Hohe Preise und Lieferengpässe Preisgleitklauseln: Mit cleverem Vertragsmanagement nie wieder auf gestiegenen Materialkosten sitzen bleiben

Zugehörige Themenseiten:
Außenstände, Baustoffe, Forderungsmanagement, Kalkulation, Liquiditätsmanagement, Rechtstrends, Risikomanagement, Sicherheitseinbehalt und Vergaberecht

Aktuell müssen Chefs steigende Materialpreise an Kunden weitergeben. Das erfordert Verhandlungsgeschick und gut ausgearbeitete Verträge. Entsprechende Klauseln schaffen Rechtssicherheit.

Bastian Lublinsky, Geschäftsführer des gleichnamigen Stahl- und Metallbauunter- nehmens in Brühl bei Köln.
Bastian Lublinsky, Geschäftsführer des gleichnamigen Stahl- und Metallbauunternehmens in Brühl bei Köln. - © Rudolf Wichert

Die Situation ist für Metallbauunter­nehmer Bastian Lublinsky „nicht mehr wirklich erträglich“. Der 35-Jährige führt in Brühl bei Köln die Firma Lublinsky Stahl- und Metallbau mit 16 Mitarbeitern. Vor rund drei Jahren hat er den Familienbetrieb, gegründet 1925, von seinen Eltern übernommen. „Wir verzeichnen trotz Pandemie und Krieg weiterhin eine sehr gute Auftragslage, können aber angesichts der Lieferschwierigkeiten und der Preissteigerungen weder valide planen noch kalkulieren“, so Lublinsky. Der Handwerksunternehmer hofft nun darauf, dass sich die Lage „bald wieder beruhigt“.

Innerhalb der vergangenen anderthalb Jahre verzeichnete er bei einigen Rohmaterialien Preiserhöhungen von bis zu 300 Prozent. „Unsere Lieferanten geben ihre Preissteigerungen eins zu eins an uns weiter. Wir müssen das akzeptieren.

Ausweichmöglichkeiten, indem wir auf günstigere Materialien oder andere Lieferanten umsteigen, haben wir kaum“, sagt Lublinsky. Holt er bei Lieferanten Angebote ein, gelten diese inzwischen oft nur wenige Stunden. „Ich muss dann schnell entscheiden, ob ich annehme oder ob mir das zu teuer ist“, erklärt Lublinsky. Er versucht, Preissteigerungen bei seinen Angeboten einzukalkulieren. „Das gelingt in vielen Fällen, aber nicht immer“, meint der Metallbauer. Gewerbliche Auftraggeber kennen die Situation. „Mit ihnen können wir reden. Aber private Auftraggeber sind irritiert“, so der Chef.

Verluste durch überholte Verträge

Bei Aufträgen, die er bereits vor einigen Monaten angenommen hat, realisiert er zum Teil Verluste – weil er die Kalkula­tionen nicht mehr anpassen kann. Das betrifft zum Beispiel ein aktuelles Bauprojekt: „Wir haben damals einen Festpreis mit einer prozentualen Steigerung für den zweiten Bauabschnitt nach zwei Jahren vereinbart. Die Steigerung entspricht keinesfalls dem realen Anstieg. Gerade stellen wir den Auftrag fertig. Leider ließ der Kunde nicht mit sich verhandeln, weshalb wir hier einen recht hohen Verlust einfahren“, erklärt Lublinsky.

Branchenübergreifend stehen Handwerksunternehmer vor solchen Problemen. „Es brennt überall. Handwerks­betriebe setzen sich mit einer Ballung von betriebswirtschaftlichen Unwägbarkeiten auseinander“, beobachtet Michael Stoll, Steuerberater mit Kanzlei in Pforzheim. Nach der aktuellen Umfrage der Vereine Creditreform im Mittelstand vom Frühjahr sind 70,9 Prozent der Betriebe von Preissteigerungen betroffen. Jede dritte Firma hat eine schlechtere Ertragslage als zuvor, jeder zweite macht sich Sorgen um die Unternehmensstabilität (53,1 Prozent). Über 70 Prozent der Befragten sehen die Preissteigerungen als die größte Herausforderung – vor Lieferketten-Störungen und Personalmangel.

Noch ist zumindest die Liquiditäts­situation im Mittelstand ganz gut. Experten wie Marion Gutheil, Fachanwältin für Insolvenzrecht im Düsseldorfer Büro der Mönig Wirtschaftskanzlei, erkennt derzeit keine existenzielle Krise im Handwerk. „Aber wenn Firmenchefs jetzt Managementfehler passieren, kann das schnell anders aussehen“, so die Rechtsanwältin. Sie fordert Handwerksunternehmer auf, ihre Hausaufgaben zu machen: Rechnungen sollten sofort geschrieben werden, möglichst mit kurzen Zahlungsfristen. „Überweist der Kunde nicht pünktlich, geht möglichst schnell die Mahnung raus“, rät Gutheil. Auch Unternehmer Lublinsky arbeitet mit kurzen Zahlungsfristen und verlangt teilweise um 50 Prozentpunkte höhere Anzahlungen als früher. „Unsere Lieferanten zeigen uns gegenüber wenig Nachsicht, also mussten wir gegenüber unseren Kunden zwangsläufig nachziehen.“ Im Gegenzug erwarten vor allem gewerbliche Auftraggeber von ihm jetzt auch höhere Bürgschaften.

