Neuestes Update: Corona-Arbeitsschutz Coronavirus und das Handwerk: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Zugehörige Themenseiten:
Arbeitsschutz und Gesundheit, Auftragsabwicklung, Baustoffe, Betriebsprüfung, Betriebsversicherung, Büroorganisation, Coronavirus, Fördermittel, Insolvenzrecht, Kassensysteme, Konjunktur, Krankenversicherung, Messen, Risikomanagement, Steuerstrategien, Weihnachten und Zukunftsperspektiven im Handwerk

Das Coronavirus ist weltweit und leider auch in Deutschland noch nicht besiegt, die Freiheiten des alltäglichen Lebens kehren aber durch eine hohe Immunität und weitreichende Lockerungen endlich zurück. Was Chefinnen und Chefs jetzt wissen müssen.

Coronavirus
In diesem Beitrag finden Sie Antworten auf die wichtigsten Coronavirus-Fragen, die Handwerksunternehmer, angestellte Handwerker und Inhaber von KMU bewegen. - © wladimir1804 - stock.adobe.com
file_download Downloads zu diesem Artikel

+++ Dieser Beitrag wird von der Redaktion laufend aktualisiert +++

Infektionsschutzgesetz: Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 aufgehoben

Welche betrieblichen Corona-Schutzmaßnahmen gelten laut Infektionsschutzgesetz?

Für Betriebe wurde mit dem neuen Infektionsschutzgesetz ab 1. Oktober 2022 wieder eine Corona-Arbeitsschutzverordnung eingeführt. Arbeitgeber waren dadurch verpflichtet, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen (Details zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung finden Sie im Beitrag "Corona-Arbeitsschutzverordnung: Diese 7 Schutzmaßnahmen müssen Chefs ab 1. Oktober 2022 wieder prüfen" oder im Abschnitt "Arbeitsschutz und grundlegende Hygienemaßnahmen"). Auch zur Erhöhung der Impfquote mussten Arbeitgeber beitragen. Diese Regelungen werden von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) zwei Monate früher als geplant beendet. Bereits zum 2. Februar 2023 entfallen alle Sonderregeln. "Dank der umfangreichen Schutzmaßnahmen konnten Ansteckungen im Betrieb verhindert und Arbeits- und Produktionsausfälle vermieden werden", sagte Heil gegenüber der "Tagesschau". Wegen der zunehmenden Immunität in der Bevölkerung gehe die Zahl der Neuerkrankungen nun aber stark zurück. "Ich werde per Ministerverordnung die Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 aufheben."

Das Handwerk begrüßte die Ankündigung des Bundesarbeitsministers, die ursprünglich bis 7. April 2023 befristeten Schutzmaßnahmen aufzuheben: "Es ist richtig und trägt der aktuellen Corona-Lage Rechnung. Das stärkt die Eigenverantwortung der Betriebe und erkennt zugleich ihre hohen Arbeitsschutzstandards an", so ZDH-Präsident Jörg Dittrich in einem Pressestatement am 19. Januar 2023. "Während des gesamten Pandemieverlaufs haben die Betriebe und ihre Beschäftigten gute Lösungen gefunden und gerade im Handwerk gemäß dem Motto gehandelt: Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist zugleich auch Betriebe-Schutz. Es ist daher gut, dass die Bundesregierung durch das vorgezogene Ende der Corona-Arbeitsschutzverordnung die Entwicklung beim Corona-Geschehen nachvollzieht und auf den bewährten Gesundheits- und Coronaschutz der Betriebe vertraut. Das ist ein wichtiger Schritt hin zu wieder mehr Normalität."

Welche weiteren Schutzmaßnahmen gelten laut Infektionsschutzgesetz?

Mit Blick auf die Maßnahmen des erneuerten Infektionsschutzgesetz fällt auf, dass die Vorgaben im Wesentlichen Sache der Bundesländer sind. Einheitlich für den Bund galt nur die Maskenpflicht im bundesweiten Fernverkehr, die ebenfalls zum 2. Februar 2023 vorzeitig ausgesetzt wurde. Einen aktuellen Überblick über die Corona-Verordnungen der Bundesländer finden Sie hier:

Aktuelle Informationen zu den Corona-Verordnungen der Bundesländer:
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen

Arbeitsschutz und grundlegende Hygienemaßnahmen

Welche Schutzmaßnahmen sind für Betriebe weiterhin empfohlen?

Über die Verpflichtungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung hinaus, werden Bürgern und Betrieben diverse Schutzmaßnahmen weiterhin empfohlen. Beispielsweise sind Mitarbeiter über die Entstehung und die Symptome der Corona-Infektion zu informieren sowie über die zu treffenden Hygienemaßnahmen im Betrieb. Folgende Verhaltensregeln sind empfohlen:

  • Hände häufig und gründlich waschen.

  • FFP2-Masken oder ähnliche medizinische Masken tragen.

     
  • Bereitstellen und Nutzen von Desinfektionsmitteln.

     
  • Unterlassen des Händeschüttelns zur Begrüßung.

     
  • Das Fernhalten der Hände aus dem Gesicht.

     
  • Husten und Niesen in ein Taschentuch oder in die Armbeuge.

     
  • regelmäßiges Lüften geschlossener Räume.

     
  • regelmäßiges Reinigen und Desinfizieren von Arbeitsstätten, Computertastaturen und Maschinen, die häufig und von vielen Mitarbeitern genutzt werden.
Wie gut werden die Hygienemaßnahmen von den Betrieben umgesetzt?
© DGUV

Die gute Nachricht zuerst: Wenn es um die Hygienemaßnahmen geht, stellen die Arbeitnehmer den Betrieben ein gutes Zeugnis aus: 23,6 Prozent der 1.000 befragten Beschäftigten gaben in einer Studie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) an, dass in ihrem Unternehmen die Hygienemaßnahmen zum Infektionsschutz im Vergleich zum Jahr 2020 ausgebaut wurden. Wie die "Deutsche Handwerks Zeitung" berichtet, findet mit 52,1 Prozent zudem mehr als die Hälfte, dass die Hygienemaßnahmen schnell ausbaubar wären. Es gibt allerdings auch Ausreißer nach unten: Immerhin gut 20 Prozent der Befragten, also etwa jeder Fünfte, sagten, dass es kaum Schutzmaßnahmen gibt bzw. nie weitreichende Regelungen gegeben hat.

"Es ist ein gutes Zeichen, dass der Gesundheitsschutz eine gewichtigere Rolle im betrieblichen Umfeld zu spielen scheint, als dies noch vor der Pandemie der Fall war", sagt Gregor Doepke, Leiter der DGUV-Kommunikation. "Die Zahlen zeigen jedoch auch, dass längst nicht alle Arbeitnehmer mit dem Niveau des Gesundheitsschutzes in ihrem Betrieb zufrieden sind. Dabei ist es wichtig alle ins Boot zu holen."

Dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Schutzmaßnahmen wie Corona-Tests vorschreiben?

Ein betriebliches Hygienekonzept kann immer nur dann greifen, wenn es von den Mitarbeitern auch umgesetzt wird. Trotz überwiegendem Verständnis für die Schutzmaßnahmen gibt es Firmen, die bei der Durchsetzung von Hygieneregeln bei den eigenen Mitarbeitern immer wieder auf taube Ohren stoßen. Vor allem innerbetriebliche, verpflichtende Corona-Tests machen regelmäßig Probleme. Das könnte sich durch ein Gerichtsurteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 5 AZR 28/22) ändern:

Wie die Erfurter Richter am 1. Juni 2022 entschieden, dürfen Arbeitgeber ihren Angestellen Corona-Tests verpflichtend vorschreiben, um das Infektionsrisiko zu verringern. Eine solche Anordnung sei möglich, die Testpflicht müsse aber verhältnismäßig sein und die Interessen beider Seiten abwägen. Arbeitgeber hätten eine Fürsorgepflicht und könnten im Interesse des Arbeitsschutzes Weisungen erteilen, um Leben und Gesundheit zu schützen, erklärte der Fünfte Senat. Wie die "Deutsche Handwerks Zeitung" berichtet, hat das Urteil nach Ansicht von Fachleuten Auswirkungen auf Tausende Arbeitnehmer, wenn die Zahl der Corona-Infektionen wieder stark steigen sollte. Es könne "für eine Infektionswelle entscheidende Hinweise zur Abwägung von Daten- und Gesundheitsschutz geben", sagt der Bonner Arbeitsrechtsprofessor Gregor Thüsing. "Viele haben in der Vergangenheit darauf gedrängt, dass es betriebliche Tests gibt."

Schnelltests: Kostenpflichtige- und Gratis-Bürgertests

Wer erhält weiterhin kostenlose "Gratis-Bürgertests"?

Mit dem Start einer neuen Testverordnung werden nahezu alle Bürgertests ab 30. Juni 2022 kostenpflichtig: Drei Euro müssen Personen für ihren Schnelltest in einer offiziellen Corona-Teststation zahlen. "Der Einsatz des Geldes der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler wird effektiver werden. Denn es kann nicht alles auf Dauer vom Bund gezahlt werden, weil unsere Möglichkeiten an Grenzen gekommen sind", zitiert die "Deutsche Handwerks Zeitung" (DHZ) Bundesfinanzminister Christian Lindner.

Es gibt allerdings Ausnahmen: Für vulnerable Gruppen sollen kostenlose Schnelltests auch weiterhin möglich sein. Darunter laut DHZ auch Kinder bis fünf Jahre, Frauen zu Beginn der Schwangerschaft und Besucher von Kliniken und Pflegeheimen. Zudem hätten die Bundesländer die Möglichkeit, die Eigenbeteiligung von drei Euro auch für weitere Gruppen zu übernehmen.

Selbsttests: Gesammelte Fakten zum Schnelltest

Was ist ein Antigen-Schnelltest für Zuhause ("Selbsttest") und wie wird er angewendet?

In der Regel ist der Corona-Schnelltest für Zuhause oder genauer, der Antigen-Schnelltest, in einem Testkit bestehend aus einem Bürstchen für die Probeentnahme in derNase, der Flüssigkeit zum Verdünnen der Schleimhautprobe und dem Teststreifen erhältlich. "Wahrscheinlich wird sich der Preis für die Schnelltests auf dem Markt schon bald bei deutlich unter zehn Euro pro Stück einpendeln", prognostizierte Moritz Bubik, Geschäftsführer des Testherstellers Technomed, bereits im Frühjahr 2021 im "Tagesspiegel". Nicht zuletzt, da der Markt für Schnelltests rapide wachse – schon mehr als 50 Hersteller haben laut Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Anträge auf eine Sonderzulassung von Laientests gestellt.

Interpretation Antigen-Schnelltest
© CARELINE GmbH & Co. KG

Die Anwendung läuft dabei so ab, wie auch schon die Antigen-Schnelltests funktionieren, die für die Anwendung durch Fachpersonal auf dem Markt sind: Laut "Tagesspiegel" wird eine Probe von den Schleimhäuten im Mund, Rachen oder der Nase entnommen, verdünnt und auf einen Teststreifen getropft. Wenn das Antigen in ausreichender Konzentration in derProbe vorhanden ist, bindet es sich an spezifische Antikörper in derLösung und erzeugt auf dem Teststreifen mithilfe von Pigmenten einen dünnen Streifen im Sichtfenster. Je nachdem, ob nur ein Streifen erscheint (negativ) oder zwei Streifen erscheinen (positiv), ist der Test positiv oder negativ (siehe Beispielbild des Herstellers Careline). Die Ergebnisse liegen in derRegel in 15 bis 20 Minuten vor.

Wie genau sind Schnelltests?

Auch zum Thema Genauigkeit der Schnelltests hat der "Tagesspiegel" Technomed-Chef Moritz Bubik befragt. Seine Antwort: " Der Antigen-Schnelltest von Technomed hat eine Genauigkeit von 98 Prozent." Siemens Healthcare verweist ebenfalls auf eine hohe Genauigkeit von 97,3 Prozent. Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach warnte allerdings in derARD-Talkshow "Anne Will", dass "in sechs von zehn Fällen der Test negativ ist, obwohl der Getestete eigentlich positiv ist". Falsch positive Tests kann es dabei laut "Tagesspiegel" aufgrund der hohen Spezifität nicht geben. Alles komme allerdings auf die korrekte Durchführung des Tests an: "Typische Fehler sind zum Beispiel, dass die Proben an einer falschen Stelle entnommen werden, dass zu wenige Tropfen der Lösung auf den Teststreifen aufgetragen werden oder dass das Ergebnis falsch abgelesen wird", so Bubik. Alle prozentualen Genauigkeitsangaben gelten nur, wenn der Test richtig angewendet wird.

Wo sind Schnelltests erhältlich?

Für den Privathaushalt sind Schnelltests in Apotheken, Drogerien und Discountern erhältlich, einige, wie beispielsweise der Test des Pharma-Riesen Roche , gibt es exklusiv nur in Apotheken. Aldi Nord und Aldi Süd starteten laut "Spiegel" beispielsweise den Verkauf am 6. März 2021. Die Drogerieketten dm und Rossmann starteten laut "Pharmazeutischer Zeitung" ab 9. März 2021 mit dem Verkauf, allerdings genauso wie übrigens auch bei Aldi mit zunächst begrenzten Mengen pro Person und Haushalt.

Long Covid im Handwerk: Symptome und Hilfe

Wer ist von Long Covid besonders gefährdet?

Ein leichter Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus ist kein Garant gegen Langzeitfolgen. Schwer erkrankte Covid-Patienten haben allerdings ein höheres Risiko für Long Covid. Wie die "Deutsche Handwerks Zeitung" (DHZ) berichtet, erkranken eher 30- bis 50-Jährige, eher Frauen als Männer, eher sozial Benachteiligte und eher Menschen mit chronischen oder psychischen Vorerkrankungen sowie Raucher und stark Übergewichtige.

Wie viele Fehltage verursacht Long Covid im Schnitt?

Knapp ein Prozent der Beschäftigten, die sich mit dem Corona-Virus infiziert hatten, leidet in der Folge an Long Covid. Das geht aus einer Sonderauswertung des "TK-Gesundheitsreports 2022" hervor. Dass ein Prozent allerdings zur Belastung für Betriebe werden kann, ist an den durchschnittlichen Fehltagen durch die Erkrankung zu erkennen: Im Schnitt seien die Betroffenen 105 Tage arbeitsunfähig. Wie die "Deutsche Handwerks Zeitung" (DHZ) berichtet, waren 2021 zudem auch schon Long-Covid Betroffene mit leichtem Verlauf einer Corona-Infektion durchschnittlich 90 Tage krankgeschrieben, bei einem schweren Verlauf mit mehr als sieben Tagen im Krankenhaus waren die Betroffenen im darauffolgenden Jahr im Schnitt sogar 168 Tage arbeitsunfähig. Patienten, die im Krankenhaus beatmet werden mussten, fehlten anschließend sogar durchschnittlich 190 Tage an ihrem Arbeitsplatz.

Welche Symptome haben Long-Covid-Betroffene?

Zu den häufigsten Symptomen zählen laut DHZ Erschöpfung und Müdigkeit (Fatigue), Kurzatmigkeit und kognitive Einschränkungen wie Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen. Insgesamt listet die Weltgesundheitsorganisation folgende 25 verschiedene Symptome auf, die einzeln oder in Kombination erscheinen können und die sich nicht durch andere Diagnosen erklären lassen.

  1. Bauchschmerzen

  2. Menstruationsbeschwerden und Probleme mit der Periode

  3. Veränderungen des Geruchs- oder Geschmackssinns

  4. Ängste

  5. Sehstörungen

  6. Brustschmerzen

  7. Kognitive Beeinträchtigungen ("Brain Fog" = Gehirnnebel)

  8. Husten

  9. Depressionen

  10. Schwindel

  11. starke Erschöpfung (Fatigue)

  12. Fieberschübe

  13. Verdauungsprobleme (Durchfall, Verstopfung, Reflux)

  14. Kopfschmerzen

  15. Gedächtnisstörungen

  16. Gelenkschmerzen

  17. Muskelschmerzen und -krämpfe

  18. Neuralgien

  19. Neu auftretende Allergien

  20. Empfindungen wie Nadelstiche

  21. Post exertional malaise (eine Verschlimmerung aller Symptome nach körperlicher Aktivität)

  22. Kurzatmigkeit

  23. Schlafstörungen

  24. Tachykardie (Herzrasen), Herzklopfen oder Herzstolpern

  25. Tinnitus und Hörstörungen
Wann ist Long Covid eine Berufskrankheit, wann gelten Betroffene als berufsunfähig?

Damit eine Corona bzw. Long-Covid-Erkrankung von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) als Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Berufskrankheitenliste anerkannt wird, müssen verschiedene Faktoren erfüllt sein: Wie die "Deutsche Handwerks Zeitung" berichtet, muss dafür der Erkrankte zunächst einmal in einer Branche arbeiten, in der das Infektionsrisiko erhöht ist. Wenn dann darüber hinaus ein positiver Erregernachweis vorliegt, Kontakt zu einer infizierten Person stattgefunden hat und mindestens leichte Symptome aufgetreten sind, kann ein Antrag Erfolg haben. Mehr zur Anerkennung von Berufskrankheiten erfahren Sie hier:

Wann gelten Betroffene als berufsunfähig?

Anfang September 2022 meldete die Debeka-Versicherungsgruppe die ersten sechs Fälle, bei denen Corona als Grund für eine Berufsunfähigkeit anerkannt wurde, verbunden mit einer Invalidenrente. Corona als anerkannter Grund für eine Berufsunfähigkeit von mindestens sechs Monaten könnte laut Debeka-Vorstandschef Thomas Brahm zudem häufiger werden. "Das wird vielleicht noch unterschätzt. Long und Post Covid werden sowieso die sozialen Systeme noch mehr belasten", so Brahm gegenüber der "Deutschen Handwerks Zeitung". "Eine Covid-19-Infektion kann aber auch zu psychischen Erkrankungen führen. Da ist die Abgrenzung manchmal schwierig."

Auch der Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Jörg Asmussen, sieht die Folgen einer Corona-Infektion als Grund für eine Berufsunfähigkeit: "Wird eine versicherte Person durch die Langzeitfolgen einer Infektion mit Covid-19 oder durch einen Impfschaden berufsunfähig, dann zahlt die Versicherung ohne Wenn und Aber", erklärte er gegenüber der "dpa". Geprüft werde bei Berufsunfähigkeit nur, "ob ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen in seinem aktuellen Beruf voraussichtlich länger als sechs Monate nur noch 50 Prozent oder weniger arbeiten kann". Auch bei einem neuen Vertrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung wird Covid-19 laut Asmussen bei der Gesundheitsprüfung behandelt wie andere Vorerkrankungen.

Wo erhalten Long-Covid-Patienten Hilfe?

Die Kollegen der "Deutschen Handwerks Zeitung" haben ein paar Anlaufstellen für Long-Covid-Betroffene zusammengetragen. Hier ein Überblick über Ansprechpartner und Hilfsmöglichkeiten:

  • Zusammen gegen Corona: Das Bundesgesundheitsministerium bietet über die Plattform "Zusammen gegen Corona" klar strukturierte Informationen.

  • Median-Kliniken: Ein Überblick über Studien zu Corona-Langzeitfolgen haben die Median-Kliniken zusammengetragen, die sich auf Rehabilitation (nach einer Corona-Infektion) spezialisiert haben.

  • Charité: Das Universitätsklinikum Charité in Berlin hat eine Post-Covid-Fatigue-Sprechstunde eingerichtet.

  • AWMF: Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften AWMF hat Leitlinien zu Covid 19 erstellt.

  • Long Covid Deutschland: Eine Betroffenen-Initiative hat auf der Webseite Long Covid Deutschland wichtige Informationen gebündelt. Hier sind auch Anlaufstellen in Ambulanzen, Selbsthilfegruppen und Reha-Einrichtungen aufgelistet.

Omikron-Welle: Corona verursacht Rekordkrankenstand

Wie viele Krankschreibungen resultieren aus der Omikron-Welle?

Die anhaltende Corona-Pandemie hat in den ersten sechs Monaten 2022 für einen Rekordkrankenstand gesorgt. Wie aus einer Pressemitteilung der IKK classic hervorgeht, stieg der Anteil krankgeschriebener Mitarbeiter im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 1,03 Prozentpunkte auf 6,87 Prozent. Von 100 Beschäftigten waren also an jedem Arbeitstag des ersten Halbjahres 2022 im Schnitt knapp sieben Personen krankgeschrieben – so viele wie nie zuvor. Hauptgrund: Die Krankschreibungen aufgrund einer Corona-Infektion haben sich laut der Krankenkasse von 17.514 auf 143.606 in etwa verachtfacht. Die Anzahl war damit doppelt so hoch wie in den Jahren 2020 und 2021 zusammen. Die Werte resultieren aus einer Auswertung der AU-Daten von rund 1,4 Millionen erwerbstätigen Mitgliedern, die bei der IKK classic mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.

Bei den ernüchternden Zahlen gibt es allerdings auch einen Lichtblick: Wie die IKK classic mitteilt, lag die durchschnittliche Dauer einer coronabedingten Arbeitsunfähigkeit mit knapp zehn Tagen im ersten Halbjahr 2022 deutlich unter dem Vorjahreswert von 20,69 Tagen. "Diese Entwicklung passt zu den Eigenschaften der im Untersuchungszeitraum vorherrschenden Omikron-Variante", erklärt Frank Hippler, Vorstandsvorsitzender der IKK classic. "Diese gilt zwar als hochansteckend, führt aber in vielen Fällen zu milderen Verläufen."

Welche Folgen hat die Omikron-Welle für die Mitarbeitergesundheit der Handwerksbetriebe?

In der großen Betriebsbefragung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) von Anfang Februar 2022 wird deutlich, dass die starke Zunahme der Corona-Infektionszahlen im Rahmen der Omikron-Welle auch am Handwerk nicht spurlos vorbeigeht: Die coronabedingten Personalausfälle sind auf dem höchsten Wert seit Beginn der Pandemie. Gegenüber August 2021 hat sich der Anteil der von Personalausfällen betroffenen Betriebe auf 43 Prozent mehr als verdreifacht. Durchschnittlich fehlen in den Betrieben, in denen aufgrund von Erkrankung als Infizierte, Quarantäne als Kontaktpersonen oder der Betreuung von Angehörigen Mitarbeiter ausfallen, 25 Prozent der Beschäftigten. Die meisten Betriebe mit coronabedingten Mitarbeiterausfällen finden sich dabei in den Lebensmittel-, den Bau-, den Kfz- und den Handwerken für den gewerblichen Bedarf, wo jeweils mindestens 50 Prozent betroffen sind.

© ZDH

Medizinische Masken, FFP2-Masken und Alltagsmasken

Wie gut schützen medizinische Masken und FFP2-Masken vor einer Corona-Infektion?

