Staatliche Pandemie-Hilfen Viertes Corona-Steuerhilfegesetz im Detail: Abschreibung, Verlustverrechnung, IAB, Steuererklärung und Stundung

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Das vierte Corona-Steuerhilfegesetz soll weitere Entlastungen für Unternehmer bringen, die von der Pandemie besonders betroffen sind. Kernpunkte sind etwa die Ausweitung von degressiver Abschreibung und Verlustrücktrag sowie aufgeschobene Fristen für die Abgabe der Steuererklärung. Womit Handwerkschefs konkret rechnen dürfen.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
Das vierte Corona-Steuerhilfegesetz soll weitere Entlastungen für Unternehmer bringen, die von der Pandemie besonders betroffen sind. - © TarikVision - stock.adobe.com

Das vierte Corona-Steuerhilfegesetz enthält etwa den steuerfreien Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, den Arbeitgeber dann bis Ende Juni 2022 auszahlen können. Chefs haben damit die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern mit den Zuschüssen ihr ausgefallenes Entgelt weiterhin auf bis zu 80 Prozent aufzustocken. Allerdings unterliegen die Aufstockungen dem Progressionsvorbehalt. Ecovis-Steuerberaterin Annette Bettker aus Rostock kommentiert: „Grundsätzlich ist das für Betriebe natürlich gut.“ Sie fügt hinzu: „ Zuschüsse, die bereits nach geltender Rechtslage steuerpflichtig abgerechnet wurden, sind dann wieder zu korrigieren, was zu erheblicher Mehrarbeit in der Lohnabrechnung führt.“

Degressive Abschreibung verlängert

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in 2022 gekauft oder hergestellt werden, soll ein Jahr länger möglich sein. Sie war mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt worden. Laut Corona-Gesetzgebung können Unternehmer statt der linearen Abschreibung über die Nutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts die degressive Abschreibung nutzen. Sie umfasst das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, höchstens aber 25 Prozent.

Erweiterte Verlustverrechnung: Erhöhter Höchstbetrag

Die erweiterte Verlustverrechnung soll bis Ende 2023 verlängert werden, auch sollen Verluste künftig nicht nur in das vorangegangene Jahr sondern in die zwei vorausgehenden Jahre zurückgetragen werden können. Allerdings ist dann kein Antrag auf Verlustrücktrag mehr möglich. Die Möglichkeit, dass ohne Antrag alle Verluste vorgetragen werden, entfällt damit ebenfalls.

Darüber hinaus wird der Höchstbetrag angehoben: Er beträgt für 2022 und 2023 dann zehn Millionen Euro oder 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung.

Fristen für Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Reinvestitionen verlängert

In Corona-Zeiten taten sich Unternehmer schwer, Investitionen zu tätigen. Vieles, was Chefs geplant hatten, mussten sie aufgrund von Liquiditätsschwierigkeiten und Umsatzausfällen aufschieben – mit womöglich negativen steuerlichen Folgen. Denn wer nicht genutzte Investitionsabzugsbeträge (IAB) oder Reinvestitionsrücklagen auflösen muss, hat mit Steuernachzahlungen zu rechnen. Auch hier schafft der Gesetzgeber Erleichterung: 2022 auslaufende Investitionsfristen für Investitionsabzugsbeträge (IAB nach Paragraf 7g Einkommensteuergesetz) werden ein Jahr aufgeschoben. Das heißt, an und für sich in 2022 verpflichtende Investitionen für die in den Jahren 2017,2018 und 2019 gebildeten Investitionsabzugsbeträge, akzeptiert das Finanzamt auch noch bis 31. Dezember 2023.

Gleiches wird dann für steuerliche Investitionsfristen für Reinvestitionen nach Paragraf 6b Einkommensteuergesetz gelten. Für Reinvestitionsrücklagen, die am Ende eines nach dem 28. März 2020 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres existieren, und in diesem Zeitraum aufzulösen wären, wird die Reinvestitionsfrist um ein Jahr verlängert. Sie endet erst mit dem nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 endenden Wirtschaftsjahres.

Steuererklärung: Spätere Termine entlasten Firmenchefs und Steuerberater

Mit Blick auf die Belastungen der Steuerberater in der Pandemie, die in das Antragsverfahren für Coronahilfen einbezogen sind, gilt für Einkommensteuererklärungen eine Fristverlängerung. Für die Steuererklärung 2020 sind drei Monate länger Zeit, Abgabe ist dann der 31. August 2022. Die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 sollen sich bis 30.6.2023 und 30.4.2024 verlängern.

Steuererklärungen, die nicht im Zusammenspiel mit einem Steuerberater eingereicht werden, sollen ebenfalls einen zeitlichen Aufschub erhalten. Noch befindet sich das Gesetz im Gesetzgebungsprozess. Experten gehen davon aus, dass es die Gremien zügig durchlaufen sollte und zeitnah im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird.

Betriebe in der Krise: Stundung schon jetzt möglich

Schon jetzt können betroffene Unternehmer beantragen, dass ihre bis 31. März 2022 fällige Steuer bis 30. Juni 2022 zu stunden ist, über einen schriftlichen Antrag unter Darlegung ihrer Lage. Die Anschlussstundung mit Ratenzahlungsvereinbarung ist bis 30. September 2022 möglich – laut BMF-Schreiben vom 31. Januar 2022 (Aktenzeichen IV A 3 - S 0336/20/10001 :047). Unternehmer, deren Steuer bis 31. März 2022 fällig ist, profitieren von einem Vollstreckungsaufschub bis 30. Juni 2022. Werden Raten vereinbart, erfolgt der Vollstreckungsaufschub sogar bis Ende September 2022. Auf Antrag beim Finanzamt lassen sich Vorauszahlungen von Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 2021 und 2022 anpassen.