Steuerberater Stoll empfiehlt allen Handwerkern, die Marktentwicklungen zu beobachten und gegebenenfalls zu reagieren. Vor allem die Preissteigerungen beim Material schlagen nach seiner Erfahrung zu Buche. „Handwerker streben am besten eine gleiche Risikoverteilung zwischen sich, ihren Lieferanten wie auch den Kunden an und gehen beizeiten in die Verhandlung“, sagt Stoll. „Keiner sollte den teilweise explosionsartigen Anstieg allein tragen“, ist er überzeugt.

Kaum Chancen bei Festpreisen

Nun haben viele Firmen langfristige Verträge mit Festpreisen geschlossen – und die sind einzuhalten. „Der Unternehmer kann gegenüber Auftraggebern nur versuchen, sich auf Anpassungen der Verträge zu einigen“, erklärt Gutheil. Er hat darauf aber keinen Rechtsanspruch. „Kündigungen jedenfalls sind höchst umstritten“, warnt Tim-Daniel Steinforth, Justiziar der Kreishandwerkerschaft Rhein-Erft. Rechtsanwältin Gutheil bestätigt diese Einschätzung: „Allenfalls wenn ein Sonderkündigungsrecht aufgrund von Preisanhebungen vereinbart wurde, lässt sich ein Vertrag lösen.“

Steinforth empfiehlt, sich mit dem Kunden zusammenzusetzen, „sobald man weiß, dass die Kalkulation nicht mehr passt“. Dabei geht es oft ans Eingemachte, Kunden wollen dann die Kalkulation sehen. Handwerksunternehmer müssen darauf nicht eingehen, Auftraggeber haben keinen rechtlichen Anspruch, dass ihnen Zahlen offengelegt werden. „Man könnte allerdings versuchen, mit einem Schreiben des Lieferanten zu überzeugen“, meint Steinforth.

Lublinsky gelingt das eher selten. Er offenbart notgedrungen seine Kalkula­tion: „Der Dialog mit den Bauherren und den Architekten gestaltet sich häufig schwierig. Wir müssen in der Regel auf ganzer Linie Transparenz schaffen.“ Er nimmt sich inzwischen sogar einen Mitarbeiter als Zeugen mit. „Und im Anschluss dokumentieren wir, was wir neu vereinbart haben“, so der Unternehmer.

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Führen Verhandlungen nicht zum Erfolg, könnten sich Unternehmer auf den sogenannten „Wegfall der Geschäftsgrund­lage“ berufen und damit eine Preisanpassung durchsetzen. Dieser Passus greift nach Paragraf 313 Bürgerliches Gesetzbuch, wenn sich die Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses gravierend verändert hat. „Der Handwerkschef hätte den Vertrag nicht oder nur unter geänderten Bedingungen geschlossen, wenn er die neue Situation hätte wissen können“, sagt Gutheil. Die beiderseitigen Verpflichtungen müssen in ein starkes Missverhältnis geraten sein. Das kann allenfalls zutreffen, wenn sich die Kosten bei einem materialintensiven Vorhaben exorbitant erhöhen. Man muss aber wissen: In vielen Fällen ist dies nicht erfolgversprechend, da die Regel nur in Ausnahmefällen Anwendung findet. Unmöglich ist es indes nicht: "Der Auftragnehmer muss sehr transparent machen, inwieweit ihm das Festhalten am Vertrag unzumutbar geworden ist", erklärt Cornelia Höltkemeier, Geschäftsführerin der Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen e.V.