Wie eine Studie des Max-Planck-Instituts für Dynamik und Selbstorganisation in Göttingen zeigt, filtern sowohl FFP2-Masken als auch medizinische Masken des Typs KN95 wirkungsvoll infektiöse Partikel aus der Atemluft. Wenn beispielsweise beide Parteien FFP2-Masken tragen, die an den Rändern möglichst dicht abschließen, dann beträgt das maximale Ansteckungsrisiko laut Informationen der "Deutschen Handwerks Zeitung" (DHZ) nach 20 Minuten selbst auf kürzeste Distanz kaum mehr als ein Promille. Selbst bei schlecht sitzenden FFP2-Masken steigt die Wahrscheinlichkeit einer Corona-Infektion nur auf etwa vier Prozent. Immerhin 90 Prozent Schutz bieten auch gut angepasste OP-Masken – sie lassen eine Übertragung in einem Zeitraum von 20 Minuten nur zu zehn Prozent zu.

Nun die entscheidende Frage – welche Maskentypen schützen am besten? Hier ist das Ergebnis der Göttinger Max-Planck-Forscher eindeutig: Dicht abschließende FFP2-Masken schützen im Vergleich zu gut sitzenden OP-Masken 75 mal besser! Allerdings reduzieren auch medizinische Masken das Ansteckungsrisiko im Vergleich zu einer Situation ganz ohne Mund-Nasenschutz deutlich. "Deshalb ist es so wichtig, dass die Menschen in der Pandemie eine Maske tragen", zitiert die DHZ den Forschungsgruppenleiter der Studie, Gholamhossein Bagheri.

Können FFP2-Masken mehrfach verwendet werden?

Bei mehrfacher Verwendung sinkt die Filterleistung von FFP2-Masken signifikant. Das ist ebenfalls ein Ergebnis der Studie des Max-Planck-Instituts für Dynamik und Selbstorganisation in Göttingen. Die gemessenen Werte lagen aber laut DHZ dennoch im vorgeschriebenen Normbereich. "Wird eine FFP2- Maske nur für wenige Stunden am Tag bei moderater körperlicher Aktivität getragen, dann sehe ich hinsichtlich der Schutzwirkung und des Atemkomforts kein Problem", erklärt Christian Schwarzbauer, wissenschaftliche Projektleiter und Professor für Medizintechnik. "Aus hygienischen Gründen sollte man die Maske nach dem Tragen aber nicht einfach in die Tasche stecken, sondern zum Trocknen aufhängen."

Sollten FFP2-Masken auch unter freiem Himmel getragen werden – oder ist das sogar kontraproduktiv?

An vielen neuralgischen Punkten kommt es zu kurzfristigen Menschenansammlungen, sei es in Parks oder in Innenstädten. In einer solchen Situation erscheint es vielen Bürgern sinnvoll, auch im Freien FFP2-Masken zu tragen. Doch ist das ratsam? Bernhard Junge-Hülsing, HNO-Arzt und Pandemie-Koordinator warnt in der "Süddeutschen Zeitung" : "Wenn es windstill ist, stecken sich Menschen auch draußen an." Der frühere Präsident der Internationalen Gesellschaft für Aerosole in der Medizin, Gerhard Scheuch, gibt im Deutschlandfunk Kultur allerdings Entwarnung: "Joggen, Laufen, Wandern, Spazierengehen, das halte ich für absolut ungefährlich." Die Menge an Viren, die man im Vorbeigehen womöglich abbekomme, reiche für eine Infektion nicht aus.

Ganz im Gegenteil: Zu lange eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kann sogar kontraproduktiv sein. Wie die "Welt" berichtet, vermindert die feuchte Ausatemluft die Wirksamkeit der FFP2-Masken. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) schreibt hierzu: "Eine durchfeuchtete Maske sollte abgenommen und gewechselt werden." Nach Angaben des Fraunhofer-Instituts für Techno- und Wirtschaftsmathematik (ITWM) in Kaiserslautern besteht laut "Welt" zudem die Gefahr einer sogenannten Infektionsbrücke zwischen Träger und Umgebung: Bei feuchtem Material könnten auch bei FFP-Modellen etwa durch Husten oder Niesen Tröpfchen von der Außenfläche der Maske in die Umgebung geschleudert werden.

Klarsichtmasken: Bieten sie ähnlichen Schutz vor einer Corona-Infektion wie herkömmliche oder medizinische Masken?

Seit etwa November 2020 fand eine neuartige Plastikmaske, eine sogenannte "Klarsichtmaske", verstärkt Verbreitung in Schulen, Kitas, der Gastronomie und auch im Handwerk. Obwohl laut Informationen des Bayerischen Rundfunks (BR) selbst der Hersteller einräumte, dass es nicht bekannt ist, wie sich Aerosole beim Tragen dieser Maske ausbreiten, wird mit einer Bestätigung des bayerischen Landesamts für Gesundheit (LGL) und des bayerischen Gesundheitsministeriums geworben. Die Frage ist: Wie sicher ist eine Klarsichtmaske wirklich?

Faceshield, Plastikmaske
© NIKCOA - stock.adobe.com

Die Hochschule München veröffentlichte Anfang Dezember 2020 genau hierzu Untersuchungsergebnisse einer Pilotstudie, die deutlich machen: Klarsichtmasken sind als Infektionsschutz wirkungslos. "Mit unserem Versuchsaufbau können wir genau vermessen, wie die Ausbreitung von Aerosolen durch Masken dieser Art beeinflusst wird", erklärt Christian Schwarzbauer, Professor für Medizintechnik und Medizininformatik an der Fakultät für angewandte Naturwissenschaften und Mechatronik der Hochschule München, gegenüber dem BR. "Eine direkt gegenüber sitzende Person wäre dem ausgeatmeten Aerosol direkt ausgesetzt. Die Ausbreitung des Aerosols erfolgt beim Husten relativ schnell." Generell gelte: Einige transparente Produkte könnten den Infektionsschutz nicht leisten, zum Beispiel Face Shields, also Gesichtsvisiere, bei denen lediglich ein Plastik-Schild vor Mund und Nase steht, die Atemluft aber außen herum frei herausströmen kann – und auch die Atemluft anderer zum Träger oder zur Trägerin hin. Die se ist nur in Kombination mit einer herkömmlichen Mund-Nase-Bedeckung bzw. in Innenräumen mit einer medizinischen oder FFP2-Maske zulässig (siehe Bild). "Aus meiner Sicht besteht deshalb dringender Handlungsbedarf seitens der zuständigen Behörden und Ministerien", schrieb Schwarzbauer als Fazit dem " #Faktenfuchs" des Bayerischen Rundfunks. DasTragen einer Klarsichtmaske biete weder einen Fremd- noch einen Selbstschutz und könne daher nicht empfohlen werden.

Maskenverweigerer im Betrieb: Wie sollten Chefs reagieren, wenn sich Mitarbeiter auf ein ärztliches Attest beziehen?

Der Arbeitgeber ist insbesondere bei Kundenkontakt verpflichtet, sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter eine Mund-Nasen-Bedeckung oder häufig auch medizinische Masken bzw. FFP2-Masken tragen. Zu einem Konflikt mit dem Personal kann es dann kommen, wenn Mitarbeiter ein ärztliches Attest mitbringen, dass sie vom Tragen der Masken befreien soll. Basierend auf Informationen der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wolfgang Gosch in Schwetzingen zeigen wir drei denkbare Möglichkeiten auf, wie Sie als Arbeitgeber reagieren können:

  1. Alternativtätigkeit suchen: Kann der Arbeitnehmer die Anforderungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, medizinischer Maske oder FFP2-Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen, so sollte nach einer Alternativtätigkeit gesucht werden.
     
     
  2. Arbeitsunfähigkeit akzeptieren: Kann der Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht erfüllen – und es stehen keine Alternativtätigkeiten zur Verfügung, muss strenggenommen von Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.
     
     
  3. Krankheitsbedingte Kündigung: Im Extremfall öffnet die ursächlich durch das ärztliche Attest entstandene Arbeitsunfähigkeit die Türen für eine krankheitsbedingte Kündigung. Grund: Es ist nicht auszuschließen, dass die negative Gesundheitsprognose durch das nicht absehbare Ende der Pandemie zu bejahen ist (wenn der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit nicht absehbar ist, besteht generell die Möglichkeit der krankheitsbedingten Kündigung – wenn auch mit hohen Hürden. Mehr dazu hier).

Beispielfall aus der Praxis:

Im Dezember 2020 weigerte sich ein Servicetechniker mit Kundenkontakt einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand. Sein Hauptargument: Ein auf Blankopapier ausgestelltes ärztliches Attest mit der Bezeichnung "Rotzlappenbefreiung". Darin hieß es laut Informationen der "Deutschen Handwerks Zeitung" (DHZ), dass es dem Techniker "aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasenbedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen". Der Arbeitgeber erkannte das Attest mangels nachvollziehbarer Angaben nicht an und sprach dem Mitarbeiter nach einigem hin und her eine außerordentliche Kündigung aus.

Das Arbeitsgericht Köln gab ihm Recht (Az.: 12 Ca 450/21). Der Arbeitnehmer habe mit seiner beharrlichen Weigerung, den von seinem Arbeitgeber angeordneten und vom Kunden verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wiederholt gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen verstoßen. Auch das Attest hatte vor Gericht laut DHZ keinen Bestand: Zum einen sei das Attest nicht aktuell gewesen – zum anderen sei ein Attest ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Befreiung von der Maskenpflicht zu rechtfertigen. Es bestünden außerdem Zweifel an der Ernsthaftigkeit der behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen, da der Servicetechniker den Mund-Nasen-Schutz selbst als "Rotzlappen" bezeichnet hatte.

FFP2-Masken und Hygienepläne: Wie können Arbeitgeber Handwerker auf dem Bau besser gegen eine Ansteckung schützen?

Im Zusammenhang mit der Virus-Mutation hatte die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) bereits im Herbst 2020 zur verstärkten "Corona-Vorsicht" auf Baustellen und in Betrieben aufgerufen und forderte flächendeckend FFP2-Masken – mittels einer verstärkten Bereitstellung durch Arbeitgeber. Dem kamen der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) und die BG Bau nach: Aufgrund der verschlechterten Pandemiesituation stellten die Tarifparteien den Beschäftigten FFP2-Masken zur Verfügung. Zudem führten der Arbeitsmedizinische Dienst der BG Bau wie auch die Betriebsärzte in der Baubranche verstärkt regelmäßige Corona-Tests durch.

Hauptgrund für die verstärkten Maßnahmen: "Es gibt im Winter weniger Rohbauarbeiten draußen an der frischen Luft. Dafür mehr Sanierungen und Innenausbau – und damit mehr Arbeit in geschlossenen Räumen. Also auch schon deshalb ein höheres Infektionsrisiko", betonte IG BAU-Chef Robert Feiger Ende 2020. "Wer monate- und oft jahrelang im gleichen Bauteam arbeitet, dem fehlt oft das kritische Risikobewusstsein. Dies ist gerade bei kleineren Bauunternehmen, Dachdecker-, Maler- oder Gerüstbaubetrieben der Fall. Völlig verantwortungslos ist vor allem auch, dass viele Betriebe immer noch ihren Baubulli einsetzen, um einen Sammeltransport zur Baustelle zu machen. Und auch die Pausen im geheizten, viel zu engen Baucontainer sind oft genug noch gang und gäbe." Um all das zu unterbinden müsse es mehr staatliche Arbeits- und Gesundheitsschutzkontrollen geben. "Es gibt eine neue Dimension bei der Infektionsgefahr im Job", so Feiger.

Steuererklärung: Fristen und zusätzliches "Corona-Formular"

Wie sind Corona-Hilfen in der Steuererklärung zu erfassen?

Handwerksbetriebe, andere gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Coronavirus-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden, können seit Frühjahr 2020 Corona-Hilfen beantragen. Aber egal ob Soforthilfe, Novemberhilfe, Dezemberhilfe, Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus oder Überbrückungshilfe "I", "II", "III" sowie "III Plus" – alle Hilfen müssen in der Steuererklärung detailliert angegeben werden. Und zwar unabhängig davon, ob Chefs die Corona-Hilfe überhaupt in Anspruch genommen haben. Hierfür hat die Finanzverwaltung laut Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert einen Vordruck kreiert, der von allen Handwerksbetrieben zwingend ausgefüllt werden muss.

Bei dem zusätzlichen Formular handelt es sich um die sogenannte "Anlage Corona-Hilfen". "Die Pflicht ergibt sich aus dem Gesetz und ist Bestandteil der Steuererklärung", erklärt Franz und ergänzt: "Unabhängig davon, ob Sie eine Corona-Hilfe tatsächlich in Anspruch genommen haben, müssen Sie bzw. der Steuerberater nunmehr zu jeder Steuererklärung, bei der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erklärt werden, zusätzlich diesen Vordruck ausfüllen und einreichen." Die "Anlage Corona-Hilfen" ergänzt die Anlagen G, L und/oder S der Einkommensteuererklärung. Der Zentralverband des Deuschen Handwerks erklärt hierzu, dass Corona-Zuschüsse steuerpflichtige Betriebseinnahmen seien, für die keine Steuerbefreiung greife und sich daher gewinnerhöhend auswirkten. Aus diesem Grund ist das zusätzliche Formular laut der Steuerberaterkammer München zwingend auszufüllen, auch, weil die Finanzämter alle Betriebe – egal ob mit in Anspruch genommenen Corona-Hilfen oder ohne – auf Corona-Zuschüsse hin überprüfen. Die Anlage "Corona-Hilfen" können Sie hier herunterladen:

Welche Informationen haben die Finanzämter über erhaltene Corona-Hilfen?

Im Zusammenhang mit der "Anlage Corona-Hilfen" stellt sich auch schnell die Frage, wie die Finanzämter überhaupt überprüfen können, ob die Angaben in der Steuererklärung stimmen bzw. in welchem Umfang die Hilfen geflossen sind. Wie die "Deutsche Handwerks Zeitung" berichtet, müssen die auszahlenden Stellen gemäß einer Mitteilungsverordnung die für die Unternehmer zuständigen Finanzämter über die ausgezahlten Leistungen mittels elektronischer Mitteilung informieren. Die Finanzämter sind also tatsächlich bestens darüber informiert, in welcher Höhe einem Unternehmen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse zugeflossen sind. In der elektronischen Mitteilung werden folgende Informationen ans Finanzamt übermittelt:

  • Antrags-ID

  • Gegenstand der Leistung

  • Zahlungs-ID

  • Datum der Zahlung

  • Höhe der Zahlung

  • Bankverbindung

  • Name des Beteiligten

  • Anschrift des Beteiligten

  • Steuernummer/SteuerID des Beteiligten

  • Geburtsdatum des Beteiligten
Bleibt mir für die Steuererklärung durch die Auswirkungen des Coronavirus mehr Zeit?

Steuerberater haben alle Hände voll zu tun, vor allem Hilfsanträge für Corona-geschädigte Unternehmen und Selbständige beanspruchen Zeit. Um ihnen für diese Aufgabe mehr Zeit einzuräumen, hat der Bundesrat am 12. Februar 2021 beschlossen, die Abgabefrist für die Steuererklärung, die von Steuerberatern erstellt wird, von Ende Februar auf Ende August zu verlängern. Diese Regelung, die zunächst nur für die Steuererklärung 2019 eingeführt wurde, gilt nun auch für die Steuererklärung 2020. Auch die Erklärungsfristen für 2021, 2022, 2023 und 2024 sollen sich laut Informationen der Bundessteuerberaterkammer ausweiten, allerdings mit einer sukzessiven Fristabschmelzung. Kurz zusammengefasst gelten bei einer Steuererklärung mit Steuerberatung folgende Fristen:

VeranlagungszeitraumBisherige AbgabefristNeue Abgabefrist
202031. Mai 202231. August 2022
202128. Februar 202331. August 2023
202229. Februar 202431. Juli 2024
202328. Februar 202531. Mai 2025
202428. Februar 202630. April 2026

Die Verlängerung der Abgabefristen gilt allerdings nur vorübergehend. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten wieder die ursprünglichen Fristen. Das gilt auch für Steuerzahler, die keine Steuerberaterin bzw. Steuerberater beauftragt haben. In diesem Fall sind laut Nicole Berner, Steuerberaterin bei Ecovis in Halle und Leipzig, ausnahmsweise folgende "Corona-Fristen" vorgesehen:

VeranlagungszeitraumBisherige AbgabefristNeue Abgabefrist
202031. Juli 202131. Oktober 2021
202131. Juli 202230. September 2022
202231. Juli 202331. August 2023

Allerdings birgt die neu gewonnene Zeit auch Tücken. Prof. Dr. Hartmut Schwab, Präsident der Bundessteuerberaterkammer (BStBK), mahnt: "Trotz Fristverlängerung sollten die Steuererklärungen nicht länger aufgeschoben werden, als unbedingt notwendig. Sonst laufen wir Gefahr, die darauffolgenden Steuererklärungen wie eine große Bugwelle vor uns herzuschieben."

Stundungen: Steuerstundung und berufsgenossenschaftliche Beitragsstundungen

Ermöglichen die Berufsgenossenschaften weiterhin coronabedingte Beitragsstundungen ?

Kaum Umsätze und dann kommt noch der Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft? Wie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) mitteilt, können Unternehmen, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, Erleichterungen bei den Beitragszahlungen beantragen. Wie diese genau aussehen, ist laut "Deutsche Handwerks Zeitung" (DHZ) von BG zu BG verschieden, hier die Maßnahmen im DHZ-Kurzüberblick (mehr lesen Sie hier):

  • BG Bau: Die versicherten Betriebe können ihren Beitrag wie vor der Corona-Pandemie nur in bestimmten Ausnahmen und zu einem Zinssatz von vier Prozent stunden. Ein Antrag dafür kann über ein Online-Formular der BG Bau gestellt werden.

  • BG ETEM: Auch im Jahr 2022 besteht bei der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) die Möglichkeit zur coronabedingten Stundung der Beiträge. Damit ein Antrag erfolgreich ist, müssen Betriebe ihre wirtschaftliche Notsituation nachweisen. Dies muss in Form einer E-Mail mit Mitgliedsnummer und Begründung an die Adresse ba.koeln@bgetem.de erfolgen. Darin sollten die Betriebe auch angeben, zu welchen Raten sie den gestundeten Beitrag ausgleichen können.

  • BGHM: Für Beitragsstundungen aufgrund der Coronapandemie müssen Betriebe einen formlosen Antrag stellen und Zahlungsschwierigkeiten belegen. Die Hauptabteilung Beitrag und Finanzen der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) beantwortet Fragen der Betriebe zu diesem Thema. Erreichbar ist sie unter der Telefonnummer 0800/99900801 oder per E-Mail an mitgliederservice@bghm.de.

  • BGN: In der Berufsgenossenschaft Nahrung und Gastgewerbe (BGN) sind Betriebe aus Gastronomie und Hotelwesen versichert. Auch Schausteller und Betriebe aus dem Lebensmittelhandwerk sind Mitglieder. Diese Branchen sind stark von den Folgen der Corona-Pandemie betroffen. Vor diesem Hintergrund ermöglicht die BGN weiterhin die Stundung von Beiträgen. Wie bei den anderen Berufsgenossenschaften auch, ist ein Nachweis der wirtschaftlichen Zwangssituation erforderlich. Ein Antrag auf Stundung kann formlos über das Service-Center der BGN gestellt werden. Erreichbar ist es unter der Nummer 0621/44561581 oder per Mail an beitrag@bgn.de.

  • BGHW: Bisher konnten Unternehmen oder freiwillig Versicherte, die ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten hatten, von der Stundung Gebrauch machen. Je nach Beitragshöhe bezog sich diese auf die gesamte Summe oder 50 Prozent davon. In beiden Fällen war sie zinslos. Über eine Verlängerung der Stundungsregeln wurde bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) allerdings noch keine Entscheidung getroffen. Fragen zu dem Thema können an die Service-Hotline 0621/53399001 oder per Mail an mitgliederservice@bghw.de gestellt werden.

  • BGV: Die BG Verkehr vereinfachte die Stundung von Beiträgen aufgrund der Pandemie. Dabei verzichtete sie auf die Erhebung von Zinsen. Diese Regelung galt jedoch nur für Unternehmen, die zuvor ihren Verpflichtungen nachkamen. Auch im Jahr 2022 entscheiden festgelegte Stundungsrichtlinien über die Genehmigung eines Antrags. Im Einzelfall besteht jedoch ein Ermessensspielraum, der Unternehmen zu Gute kommen kann. Anfragen und Stundungsanträge können über die Mailadresse mitglieder@bg-verkehr.de eingereicht werden.

  • VBG: Zu Beginn des Jahres 2022 hat die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) auf eine Vorschusserhebung umgestellt. Ist der Mitgliedsbeitrag eines Unternehmens höher als 5.000 Euro, wird er in vier Abschlagszahlungen über das Jahr verteilt geleistet. Trotzdem gibt es weiterhin die Möglichkeit, Ratenzahlungen und Stundungen zu beantragen. Wichtig sind dabei eine Begründung des Schritts und ein Zahlungsvorschlag. Der Antrag erfolgt über dieses Formular. Weitere Informationen sind hier zu finden.

  • BGW: Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ermöglicht die Stundung oder Ratenzahlung von Beiträgen, wenn der Einzug aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten nicht möglich ist. Weitere Informationen stehen hier zur Verfügung.

  • BGRCI: Die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BGRCI) informiert auf ihrer Website über Beitragszahlungen. Ob coronabedingte Stundungen weiterhin gewährt werden, steht noch nicht fest.
Gibt es coronabedingte Steuerstundungen beim Finanzamt?

Betriebe können ihre Steuern stunden und Vorauszahlungen senken, um die Liquidität zu sichern. Stunden lassen sich die Nachzahlung von Einkommensteuer , Gewerbe- oder Körpferschaftssteuer. Allerdings handelt es sich nur um eine vorläufige Erleichterung, der Staat fordert die Steuern lediglich zu einem späteren Zeitpunkt ein (mehr dazu im Beitrag "Viertes Corona-Steuerhilfegesetz im Detail: Abschreibung, Verlustverrechnung, IAB, Steuererklärung und Stundung"). Das Bundesfinanzministerium listet alle Möglichkeiten steuerlicher Erleichterungen in der Corona-Krise in einem FAQ (häufig gestellte Fragen und Antworten) auf.

Ecovis-Steuerberaterin Anja Hausmann in Rostock: " Mit ihrem Steuerbescheid erhalten Betriebe eine Zahlungssaufforderung. Die se Zahlungsaufforderung lässt sich aktuell jederzeit stunden. Zusätzlicher Vorteil: Momentan muss man keine Zinsen für die Stundung bezahlen.Hausmann: „Wir empfehlen Ihnen, mit Ihrem Finanzamt Ratenzahlungen zu vereinbaren.“

Anders ist die Regelung bei der Herabsetzung von Vorauszahlungen . Die Vorauszahlungen berechnet das Finanzamt auf Basis des Vorjahresgewinns . Die Umsatzeinbußen sollten Unternehmer zusammen mit ihrem Steuerberater realistisch schätzen. „Von einer Herabsetzung auf null rate ich dringend ab“, sagt Hausmann, falls sich der Umsatz dann doch anders entwickeln sollte. Unternehmer können ihre Vorauszahlungen rückwirkend senken lassen und bekommen dann tatsächlich Geld aus ihren eigenen Vorauszahlungen zurück. „Aber auch hier gilt: Bei der Steuererklärung wird abgerechnet“, sagt die Steuerberaterin, „haben Unternehmer gut geschätzt, müssen sie nichts nachzahlen. Waren sie zu pessimistisch , dann kommt auf jeden Fall eine Nachzahlung auf sie zu.“ Das BMF-Schreiben zur Verlängerung der Abgabefrist der Lohnsteueranmeldungen während der Corona-Krise lesen Sie hier.

Verlustrücktrag und Mehrwertsteuer: Das können sich besonders von der Pandemie betroffene Firmen erhoffen

Höherer Verlustrücktrag: Wie stark können Unternehmer Verluste mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnen?

Unternehmen können coronabedingte Verluste umfangreicher als bislang mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnen. Möglich macht das eine erneute Erhöhung des Verlustrücktrags auf maximal zehn Millionen Euro bzw. 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung. Die Maßnahme soll bis Ende 2023 gelten (mehr dazu im Beitrag "Viertes Corona-Steuerhilfegesetz im Detail: Abschreibung, Verlustverrechnung, IAB, Steuererklärung und Stundung"). Schon 2020 waren diese Beträge von einer (bei Zusammenveranlagung zwei) auf fünf (bei Zusammenveranlagung zehn) Millionen Euro angehoben worden. Laut "Spiegel" bekommen dadurch vor allem an sich gesunde größere Unternehmen, die durch die Corona-Maßnahmen in finanzielle Engpässe geraten sind, recht schnell und unkompliziert Geld. Anschaulich wird das am folgenden Rechenbeispiel:

Gewinn 2019 Verlust 2020 maximaler Verlustrücktrag Berechung zu versteuern
10 Millionen Euro15 Millionen Euro5 Millionen Euro (alt)10 Millionen Euro
–5 Millionen Euro
5 Millionen Euro
10 Millionen Euro15 Millionen Euro10 Millionen Euro (neu)10 Millionen Euro
–10 Millionen Euro
0 Euro

Der Unternehmer kann sich bei diesem Beispiel also freuen – konkret zahlt er für das Jahr 2019 überhaupt keine Steuern. Und das gilt rückwirkend: Bereits gezahlte Steuern für 2019 bekommt er in voller Höhe zurück.

Mehrwertsteuer: Wie kann ich von der Mehrwertsteuer-Senkung für die Gastronomie profitieren?

Die Mehrwertsteuer bleibt für die Gastronomie weiterhin bei sieben Prozent. Ursprünglich sollte diese Sonderregelung im Juni 2021 auslaufen, später wurde eine Verlängerung sogar bis Ende 2022 beschlossen. Voraussetzung dafür, dass Sie von der Regelung profitieren können: Sie brauchen einen Gastronomiebetrieb – also zum Beispiel eine Bäckerei oder Konditorei mit angeschlossenem Café – und dieses Café muss auch geöffnet sein. Hier liegt das Problem: Im einem theoretisch immer möglichen Shutdown nutzt eine Mehrwertsteuer-Senkung natürlich nichts. An dieser Stelle bleibt die Hoffnung, dass es nicht zu einem weiteren Lockdown kommt.

Homeoffice: Steuerfreie Zuschüsse und Arbeitsschutz

Welche Steuervorteile erhalten Arbeitnehmer im Homeoffice?

Steuerpflichtige können pro Tag, den sie ausschließlich von zu Hause aus arbeiten, eine Homeoffice-Pauschale von fünf Euro (maximal 600 Euro) geltend machen. Dabei ist es laut Informationen der ARAG Versicherung egal, ob sie zu Hause in einem Arbeitszimmer oder am Küchentisch arbeiten. Diese Regelung wurde bereits mehrmals verlängert – aktuell gilt sie bis Ende 2022.

Welche Regelungen gelten im Homeoffice in Sachen Arbeitsschutz – und greift dort auch die gesetzliche Unfallversicherung?

Genau wie im Unternehmen gelten in einem Arbeitszimmer zu Hause das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Der Arbeitgeber muss also sicherstellen, dass Arbeitnehmer auch an ihrem Bildschirmarbeitsplatz zu Hause ihre Gesundheit nicht gefährden – und handelt ordnungswidrig, wenn er diese Vorschriften nicht einhält. Dazu sind auch Vertraulichkeitspflichten im Homeoffice ein sensibles Thema. Alle wichtigen Geschäftsunterlagen sollten von ihren Mitarbeitern vor dem Einblick durch Dritte geschützt sein. Mitarbeiter sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch zu Hause zu wahren.

Die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) gilt laut Experten der ARAG Versicherung auch im Homeoffice. Dienstliche Tätigkeiten im Arbeitszimmer sind ebenso versichert wie der Weg in die Firma oder zum Kunden. Der Arbeitsweg beginnt übrigens erst an der Außentür des Wohngebäudes, wie das Sozialgericht Karlsruhe urteilte. Daher liegt kein so genannter Wegeunfall vor, wenn ein Mitarbeiter im Homeoffice in dereigenen Wohnung oder in einem anderen Stockwerk des Hauses arbeitet und dort auf dem Weg zum Schreibtisch verunglückt (SG Karlsruhe, Az.: S 4 U 675/10). Der Gang aus dem Arbeitszimmer zur Kaffeemaschine ist zu Hause ebenfalls nicht unfallversichert (SG München, Az.: S 40 U 227/18).

Überbrückungshilfe kompakt: Überblick über die Überbrückungshilfen „II“, „III“, „III Plus“ und "IV"

Welche Neuerungen bringt die Überbrückungshilfe "IV" gegenüber der Überbrückungshilfe "III Plus"?

Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Grundsätzlich bleiben gemäß Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums bei der Überbrückungshilfe "IV" die bewährten Zugangsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe "III Plus" erhalten. Unternehmen müssen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen und bekommen umfassend ihre Betriebskosten erstattet. Neu ist allerdings: Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe "IV" bei Umsatzausfällen ab 70 Prozent nur noch bis zu 90 Prozent der Fixkosten erstattet. In Rahmen der Überbrückungshilfe "III Plus" waren es noch volle 100 Prozent.

"Beschäftigte und Unternehmen brauchen jetzt die Planungssicherheit für die Überwindung der letzten Durststrecke", so der ehemalige Bundeswirtschafsminister Peter Altmaier in einer Pressemitteilung. "Wir verlängern daher den bewährten Instrumentenmix aus Kurzarbeitergeld und Corona-Wirtschaftshilfen." Hier die wichtigsten Rahmenbedingungen (analog zur Überbrückungshilfe III Plus) im Überblick:

  • Förderzeitraum: bis 15. Juni 2022

  • Maximale Höhe der Förderung: Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro). Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet zunächst vom 1. bis 31. Januar 2022 Überbrückungshilfe IV beantragen.
     
     
  • Antragsberechtigung: Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden.
    Berechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen, deren Geschäftstätigkeit vor dem 1. November 2020 aufgenommen wurde. Außerdem darf diese nicht vor dem 30. September 2021 bzw. vor Auszahlung des Zuschusses dauerhaft eingestellt worden sein. Es muss darüber hinaus mindestens ein Beschäftigter zum 29. Februar 2020 oder 30. Juni 2021 angestellt sein. Eine Ausnahme bilden die Soloselbstständigen und die Ein-Personen-GmbH (usw.) im Haupterwerb. Der Jahresumsatz darf bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 betragen. Die Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche.
     
     
  • Vergleichszeitraum: Als Vergleichszeitraum dienen die Monate Juli, August und September 2019. Soloselbstständige im Haupterwerb dürfen alternativ auch den Januar oder Februar 2020 als Vergleichszeitraum verwenden. Kleine Unternehmen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige freier Berufe können außerdem den monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich verwenden.

     
  • Eigenkapitalzuschuss (zusätzlich zu Fixkostenerstattung): Ab einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten Antragsberechtigte einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind.
    Und: Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschuss von 50 Prozent auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen.

     
  • Rückzahlung: Der Zuschuss wird als Vorschuss ausbezahlt, eine Endabrechnung nach dem Förderzeitraum ist zwingend erforderlich. Je nach Höhe des tatsächlichen Umsatzes Juli bis März 2022 ist der Zuschuss ggf. (anteilig) zurückzuzahlen. Auch eine Erhöhung des Zuschusses im Rahmen der Endabrechnung ist möglich.
     
     
  • Digitalisierungsförderung: Investitionen in Digitalisierung sind bei der Überbrückungshilfe „IV“ bis zu 10.000 Euro im Förderzeitraum ansetzbar.
     
     
  • Gerichtskosten- Zuschuss: Gerichtskosten, „die der Schuldner in einer Restrukturierungssache oder einer Sanierungsmoderation“ zu tragen hat, sind mit bis zu 20.000 Euro im Monat förderfähig
     
     
  • Frist für die Antragstellung: Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 15. Juni 2022.

  • Frist für die Schlussabrechnung: Die Endabrechnung ist bis zum 31. Dezember 2022 zu übermitteln.
Welche Neuerungen bringt die Überbrückungshilfe „III Plus“

Die Überbrückungshilfe „III Plus“ ist für Unternehmen gedacht, die auch im dritten und vierten Quartal 2021 von coronabedingten Schließungen und Beschränkungen stark betroffen sind. “Diesen Unternehmen stehen wir weiter zur Seite“, zitiert die „Deutsche Handwerks Zeitung“ den ehemaligen Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier. Wie er mitteilte, folgen die Förderbedingungen der Überbrückungshilfe "III Plus" weitgehend dem Muster der Überbrückungshilfe "III" (Siehe Abschnitt „Wie funktioniert die Antragstellung für die Überbrückungshilfen?“). So können die Anträge auch wie bisher über prüfende Dritte wie Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden. Antragsberechtigt sind bei der gesamten Überbrückungshilfe III Plus nur Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent. Folgende Neuerungen ergeben sich laut der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerprüfungsgesellschaft Dr. Küffner & Partner durch die Überbrückungshilfe „III Plus“ gegenüber der Überbrückungshilfe „III“:

  • Förderzeitraum: 1. Juli 2021 bis 31. März 2022

  • Maximale Höhe der Förderung (in Summe pro Monat): Bis zu 10.000.000 Euro
     
     
  • Antragsberechtigung: Die Geschäftstätigkeit muss vor dem 1. November 2020 aufgenommen worden sein. Außerdem darf diese nicht vor dem 30. September 2021 bzw. vor Auszahlung des Zuschusses dauerhaft eingestellt werden. Es muss darüber hinaus mindestens ein Beschäftigter zum 29. Februar 2020 oder 30. Juni 2021 angestellt sein oder es handelt sich um einen Soloselbstständigen oder eine Ein-Personen-GmbH (usw.) im Haupterwerb.

  • Antragsberechtigung auch bei freiwilliger Schließung: Nachträglich ergänzt wurde die Möglichkeit, auch bei freiwilliger Schließung Überbrückungshilfe "III Plus" beantragen zu können. So möchte der neue Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck Chefs (vor allem in der Gastronomie) unterstützen, die ihren Betrieb aufgrund der Corona-Beschränkungen lieber komplett schließen, statt mit schlechtem Geschäft weiterzumachen oder bei weiterlaufendem Betrieb gesundheitliche Bedenken haben.
     
     
  • Vergleichszeitraum: Als Vergleichszeitraum dienen die Monate Juli, August und September 2019. Soloselbstständige im Haupterwerb dürfen alternativ auch den Januar oder Februar 2020 als Vergleichszeitraum verwenden. Kleine Unternehmen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige freier Berufe können außerdem den monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich verwenden.
     
     
  • Rückzahlung: Der Zuschuss wird als Vorschuss ausbezahlt, eine Endabrechnung nach dem Förderzeitraum ist zwingend erforderlich. Je nach Höhe des tatsächlichen Umsatzes Juli bis März 2022 ist der Zuschuss ggf. (anteilig) zurückzuzahlen. Auch eine Erhöhung des Zuschusses im Rahmen der Endabrechnung ist möglich.
     
     
  • Digitalisierungsförderung: Investitionen in Digitalisierung sind bei der Überbrückungshilfe „III Plus“ bis zu 10.000 Euro im Förderzeitraum ansetzbar.
     
     
  • Gerichtskosten- Zuschuss: Gerichtskosten, „die der Schuldner in einer Restrukturierungssache oder einer Sanierungsmoderation“ zu tragen hat, sind mit bis zu 20.000 Euro im Monat förderfähig
     
     
  • Frist für die Antragstellung: Eine Antragstellung ist bis zum 31. März 2022 möglich.

  • Frist für die Schlussabrechnung: Die Endabrechnung ist bis zum 31. Dezember 2022 zu übermitteln.
Welche Neuerungen bringt die Überbrückungshilfe „III“ gegenüber der Überbrückungshilfe „II“?

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können bereits seit Sommer 2020 weitere Liquiditätshilfen erhalten. Die bundesweit zugängliche Antragsplattform   ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de startete im Juli 2020 und hält Informationen für Antragsteller bereit. Unter anderem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die für die Unternehmen die Anträge einreichen müssen, können sich auf der Seite registrieren. Nach erfolgter Registrierung können die Anträge online gestellt werden. Die Überbrückungshilfen sind Bestandteil des Konjunkturpakets, das die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat, um die Wirtschaft aus der Krise zu manövrieren. Unternehmen können von Zuschüssen profitieren, die sie nicht zurückzahlen müssen. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer fungieren bei der Bewilligung der Überbrückungshilfen als „Gütesiegel“: Fördergelder fließen erst, wenn die Profis Umsatzrückgänge und Betriebskosten von Unternehmen geprüft und bestätigt haben.

Gegenüber der Überbrückungshilfe II, die für die Fördermonate September 2020 bis März 2021 beantragt werden konnte, gibt es im Rahmen der Überbrückungshilfe III, noch einmal deutliche Verbesserungen: Antragsberechtigt sind weiterhin Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei aufeinanderfolgenden Monaten bzw. 30 Prozent seit April 2020. Neu ist allerdings laut den Rechtsexperten des Verlags C.H.Beck, dass auch Unternehmen antragsberechtigt sind, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe haben. Ebenfalls antragsberechtigt sind laut Experten der ARAG-Versicherung Soloselbstständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent zu verzeichnen hatten. Dazu werde der Förderhöchstbetrag je Monat von bislang 50.00 0 Euro auf 200.00 0 Euro erhöht und allen Unternehmen Zugang zu den Hilfen gewährt, deren Jahresumsatz 500 Millionen Euro nicht übersteigt. Betriebe, die auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt von Schließungsanordnungen betroffen sind sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche, sind laut der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerprüfungsgesellschaft Dr. Küffner & Partner sogar antragsberechtigt, wenn der Umsatz im Jahr 2020 750 Millionen Euro überstiegen hat. Außerdem gibt es seit Anfang April 2021 laut Handwerkskammer Halle (Saale) folgende weitere Anpassungen, die u.a. die Unternehmensrealität in Handwerksbetrieben besser abbilden sollen:

  • Härtefallregelung für Start-ups: Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen. Junge Unternehmen und Start-ups bis zum Gründungsdatum 31. Oktober 2020 sind damit jetzt ebenfalls antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30. April 2020 gegründet waren, einen Antrag stellen (Details zur Antragstellung im nächsten Abschnitt „Wie funktioniert die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III“).

  • Antragsstellungswahlrecht für Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind: Wie für Soloselbständige mit Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten wird auch für Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).
Wie funktioniert die Antragstellung für die Überbrückungshilfen?

Wichtig ist zunächst zu wissen, dass sich die Überbrückungshilfe III im Gegensatz zur außerordentlichen Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe an den Fixkosten der Unternehmen orientiert, also an allen Kosten, die nicht umsatzabhängig sind – laut Institut der deutschen Wirtschaft (IW) in Köln vor allem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Grundsteuern sowie Versicherungsbeiträge. Laut ARAG-Versicherung zählen dazu aber auch Kosten, die für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen angefallen sind, um Hygienekonzepte umzusetzen oder auch Kosten, die angefallen sind, um einen Online-Shop aufzubauen, der coronabedingte Umsatzausfälle ausgleichen kann. Die wichtigsten Eckdaten zur Antragstellung für die Überbrückungshilfe III hat die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerprüfungsgesellschaft Dr. Küffner & Partner in Landshut für Sie nachfolgend zusammengefasst:

  • Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt seit April 2020 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum. Ebenfalls antragsberechtigt sind Unternehmen, die im Vergleich zu nur einem jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und dabei keinen Zugang zur Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe haben.

  • Erstattungshöchstgrenze: Erstattet werden maximal 200.00 0 Euro pro Monat.

  • Erstattungssätze: Die drei Erstattungssätze lauten wie folgt:
  1. 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 30 Prozent
  2. 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 Prozent und 70 Prozent
  3. 100 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent
  • Abschlagszahlung: maximal 100.00 0 Euro je Monat (die alte Regelung „maximal 10.00 0 Euro je Monat“ hat sich als „praxisfern“ herausgestellt). Für Anträge, welche zwischen dem 30. Juni 2021 und dem 31. Dezember 2021 gestellt werden, wird allerdings keine Abschlagszahlung mehr gewährt. Die Förderung wird in diesen Fällen nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle in einer Summe ausbezahlt.

  • Personalkosten: Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten berücksichtigt.

  • Antragstellung: Anträge können nur von sogenannten „prüfenden Dritten“ eingereicht werden. Das sind Steuerberater inklusive Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Rechtsanwälte.

  • Beginn der Auszahlung: Der Startzeitpunkt der Abschlagszahlungen ist laut Handwerkskammer Chemnitz der 15. Februar 2021.
     
     
  • Förderfähige Maßnahmen: Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen sowie gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV sind nur dann förderfähig, wenn sie ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen.

  • Förderfähige Umsetzung von Hygienekonzepten: Um die förderfähige Umsetzung von Hygienekonzepten im Betrieb nachzuweisen, ist zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Überbrückungshilfe III noch keine Schlussrechnung erforderlich. Wie die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerprüfungsgesellschaft Dr. Küffner & Partner mitteilt, muss allerdings laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mindestens eine Zwischenrechnung vorliegen. Als Beispiele für „Hygienemaßnahmen bzw. Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche“ nennt das BMWi:
    ✓ Anschaffung mobiler Luftreiniger, beispielsweise durch Hepafilter oder UVC-Licht
    ✓ Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger bspw. durch Hepafilter oder UVC-Licht
    ✓ Anschaffung Handtrockner bspw. mit Hepafilter oder UVC-Licht
    ✓ Anschaffung Dampfreiniger mit UVC-Licht zur Oberflächen- und Bodenreinigung
    ✓ Anschaffung von Besucher- und Kundenzählgeräten
    ✓ Anschaffung mobiler Raumteiler
    ✓ Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu Hygienemaßnahmen
    ✓ Nicht-bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (Heizpilz, Sonnenschirm, etc.)
    ✓ Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests , Desinfektionsmitteln und Schutzmasken  

     
  • Gefahr durch „Tiefenprüfung“: Immer mehr Steuerberaterinnen und Steuerberater beschweren sich über ausbleibende Abschlagszahlungen für ihre Mandanten aufgrund der sogenannten „Tiefenprüfung“ durch die Bewilligungsstellen. Die se kann laut Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen eines Stichprobenverfahrens oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte erfolgen. „Unsere Mandanten sind auf das Geld angewiesen. Es gibt Fälle, da warten Mandanten mehr als zwei Monate auf ihr Geld. Wer da keinen Abschlag bekommt, für den ist das existenzgefährdend“, betont Ecovis– Steuerberater Jan Brumbauer im sächsischen Falkenstein. „Seit einigen Betrugsfällen werden alle Anträge über 100.00 0 Euro ausgesteuert und gehen in die Tiefenprüfung“, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Luisa Damm in Dresden und warnt: „Während dieser Zeit fließt kein Geld.“
Wie erhalten Betriebe den Eigenkapitalzuschuss, der zusätzlich zur Überbrückungshilfe „III“ gewährt wird?

Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit Beginn des „Lockdowns“ im November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten die Möglichkeit eines Eigenkapitalzuschusses. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt. Konkret beträgt der „Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung“ laut Handwerkskammer Halle (Saale)   bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten (siehe vorheriger Abschnitt „Wie funktioniert die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III?“) erstattet bekommt. Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat. Für die einzelnen Monate ergeben sich somit folgende Fördersätze:

Monate mit Umsatzeinbruch von 50 % oder mehrHöhe des Zuschlags
Erster und zweiter MonatKein Zuschlag
Dritter Monat25 %
Vierter Monat35 %
ab dem fünften Monat40 %

Beispielrechnung der Handwerskammer Halle (Saale) für den Eigenkapitalzuschuss: Ein Unternehmen erleidet in den Monaten Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 Prozent. DasUnternehmen hat jeden Monat 10.00 0 Euro betriebliche Fixkosten aus Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung und beantragt dafür die Überbrückungshilfe III. DasUnternehmen erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe III in Höhe von jeweils 6.00 0 Euro für Januar, Februar und März (60 Prozent von 10.00 0 Euro). Es erhält für den Monat März zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 1.50 0 Euro (25 Prozent von 6.00 0 Euro).

Neustarthilfe: Fakten und Fristen auf einen Blick

Wer kann die Hilfe beantragen und wie wird der Antrag gestellt?

Wie die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerprüfungsgesellschaft Dr. Küffner & Partner mitteilt, beträgt die Neustarthilfe insgesamt maximal 9.000 Euro für Soloselbständige und maximal 36.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Hier die wichtigsten Fakten und Fristen bei der Antragstellung:

  • Förderzeitraum: 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022

  • Frist für die Antragstellung: 15. Juni 2022

  • Antragstellung: Anträge können über prüfende Dritte wie beispielsweise Steuerberater oder per Direktantrag gestellt werden. Achtung: Begünstigte oder teil-begünstigte Direktantragstellende der Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021) sind für die Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal (Förderzeitraum 1. April bis 30. Juni 2022) nur dann antragsberechtigt, wenn den zuständigen Bewilligungsstellen die Selbsterklärung zur Endabrechnung der Neustarthilfe vorliegt.
  • Antragsprüfung: Nach Antragstellung wird pro Quartal ein Vorschuss ausbezahlt. Nach Ablauf des Gesamtförderzeitraums wird dann eine Endabrechnung erstellt. Hierbei wird quartalsweise überprüft, ob Unternehmer den jeweiligen Vorschuss behalten dürfen oder (anteilig) zurückzahlen müssen. Quartalsweise bedeutet, dass bei allen Antragstellenden die tatsächlichen Umsätze in den Förderzeiträumen Januar bis März (erstes Quartal) und April bis Juni (zweites Quartal) separat betrachtet werden.