Ukraine-Krieg: Erlasse des Bundes verlängert

Denn etwas kommt Unternehmern aktuell sehr zupass: Die im Juni 2022 verlängerten und ergänzten Erlasse des Bundes, mit denen Lieferengpässe und Stoffpreisänderungen für den gesamten Bundesbau einheitlich geregelt werden, helfen, Diskussionen ergebnisorientiert zu führen. Bauunternehmen machen so die steigenden Kosten für bestimmte Baustoffe, wie Stahl, Zement oder Bitumen, gegenüber der öffentlichen Hand weiter geltend. "Unternehmer können hier auf ein offizielles Dokument verweisen, wann die Geschäftsgrundlage nun genau weggefallen ist.", sagt Höltkemeier. Denn mit den Erlassen werde anerkannt, dass der Ukraine-Krieg als Störung der Geschäftsgrundlage anzusehen ist. Allerdings führe dies nicht dazu, dass jede Preiserhöhung an den öffentlichen Auftraggeber weitergereicht werden könne. Aber immerhin bestehe ein Anspruch auf Einzelfallprüfung. Auch die Unzumutbarkeit werde klar definiert: "Die Erlasse verweisen auf die Rechtsprechung: Ab einer Preissteigerung von mindestens 10 Prozent - in anderen Urteilen ist von einer Preissteigerung von mehr als 28 Prozent die Rede - kann man von einer Unzumutbarkeit ausgehen." Höltkemeier kommentiert weiter: "Hier ist nicht auf die einzelne Position, sondern auf eine Gesamtbetrachtung des Vertrags zu achten."

Klauseln bei Neuverträgen

Wer jetzt Verträge neu aufsetzt, hat ohnehin noch Handlungsspielraum: „Bei Neuverträgen sind sogenannte Preis-/Material-/Stoff- und Lohngleitklauseln die Lösung“, empfiehlt Steinforth. Häufig gibt es aber Probleme, einen neuen Preis zu finden. „Bei der Kalkulation von Materialpreis­erhöhungen können etwa die Indizes des Gewerks herangezogen werden“, erklärt Steuerberater Stoll. Dies bedeutet, dass aufgrund der Veröffentlichung die gemessenen Preissteigerungen berücksichtigt werden, um einen neuen Preis zu finden. Problematisch ist dabei, dass die Baupreisindizes nie die aktuelle Situation abbilden. „Die Indizes sind häufig mehr als ein halbes Jahr alt“, so Steinforth.
Eine Methode zur Ermittlung des Preises ist eine Anfrage bei drei bis vier Großhändlern. Ein neuer Preis wird dann aus den Angeboten gemittelt. Um hier auf der sicheren Seite zu sein, bieten etwa die Innungen Musterverträge an. „Im Zweifel kann es sinnvoll sein, sich individuell von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen“, sagt Gutheil. Innungsverbände und Handwerkskammern beraten in dieser Angelegenheit.

Sonderfall neue, öffentliche Aufträge

Durch die im Juni 2022 aktualisierten Erlasse haben sich die Chancen für Auftragnehmer verbessert, Stoffpreisgleitklauseln in neuen und in laufenden Vergabeverfahren mit öffentlichen Auftraggebern zu vereinbaren. "Ist der Auftraggeber der Bund oder das Land - die Länder haben die Anwendung der Bundeserlasse auch für Landesaufträge erklärt - sollte eine Stoffpreisklausel bereits dann vereinbart werden, wenn der Stoffkostenanteil des betroffenen Stoffes 0,5 Prozent der Auftragssumme beträgt", erklärt Höltkemeier. Eine direkte Anwendung der Erlasse auf Aufträge der Kommunen sei leider rechtlich nicht möglich, die Länder könnten jedoch die Empfehlung an die Kommunen aussprechen, sich an den Erlassen zu orientieren, wie in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen bereits erfolgt.

Unternehmer Lublinsky arbeitet bei neuen Aufträgen fast nur noch mit freibleibenden Angeboten, die ihn nicht binden. Er schreibt ein Angebot, und wenn der Kunde akzeptiert, kann er je nach Preisentwicklung nachjustieren, bevor er die Annahmeerklärung erteilt.

Kalkulationsrisiko im Blick: Worauf Chefs achten sollten

Preisanpassungsklauseln in Verträgen und AGB müssen rechtlich wirksam, Formulierungen eindeutig sein. Etwa reicht es nicht, den Preis pauschal an die jeweilige Lage anzupassen.

  • Störung der Geschäftsgrundlage:
    Das hört sich besser an, als es ist. Der Handwerksunter­nehmer kann nur dann den Vertrag anpassen oder sogar aufheben, wenn die Kostensteigerungen beim Auftrag relativ hoch sind. Für den Betrieb muss es unzumutbar sein, sich an die Vereinbarungen zu halten. Der ZDH weist in einem Schreiben zu „Steigerungen von Material-, Rohstoff- und Energiekosten – Handlungsmöglichkeiten für Handwerksbetriebe“ darauf hin, dass „die Materialkosten im Verhältnis zu den Arbeits- und Lohnkosten häufig den geringeren Kostenanteil darstellen“. Dabei gibt es keine starre Grenze, nach der hier entschieden werden kann. Entscheidend sei der Einzelfall. In der Regel, so der ZDH, kann sich der Handwerker auf die „Störung der Geschäftsgrundlage“ nicht berufen.
  • Zeitliche Befristung:
    Wenn die Preise beim Materialeinkauf sehr volatil sind, können Handwerksunternehmer ihren Kunden ein zeitlich befristetes Angebot unterbreiten, das mit der eigenen Möglichkeit korrespondiert, das Material zum entsprechenden Preis zu beschaffen. Lässt der Kunde die Frist verstreichen, ist der Betrieb nicht mehr gebunden.
  • Freibleibende Angebote:
    Der Vertrag wird nicht gleich geschlossen, wenn der Kunde das Angebot annimmt. Der Unternehmer hat die Möglichkeit abzulehnen, falls die Konditionen für ihn nicht mehr stimmen. Das muss er allerdings dann unverzüglich machen. Sonst gilt das Angebot auch von ihm als akzeptiert. Unternehmer können im Angebot vermerken, dass sie bei Annahme durch den Kunden noch ein verbindliches Angebot schreiben.
  • AGB bei Verbrauchern:
    Bei Privatkunden sind die Regeln sehr streng. Preisklauseln sollten explizit und exakt definiert im Angebot und im Vertrag stehen – nicht nur in den AGB. Das ist zu unsicher, weil die Bedingungen im ungünstigsten Fall unwirksam sein könnten.