  • Frist für die Endabrechnung: 30. September 2022 (bei Direktanträgen), 31. Dezember 2022 (bei Anträgen über prüfende Dritte)

  • Komplette Rückzahlung der Zuschüsse: Falls die selbstständige Tätigkeit bis zum 31. März 2022 (im Falle der Beantragung für das erste Quartal) bzw. bis zum 30. Juni 2022 (im Falle der Beantragung für das zweite Quartal) dauerhaft eingestellt wird, sind die Zuschüsse komplett zurückzuzahlen!

  • Kombination mit anderen Hilfen: Es besteht die Möglichkeit, zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe IV (siehe "Welche Neuerungen bringt die Überbrückungshilfe 'IV' gegenüber der Überbrückungshilfe 'III Plus'?") zu wählen. Die Frist zur Ausübung des Wahlrechts ist auf den 15. Juni 2022 festgelegt.

Neustarthilfe Plus: Die wichtigsten Fakten im Überblick

Was ist die Neustarthilfe Plus und für wen ist sie gedacht?

Mit dem Programm Neustarthilfe Plus werden Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unterstützt. Hierfür wurde laut Bundesministerium für Wirtschaft und KlimaschutzKlimaschutz (BMWK) gegenüber der regulären Neustarthilfe unter anderem der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) auf maximal 4.500 Euro für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und auf bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum geändert.

Welche Aspekte müssen Interessierte vor der Antragstellung unbedingt beachten?

Am 21. Juli 2021 veröffentlichte das Bundeswirtschaftsministerium ein FAQ zur Neustarthilfe Plus. Alle Details können Sie hier nachlesen. Auf Basis von Informationen der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerprüfungsgesellschaft Dr. Küffner & Partner finden Sie hier die wichtigsten Punkte dieser FAQs übersichtlich zusammengefasst:

  • Förderzeitraum: 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022

  • Maximale Höhe der Förderung (im gesamten Förderzeitraum): 4.500 Euro für Soloselbstständige und Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter sowie 18.000 Euro für Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern und Genossenschaften.
     
     
  • Antragsberechtigung: Unternehmer sind nur dann antragsberechtigt, wenn weniger als ein Angestellter (bzw. ein Vollzeit-Äquivalent) beschäftigt wird. Die Geschäftstätigkeit muss vor dem 1. November 2020 aufgenommen bzw. gegründet worden sein. Außerdem darf diese nicht vor dem 1. Oktober 2021 bzw. vor Auszahlung des Zuschusses dauerhaft eingestellt werden.
     
     
  • Referenzumsatz:Als Referenzgröße dient der Gesamtjahresumsatz 2019 (=netto) geteilt durch 12 Monate mal 3 Monate.
     
     
  • Zuschuss: Der Zuschuss beträgt 50 Prozent des Referenzumsatzes im Vergleichszeitraum und wird als Vorschuss bezahlt. Eine Endabrechnung nach dem Förderzeitraum ist allerdings erforderlich.
     
     
  • Rückzahlung: Je nach Höhe des tatsächlichen Umsatzes Juli bis September 2021 ist der Zuschuss ggf. (anteilig) zurückzuzahlen (auch eine Erhöhung des Zuschusses im Rahmen der Endabrechnung ist möglich). Bei einem Umsatzeinbruch von min. 60 Prozent ist keine Rückzahlung erforderlich. Liegt der tatsächliche Umsatz bei mindestens 90 Prozent im Vergleich zum Referenzumsatz, ist die Neustarthilfe Plus vollständig zurückzuzahlen. Bei Neugründung ab dem 1. Januar 2019 sowie in begründeten außergewöhnlichen Umständen in 2019 (z.B. Elternzeit, Krankheit, etc.) kann gegebenenfalls ein alternativer Vergleichszeitraum als Berechnungsgrundlage verwendet werden.
     
     
  • Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit: Bei Soloselbstständigen sind gegebenenfalls vorhandene Einnahmen aus einer nichtselbstständigen Arbeit (Bruttolohn) zu berücksichtigen. Die se werden zu den Umsätzen aus der selbstständigen/gewerblichen Tätigkeit hinzuaddiert (im Vergleichszeitraum sowie im Förderzeitraum).
     
     
  • Antragstellung: Der Antrag auf Neustarthilfe Plus kann entweder über einen „Direktantrag“ durch Sie selbst oder durch einen prüfenden Dritten wie beispielsweise einen Steuerberater gestellt werden. Soll die Neustarthilfe Plus für eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beantragt werden, ist der Antrag zwingend von einem prüfenden Dritten zu stellen. Falls ein prüfender Dritter beauftragt wird, erhält der Antragsteller hierfür eine zusätzliche Förderung. Die se beträgt maximal 5 Prozent der beantragten Neustarthilfe Plus, mindestens jedoch 25 0 Euro (sofern die Kosten mindestens 25 0 Euro betragen). Hier gelangen Sie zur Anmeldung:
  • Frist für die Antragstellung: Eine Antragstellung ist bis zum 30. Juni 2022 möglich.

  • Besonderheit bei der Antragstellung für das vierte Quartal 2021: Die Anträge können zwar für das dritte und vierte Quartal 2021 zusammen eingereicht werden, müssen aber separat beantragt werden. Der Grund: Bei den Anträgen für das dritte Quartal 2021 bzw. vierte Quartal 2021 handelt es sich um technisch eigene Anträge des selben Programms. Dadurch wird es allerdings auch möglich, nur für eines der beiden Quartale einen Antrag zu stellen.

      
  • Kombination mit weiteren Hilfen: Unternehmer können entweder die Neustarthilfe Plus oder die Überbrückungshilfe III Plus beantragen. Ein späterer Wechsel des Programms ist allerdings möglich. Aufgrund der unterschiedlichen Förderzeiträume ist es beispielsweise kein Problem, wenn für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 die Überbrückungshilfe III beantragt wurde und für den Juli bis September 2021 die Neustarthilfe Plus beantragt werden soll (unterschiedliche Förderzeiträume). Ein Wechsel der beiden Förderprogramme zwischen dem dritten und vierten Quartal 2021 ist allerdings nicht möglich. Die Entscheidung des Programms muss für die Monate Juli bis Dezember 2021 einheitlich getroffen werden.

Härtefallhilfen: Frisches Geld für Betriebe, die bislang leer ausgingen

Was sind die Härtefallhilfen und wer kann sie beantragen?

Die sogenannten "Härtefallhilfen" sind ein zusätzliches Angebot an Unternehmen, die bei den Überbrückungshilfen I, II und III (siehe Abschnitt "Überbrückungshilfe kompakt: Überblick über die Überbrückungshilfen II und III") sowie den "November-" und "Dezemberhilfen" bislang leer ausgegangen sind. Für die Hilfen stehen laut Bundeswirtschaftsministerium bis 30. Juni 2022 1,5 Milliarden Euro bereit. Unter diesen Bedingungen können Sie die "Härtefallhilfen" beantragen:

  • Erleiden einer "erheblichen finanziellen Härte": Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Unternehmen und Selbständige, die eine Corona-bedingte "erhebliche finanzielle Härte" erlitten haben. Die s liegt insbesondere dann vor, wenn Unternehmen außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen. Die Entscheidung, ob eine solche Härte vorliegt, treffen die Bundesländer in eigener Regie unter Billigkeitsgesichtspunkten ("Ermessensentscheidung").

  • Zeitraum der erlittenen "erheblichen finanziellen Härte": Es können mit der Härtefallhilfe erlittene Härten abgemildert werden, die im Zeitraum von 1. November 2020 bis 30. Juni 2022 entstanden sind.

  • Rechtsform der Antragsteller:Als Unternehmen gilt jede rechtlich selbständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist (inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen).

  • Prüfende Dritte: Härtefallhilfen sind wie die Überbrückungshilfen grundsätzlich durch prüfende Dritte (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) zu beantragen.

  • Rechtlicher Anspruch: Ein rechtlicher Anspruch auf Härtefallhilfe besteht nicht.

  • Unternehmen aus dem Ausland und öffentliche Unternehmen: Folgende Unternehmen sind explizit nicht antragsberechtigt: Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden, Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder inländischen Sitz sowie öffentliche Unternehmen.
Wie können Unternehmer die Härtefallhilfen beantragen?

Die Härtefallhilfen werden laut Bundeswirtschaftsministerium beim jeweiligen Bundesland beantragt. Auch die Entscheidung über die Anträge obliegt wie beschrieben dem jeweiligen Land. Die Bundesländer richten dazu eine entsprechende Bewilligungsstelle ein, die zum Beispiel aus Vertretern von Ministerien und ggf. weiteren Institutionen besteht. Informationen zur Antragstellung finden Sie unter:

haertefallhilfen.de

Bei einem Großteil der Bundesländer erfolgt die Antragstellung über die dort verlinkte Antragsplattform. In Hessen und Mecklenburg-Vorpommern erfolgt die Antragstellung allerdings an anderer Stelle: In Hessen müssen sich Chefs an die Notfallkasse des Landes Hessen wenden, in Mecklenburg-Vorpommern an den Corona-Härtefallfonds M-V des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern.

Wie viel Härtefallhilfe können sich Unternehmer erhoffen?

Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich nach der Corona-bedingten bisher nicht ausgeglichenen Belastung. Sie orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes (siehe Abschnitt "Überbrückungshilfe kompakt: Überblick über die Überbrückungshilfen II und III"), also insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. In Abhängigkeit von der Belastung sollte die Härtefallhilfe im Förderzeitraum im Regelfall 100.00 0 Euro nicht übersteigen. Dabei muss die Bewilligung der Mittel beihilferechtskonform erfolgen. Der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag unter Ausnutzung der Kumulierungsmöglichkeiten darf insgesamt nicht überschritten werden (Rahmen der De-minimis-Verordnung , Bundesregelung Kleinbeihilfen und Bundesregelung Fixkostenhilfe).

Wie sind die Härtefallhilfen steuerlich zu bewerten?

Steuerlich sind die Härtefallhilfen laut Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums als Betriebseinnahmen nach den allgemeinen ertragsteuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Die Bewilligungsbehörde informiert die Finanzbehörden elektronisch von Amts wegen über die gewährte Härtefallhilfe unter Benennung des Leistungsempfängers.

Subventionsbetrug: Gründe für Zurückzahlung von Corona-Soforthilfen und drohende Strafen

In welchen Fällen liegt nach Erhalt der Corona-Soforthilfen ein Subventionsbetrug vor?

Die Bundesregierung stellte im Frühjahr 2020 fast 50 Milliarden Euro zur Unterstützung von Soloselbstständigen und Kleinunternehmern bereit. Die Hilfen sollten schnell und unkompliziert bei den Unternehmen ankommen. Spätestens mit Abgabe der Steuererklärung 2020 ist manchen Chefs aber klar geworden, dass sie die Corona-Soforthilfe gar nicht gebraucht haben. Die sen Selbstständigen und Kleinunternehmer könnten laut Ecovis-Strafrechtsanwalt Alexander Littich in Landshut nun Strafmaßnahmen aufgrund von Subventionsbetrug drohen. Dabei kommt es ganz daraf an, ob sich der Unternehmer bei der Antragstellung Gedanken darüber gemacht hat, ob und in welcher Höhe er antragsberechtigt ist. Bei missbräuchlicher Antragstellung ist er zumindest wegen leichtfertigem Handeln strafbar. Wer sich bei Antragstellung Gedanken über seinen Liquiditätsbedarf gemacht hat und diesen nur falsch eingeschätzt hat, hat laut Littich nach Ablauf des Förderzeitraums der Förderstelle zu melden, dass er glücklicherweise keinen so hohen Liquiditätsbedarf hatte, wie geplant. Wenn er das nicht meldet, macht er sich strafbar. Wer sich bei Antragstellung Gedanken über seinen Liquiditätsbedarf gemacht hat und die Soforthilfe auch zur Deckung seiner Fixkosten verwendet hat, hat alles richtig gemacht.

In welchen Fällen machen sich Unternehmer strafbar?

Die Staatsanwaltschaft unterscheidet bei der Strafbarkeit von mutmaßlich zu Unrecht erhaltenen Corona-Soforthilfen laut Alexander Littich immer zwischen zwei Sachverhalten:

  1. Unberechtigte Antragstellung: Keine Berechtigung zur Antragstellung in dererfolgten Höhe.
  2. Zweckwidrige Mittelverwendung: Die s ist der Fall, wenn die Soforthilfen nicht für die Deckung der Fixkosten, sondern für andere, auch private Zwecke verwendet wurden und die Förderstellen über diese Umstände nicht unverzüglich informiert werden.
In welchen Fällen müssen Betriebe erhaltene Hilfen zurückzahlen?

Die Corona-Soforthilfen zurückzahlen müssen Betriebe immer dann, wenn der Bewilligungsbescheid für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen, zurückgenommen oder sonst unwirksam geworden ist. In Fällen, in denen die Rechtslage eindeutig ist und der Betrieb nicht antragsberechtigt war, empfiehlt Strafrechtsanwalt Alexander Littich die Rückzahlung. Wenn der Anspruch unklar ist oder auch nur eine teilweise Rückzahlungspflicht besteht, empfiehlt er, der Förderstelle die geänderten Umstände mitzuteilen. Sie kann dann die Antragsberechtigung bezogen auf die neuen Umstände prüfen und eventuell einen Änderungsbescheid erlassen.

Welche Strafen drohen bei zu Unrecht erhaltenen Hilfen?

Bei erwiesenermaßen zu Unrecht erhaltenen Corona-Soforthilfen folgt laut Littich der Widerruf des Bewilligungsbescheids, die Rückzahlung der Förderung inklusive Zinsen und ein Strafverfahren gegen den Unternehmer. Je nach Höhe der zu Unrecht bezogenen Fördersumme können hier laut Littich hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen – letztere in derRegel allerdings auf Bewährung – ausgesprochen werden. Eine hohe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auf Bewährung kann aber zum Beispiel auch die Prüfung der Gewerbeuntersagung zur Folge haben.

Wie sollten Unternehmer auf Post von der Staatsanwaltschaft reagieren?

Zunächst heißt es Ruhe bewahren und einen Experten konsultieren. Schließlich führt nicht jeder Fall, der an die Staatsanwaltschaft gemeldet wird, zu einer Verurteilung. Es handelt sich nur um einen Anfangsverdacht. Normalerweise liegen der Staatsanwaltschaft laut Alexander Littich keine erforderlichen Unterlagen und Informationen zum tatsächlichen Liquiditätsbedarf vor: "Es gibt durchaus Fälle, in denen wir nachweisen konnten, dass der Antragsteller die Corona-Soforthilfe zu Recht ganz oder zumindest in Teilen beantragt, erhalten und auch behalten durfte. Dazu muss man die Buchhaltung und die Ausgaben, die von der Corona-Soforthilfe abgedeckt werden können, prüfen und eine Berechnung erstellen, die die Grundlage für die strafrechtliche Verteidigung darstellt", erklärt der Strafrechtsanwalt. "Wenn der Nachweis gelingt, wird das Strafverfahren folgenlos eingestellt und man darf das Geld behalten."

Finanzierung der Corona-Maßnahmen

Wie will der Staat die Corona-Kosten finanzieren?

Die Corona-Krise kostet das deutsche Gesundheitssystem Milliarden. Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach sprach deshalb in der "Neuen Osnabrücker Zeitung" (NOZ) von vier Stellschrauben, an denen ab 2023 zu drehen sei: "Effizienzreserven im Gesundheitssystem heben, Reserven bei den Krankenkassen nutzen, zusätzliche Bundeszuschüsse gewähren, und die Beiträge anheben." 2022 finanziert sich das Gesundheitssystem noch über einen deutlich aufgestockten Zuschuss von 28,5 Milliarden Euro aus dem Bundeshaushalt. Damit soll der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen vorerst bei 1,3 Prozent stabil gehalten werden.

Droht eine Anhebung der Krankenkassenbeiträge?

Eine Säule der vier von Prof. Dr. Karl Lauterbach genannten Stellschrauben zur Finanzierung der Corona-Maßnahmen ist die Erhöhung der Krankenkassenbeiträge. Nähere Angaben, in welche Höhen die Beitragssätze steigen sollen, machte er laut "Deutsche Handwerks Zeitung" (DHZ) nicht – dennoch hagelte es Kritik: "Die richtige und gerechte Lösung ist die Erhöhung des Bundeszuschusses", sagte beispielsweise Anja Piel, Vorstandsmitglied des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Beitragszahler jetzt für politische Fehler der Vergangenheit zahlen zu lassen, sei ebenso falsch wie ungerecht. Auch die Arbeitgeberseite hält nicht viel von einer Beitragserhöhung, gerade mit Blick auf den Ukraine-Konflikt: "In einer solchen Situation höhere Sozialbeiträge für Arbeitgeber und Beschäftigte anzukündigen, wird diesen Herausforderungen nicht gerecht", kritisierte Rainer Dulger, Präsident der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) den Plan des Bundesgesundheitsministers. Prof. Dr. Karl Lauterbach konterkariere mit seinen Ankündigungen das Entlastungssignal, das die Koalition mit einem zusätzlichen Maßnahmenpaket eigentlich geben wollte.

Corona-Impfung: Impfstatus-Abfrage, digitaler Impfpass, 2G, 3G, Arbeitsrecht, Kundenumgang und Versicherungsschutz bei Impfschäden

3G-Regel am Arbeitsplatz: Dürfen Arbeitgeber in Hotspots den Impfstatus abfragen?

In Hotspots ist eine 3G-Regel am Arbeitsplatz weiterhin möglich. Mit der 3G-Regel darf nur noch zur Arbeit gehen, wer geimpft, von Corona genesen oder einen aktuellen negativen Test vorlegen kann. Voraussetzung dafür und bislang umstrittenster Aspekt: Der Arbeitgeber erhält damit (zumindest zeitweise) das Recht, den Impfstatus der Beschäftigten abzufragen. Weiterhin muss er seinen Arbeitnehmern darüber hinaus mindestens einen Test in der Woche zur Verfügung stellen. Außerdem stehen als zusätzliche niederschwellige Testmöglichkeit die kostenlosen Bürgertests für jedermann bereit. Ein ausführliches Arbeitsrecht-FAQ zum Thema "3G am Arbeitsplatz" haben für Sie die Kollegen der "Deutschen Handwerks Zeitung" zusammengestellt.

Wie steht das Handwerk zum Impfen?

Das Handwerk hatte bis zum Beschluss der Bundesregierung versucht, die Diskussion um die Themen "2G oder 3G" und "Auskunftspflicht über den Impfstatus der Mitarbeiter" nicht eskalieren zu lassen. Jörg Dittrich, Präsident des Sächsischen Handwerkstags sprach beispielsweise von einer Spaltung der Gesellschaft und des Handwerks und von der Notwendigkeit, wieder miteinander ins Gespräch zu kommen. "Jede Seite denkt, sie hat die einzig wahre Wahrheit", wurde der Dachdeckermeister aus Dresden einige Tage vor Beschluss der 3G-Regel von der "Deutschen Handwerks Zeitung" (DHZ) zitiert. "Wir müssen Unterschiede auch mal aushalten können." Hier vier Statements aus der Handwerksorganisation gegenüber der DHZ, die zeigen, in welche Richtung das Handwerk beim Thema Impfung tendiert:

  • Jörg Dittrich, Präsident der Handwerkskammer Dresden und des Sächsischen Handwerkstags: "Die Politik lädt Aufgaben auf den Schultern der Unternehmer ab. Arbeitgeber haben kein Recht, von Arbeitnehmern Auskunft darüber zu verlangen, ob sie geimpft sind oder nicht. Mit Transparenz hat das nichts zu tun." Jeder solle selbst entscheiden, ob er sich impfen lassen will oder nicht. "Es ist für mich aber ein Gebot der Fairness, dass wir in punkto Corona-Schutzimpfung wissen, ob wir uns im Büro, in der Werkstatt oder auf der Baustelle guten Gewissens begegnen können."

  • Franz Xaver Peteranderl, Präsident der Handwerkskammer für München und Oberbayern und des Bayerischen Handwerkstags: "Sich impfen zu lassen ist Privatsache und soll es auch bleiben. Wir dürfen nicht zulassen, dass die Diskussion um den Piks, die auch im Handwerk intensiv geführt wird, uns weiter auseinanderbringt." Die Einschränkungen, denen die Betriebe in der Corona-Krise ausgesetzt waren – von Schließungen über krankheits- und quarantänebedingten Mitarbeitermangel bis zu erheblichen Nachfrageeinbrüchen – hätten die Arbeit zahlreicher Handwerksunternehmen und sogar ganzer Branchen erheblich gestört. "Das muss künftig unbedingt vermieden werden. Persönlich halte ich die Corona-Schutzimpfung auch für einen Akt der Solidarität gegenüber Kolleginnen und Kollegen, unseren Kunden und gegenüber Menschen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können."

  • Rainer Reichhold, Präsident der Handwerkskammer Region Stuttgart und Präsident des Baden-Württembergischen Handwerkstags: "Dass es in diesem Herbst deutlicher weniger Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie gibt, ist der Impfung vieler Menschen zu verdanken. Daher sollten Betriebe bei den Mitarbeitern für eine Impfung werben und Inhaber mit gutem Beispiel vorangehen." Die Politik müsse zumindest für die Dauer der Pandemie eine Auskunftspflicht der Mitarbeiter in direktem Kundenkontakt gegenüber dem Betrieb einführen.

  • Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbands des Deutschen Handwerks: "Den Impfstatus der eigenen Belegschaft zu kennen, hilft entscheidend dabei, einen wirksamen Gesundheitsschutz im eigenen Betrieb wie auch gegenüber den Kunden zu organisieren und so für die geringstmögliche Ansteckungsgefahr im betrieblichen Miteinander wie auch im Umgang mit Kunden zu sorgen. Es kann doch wohl nicht sein, dass Arbeits- und Ausbildungsplätze gefährdet werden, weil gegenüber Arbeitgebern eine Information verweigert wird, die ansonsten in der Freizeit bei Restaurant-, Kino- und Theaterbesuchen bereitwillig gegeben wird." Wenn sich jemand bewusst entscheide, sich nicht impfen zu lassen, "dann sollte sie oder er sich doch zumindest so solidarisch mit den Kolleginnen und Kollegen wie auch gegenüber den Kunden zeigen, Auskunft über seinen Impfstatus zu geben.
Wie viele Handwerker sind überhaupt geimpft?

Im Rahmen der großen Betriebsbefragung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) von Anfang Februar 2022 wurde unter anderem auch abgefragt, wie hoch der Anteil geimpfter bzw. geboosterter Mitarbeiter in den Betrieben ist. Das Ergebnis: Mehr als 70 Prozent der Belegschaften haben sogar bereits eine Booster-Impfung erhalten. "Die übergroße Mehrheit der Handwerkerinnen und Handwerker hat mit ihrer Impfung ihren Beitrag dazu geleistet, endlich aus dieser Pandemie herauszukommen", kommentierte ZDH-Präsident Hans Peter Wollseifer den aus seiner Sicht hohen Prozentwert. "Es bleibt bei meinem Appell: Lassen Sie sich impfen, impfen, boostern, damit wir alle wieder uneingeschränkt arbeiten und ausbilden können: Impfschutz ist Betriebe-Schutz!"

Engagiert sich das Handwerk fürs Impfen?

Trotz teils unterschiedlicher Grundhaltungen zum Thema Impfstatus-Abfrage und Impfpflicht spricht sich die Handwerksorganisation generell deutlich für das Impfen aus. Bei einer gemeinsamen Aktion der Wirtschaft zu diesem Thema ist auch die Imagekampagne des Handwerks mit dabei: Unter dem Hashtag #ZusammenGegenCorona rufen mehr als 150 Unternehmen und Marken in Deutschland zum Impfen auf. Die Firmen haben dafür laut "Handelsblatt" ihre bekannten Claims verändert. So wirbt der Discounter Lidl mit dem Satz "Impfen lohnt sich", Douglas ruft mit "Come Impf and Find Out" zum Immunisieren auf, BWM hat seinen Slogan zu "Freude am Impfen" geändert, Nespresso wirbt nun mit "Impfen, what else?"  und die Fluggesellschaft Condor sagt: "Wir lieben Impfen."

"Das Handwerk" nutzt in diesem Rahmen seine bekannte Imagekampagnen-Optik und textet: "Wir wollen, dass alle gesund bleiben. Unsere Betriebe auch. Deshalb: Impfen!" Die Aktion #ZusammenGegenCorona ist laut "Handelsblatt"-Informationen mit Stand 7. Dezember 2021 die bislang größte Kampagne zum Thema Corona-Impfungen in Deutschland. Vereinzelt hätte es zwar Vorstöße einzelner Agenturen und Marken gegeben, allerdings nie in einer solch konzertierten Aktion.

"Booster"-Impfung: Wann verliert die zweite Corona-Impfung ihre Gültigkeit?

Bundesgesundheitsministerium und Ärzteverbände haben sich am 4. November 2021 auf die Möglichkeit einer Auffrischungsimpfung für alle geeinigt. Wie die "Süddeutsche" berichtet, wird eine solche Impf-Verstärkung ("Booster") demnach allen Geimpften bereits nach wenigen Monaten angeboten. Eine Besonderheit gilt für Geimpfte mit dem Impfstoff von "Johnson & Johnson", diese sollen laut "Süddeutsche" generell bereits vier Wochen nach Abschluss der Impfserie einen "Booster" bekommen.

Die "Booster"-Impfung soll laut EU-Plänen bis spätestens neun Monate nach der zweiten Corona-Impfung erfolgt sein. So steht es im Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 2. Dezember 2021. Danach verliert der "vollständige Impfschutz" seine Gültigkeit und Betroffene fallen wieder in den Status "Ungeimpft".

Überstandene Infektion: Wann verliert der Status "Genesen" seine Gültigkeit?

Nach der umstrittenen Entscheidung des Robert Koch-Instituts (RKI) am 15. Januar 2022, den Genesenenstatus im Alleingang von sechs auf drei Monate zu verkürzen, hat das Institut einen Monat später, am 15. Februar 2022, erneut eine Anpassung vorgenommen – der verkürzte Genesenenstatus betrifft jetzt nur noch Ungeimpfte: Ehemalige Infizierte gelten laut den neuen fachlichen Vorgaben des RKI nur bis zum Ende des dritten Monats als "Genesen", sofern die Betroffenen Personen vor und nach der Corona-Infektion nicht geimpft waren. Waren die Betroffenen vor der Infektion bereits geimpft, gilt der Status "Genesen" laut Informationen der "Berliner Morgenpost" wieder sechs Monate.

Wie die "Pharmazeutische Zeitung" berichtet, bringt diese Unterscheidung zwischen Geimpften und Ungeimpften beim Genesenenstatus allerdings praktische Probleme mit sich: Im EU-Zertifikat, das die Apotheken aushändigen, könne nicht zwischen geimpften und ungeimpften Genesenen unterschieden werden. Eine Differenzierung des Genesenenstatus ist also letztlich nur schwer zu dokumentieren – und zu kontrollieren.

Müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter zum Impfen animieren – und freistellen?

Mit dem Kabinettsbeschluss vom 1. September 2021 enthält die Corona-Arbeitsschutzverordnung die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren. Darüber hinaus sind Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen. Falls ein Betriebsarzt vorhanden ist, ist dieser außerdem unbedingt bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen.

Stehen Mitarbeitern in Quarantäne Entschädigungszahlungen zu, wenn sie sich vorher nicht impfen lassen wollten?

Schickt das Gesundheitsamt einen Arbeitnehmer nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Quarantäne, dann muss der Arbeitgeber das Gehalt nicht weiterzahlen. Arbeitgeber sind laut Ecovis-Rechtsanwältin Anne-Franziska Weber in München allerdings verpflichtet, Entschädigungsleistungen nach dem IfSG auszuzahlen. Sie bekommen diese Lohnentschädigungen inklusive der Sozialversicherungsbeiträge wieder erstattet. Und zwar für die ersten sechs Wochen in Höhe des Nettogehalts. Die Entschädigung sowie die gezahlten Sozialversicherungsabgaben kann sich der Arbeitgeber von den jeweiligen Behörden der Bundesländer zurückholen. Für den Arbeitnehmer änderte sich also bislang nichts – trotz Quarantäne landete sein Geld am Monatsende auf dem Konto.

Das ändert sich mit dem gemeinsamen Beschluss der Gesundheitsminister der Bundesländer und Bundesgesundheitsminister Jens Spahn vom 22. September 2021 nun grundlegend: Wie der „Spiegel“ berichtet, steht Ungeimpften ab 1. November 2021 die Entschädigungszahlung im Quarantäne-Fall bundesweit nicht mehr zu. Ausgenommen von der Regelung sind lediglich Menschen, für die „keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen Covid-19 vorlag“, heißt es im Beschluss. Im Gegensatz zum Arbeitgeber (siehe Abschnitt „Dürfen Chefs den Impfstatus ihrer Mitarbeiter abfragen?“) besteht laut Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek im Zusammenhang mit der Dienstausfallentschädigung ein Impfstatus-Auskunftsrecht der Behörden, um nachvollziehen zu können, ob die Person in Quarantäne geimpft war. Der Datenschutz stelle dabei kein Problem dar. “ Dasbundesweit geltende Gesetz legt ganz klar fest: Wer sich bewusst nicht impfen lässt, obwohl es keine medizinischen Hindernisse dafür gibt und durch die Impfung eine Quarantäne hätte vermeiden können, hat bei einer Quarantäne keinen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung“, so Holetschek. Das Bundesgesundheitsministerium betonte allerdings gegenüber dem „Spiegel“: „Wer sich infiziert, ist krank und hat ein Anrecht auf Lohnfortzahlung.“ Erkrankt ein Arbeitnehmer also an Corona – und muss nicht nur als Kontaktperson in Quarantäne – , wird auch bei Ungeimpften weitergezahlt.

Was tun, wenn die Behörden Arbeitgebern keine Entschädigung zahlen wollen?

Wie im letzten Abschnitt („Stehen Mitarbeitern in Quarantäne Entschädigungszahlungen zu, wenn sie sich vorher nicht impfen lassen wollten?“) beschrieben, steht Arbeitgebern Entschädigung zu für alle gezahlten Gehälter und Sozialleistungen an in Quarantäne befindlichen Mitarbeiter. Voraussetzung ist (ab 1. November 2021), dass diese geimpft waren bzw. nicht Faktoren vorlagen, die einer Impfung entgegenstehen. Geregelt ist das in § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Trotzdem lehnen laut Ecovis-Arbeitsrechtsexperte Gunnar Roloff in Rostock einige Behörden Erstattungen ab. Die Begründung: „Die Behörden meinen, die Quarantäne würde nur eine ‚verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit‘ dauern, für die der Arbeitgeber die Vergütung des Arbeitnehmers zahlen muss, obwohl dieser nicht arbeitet“, so Roloff. Die Beamten berufen sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1978.

Was also tun, wenn die Behörden der Bundesländer nicht zahlen wollen? Roloff rät, dem Sachverhalt genau nachzugehen: „Es könnte sich lohnen, die Entscheidung der Behörden gerichtlich überprüfen zu lassen“, sagt er. Aus seiner Sicht weist ein Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom Mai 2021 schon in die richtige Richtung. Dieses hat klargestellt, dass eine Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG für quarantänebedingte Ausfallzeiten von etwa zwei Wochen zu zahlen ist. Die Behörden können Entschädigungszahlungen nur dann ablehnen, wenn Arbeitnehmer nur wenige Tage der Arbeit fernbleiben. „Leider bestimmt das Verwaltungsgericht nicht genau, was es unter ‚wenige‘ Tage versteht. Es hält wohl einen Zeitraum von vier Tagen für unerheblich“, sagt der Arbeitsrechtexperte. Mit Blick auf die Entscheidung rät Roloff, gegebenenfalls möglichst rasch den Antrag auf Erstattung gezahlter Gehälter nachzuholen. Arbeitgeber haben hierfür nach der Änderung des Infektionsschutzgesetzes im Frühjahr 2021 insgesamt zwei Jahre Zeit.

Kann ich Mitarbeitern kündigen, die sich nicht impfen lassen wollen?

Eine Kündigung ungeimpfter Mitarbeiter kommt laut DHZ-Expertin und Rechtsanwältin Inka Müller-Seubert nur in Ausnahmefällen in Betracht. Voraussetzung sei, dass der Mitarbeiter nicht ohne Gefahr für sich oder andere dauerhaft vertragsgemäß beschäftigt werden darf. Gerade mit Hinblick auf eine in Hotspots mögliche „2G-Regel“ heißt das, dass nicht nur Kunden, sondern auch Beschäftigte geimpft oder genesen sein müssen, damit von ihnen keine Gefahr ausgeht. Sind sie es nicht, müssen sie an anderen Arbeitsplätzen eingesetzt werden. Was geschieht aber, wenn das nicht möglich ist? „Wenn es wirklich keinen passenden Arbeitsplatz für den betreffenden Mitarbeiter gibt, dann kann eine betriebsbedingte Kündigung drohen. Zuvor muss der Arbeitgeber aber prüfen, ob es nicht doch irgendeine Möglichkeit der Versetzung gibt oder ob der Mitarbeiter an einer anderen Stelle im Betrieb angelernt werden kann“, zitiert die Deutsche Handwerks Zeitung Benjamin Onnis, Fachanwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei FPS in Frankfurt am Main. „Dass er dies geprüft hat, muss der Arbeitgeber belegen können, wenn sich der Arbeitnehmer gerichtlich gegen die Kündigung wehrt.“

Ist es erlaubt, Ungeimpfte ins Homeoffice zu verbannen?

Wenn eine Kündigung in den meisten Fällen kaum eine Option ist, ist es dann wenigstens erlaubt, Ungeimpfte zum Homeoffice zu verpflichten? Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin, bejaht das gegenüber der „Deutschen Handwerks Zeitung“ (DHZ): “ Der Arbeitgeber hat ein Hausrecht, das er ausüben kann. Er könnte die Bedingung aufstellen: Zutritt haben nur Geimpfte.“ Es bestehe aber natürlich weiterhin die Verpflichtung, Gehalt zu zahlen, auch wenn der Zugang zum Betrieb für den Mitarbeiter verwehrt ist. Insbesondere Gewerkschaften halten dagegen laut DHZ-Informationen Zugangsbeschränkungen für Beschäftigte, die ihren Anspruch auf Impfschutz nicht wahrnehmen wollen, für eine Benachteiligung. „Gerichte würden in diesem Fall den Arbeitgeber zur Weiterzahlung der Vergütung auch ohne Arbeitsleistung verurteilen“, erklärt Peter Meyer. Grundsätzliche Zugangsbeschränkungen für Nicht-Geimpfte sind also nicht unmöglich, in der Praxis aber schwer umzusetzen – zumal dafür auch wieder die Abfrage des Impfstatus Voraussetzung wäre (siehe Abschnitt „Dürfen Chefs den Impfstatus ihrer Mitarbeiter abfragen“).

Kann ich Mitarbeitern kündigen, die einen gefälschten Impfausweis vorlegen?

Klar ist dagegen die Rechtslage, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einen nachweislich gefälschten Impfausweis vorlegt, um beispielsweise Kundentermine wahrzunehmen. In diesen Fällen ist eine außerordentliche fristlose Kündigung gerechtfertigt. Das entschied das Arbeitsgericht Köln in einem aktuellen Urteil (Az.: 18 Ca 6830/21). Die vom Richterspruch betroffene Arbeitnehmerin habe den Vorwurf, dass die Eintragungen in dem von ihr vorlegten Impfpass unzutreffend sind, nicht entkräften können. Auch die hieraus folgende Missachtung der 2G-Regel im Präsenzkontakt zu Kunden sei nicht nur weisungswidrig, sondern stelle auch eine erhebliche Verletzung der Verpflichtung der Klägerin zur Wahrung der Interessen der Beklagten dar. "Dadurch, dass die Klägerin ihre unwahre Behauptung vollständigen Impfschutzes durch Vorlage eines falschen Impfnachweises zu belegen versucht hat, hat sie das für eine auch nur befristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen verwirkt", so das Gericht in einer Pressemitteilung. Laut Rechtsexperten der ARAG Versicherung ist in einem solchen Fall das Vertrauensverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien generell so nachhaltig geschädigt, dass selbst eine befristete Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.

Hat der Impfstatus Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge?

Aktuell spielt es für die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge keine Rolle, ob ein Arbeitnehmer geimpft ist oder nicht. Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek forderte Ende Dezember allerdings im Rahmen der Umsetzung einer allgemeinen Impfpflicht finanzielle Konsequenzen für Ungeimpfte bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Als Grund nannte er laut Informationen der "Stuttgarter Nachrichten" das höhere Risiko eines schweren Covid-19-Verlaufs für Menschen ohne Corona-Schutzimpfung. Zudem sprach sich Rainer Schlegel, Präsident des Bundessozialgerichts (BSG), dafür aus, ungeimpfte Corona-Patienten an den Kosten einer stationären Corona-Behandlung im Krankenhaus zu beteiligen. Die Höhe einer solchen Beteiligung solle angemessen sein, dem Versicherten „aber auch weh tun“.

Die Krankenkassen halten allerdings wenig von Plänen der Politik, die das Solidarprinzip infrage stellen: "Das lehnen wir komplett ab. Mit einer Malus-Regelung schießt man über das Ziel hinaus und gefährdet das Solidarprinzip", sagte Carola Reimann, Vorstandschefin des AOK-Bundesverbands, der Deutschen Presse-Agentur. "Wir dürfen es uns nicht von ein paar Impfgegnern zerstören lassen, dass wir solidarisch alle zu den gleichen Konditionen versichern."

Darf ich Mitarbeitern für die Bereitschaft zur Impfung Vorteile gewähren?

Arbeitgeber haben laut DHZ-Rechtsexpertin Inka Müller-Seubert   grundsätzlich die Möglichkeit, durch sogenannte „Impf-Incentives“ die Bereitschaft ihrer Mitarbeiter zu fördern, sich impfen zu lassen. Bei der Ausgestaltung von Impf-Incentives ist der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Dasbedeutet, dass etwa Mitarbeiter in Teilzeit gegenüber Mitarbeitern in Vollzeit nicht schlechter gestellt werden dürfen. Wie ein solcher Anreiz konkret ausgestaltet wird, kann der Arbeitgeber selbst entscheiden. Neben Gutscheinen ist die Gewährung eines zusätzlichen Urlaubstages oder ein finanzieller Anreiz in Form einer einmaligen Sonderzahlung („Impf-Bonus“) möglich.

Können sich auch minderjährige Azubis impfen lassen?

Seit 16. August 2021 empfiehlt die   Ständige Impfkommission   (Stiko) eine Corona-Schutzimpfung für alle Kinder und Jugendlichen ab zwölf Jahren. Nach langem Abwarten begründeten die Experten ihre Entscheidung damit, „dass nach gegenwärtigem Wissensstand die Vorteile der Impfung gegenüber dem Risiko von sehr seltenen Impfnebenwirkungen überwiegen“. Damit kann auch Auszubildenden in Handwerksbetrieben unter 18 Jahren ein Impfangebot gemacht werden. „Auf der Grundlage neuer Überwachungsdaten, insbesondere aus dem amerikanischen Impfprogramm mit nahezu zehn Millionen geimpften Kindern und Jugendlichen, können mögliche Risiken der Impfung für diese Altersgruppe jetzt zuverlässiger quantifiziert und beurteilt werden“, zitiert der „Spiegel“ das Gremium. In seltenen Einzelfällen seien Herzmuskelentzündungen aufgetreten, vor allem bei jungen, männlichen Geimpften. Die se müssten als Impfnebenwirkungen gewertet werden. In der Mehrzahl der Fälle seien die Patienten ins Krankenhaus gekommen, hätten dort jedoch einen unkomplizierten Verlauf gehabt. “ Zudem sind bisher keine Signale für weitere schwere Nebenwirkungen nach mRNA-Impfung aufgetreten, insbesondere auch nicht bei Kindern und Jugendlichen.“

Muss ich Ungeimpfte Kunden ausschließen?

Je nachdem, wie die Infektionslage ist, dürfen Bundesländer, Kreise oder Kommunen laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht nur bei Kinos, Theatern und Gaststätten, sondern auch bei körpernahen Dienstleistungen 2G oder 2G Plus beschließen – sofern es nach dem Infektionsgeschehen in Hotspots "verhältnismäßig" ist (siehe Abschnitt "Infektionsschutzgesetz: Regeln nach Auslaufen der epidemischen Notlage"). Damit gilt in der Handwerksbranche nicht nur für Bäckereien und Konditoreien mit angeschlossenen Cafés, sondern beispielsweise auch für Friseure und Kosmetiker: Liegt ein entsprechender Beschluss eines Landesparlaments vor, müssen ungeimpfte Kunden ausgeschlossen werden.

Verhältnismäßigkeit: Gericht kippt 2G- und 2G-Plus-Regel

Ob ungeimpfte Kunden ausgeschlossen werden müssen, liegt wie beschrieben an der Verhältnismäßigkeit in Relation zur Infektionslage. Dass diese Relation von der Politik manchmal überreizt wird, zeigt ein Urteil des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Lüneburg. Das Gericht kippte laut einer Pressemitteilung des Zentralverbands des Deutschen Friseurhandwerks (ZV) am 9. Dezember 2021 die strenge 2G-Plus-Regel für Friseure und körpernahe Dienstleistungen in Niedersachsen. Die Begründung der Richter: Die 2G-plus-Regel bei körpernahen Dienstleistungen sei unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens im Bundesland unangemessen. "Diese Entscheidung hat aufgrund der überzeugenden Argumentation eine Signalwirkung für alle Friseure und Friseurinnen in Deutschland", hofft ZV-Präsidentin Manuela Härtelt-Dören.

Nach der Entscheidung dürfen Ungeimpfte in Niedersachsen nicht vom Friseurbesuch ausgeschlossen werden. Das Gericht bezog sich auf die körperpflegerischen Grundbedarfe, wozu etwa der Besuch beim Friseur oder der Fußpflege zählten. Das Infektionsrisiko könne durch das Tragen einer Maske oder eines negativen Corona-Tests deutlich eingedämmt werden, so die Richter. Die niedersächsische Landesregierung hat auf den Beschluss umgehend reagiert und die Corona-Verordnung angepasst. Für körpernahe Dienstleistungen gilt fortan in allen drei Warnstufen die 3G-Regelung.

Darf ich meine Leistungen auf geimpfte Kunden beschränken?

Es steht Unternehmen laut DHZ-Rechtsexperte Phillip Bubinger grundsätzlich frei, Leistungen freiwillig nur Geimpften anzubieten – beispielsweise zum Schutz eigener Mitarbeiter. Ein Unternehmen ist berechtigt, seine Vertragspartner frei zu wählen, solange dadurch niemand entgegen dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot diskriminiert wird. Gegen dieses Benachteiligungsverbot würde dann verstoßen, wenn bei sogenannten Massengeschäften der Vertragsschluss von Alter, Geschlecht oder ethnischer Herkunft abhängig gemacht werden würde. Der Impfstatus einer Person zählt nicht zu diesen Merkmalen, sodass eine „Bevorzugung“ Geimpfter durch Unternehmen grundsätzlich möglich wäre. Eine Kontrolle, ob Kunden geimpft sind oder nicht, ist allerdings in der Praxis schwierig: Zwar könnte der jeweilige Kunde laut Bubinger in die dafür nötige Datenverarbeitung einwilligen, allerdings bestehe an einer solchen „Freiwilligkeit“ durchaus Zweifel. Zumindest, wenn dem Kunden nichts anderes übrig bleibe, als in die Datenverarbeitung einzuwilligen, um in den Genuss der Leistung zu kommen.

Wie kann ich Impfschutz mit dem digitalen Impfpass nachweisen?

Neben dem analogen, gelben Impfbuch können sich Geimpfte in Deutschland seit dem 10. Juni 2021 auch mit dem digitalen Impfpass ausweisen. Für den Digitalpass kann die bereits bestehende Corona-Warn-App oder die neue CovPass-App genutzt werden. Seit Juli 2021 kann der Digitalpass auch für das grenzüberschreitende Reisen in derEU genutzt werden. Der digitale Impfpass ist im Prinzip ein einfacher QR-Code, der laut Bundesgesundheitsministerium nur Informationen zum Impfstatus, den Namen des Geimpften und das Geburtsdatum enthält. Für Dienstleister, die den Impfstatus überprüfen möchten, beispielsweise Friseure oder Bäckereien sowie Konditoreien mit Gastronomie-Betrieb, ist eine Prüf-App zur Prüfung des Impfzertifikats (QR-Code) vorgesehen. Damit soll der Impfstatus ähnlich wie ein Barcode eines Flug- oder Bahntickets gescannt werden können. Erhältlich ist der persönliche QR-Code laut Informationen der „Rheinischen Post“ entweder direkt im Impfzentrum bzw. der Arztpraxis, in der Impflinge die Zweitimpfung bekommen haben, im Nachgang per Post oder in Apotheken.

Wie wird der digitale Impfpass rechtlich sicher kontrolliert?

Im Café, im Friseursalon oder beim Kosmetiker – ohne entsprechendes Zertifikat müssen auch Kunden von Handwerksbetrieben bei 2G-, 3G- oder 3G-plus-Regelungen draußen bleiben. In der Praxis zeigt sich jedoch laut "Deutscher Handwerks Zeitung" häufig: Vielerorts prüfen die Verantwortlichen die Nachweise nur unzureichend. Dabei sind im wesentlichen nur drei Schritte einzuhalten, die wir hier kurz erklären wollen:

  1. CovPassCheck-App installieren: Die App "CovPassCheck" kostenlos aus dem Apple App Store, Google Play Store oder der Huawei App Gallery auf das Smartphone laden.