Interview: „Anforderungen ans Controlling gestiegen“

Preisanstiege sind aktuell kaum kalkulierbar. Marion Gutheil, Fachanwältin für Insolvenzrecht der Mönig Wirtschaftskanzlei, über Krisenmanagement und sichere Verträge.

Preissteigerungen und teilweise Lieferschwierigkeiten betreffen große wie kleinere Handwerksbetriebe stark. Wie gefährlich ist das für die Firmen?

Die Anforderungen ans Controlling sind sicherlich gestiegen. Unternehmer sollten sich intensiv mit den Betriebswirtschaftlichen Auswertungen beschäftigen, die sie in der Regel von ihrem Steuerberater bekommen. Sie beobachten so die laufende Geschäftsentwicklung etwa bei Personal- und Materialkosten und können bei einer Schieflage Maßnahmen ergreifen.

Welche könnten das sein?

Sicherlich sollten Unternehmer eine Liquiditätsvorschau haben. In jeder Branche ist es jetzt entscheidend, die Zahlungsein- und -ausgänge zu planen und zu verfolgen. Nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, kurz StaRUG, ist die Geschäftsleitung etwa einer GmbH ohnehin verpflichtet, zu überwachen und gegenzusteuern, wenn der Fortbestand des Unternehmens gefährdet ist. Ziel ist eine Krisenfrüherkennung, die jeder Unternehmer haben sollte. Im Prinzip geht es jetzt darum, sämtliche Ereignisse im Blick zu haben, die sich negativ auf den Betrieb auswirken könnten.

Unternehmer agieren unter Unsicherheit und können schlecht langfristig planen?

Deshalb sollten sie stets prüfen, ob der jeweilige Auftrag auch rentabel ist. Früher war es für die Handwerkbetriebe die Hauptsache, sich einen Auftrag zu sichern. Heute müssen sie mit erhöhten Einkaufspreisen rechnen und diese möglichst weitergeben. Sie sollten daher mit den Geschäftspartnern verhandeln, Preisgleitklauseln in ihre Verträge aufnehmen und zur eigenen Sicherheit mit erhöhten Risikoaufschlägen kalkulieren. Zum Beispiel tragen sie als Abnehmer bei Verträgen ab Werk die Transportkosten. Die können sie akutell nicht langfristig sicher kalkulieren. Daher brauchen sie einen finanziellen Puffer. Auch wenn etwa der Spritpreis weiter steigt und damit die Aufwendungen für die Logistik, dann kann man das vertraglich schwer absichern. Für diese Fälle kalkulieren Unternehmer eben mit einem großzügigen Aufschlag. Außerdem sollten sie die Bonität ihrer Lieferanten checken – selbst wenn sie langjährig mit ihnen zusammenarbeiten. Vorkasse ist in vielen Branchen üblich geworden. Man muss aber wissen: Falls tatsächlich der Lieferant in die Insolvenz rutscht, ist das Geld am Ende tatsächlich weg.

Wie sichern sich Handwerkschef ab?

Wenn es um das Risiko der Insolvenz des Lieferanten geht, sind Vorkassen möglichst zu vermeiden. Größere Anzahlungen sollten zum Beispiel durch eine Bürgschaft abgesichert werden. Immer sollte man auch einen alternativen Lieferanten kennen, auf den man im Notfall zurückgreifen kann. Das ist wichtig, um schnell die eigenen Verpflichtungen erfüllen zu können, sollte der Hauptlieferant unerwartet ausfallen. Das Risiko der Insolvenz des eigenen Kunden ist ebenfalls durch schnelle Abrechnung und ein enges
Debitorenmanagement zu reduzieren. Dem Unternehmen ist überdies zu empfehlen, mit Abschlagszahlungen zu arbeiten.