  2. Covid-Zertifikat scannen: Jetzt mit der CovPassCheck-App das digitale Covid-Zertifikat der EU (in Deutschland die CovPass-App oder die Corona-Warn-App) über den QR-Code scannen. So erfahren Sie laut Robert-Koch-Institut schnell, direkt und sicher, ob das vorgezeigte Zertifikat gültig ist.

  3. Personalien prüfen: Abschließend gleichen Sie die in der CovPassCheck-App angezeigten Personalien mit den Daten des Ausweisdokuments (Beispielsweise Personalausweis) der geprüften Person ab.
Steht Betroffenen Schadenersatz zu, wenn nach der Impfung gesundheitliche Probleme auftauchen?

Wir alle hoffen, dass die Impfungen keine weiteren, vielleicht bislang unbekannten gesundheitliche Probleme verursachen – doch was passiert eigentlich im Fall der Fälle? Wie ist mit Impfschäden und Impfreaktionen umzugehen? Nach Auskunft von Experten der ARAG-Versicherung ist dabei genau zu unterscheiden, ob es sich lediglich um eine Impfreaktion wie zum Beispiel leichte Rötungen, Schmerzen oder Schwellungen an der Injektionsstelle (darüber wird im Rahmen der Impfbehandlung aufgeklärt und es besteht kein Anspruch auf Schadenersatz) oder einen Impfschaden handelt.  

Entsteht ein Impfschaden durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung, wie etwa die Corona-Schutzimpfung, erhält der Betroffene auf Antrag Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Dasist in Paragraf 60 des Infektionsschutzgesetzes geregelt. Die Beurteilung, ob eine gesundheitliche Schädigung, die in zeitlichem Zusammenhang mit einer Impfung eingetreten ist, tatsächlich durch die Impfung verursacht wurde, ist Aufgabe des Versorgungsamtes im jeweiligen Bundesland. Wenn hier eine ablehnende Entscheidung getroffen wird, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten möglich. Ob auch die private Unfallversicherung im Falle eines Impfschadens zahlt, erfahren Sie ausführlich in unserem Beitrag „Corona-Impfung: Bei diesen Unfallversicherungen sind Impfschäden versichert“.

Datenschutz-Kontrollen drohen: Betriebe müssen Corona-Daten sofort löschen

Bis wann müssen Handwerksunternehmer die gesammelten Corona-Daten löschen?

Egal ob für die Kontrolle des Impstatus der Kunden oder als Arbeitgeber – viele Handwerksunternehmer sammelten seit Beginn der Pandemie zahlreiche Daten zum Gesundheitszustand. Wie die "Deutsche Handwerks Zeitung" (DHZ) berichtet, wird das nach dem Wegfall der meisten Corona-Maßnahmen zum Problem: Die Landesbeauftragte für Datenschutz des Landes Niedersachsen, Barbara Thiel, weist darauf hin, dass alle Datenverarbeitungen, wie zum Beispiel die Zutrittskontrolle zum Arbeitsplatz mit 3G-Kontrolle, zweckgebunden gewesen seien. Das heißt: Diese Daten müssen dringend gelöscht werden!

Diese Löschung der Corona-Daten hätte laut DHZ ursprünglich sogar bereits mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes erfolgen müssen. Zum 20. März 2022 sind zahlreiche Pflichten, wie etwa Nachweise zum Impfstatus oder Testergebnisse am Arbeitsplatz entfallen. Thiel kündigte daher an, schon 2022 mit unangekündigten Kontrollen in Unternehmen und anderen Einrichtungen zu beginnen, um die Löschung der Corona-Daten zu überprüfen.

Wie müssen Arbeitgeber die Corona-Daten löschen?

Die erhobenen Daten müssen laut Bettina Gayk, Landesbeauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen, rechtskonform gelöscht – also vollständig und unwiderruflich vernichtet werden."Bei Daten, die in Papierform erhoben wurden, sollte ein geeigneter Aktenvernichter verwendet werden", so Gayk gegenüber der "Deutschen Handwerks Zeitung". Wie Datenträger datenschutzkonform vernichtet werden können, regele unter anderem die DIN 66399. Entsprechende Papiere per Hand zu zerreißen, sei nicht ausreichend. "In Einzelfällen haben Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen Impf- oder Testnachweise sogar kopiert oder gescannt", berichtet die Datenschützerin. "Das ist nicht zulässig gewesen, und selbstverständlich müssen diese Kopien und Scans umgehend fachgerecht entsorgt werden."

Corona-Warn-App: So funktioniert das Tool, das Infektionsketten unterbrechen soll

Wie hilft die Corona-Warn-App, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern?

Da es bis zu 14 Tage dauern kann, bis bei einer infizierten Person Symptome des Coronavirus auftreten, ist es meist schwierig, nachzuvollziehen, zu wem man in dieser langen Inkubationszeit Kontakt hatte. Mithilfe der neuen Tracing-App sollen diese Kontaktketten nun besser erkannt werden. Dabei sendet die App laut Experten der ARAG Versicherung über Bluetooth alle paar Minuten anonymisierte, zufällig generierte Identifikationsnummern (ID) in die nähere Umgebung. Gleichzeitig kann die App die Signale von anderen Corona-Apps empfangen, die sich in derNähe befinden. Und sobald sich die Geräte, auf denen die Apps installiert sind, über 15 Minuten oder länger näher als etwa zwei Meter kommen, tauschen die Smartphones ihre ID aus. Geodaten wertet die App nicht aus, so dass auch keine Ortsinformationen gespeichert oder übermittelt werden.

Wird ein App-Nutzer positiv auf Covid-19 getestet, kann er das Testergebnis freiwillig über die App teilen. So werden Anwender der App informiert, dass sie Kontakt zu einem Infizierten hatten . Wer das wann genau war, wird nicht aufgezeichnet und ist auch nicht bekannt. Ein vom Gesundheitsamt vergebener Verifizierungs-Code, der gleichzeitig vom infizierten Anwender in derApp angegeben werden muss, verhindert Falschmeldungen und Missbrauch.

Wie wird der Datenschutz sichergestellt?

Personenbezogene Daten werden laut offiziellen Angaben ausschließlich dezentral auf dem jeweiligen Smartphone gespeichert, bleiben anonym und werden nicht an Behörden weitergeleitet. Ob man sich aufgrund der Warnung testen lassen möchte, bleibt eine freiwillige Entscheidung. Nach 21 Tagen sollen die gespeicherten Daten wieder gelöscht werden.

Ein besonderes App-Gesetz zur Sicherung des Datenschutzes wurde vom Bundesjustizministerium für unnötig erklärt. Denn alle Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gelten ohne Einschränkung auch für die Corona-App. Und es sollen dabei alle geltenden Datenschutzrichtlinien eingehalten werden.

Funktioniert die App auf meinem Smartphone?

Bei iPhones läuft die App laut ARAG-Experten bei allen Geräten ab dem iPhone 6s, die mit dem Betriebssystem iOS 13.5 ausgestattet sind. Android-Geräte benötigen die energiesparende Bluetooth LE-Variante, die ab Android 6 installiert ist. Zudem muss Google Play Services installiert sein, um die App herunterladen zu können. Auch das ist in derRegel ab Version 6 der Fall.

Zeigt die App auch den Impfstatus an?

Über die Corona-Warn-App kann auch der Impfstatus überprüft werden (mehr dazu im Abschnitt "Corona-Impfung: Impfstatus-Abfrage, digitaler Impfpass, 2G, 3G, Arbeitsrecht, Kundenumgang und Versicherungsschutz bei Impfschäden"). Seit dem Mitte April 2022 erfolgten Update 2.21 zeigt die App nicht mehr nur die Anzahl der Impfungen an, sondern kann laut Entwickler auch "verschiedene Szenarien" anzeigen: So unterscheidet die App nun laut "Spiegel"-Informationen zwischen folgenden Informationen:

  • Genesen: "grundimmunisiert aufgrund einer durchgemachten Infektion"

  • Geimpft: "alle derzeit empfohlenen Impfungen erhalten"

  • Unvollständig Geimpft: "Informationsbedarf über eine empfohlene Auffrischungsimpfung"

Ob die App auf dem neuesten Stand ist und somit die Impfstatus-Informationen anzeigen kann, erfahren Nutzerinnen und Nutzer, indem sie die Warn-App-Seite im Google Play Store oder im App Store von Apple aufrufen. Ist die eigene App-Version veraltet und noch nicht automatisch aktualisiert worden, lässt sich die Software laut "Spiegel" über einen dann dort angezeigten Button manuell updaten.

Muss der Arbeitnehmer seinen Chef bei Alarm der Corona-Warn-App informieren?

Nutzt der Arbeitnehmer die Corona-App und zeigt diese einen Alarm an, muss er seinen Arbeitgeber hierüber informieren." Dies verlangt die arbeitnehmerseitige Rücksichtnahmepflicht", erklärt Michael Fuhlrott, Arbeitsrechtler und Professor an der Hochschule Fresenius gegenüber der "Deutschen Handwerks Zeitung" (DHZ)." Der Arbeitgeber muss über den Verdacht einer Infektion informiert werden, um dann seinerseits prüfen zu können, ob er den Arbeitnehmer zunächst nach Hause schickt oder gegebenenfalls für andere Mitarbeiter Schutzmaßnahmen trifft. Der Arbeitgeber wird vom Arbeitnehmer auch verlangen können, über das bestehende Infektionsrisiko weitere Auskünfte zu erhalten, um eine Risikoeinschätzung auch unter Einbindung des Betriebsarztes vornehmen zu können."

Muss der Arbeitnehmer nach Alarm der Corona-App bezaht freigestellt werden?

Der Arbeitgeber muss laut DHZ keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall leisten, wenn der Mitarbeiter nach Alarn der Corona-App symptomlos und beschwerdefrei ist. Entschließt sich der Arbeitgeber aber, den Arbeitnehmer präventiv nach Hause zu schicken, so ist dieser in dieser Zeit normal zu vergüten. "Arbeitsrechtler sprechen in einem solchen Fall von einer bezahlten Freistellung", sagt Fuhlrott der DHZ. Einen Anspruch auf bezahlte Freistellung habe der Arbeitnehmer allerdings nicht, auch nicht bei einem App-Alarm. "Kann der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Home-Office erbringen, so können sich die Parteien natürlich auch hierauf verständigen", so Fuhlrott weiter. Einen Erstattungsanspruch für das Gehalt bei bezahlter Freistellung habe der Arbeitgeber nur dann, wenn der Arbeitnehmer auch behördlich unter Quarantäne gestellt wird.

Dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter verpflichten, die Corona-App zu nutzen?

Ist es erlaubt, seine Mitarbeiter zur Nutzung der App zu verpflichten? Nein! Denn die Installation ist für Arbeitnehmer immer freiwillig, wie Michael Fuhlrott ebenfalls im betreffenden Beitrag auf dhz.net betont. "Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer ein Diensthandy nutzt". Auch über eine Betriebsvereinbarung könne nichts Anderes geregelt werden, da es sich hierbei um den persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers handelt, den Betriebsrat und Arbeitgeber nicht reglementieren können.

Kurzarbeitergeld (KUG): Gesetzliche Regelungen und Praxistipps

Wie genau funktioniert der erleichterte Zugang zu Kurzarbeitergeld laut Gesetz?

Die Sonderregelungen für erleichterten Zugang zu Kurzarbeit sollen laut Bundeswirtschaftsministerium bis mindestens Ende Juni 2022 gelten. Mit ein Grund für die Verlängerung seien laut Bundesarbeitsminister Hubertus Heil auch Lieferengpässe bei Baumaterial, die unter anderem vielen Handwerksbetrieben zu schaffen machen. Kurz zusammengefasst umfassen die Sonderregelungen folgende Punkte:

  • Wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb ausfallen, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden – ohne Sonderregelungen lag die Schwelle bei 30 Prozent der Belegschaft.
     
     
  • Die Regelung, dass zunächst negative Arbeitszeitsalden ganz oder teilweise ausgeglichen werden müssen, bevor Kurzarbeitergeld fließt, entfällt.
     
     
  • Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
     
     
  • Die Bundesagentur für Arbeit erstattet die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter zahlen, vollständig. Ab Oktober wird allerdings nur noch die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge für Kurzarbeit übernommen. Nutzt ein Unternehmen die Zeit der Kurzarbeit für die Weiterqualifizierung der Mitarbeiter, werden laut DHZ aber auch weiterhin die vollen Sozialversicherungsbeiträge übernommen. Damit will die Bundesregierung einen Anreiz schaffen, Zeiten der Kurzarbeit für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.
Wie kommen die Betriebe an das Kurzarbeitergeld?

Lieferengpässe, die wie oben beschrieben im Zusammenhang mit dem Coronavirus entstehen, oder Betriebsschließungen können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen.   Voraussetzung für den Bezug ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend deutlich verringert sind. DasKurzarbeitergeld greift sowohl dann, wenn aufgrund der Pandemie Lieferungen ausbleiben oder der Betrieb aufgrund staatlicher Schutzmaßnahmen geschlossen wird.

Betriebe, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit vorher bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Die prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung gegeben sind. Kurzarbeitergeld kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 21 Monate bewilligt werden. Es wird in der selben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Auch Arbeitnehmer, deren Chef Kurzarbeit angeordnet hat, können Kurzarbeitergeld beantragen. Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter folgendem Link zu finden: arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus . Die Unternehmerhotline der Bundesagentur erreichen betroffene Handwerker-Chefs unter der Telefonnummer: 0800/45555-20 .

Neu als Alternative zur Telefonnummer ist der Chatbot "UDO", der im Rahmen des Hackathons "wirvsvirus" entwickelt wurde. DasProjekt wird unter anderem von der Bundesregierung und der Techniker Krankenkasse unterstützt. Dasdigitale Tool navigiert Arbeitgeber leicht verständlich durch das Formular für die Anzeige zu Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit.

Welche Voraussetzungen müssen Betriebe für das Kurzarbeitergeld erfüllen?

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist an vier Bedingungen geknüpft:

  1. Es muss einen erheblichen Arbeitsausfall geben.
  2. Der Betrieb muss mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen.
  3. Betroffenen Arbeitnehmern darf vor der Kurzarbeit nicht gekündigt worden sein.
  4. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall im Lauf des Monats anzeigen, in dem die Kurzarbeit beginnt.
Wie lange greifen die Notfallpakete?

Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld treten durch ein beschleunigtes Gesetzgebungsverfahren rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und wurden bis 30. Juni 2022 befristet .

Gibt es "Härtefallregelungen" für Mitarbeiter in besonders von Kurzarbeit betroffenen Branchen?

Um die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie abzumildern, hat der Koalitionsausschuss von CDU , CSU und SPD am 22. April 2020 beim Kurzarbeitergeld abhängig von der Dauer der Kurzarbeit nachgebessert. Die neuen Regeln gelten ebenfalls bis zum 31. Juni 2022.

Bislang bezahlt die Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 Prozent, für Eltern 67 Prozent des entfallenen Nettoeinkommens. Die ser Betrag wird ab dem vierten Monat für Beschäftigte, die um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls erhöht. Für Beschäftigte mit Kindern, die um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem vierten Monat des Bezugs auf 77 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 87 Prozent .

Kann ich für gezahlte Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld Steuererleichterungen erwarten?

Bei 100 Prozent Kurzarbeitergeld bekommen Kinderlose (zumindest in den ersten drei Monaten) nur 60 Prozent ihrer bisherigen Netto-Bezüge. Mitarbeiter mit Kindern bekommen 67 Prozent. Daher haben viele Handwerksunternehmer ihren Mitarbeitern einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt und zum Teil das Kurzarbeitergeld bis zu 100 Prozent der bisherigen Netto-Bezüge aufgestockt. Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 30. Juni 2020 werden diese Zuschüsse laut   Ecovis- Steuerberater Dirk Eichler in Zittau rückwirkend ab März 2020 innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei. "Das Finanzamt erstattet dem Arbeitgeber die zu viel gezahlte Lohnsteuer, sobald die Lohnabrechnungen der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber korrigiert sind", so der Steuerberater. "Falls die Steuererstattung dem Arbeitnehmer zusteht, zahlt sie der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer aus." Um die Steuererstattung zu bekommen, sollten Sie prüfen, ob sie Netto- oder Bruttozuschüsse bezahlt haben – wie das im Detail funktioniert, lesen Sie im Beitrag " Zuschuss zum Kurzarbeitergeld: Jetzt bekommen Unternehmer Geld zurück vom Finanzamt" . Eine Nachberechnung bzw. Korrektur der Zuschüsse in derLohnabrechnung seien dafür aber auf jeden Fall immer notwendig.

In welchen Fällen müssen Betriebe Kurzarbeitergeld zurückzahlen?

In seltenen Fällen ist laut der Steuerberatungsgesellschaft Ecovis auch eine vollständige Rückforderung des Kurzarbeitergelds durch die Bundesagentur für Arbeit möglich. Zum Beispiel, wenn die Angaben in derAnzeige über Kurzarbeit unzutreffend waren und kein erheblicher Arbeitsausfall vorlag. Die Arbeitsagentur prüft beispielsweise, ob der Arbeitsausfall vermeidbar gewesen wäre. Ist der Arbeitsausfall außerdem nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft, entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ebenfalls. Und: DasKurzarbeitergeld kann auch dann entfallen, wenn die Coronapandemie nicht mehr der Grund für die Kurzarbeit ist. Denn andere Gründe, etwa betriebsübliche, branchen- oder saisonbedingte Gründe, begründen keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Verringert sich durch Kurzarbeit der Urlaubsanspruch meiner Mitarbeiter?

Wie die "Volksstimme" berichtet, kann es vorkommen, dass sich durch Kurzarbeit auch der Urlaubsanspruch der Mitarbeiter verringert: " Der Europäische Gerichtshof hat 2012 entschieden (Az.: C-229/11, C-230/11), dass das möglich ist, wenn es eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gibt", erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Arbeitgeber könnten den Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung verringern. Bei "Kurzarbeit null" verfalle dann der Urlaubsanspruch für den betreffenden Zeitraum ganz. In jedem Fall bekommen Arbeitnehmer laut Bredereck aber auch im Urlaub während Kurzarbeit ihr übliches Gehalt.

Müssen meine Mitarbeiter als Folge des Kurzarbeitergelds mit Steuernachzahlungen rechnen?

Mit dem Ende der Beratungen zum Jahressteuergesetz 2021 ist klar: Bezieher von Kurzarbeitergeld haben in Sachen Progressionsvorbehalt keine Erleichterungen zu erwarten – die große Koalition konnte sich trotz monatelanger Diskussionen nicht auf eine Besserstellung von Kurzarbeitern einigen. Vielen Betroffenen drohen damit hohe Steuernachzahlungen . Der Grund: Das Kurzarbeitergeld selbst ist zwar steuerfrei. Es erhöht jedoch den Steuersatz für die sonstigen Einkünfte der Beschäftigten – also vor allem für den regulären Lohn, aber auch beispielsweise Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (letzterer wirkt sich in derSteuererklärung 2020 für die meisten Steuerzahler ein letztes Mal aus). Die "Deutsche Handwerks Zeitung" macht das an einer Beispielrechnung deutlich, bei der eine verheiratete Arbeitnehmerin im Jahr 2020 mit ihrem Ehemann ein zu versteuerndes Einkommen von 50.00 0 Euro verdient hat. Aufgrund der Corona-Krise bezogen beide 2020 ein Kurzarbeitergeld in Höhe von 17.00 0 Euro. Durch den Progressionsvorbehalt haben sie für 2020 eine höhere Steuerbelastung von 2.209,85 Euro zu erwarten:

Steuerbelastung 2020 ohne Kurzarbeitergeld
(Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)
8.430,78 Euro
(Einkommensteuersatz 14,86 Prozent)
Steuerbelastung 2020 mit Kurzarbeitergeld
(Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)
10.640,63 Euro
(Einkommensteuersatz 18,75 Prozent)
Höhere Steuerbelastung 2020 in Folge des Bezugs von Kurzarbeitergeld2.209,85 Euro

Was zunächst wie eine schreiende Ungerechtigkeit klingt – also für weniger Einkünfte durch Kurzarbeit auch noch mehr Steuern zu zahlen – ist für Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecher in der CDU / CSU-Fraktion im Bundestag und Lothar Binding, finanzpolitischer Sprecher der SPD-Fraktion laut "Süddeutsche Zeitung" aber durchaus gerecht: Wer inklusive Kurzarbeitergeld auf dieselben ( Anm.d.Red.: durch Kurzarbeit geringeren) Einkünfte komme, wie jemand, der das ganze Jahr über regulär gearbeitet habe, müsse auch mit demselben Satz besteuert werden. Ohne Progressionsvorbehalt jedoch wäre der Steuersatz für die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten geringer. "Dadurch würden gerade die vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den sogenannten systemrelevanten Berufen, die ihre Bruttolöhne in voller Höhe versteuern müssen, benachteiligt", so Tillmann. Die Zahl der Beschäftigten, die für 2020 Steuern nachzahlen müssen, sei "wahrscheinlich jedoch geringer als befürchtet."

Hohe Verluste: Corona-Einfluss auf die wirtschaftliche Lage

Wie hoch sind die Kosten der Pandemie bislang für die deutsche Wirtschaft?

Die eingeschränkte globale Logistik und die damit ausbleibenden essenziellen ausländischen und inländischen Zulieferungen sowie die Lockdown-Maßnahmen (etwa Schließungen von Restaurants und Teilen des Handels) und eine allgemeine Investitionszurückhaltung führte laut einer Studie des Instituts der Deutschen Wirtschaft (IW) in Köln zu massiven ökonomischen Verlusten: "In den zwei bisherigen Corona-Jahren gab es in Deutschland einen Wertschöpfungsausfall in Höhe von rund 350 Milliarden Euro. Dabei kam es über die vergangenen acht Quartale zu Konsumeinbußen von 270 Milliarden Euro", erklärt Prof. Dr. Michael Grömling, Leiter der IW-Forschungsgruppe Gesamtwirtschaftliche Analysen und Konjunktur. "Hätte es die Pandemie nicht gegeben, dann wären die Investitionen um rund 60 Milliarden Euro höher ausgefallen."

Ermittelt werden diese Zahlen laut IW durch eine Gegenüberstellung der Prognoseverläufe: Zum einen ohne Corona-Pandemie ("kontrafaktische" Vergleichsbasis) und zum anderen nach tatsächlichem Stand. So ermittelten die Wirtschaftsforscher die Lücke von fast 350 Milliarden Euro, von der 200 Milliarden Euro aus dem Jahr 2020 stammen und 150 Milliarden Euro aus dem Jahr 2021. In Sachen Investitionen gibt es allerdings trotz einer Lücke von 60 Milliarden Euro auch unterschiedliche Strömungen zu beobachten: Während die Ausrüstungsinvestitionen laut Studienmacher stark einbrachen, war dagegen bei den Bauinvestitionen in den ersten beiden Corona-Jahren noch ein weiterer Zuwachs zu verzeichnen. Das Handwerk zeigt sich hier also als Motor einer angeschlagenen Konjunktur.

Wie hoch werden die Corona-Verluste für das Jahr 2022 prognostiziert?

Auch in den ersten Quartalen 2022 wird es im Vergleich mit einem "kontrafaktischen" Verlauf wohl zu beträchtlichen Einbußen kommen: Das Institut der Deutschen Wirtschaft (IW) prognostiziert allein für das erste Quartal 2022 weitere 50 Milliarden Euro Verlust durch die Omikron-Welle. "Selbst wenn zum Jahresende 2022 beim realen Bruttoinlandsprodukt (BIP) das Vorkrisenniveau wieder erreicht werden sollte, besteht auch dann noch eine markante Lücke zur Wirtschaftsleistung in einer 'kontrafaktischen' Welt ohne Corona-Pandemie", so Prof. Dr. Michael Grömling. Erst mit einem kräftigen Wirtschaftswachstum in den nächsten Jahren könne Stück für Stück die Wertschöpfungs- und Einkommenslücke infolge der Pandemie wieder geschlossen werden.

Minijobs: Arbeitgeber müssen bei coronabedingter Schließung keinen Lohn zahlen

Haben Minijobber Lohnanspruch bei pandemiebedingten Schließungsanordnungen?

Bei hohen Infektionszahlen und Hospitalisierungsraten besteht für Handwerksbetriebe mit Ladengeschäft oder gastronomischem Angebot in Hotspots immer die Gefahr einer Schließungsanordung. Das zeigt das Beispiel des Bundeslandes Bayern, das im Dezember 2021 bei Kreisen mit Inzidenzen von mehr als 1.000 die Schließung von Gastronomie und Einzelhandel verfügt hatte. Für Arbeitgeber mit regulär beschäftigten Arbeitnehmern besteht in diesem Fall immer die Möglichkeit, Kurzarbeit zu beantragen (siehe Abschnitt "Kurzarbeitergeld (KUG): Gesetzliche Regelungen und Praxistipps"). Was gilt aber bei Betrieben, die Minijobber beschäftigen?

Bei Minijobbern war lange unklar, ob bei behördlich angeordneten Geschäftsschließungen ein Lohnanspruch besteht. Dies hat sich mit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Oktober 2021 geändert (Az.: 5 AZR 211/2). Seit diesem ersten Urteil zur Vergütungspflicht von Minijobbern bei pandemiebedingten Schließungen besteht laut "Deutscher Handwerks Zeitung" (DHZ) Klarheit, dass das "Betriebsrisiko", das normalerweise der Arbeitgeber trägt, im Falle einer landesweit behördlich verfügten pandemiebedingten Schließung nicht bei den Betrieben liegt. Dem Arbeitnehmer steht laut Urteilsbegründung kein Anspruch auf Entgeltzahlung zu, da der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls trägt, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren Krankheitsverläufen durch behördliche Anordnung nahezu flächendeckend alle Einrichtungen geschlossen würden. In einem solchen Fall realisiere sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. "Die Entscheidung ist von enormer Bedeutung für Unternehmen. Wird ein Betrieb zur Schließung verpflichtet und können die Mitarbeiter nicht beschäftigt werden, haben sie keinen Anspruch auf Lohnzahlung", so der Hamburger Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott gegenüber der DHZ. "Ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer dann eine Kompensation erhalten, ist nicht Sache des Arbeitgebers. Denn diesem können die angefallenen Lohnkosten infolge der hoheitlichen Schließungsanordnung nicht angelastet werden."

Urlaub und Quarantäne: Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten entfällt die Lohnentschädigung

Müssen Chefs Reiserückkehrern in Quarantäne weiter Lohn zahlen?

Bei der Frage, ob Reiserückkehrer aus einem Risiko- oder Virusvariantengebiet Anspruch auf eine Lohnentschädigung haben, wenn sie in Quarantäne müssen, ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob das Gebiet schon vor Abfahrt vom Auswärtigen Amt als Virusvariantengebiet oder Hochinzidenzgebiet gelistet wurde oder nicht. "Wenn ein Gebiet nach der Abfahrt zur Risikoregion wird, kann der Arbeitnehmer nichts dafür", erklärt die Fachanwältin für Arbeitsrecht Nathalie Oberthür gegenüber der "Deutschen Handwerks Zeitung" (DHZ). Der Lohn müsse dann vom Arbeitgeber zwar nicht weiter bezahlt werden, der Arbeitnehmer erhalte aber eine Entgeltzahlung in gleicher Höhe vom Arbeitgeber. Die se werde hinterher vom Staat erstattet. Laut DHZ ist dieser Anspruch auf Entschädigung in Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes geregelt.

Anders sieht es allerdings aus, wenn der Arbeitnehmer wider besseren Wissens in ein Virusvarianten- oder Hochinzidenzgebiet reist. Bei einer vermeidbaren Reise in ein solches Gebiet entfällt laut Oberthür die Entschädigung. "Maßgeblich ist das Datum der Abfahrt", so die Fachanwältin. "Wer sich bewusst für ein Risikogebiet entscheidet, könnte gegen die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber verstoßen." Einfach verbieten darf der Arbeitgeber das Reisen in ein Risikogebiet bzw. Virusvariantengebiet nach Meinung von Nathalie Oberthür dennoch nicht. Wie die DHZ berichtet, sieht die Arbeitsrechtsexpertin hierfür keine Rechtsgrundlage, auch wenn die Situation derzeit strittig sei.

Ausgangssperre: Musterformulierung einer Arbeitgeberbescheinigung

Wie weise ich nach, dass meine Mitarbeiter wirklich zur Arbeit unterwegs sind?

Bei einer in Hotspots möglichen Ausgangssperre ist das Verlassen der eigenen Wohnung meist nur zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit weiterhin erlaubt. Für diese Ausnahme des Hin- und Rückwegs zur jeweiligen Arbeitsstätte sollte der Arbeitnehmer eine Arbeitgeberbescheinigung vorlegen können, da im Falle einer Kontrolle die Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen sind. Die se Bescheinigung ist kein behördlicher "Passierschein", sondern ein Hilfsmittel, um den kontrollierenden Beamten ein eindeutiges Dokument vorweisen zu können.

Auf dieser Basis stellt die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerprüfungsgesellschaft Dr. Küffner & Partner folgende Musterformulierung zur Verfügung:

Musterformulierung "Arbeitgeberbescheinigung für Ausgangssperre":

Hiermit bestätigen wir, dass
Vorname / Name / Genaue Anschrift
bei uns als Arbeitnehmer beschäftigt ist. Im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit ist die Anwesenheit im Betrieb
Genaue Anschrift
erforderlich. Daneben ist ggf. auch die Anwesenheit an folgenden auswärtigen Arbeitsstellen erforderlich:
Bezeichnung / Genaue Anschrift

Optional:
Im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit ist er regelmäßig an verschiedenen Orten in
Bereich konkretisieren, Landkreis, Bezirk o. ä.
unterwegs. Die s hat folgende Gründe:
hier bitte konkret erläutern, warum der Arbeitnehmer regelmäßig unterwegs und an verschiedenen Orten tätig ist.

Unterschrift:
Hier unterschreiben
Wie weise ich als Selbstständiger nach, dass ich auf dem Weg zur Arbeit bin?

Um auch als Arbeitgeber glaubhaft versichern zu können, dass Sie sich auf dem Arbeitsweg befinden, nehmen Sie am besten eine Visitenkarte oder ein ähnliches Dokument mit, auf dem die Betriebsadresse zu finden ist. (Im Falle einer Auftragsarbeit natürlich auch das Vertragswerk, aus dem hervorgeht, dass sie am Ziel vor Ort sein müssen). Dazu ist es laut der Rechtsanwaltskanzlei Latham & Watkins LLP ratsam, Arbeitswege zu dokumentieren. So können Sie immer klar nachweisen, dass Sie auf dem Weg von Wohnort zur Arbeit sind.

"Click & Meet": So funktioniert's

Welche Rahmenbedingungen sind für "Click & Meet" erforderlich?

Ist in Hotspots eine Öffnung des Ladengeschäfts oder des Showrooms nur mit "Click & Meet" möglich, sind Unternehmer verpflichtet, Termine in einem fest begrenzten Zeitraum zu vergeben. Für diese Termine ist wiederum eine Dokumentation der Kundendaten für eine eventuelle Kontaktverfolgung und natürlich die Einhaltung der geltendet AHA-Regeln sowie Maskenpflicht erforderlich. Außerdem ist pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche nur ein Kunde erlaubt.

Wie können Termine vergeben werden?

Mit am häufigsten werden Termine für "Click & Meet" über ein Onlineformular auf der Website des Unternehmens angeboten, das ist aber gesetzlich nicht verpflichtend. Genauso gut können Unternehmer auch telefonisch Termine vereinbaren. Dass sie überhaupt "Click & Meet" bzw. Termine anbieten, können Chefs entweder auf der Website oder in den sozialen Netzwerken, aber auch direkt über Schilder am Ladeneingang kommunizieren.

Was ist während eines "Click & Meet"-Einkaufs erlaubt?

Während des Einkaufs im Rahmen von "Click & Meet" ist laut "Deutsche Handwerks Zeitung" nicht nur das Shoppen selbst erlaubt, sondern auch die Beratung, Anprobe und der Umtausch von Waren. Jedoch sollten Kunden dafür ein gutes Zeitmanagement mitbringen, um die Dauer des Termins nicht zu überschreiten: Egal ob Sie als Unternehmer 30, 60 oder 90 Minuten je Termin festlegen – nach Ablauf dieser Zeit ist definitiv Schluss.

Protestaktionen: Unternehmern drohen empfindliche Strafen

Welche Restriktionen haben Chefs von Betrieben zu erwarten, die trotz Lockdown einfach öffnen?

Unsere Kollegen der Deutschen Handwerks Zeitung zeigen zusammen mit Susana Campos Nave, Fachanwältin für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht bei der Kanzlei Rödl & Partner am Beispiel Berlin, warum eine illegale Ladenöffnung im Falle eines Lockdowns keine gute Idee ist. Folgende Strafen drohen:

  • Handwerksbetriebe haben Verkaufsstelle im Lockdown für einen Tag geöffnet: Strafe in Höhe von 250 bis 5.00 0 Euro (Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-InfektionsschutzmaßnV)
     
     
  • Bäckereien, Konditoreien oder Metzger haben ihr Café oder Imbissgeschäft für den Publikumsverkehr geöffnet: Bußgeld in Höhe von 5.000 bis 10.00 0 Euro (§ 15 Satz 1, Satz 3 der SARS-CoV-2-InfektionsschutzmaßnV)
     
     
  • Friseure oder Kosmetiker haben ihren Salon im Bereich der Körperpflege für den Publikumsverkehr geöffnet oder bieten generell Die nstleistungen im Bereich der Körperpflege an (auch im privaten Umfeld): Bußgelder in Höhe von 1.000 bis 10.00 0 Euro (§ 17 Abs. 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-InfektionsschutzmaßnV)

Kinderkrankengeld bei geschlossenen Schulen und Kitas: Anspruch auf 20 bezahlte Krankentage je Kind und Elternteil

Welche Unterstützung haben Eltern bei geschlossenen Schulen und Kitas?

Unternehmer sollten sich die Die nstpläne ihrer Mitarbeiter nun noch genauer ansehen: Durch die Aufstockung der möglichen Kinderkrankentage können Eltern im Falle von geschlossenen Schulen oder Kitas jetzt für die Betreung ihrer Kleinen länger bezahlt zuhause bleiben. Die Kinder müssen dafür nicht krank sein. DasKinderkrankengeld wird nach Auskunft von Experten der ARAG-Versicherung für alle Kinder unter zwölf Jahren gezahlt und beträgt etwa 90 Prozent des monatlichen Nettoverdienstes. Bei Elternpaaren hat jeder Elternteil Anspruch auf 20 bezahlte Krankentage pro Kind, Alleinerziehende können 40 Tage bezahlt zu Hause bleiben, um den Nachwuchs zu Hause zu betreuen.

Der Anspruch gilt rückwirkend ab 5. Januar 2021. Zu beachten sind die beiden verschiedenen Nachweise für gesunde und kranke Kinder, die zu erbringen sind, um das Kinderkrankengeld zu erhalten:

  • Kind ist gesund: Bei geschlossener Bildungs- oder Betreuungseinrichtung ist eine Bescheinigung der Einrichtung nötig

  • Kind ist krank: ärztliches Attest muss vorgelegt werden

Aktualisierte ZDH-Mustervorlage "Corona-Dokumentation": Gut vorbereitet auf Betriebsprüfungen und Kassennachschauen während der Pandemie

Wie wirkt sich die Coronavirus-Krise auf Kalkulationen und Steuersachverhalte aus? Wie können Betriebe das Schätzungsrisiko minimieren?

Angesichts steigender Corona-Fallzahlen und vielen unübersichtlichen Regelungen in Deutschland fällt es Handwerksbetrieben laut Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) immer schwerer eine solide Basis für ihre Kalkulationen zu finden. Eine Betriebsprüfung oder Kassennachschau könne daher potenziell vermehrt zu "Auffälligkeiten" führen. Prüfer könnten zur Aufklärung dieser unklaren Verhältnisse beispielsweise folgende Frage stellen:

  • "Wann galten welche Auflagen und welche Auswirkungen hatten diese konkret auf den betroffenen Betrieb?"

Wüssten Sie darauf eine Antwort? Haben Sie alle Maßnahmen und ihre Auswirkungen ausreichend dokumentiert? Insbesondere die unterschiedlichen regionalen coronabedingten Beschränkungen wie zum Beispiel Lockdown-Bestimmungen vor dem 16. Dezember 2020, Einschränkung des Bewegungsradius in Hot-Spot-Regionen, Zugangsbeschränkungen für Tagestouristen (in Wintersportorten), Bestimmungen einer Einrichtung von "click & collect" sollten unbedingt festgehalten werden. Um als Betrieb in diesem Regelungsdschungel den Überblick zu bewahren, stellt der ZDH eine aktualisierte Mustervorlage   "Corona-Dokumentation"   zur Verfügung. Mit dieser können Sie tatsächlich die Corona-Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf den Betrieb, die Betriebsabläufe und Ihre Kalkulationen in einem Dokument festhalten und somit für eventuelle Betriebsprüfungen dokumentieren. Hier können Sie das praktische Dokument herunterladen:

Neues Werbeportal: handwerk.de stellt Corona-Motive zur Verfügung

Gibt es individualisierbare Corona-Motive als Werbemittel-Vorlagen für Handwerksbetriebe?

Seit 7. Dezember 2020 stellt handwerk.de, das Portal der Imagekampagne des Deutscher Handwerkskammertags (DHKT), neue, kostenlose Werbemittel auf dem Portal werbeportal.handwerk.de zur Verfügung, mit denen Handwerksbetriebe im Design der Kampagne ihre eigene Werbung selbst erstellen können. Neben Plakaten, Social-Media-Postings und Kino-Spots können jetzt für die Dauer der Coronavirus-Krise zusätzlich auch Corona-Motive mit eigenem Logo, Beschreibungstext und Betriebsdaten versehen werden. Zugeschnitten auf die Covid-19-Pandemie stehen dafür im Portal folgende individualisierbare Motive bereit:

  • Aufforderung zum Masketragen

  • Aufforderung zum Abstandhalten

  • Aufforderung zum bageldlosen Bezahlen

Die Corona-Motive können in Verkaufsräumen ausgehängt werden und sind eine professionelle Alternative zum selbstgebastelten Plakat. "Wir wollen es Handwerkerinnen und Handwerkern noch einfacher machen, die Materialien der Imagekampagne für ihre eigenen Betriebe zu nutzen. Dafür war es wichtig, ein Portal zu schaffen, das technisch auf dem neuesten Stand und intuitiv zu bedienen ist. Insbesondere die hohe Nachfrage nach den ' Corona-Motiven' hat gezeigt, wie groß der Bedarf an einem solchen Angebot ist. Wir hoffen, die Betriebe mit dem Portal zukünftig noch besser in ihrer Kommunikation unterstützen zu können, damit sie sich auf das konzentrieren können, was ihnen am wichtigsten ist – ihr Handwerk“, sagt Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH). Hier geht's direkt zum neuen Werbeportal:

Hinweis für Betriebe, die bereits auf der Vorgängerversion des neuen Portals, dem bisherigen "Werbemittelportal", angemeldet waren: Aufgrund des Datenschutzes ist es erforderlich, sich für das neue Portal erneut zu registrieren. Alte Log-in-Daten haben keine Gültigkeit mehr.

Soforthilfe: Tausenden Unternehmern droht Rückzahlung

Warum ermitteln jetzt Staatsanwälte gegen Empfänger der Soforthilfe und wie kann ich mich als potenziell Betroffener schützen?

Zu Beginn der Corona-Pandemie haben mehr als zwei Millionen Betriebe Corona-Soforthilfe beantragt. Doch jetzt ermitteln in vielen Fällen Staatsanwaltschaften gegen die Empfänger. Warum Unternehmer und Selbstständige jetzt unbedingt prüfen sollten, ob sie Geld zurückzahlen müssen, erklärt Alexander Littich, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht bei Ecovis in Landshut:

  • Grund für die Ermittlungen der Staatsanwälte: Wie so oft stand im Kleingedruckten, wer die Subvention bekommen kann. Bereits bei der Antragstellung hätten die Unternehmer prüfen müssen, ob sie überhaupt antragsberechtigt sind. Und sie hätten eine Prognose erstellen müssen, wie sich ihre Liquidität in den kommenden Monaten verschlechtern wird. Dasist der Punkt, an dem die Ermittler jetzt einhaken. Nachdem der Bescheid eingegangen und Geld geflossen ist, hätten Unternehmer in den kommenden drei Monaten laufend Ertrag und Aufwand prüfen müssen. Also schauen müssen, ob sie tatsächlich einen Liquiditätsengpass haben. Bei vielen Betrieben und Selbstständigen war das tatsächlich der Fall. Andere konnten Ausfälle zum Beispiel durch Außer-Haus-Verkauf oder den schnellen Ausbau eines Onlineshops zumindest teilweise ausgleichen. Nach drei Monaten dann hätten sie überprüfen müssen, ob tatsächlich ein existenzgefährdender Liquiditätsengpass eingetreten ist oder ob sich die Situation auch ohne Soforthilfe hätte abwenden lassen. Beispielsweise durch den Verbrauch betrieblicher Rücklagen. Daswird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt.
     
     
  • Die Folgen für Unternehmer: Eigentlich hätten Chefs bei jedem der oben genannten Schritte die bewilligende Stelle über den Stand im Unternehmen informieren müssen. Dashaben natürlich die wenigsten getan, sondern sich darum gekümmert, dass der Betrieb weiterläuft. Wir empfehlen unseren Mandanten, dass sie jetzt – wenn nicht schon geschehen – am besten zusammen mit ihrem Steuerberater dokumentieren, wie viel Liquidität sie zum Zeitpunkt des Antrags hatten und wie sich diese entwickelte. Betroffene sollten der bewilligenden Stelle schreiben, dass letztlich ihre Situation besser war, als befürchtet. Sie sollten darum bitten, den Bewilligungsbescheid zu prüfen, ob die Höhe der Soforthilfe korrekt war, oder es eine Überzahlung gibt. Dazu sind zunächst nur die für eine Überprüfung erforderlichen Angaben notwendig; die Bewilligungsbehörde kann jedoch weitere Unterlagen anfordern. Sie prüft den prognostizierten Liquiditätsengpass zum Zeitpunkt der Antragstellung und wie die Mittel verwendet wurden. Weitere finanzielle Hilfen zusätzlich zur Soforthilfe müssen übrigens ebenfalls angegeben werden. Haben Unternehmer beispielsweise Geld aus einer Betriebsschließungsversicherung bekommen, ist das gegenzurechnen.
     
     
  • Erste, schnelle Schritte für Betroffene: Wichtig ist jetzt, sich an die bewilligende Behörde zu wenden. Wer sich versteckt und hofft, dass schon nichts passiert, macht einen Fehler. Da sich die Soforthilfe einkommensteuerlich auswirkt, kommt das spätestens mit der Steuererklärung 2020 auf den Tisch. Und dann kann es zu spät sein. Wer die Soforthilfe zu Unrecht behält, macht sich strafbar. Ist ein Unternehmer oder Selbstständiger erst einmal im Visier der Ermittler, kann man nicht mehr straffrei zurückzahlen. Dann bleibt nur ein Weg: Schadensbegrenzung betreiben.
     
     
  • Genaue Dokumentation schafft Abhilfe: Die ermittelnden Behörden prüfen, ob und in welcher Höhe einzelnen Betrieben Soforthilfe zusteht. Ich empfehle jetzt genau zu dokumentieren, wie sich das Geschäft entwickelt hat und wofür das Geld gebraucht wurde. Ist alles nicht so schlimm eingetreten, wie bei Antragstellung befürchtet, sollten sich Unternehmer mit diesen Nachweisen unbedingt an ihre Bewilligungsstelle wenden.
Wie wirkt sich die Corona-Pandemie auf die Trendentwicklung im Handwerk aus?

Trendforscher Prof. Peter Wippermann hat gemeinsam mit der Internationalen Handwerksmesse (IHM) aufgrund der Coronavirus-Pandemie ein Update der "Trendmap Handwerk" vorgelegt. "Es ist jetzt nicht alles anders. Es hat sich nur dramatisch beschleunigt", so der Trendforscher. Ferner werde man in vielen Bereichen sehen, "dass digitale Strategien unseren Alltag verändern." Und das bietet Chancen. "Jedes Problem bringt wieder eine Geschäftstätigkeit mit sich." Doch wie sehen diese ­Geschäftstätigkeiten nun konkret aus? Und welche Impulse bringt die neue Trendmap fürs Daily Business? Acht neue Wachstumsfelder zeigen, wie die Zukunftsperspektiven im Handwerk aussehen könnten:

  1. New Normal  
    Laut „Trendmap Handwerk“ wird im New Normal das Gesundheitsengagement eines Betriebs zur werblichen Botschaft. Mit der nötigen Transparenz können sich Chefs einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.
     
     
  2. Remote Working
     
    Die ser Trend rückt das mobile, flexible und ortsungebundene Arbeiten in den Fokus. Wichtig für Chefs: Dasgemeinsame Engagement und die Haltung eines Betriebs gewinnen enorm an Bedeutung.
     
  3. Touchless Technology
     
    Touchless Technology kommt robust, nutzerfreundlich und hygienisch daher (siehe Kasten). Insbesondere das Handwerk im Innenausbau, in derElektro- und Sanitärtechnik kann von diesem Trend profitieren.
     
     
  4. Distance Disco
    Firmenchefs müssen sich auf neue Verhaltensweisen ihrer Teams einstellen und die Gesundheit der Mitarbeiter vor einer zweiten Corona-Welle schützen. Stichwort: Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen.  
     
  5. Cost Cutting
     
    Mit Cost Cutting reagieren Firmeninhaber auf die massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise. Bedeutet konkret: die Finanzen zu prüfen, die Kosten zu senken, die Liquidität nachhaltig zu sichern sowie die Prozesse anzupassen. Für Letzteres kann die Digitalisierung ein guter Hebel sein.
     
     
  6. Remote Support
     
    Hier geht es um die Kombination der umfangreichen Branchenkenntnis mit neuen Technologien wie Augmented Reality (AR).
    DasZiel: schnelle und flexible Die nstleis­tungen. Der „Trendmap Handwerk“ zufolge wird das die Serviceangebote von morgen bereichern.
     
     
  7. Anti-Rassismus
     
    Respekt und Solidarität mit allen People of Color – dafür steht der Anti-Rassismus-Trend. Wichtig: Anti-Rassismus muss gelernt, geübt und gelebt werden.
     
  8. Videokonferenzen
     
    Für viele Unternehmen ein bewährtes Mittel in derPandemie: Dank Videokonferenzen hält man mit Kunden, Bewerbern und Mitarbeitern Blickkontakt.

Die detaillierte Trendmap fürs Handwerk mit allen Trends bis 2025 und ausführlichen Erklärungen zu den jeweiligen Entwicklungen finden Sie unter handwerk-magazin.de/trendmap.

Friseure beklagen mangelnde Hygiene-Disziplin in den eigenen Reihen

Wie gut sind Kunden sowie Mitarbeiter bei Friseuren vor einer Corona-Infektion geschützt?

Neben dem Baugewerbe sind auch Friseure mit dem Vorwurf konfrontiert, es mit der Hygiene nicht mehr allzu genau zu nehmen. Der Vorwurf kommt direkt von Kollegen: Nach Erkenntnissen der Friseur-Innung Dortmund und Lünen hielten sich einige Betriebe offensichtlich seit längerem nicht mehr an die Vorgaben der Maskenpflicht, des Haarewaschens und der Desinfektion. "Angesichts steigender Fallzahlen ist das unverantwortlich gegenüber den Kunden", bezieht Frank Kulig, Obermeister der Innung, Position. "Gleichzeitig ist es wettbewerbsverzerrend, wenn nicht sogar geschäftsschädigend gegenüber den Betrieben, die die coronabedingten Vorschriften einhalten. Wir haben als Innungsbetriebe hohe Ansprüche an die Gesundheit und Sicherheit unserer Kunden und die Qualität unserer Arbeit. Darum halten wir uns strikt an die Hygiene-Vorgaben. Was derzeit in einigen externen Betrieben abläuft, schadet nicht nur dem Image des ganzen Handwerks, es führt zu einem ruinösen Wettbewerb, ist existenzbedrohend und sogar gesundheitsgefährdend. Unser Appell richtet sich darum zuallererst an die Kunden, solche Betriebe im Eigeninteresse zu meiden und dazu beizutragen, mögliche Infektionsketten zu unterbrechen, zumal bei Nichteinhaltung der Vorschriften hohe Bußgelder für die Betriebe drohen." Tage zuvor war unter anderem der Fall eines Düsseldorfer Friseurs publik geworden, der weder Mund-Nasen-Schutz trug, den Kunden nicht die Haare gewaschen hatte und Umhänge mehrfach verwendete. Seine Erklärung laut "Express" : Er wusste angeblich schlicht nichts von den Corona-Schutzvorschriften.

Der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks (ZV) und der Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel (IKW) reagierten nun mit einer Pressemitteilung und einem Video auf die Kritik. Tenor: "Du bist genervt von Abstandhalten und dem ganzen Hygienegedöns? Halte Dich trotzdem an die Regeln!" Harald Esser, Präsident des ZV: "Wir wissen, was die Friseure momentan alles leisten müssen. Aber nur, wenn wir alle gemeinsam Verantwortung übernehmen, schaffen wir es, die Pandemie sicher zu überstehen. Die Aufklärungs-Kampagne #friseuregegencorona soll den Friseuren helfen, den Menschen die Bedeutung eines konsequenten Infektionsschutzes in derCorona-Pandemie näher zu bringen." Hier das Video zur Kampagne:

DasHandwerk gehört zu den beliebtesten Die nstleistungen während der Corona-Zeit

Welche Die nstleistungen fragten Verbraucher während der Pandemie am häufigsten nach?

Welche Die nstleistungen sind in Deutschland im Verlauf der letzten Jahre und vor allem während der Corona-Krise am gefragtesten? Die se Fragestellung versucht eine aktuelle repräsentative Umfrage zu beantworten, die das Meinungsforschungsinstitut forsa im Auftrag von Gelbe Seiten durchgeführt hat. Für die Studie wurden 1.001 Personen befragt.

    Die               nstleistungen während der Corona-Krise
© Gelbe Seiten/forsa

DasErgebnis: Unter den drei meistgenannten Branchen der Umfrage sind zwei Handwerksbranchen – Heizungs- und Lüftungsbau mit 22 Prozent auf Platz 1 und Elektroinstallation mit 13 Prozent auf Platz 3. Ebenfalls ein gutes Ergebnis während der Corona-Zeit erzielten Maler und Lackierer mit 8 Prozent, Dachdecker mit 7 Prozent, generell Bauunternehmen mit 5 Prozent und Fliesenleger mit 4 Prozent (In der Grafik sind die Werte aus den letzten sechs Monaten rot hinterlegt). Besonders Auffällig zudem: Egal welche Branche genannt wurde, alle haben in derCorona-Periode im Vergleich zu den sechs Monaten zuvor zugelegt, machne sogar ihre Werte mehr als verdoppelt.

IG Bau kritisiert "Corona-Disziplin" im Baugewerbe

Gibt es auf Baustellen eine unnötig hohe Corona-Ansteckungsgefahr?

Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) beklagt eine schwindende Corona-Disziplin im Baugewerbe. Auf immer mehr bayerischen Baustellen werde auf die obligatorischen Abstands- und Hygieneregeln verzichtet. "Viele Baufirmen nehmen die Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus auf die leichte Schulter. Dasist fatal", sagte der Vorsitzende der IG BAU Oberbayern, Michael Müller, laut einer Pressemitteilung. Viele Bauarbeiter könnten sich demnach bei der Arbeit noch nicht einmal die Hände waschen, da oft Waschbecken mit Seife und Desinfektionsmittelspender fehlten.Zudem würden Arbeiter oft in Sammeltransportern zu den Baustellen gefahren und könnten so unmöglich den Sicherheitsabstand einhalten. Auch während gemeinsamer Arbeitspausen säßen sie oft dicht an dicht.

Auf die Vorwürfe reagierte der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) und betonte, dass Bauunternehmen in Deutschland mit größtmöglichem Maß an Verantwortungsbewusstsein handelten und die Gesundheit der Beschäftigten an erster Stelle stehe. "Es ist bedauerlich, dass die Gewerkschaft mit derartigen Pauschalvorwürfen die ganze Branche in Verruf bringen möchte", kommentierte der ZDB in einer Pressemitteilung die Aussagen von Müller. "Nach Aussagen der Berufsgenossenschaft BG BAU, die für die Überprüfung der Einhaltung von Arbeitsschutzstandards zuständig ist, können bei knapp 90 Prozent der Betriebe keine Mängel festgestellt werden."Zudem habe sich die Situation im Vergleich zur Situation zu Beginn des Coronakrise deutlich verbessert. Es sei außerdem wünschenswert, dass die Gewerkschaft auch die Beschäftigten stärker in die Pflicht nehme.

GEMA: Keine Gebühren für geschlossene Betriebe

Müssen coronabedingt geschlossene Handwerksbetriebe weiterhin GEMA-Gebühren zahlen?

Betriebe, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie schließen mussten, müssen für den betroffenen Zeitraum keine GEMA-Gebühren zahlen. Während dieser Zeit ruhen alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge. Die Vergütungen entfallen. Ein Nachweis über die Schließung ist laut Experten der ARAG Versicherung nicht nötig. Bereits gezahlte Pauschalen für den Zeitraum der behördlichen Schließung ab dem 16. März 2020 werden daher von der GEMA gutgeschrieben. Auch Beträge, die die GEMA bereits im März für April abgebucht hatte, sollen schnellstmöglich wieder gutgeschrieben werden. Die nächste Abbuchung erfolgt frühestens 14 Tage nach Aufhebung der Schließung durch die Behörden.

Falls Sie vor dem Corona-Lockdown eine Veranstaltung angemeldet hatten, müssen Sie sich ebenfalls erst einmal um nichts kümmern: Die GEMA storniert Veranstaltungen ab dem 16. März bis zur Aufhebung des behördlichen Veranstaltungsverbotes automatisch. Sollten Sie noch einen weiteren Veranstaltungsausfall haben, können sie das unter kontakt@gema.de melden. Stornogebühren werden nicht erhoben.

Handwerker-Notdienste

Wie kann ich meinen Kunden weiterhin einen Notdienst anbieten – und darf ich dafür einen "Corona-Zuschlag" verlangen?

Einige Handwerksunternehmer denken in Sachen Notdienst-Aktivitäten darüber nach, die Preise zu erhöhen oder einen "Corona-Notdienstzuschlag" zu verlangen, um ausbleibende Aufträge zu kompensieren. Die s ist allerdings nicht erlaubt. Lediglich die Kosten für zusätzlichen Aufwand und für Materialien dürfen dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Der Handwerksvermittler Mellon hat für Handwerker-Notdienste einen Leitfaden entwickelt, an dem Sie sich orientieren können. Die wichtigsten zwei Punkte lesen Sie hier:

  1. Darf ich als Notdienst überhaupt noch rausfahren?
    Grundsätzlich dürfen dringend erforderliche, nicht verschiebbare Handwerksarbeiten fortgeführt werden. Körpernahe Handwerkstätigkeiten, bei denen der Mindestabstand zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind jedoch bis auf weiteres untersagt. So dürfte beispielsweise ein Schlüsseldienst weiter Türen öffnen oder ein Rohrbruch dürfte repariert werden. Der Zentralverband des deutschen Handwerks ergänzt, dass Handwerker auch nach den neuesten Bestimmungen der Bundes- und Landesregierung Handwerker weiterhin gewerblich tätig sein dürfen – gegebenenfalls auch unter Ergreifen von Schutzvorkehrungen, um sich und andere nicht zu infizieren. Die s gelte auch, wenn ein Kontaktverbot oder eine Ausgangssperre verhängt wurde. Im letztgenannten Fall sollte ein Betriebsinhaber seinen Mitarbeitern eine entsprechende “Bescheinigung zur Vorlage bei einer Ausgangssperre” ausstellen. Eine Vorlage finden Sie etwas weiter unten hier im Beitrag.
  2. Darf ich jetzt mehr Geld für meine Notdienst-Arbeit verlangen?
    Höhere Preise dürfen grundsätzlich nicht verlangt werden. Ein "Corona-Notdienstzuschlag" ist nicht erlaubt. Wenn der Kunde allerdings an Covid-19 erkrankt oder ein Risikofall ist, weshalb besondere Vorkehrungen getroffen werden müssen (zum Beispiel spezielle Schutzkleidung getragen werden muss), dürfen Sie Ihrem Kunden dies in Rechnung stellen. Dassollte aber vor Leistungserbringung kommuniziert werden.

Falschmeldungen

Woran erkenne ich Falschmeldungen – und wie sensibilisiere ich meine Mitarbeiter?

In sozialen Netzwerken verbreiten sich Meldungen sogar noch schneller als ein Virus. So werden leider auch Fake News allzu schnell viel zu oft geteilt und geliked und sind kaum mehr zu stoppen. Dabei gibt es nach Angaben der Social-Media-Experten der ARAG Versicherung   eindeutige Hinweise, die auf eine Falschmeldung schließen lassen: Zum einen bieten viele Plattformen wie etwa Instagram, Twitter, Facebook und Co. die Möglichkeit, sein Profil zu verifizieren, also die Echtheit und Seriosität des Profils zu bestätigen. Erkennbar ist das beispielsweise bei Instagram an einem b lauen Haken hinter dem Accountnamen. Zum anderen ist bei gefakten Profilen oft ein Kommentar zum Post gar nicht möglich. Auch Kettenbriefe sind Panikmacher: Wenn wir etwas vermeintlich Neues oder Schockierendes lesen, ist die Nachricht über Messengerdienste wie WhatsApp schnell kopiert und weitergeleitet. Wie ein Schneeballsystem breitet sich nun die Nachricht aus. Kettenbriefe sind vor allem daran zu erkennen, dass sie dazu auffordern, die Nachricht an beispielsweise zehn weitere Personen zu schicken und sogar zu drohen, wenn man es denn nicht tut. In Zeiten von Corona schürt der unbedachte Umgang mit solchen dubiosen Massenbotschaften unnötig die Angst vor dem Virus.

Achtung: Gefakte Webseiten zur Soforthilfe online!  
Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg warnt aktuell vor Webseiten, auf denen in Bedrängnis geratene Unternehmen aufgefordert werden, das dortige Formular mit Daten zu befüllen und anschließend hochzuladen. Teilweise wurden Unternehmen gezielt telefonisch kontaktiert und explizit auf die entsprechende Seite im Internet hingewiesen. Der Anrufer gab sich dabei als Angehöriger der einzig offiziellen Stelle zur Abwicklung der Soforthilfe aus. Die Polizei warnt eindringlich davor, persönliche und Unternehmensdaten auf solchen Fake-Seiten im Internet preiszugeben. "Nutzen Sie für die Stellung der Anträge auf Soforthilfe ausschließlich die Internetseiten von offiziellen Landesstellen" so der Sprecher des LKA Baden-Württemberg.

Und wie sensibilisiere ich als Handwerksunternehmer dafür nicht nur mich, sondern auch meine Mitarbeiter? Am besten fordern Sie ihre Belegschaft dazu auf, immer einen Blick auf die Quelle der Nachricht zu werfen. Dann erkennen die Meisten schnell, ob sie verlässlich ist oder nicht. Am sichersten im Fall von Corona sind sicherlich offizielle Stellen. Nachfolgend vier Links, die zur verlässlichen Information dienen:

Corona-Prävention im Kundendienst

Welche besonderen Schutzvorschriften gelten für Handwerker im Kundendienst?

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung empiehlt neben den grundsätzlichen Schutzmaßnahmen, wie das Abstandhalten von anderen Personen (mindestens 1,5 Meter) und Einhaltung von Hygieneregeln (Husten und Niesen in die Ellenbeuge oder Taschentuch, regelmäßige Händereinigung, nicht an Mund, Nase und Augen fassen) für Handwerker im Kundendienst die folgenden weitergehenden Schutzmaßnahmen:

  • Vor Antritt des Termins abklären, ob sich am Arbeitsort eine Person in angeordneter häuslicher Isolierung befindet. Ein Arbeitseinsatz ist dann nur nach Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt und in begründeten Notfällen unter den vom Gesundheitsamt angeordneten Auflagen vertretbar.

  • Unterweisung zu grundlegenden Hygieneregeln (Abstand halten, Begrüßung ohne Handschlag, Husten/Niesen in die Armbeuge, regelmäßige Händereinigung, Berühren des Gesichts vermeiden etc.)

  • Für den Weg zum Kunden vorzugsweise Individualverkehr nutzen, wenn möglich Einzelfahrten. Bei Sammelfahrten mit Firmenfahrzeugen sollte die Anzahl der Personen im Fahrzeug möglichst durch parallele Nutzung von Privatfahrzeugen reduziert werden.

  • Direkte Kundenkontakte auf ein Mindestmaß reduzieren, dabei immer Abstand halten (mindestens 1,5 Meter). Auf eine Gegenzeichnung von Dokumenten z.B. Stunden-nachweisen; Regieberichten durch den Auftraggeber sollte verzichtet werden.

  • Die gründliche Reinigung der Hände (mindestens 20 Sekunden) ist vor der Nahrungsaufnahme und nach dem Toilettengang zwingend und sollte auch vor dem Verlassen des Arbeitsortes nach Beendigung der Arbeiten vorgenommen werden.

  • Auch wenn in den meisten Fällen Seife und Handtücher vor Ort vorhanden sind, kann das Mitführen von sauberen Papierhandtüchern und Seife sinnvoll sein. Sollten keine Waschmöglichkeiten vorhanden sein, ist die Mitnahme von Händedesinfektionsmitteln eine Alternative.
Für welche Branchen und Gewerke gibt es Handlungsempfehlungen? Wo finde ich Schulungsmaterialien, um online zu unterweisen statt vor Ort?

Wo ein Arbeiten im Homeoffice nicht möglich ist, tauchen viele Fragen zur Verminderung der Ansteckungsgefahr auf. Doch Sicherheitsunterweisungen vor Ort werden durch die Hygienemaßnahmen erschwert oder müssen verschoben werden. Daher werden immer mehr Handlungshilfen und Lösungen digital angeboten, damit Arbeitsschutzschulungen online stattfinden können. Nachfolgend einige für das Handwerk relevante Informations- und Schulungsangebote :

  • Lernmodule zum Arbeitsschutz der BG ETEM, sind nun für alle Branchen frei verfügbar, etwa zu Elektrotechnik, Gefahrstoffen, Hautschutz und anderen Themen.
  • Handlungshilfen zu den unterschiedlichsten Branchen und Tätigkeiten - von Bau über Werbetechnik bis hin zu Kfz.-Werkstätten und Wäschereien - gibt es auf der Website der BG ETEM

Umgang mit Verträgen

Was sollte ein Handwerksbetrieb tun, der seine Vertragsleistung nicht erfüllen kann, weil er infolge der Coronakrise mit Personalmangel oder Lieferengpässen zu kämpfen hat?

Mitarbeiter sind in Quarantäne, die Materiallieferung bleibt aus: „Informieren Sie frühzeitig und schriftlich Ihren Vertragspartner darüber, dass Sie infolge der Coronakrise den Termin auf der Baustelle nicht halten können“, sagt Rechtsanwalt Dr. Claus Schmitz, Mitglied im Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein . „Handwerksbetriebe sollten die Gründe für den Zeitverzug präzise protokollieren und dokumentieren – und auch dem Vertragspartner mitteilen.“ Nachweise können beispielsweise behördliche Verfügungen über Quarantänemaßnahmen oder der Schriftverkehr mit dem Lieferanten sein.

Ob ein Handwerksbetrieb Verzugschadensersatz leisten oder eine Vertragsstrafe zahlen muss, weil er Termine nicht wie vereinbart eingehalten hat, hängt laut Schmitz zwar vom Einzelfall ab. „Aber wenn infolge des Coronavirus die Mitarbeiter in Quarantäne müssen oder die Lieferkette unterbrochen ist und daher Material fehlt, ist das kein Verschulden des Handwerkers. Und ohne Verschulden gibt es keinen Schadensersatzanspruch des Vertragspartners und auch keinen Anspruch auf Vertragsstrafe.“ Der Coronavirus kann jedoch nicht für Versäumnisse oder schlechte Planung eines Betriebes herhalten – etwa, wenn der Betrieb zu viele Aufträge gleichzeitig angenommen hat, obwohl er gar nicht über genügend Personal verfügt, um die Arbeiten fristgerecht zu erledigen. Oder wenn Materialien zu spät bestellt wurden und es dadurch zu Verzögerungen kommt. Wie Handwerker konkret mit Bauverträgen in derCorona-Krise umgehen, lesen Sie hier.

Einen ausführlichen Beitrag zum Umgang mit Bauverträgen in derCorona-Krise lesen Sie hier.

Digitale Meistervorbereitungskurse

Wie kann ich mich im Lockdown auf die Meisterprüfung vorbereiten?

Ein Hotspot-Lockdown ist ein Problem für alle, die gerade für die Meisterprüfung lernen: Ohne Präsenzunterricht ist eine erfolgreiche Prüfung wesentlich schwieriger. Der Buchverlag von Holzmann Medien bietet angesichts dieser Situation allen Handwerkskammern und Bildungsverantwortlichen insgesamt 65 digitale Lerneinheiten (Lernvideos) für Teil 3 der Meisterprüfung. Die 65 Lernvideos mit über 360 Minuten Laufzeit lassen sich laut Verlagsangaben problemlos auf die jeweiligen Online-Lernplattformen, wie zum Beispiel "ILIAS" aufschalten. Sie eigenen sich dadurch hervorragend zum Selbststudium oder zum Einsatz im Unterricht.

Bei Interesse am neuen digitalen Weiterbildungsangebot wenden Sie sich bitte per E-Mail an Achim Sacher ( Achim.Sacher@holzmann-medien.de). Mehr Informationen zum MeisterTrainer von Holzmann Medien finden Sie hier .

Überstunden

Darf der Handwerkschef Überstunden anordnen, etwa wenn eine Filiale wegen eines Corona-Verdachts geschlossen wurde oder sich viele Mitarbeiter auf Anweisung des Gesundheitsamts in häuslicher Quarantäne befinden?

Arbeitnehmer sind in derRegel durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ihren Arbeitsvertrag zur Leistung von Überstunden verpflichtet. DasBundesarbeitsministerium weist darauf hin, dass es auch eine Nebenpflicht zur Leistung von Überstunden geben kann, wenn dem Betrieb andernfalls Schaden droht. Die s träfe zu, wenn durch COVID-19-Erkrankungen viele Mitarbeiter ausfallen. Der Arbeitnehmer kann dann auf einer Grundvergütung der Überstunden bestehen, wenn die Überstunden vom Chef angeordnet wurden.

Kreditversicherungen helfen bei Forderungsausfällen

Welche Versicherungen helfen in der Corona-Krise?

Sogenannte Kreditversicherungen sorgen dafür, dass Unternehmen dauerhaft und nachhaltig wachsen – weil sie durch den Ausfall von Forderungen nicht aus der Bahn geraten. Eine Kreditversicherung hält die Zahlungsströme von Unternehmen aufrecht. Werden Kunden insolvent oder können über einen gewissen Zeitraum nicht zahlen, ersetzen Kreditversicherer die Forderungsausfälle, die im Betrieb für gelieferte Güter und Die nstleistungen entstanden sind.

Banken

Gibt es allgemeine Vorsorgemöglichkeiten, zum Beispiel im Umgang mit Banken?

Unternehmen, die Finanzierungs- und Liquiditätsvorsorge treffen, werden im Fall geplanter Investitionen in derZukunft seltener in Schwierigkeiten geraten. Folgende konkrete Maßnahmen empfiehlt etwa das Kreditvermittlungsportal Compeon :

  • Unternehmer sollten Abhängigkeiten zu bestehenden Finanzpartnern reduzieren, indem sie ihren Bankenkreis nun konsequent erweitern. Benötigt der Betrieb Kapital, kann der Chef auf einer breiteren Basis anfragen.
  • Eigenkapital stärken, indem Gewinne thesauriert werden und das Working Capital optimiert wird. Zugleich prüfen Sie jetzt, inwieweit die Struktur der Sicherheiten bestehender Finanzierungen noch auf dem aktuellen Stand ist. Womöglich können Chefs freie Sicherheiten schaffen, die im Ernstfall herangezogen werden können.
  • Im Moment könnte es lohnend sein, Kredite mit kurzer Laufzeit in zinsgünstigere und langfristig angelegte Kreditlinien umstrukturieren.