Folgen des Ukraine-Kriegs Ukraine-FAQ: 14 Fragen und Antworten für Chefs, die Geflüchteten einen Arbeitsplatz anbieten

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Arbeitsrecht, Flüchtlinge und Ukraine-Konflikt

„Das Handwerk steht bereit und wird alles ihm Mögliche und in seinen Kräften Stehende tun, um Menschen, die wegen des brutalen Angriffskrieges Russlands aus der Ukraine geflohen sind, aufzunehmen, zu integrieren, Geflüchteten einen Arbeitsplatz anzubieten und vielfach auch, Geflüchtete auszubilden“, so kommentiert Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), die Situation. Lesen Sie, was Chefs beachten sollten, wenn sie Geflüchtete ins Team aufnehmen.

Mitarbeiter finden, an Bord holen, integrieren, profitieren
Teamarbeit: Mitarbeiter finden, an Bord holen, integrieren, profitieren. - © whyframeshot-stock.adobe.com

Jan Dannenbring, beim ZDH zuständig für den Fachbereich Arbeitsmarkt und Tarifpolitik bestätigt: „Die Bereitschaft, Geflüchtete aus der Ukraine zu beschäftigen, ist riesig“, und begründet: „Viele Handwerker zeigen damit ihre Solidarität, indem sie den Menschen Chancen geben.“ Noch müssten sich viele Geflüchtete an die neue Situation gewöhnen und erst einmal ankommen.

Hinzu komme: 80 Prozent der Geflüchteten sind Frauen – sie seien aktuell damit beschäftigt, die Wohnsituation, die Beschulung ihrer Kinder und die Kinderbetreuung darüber hinaus zu organisieren. Außerdem rechneten viele damit, dass sie schnell wieder nach Hause reisen können. „Das wird aber vermutlich nicht möglich sein“, betont Gunnar Roloff, Ecovis-Fachanwalt für Arbeitsrecht in Rostock. „Selbst wenn der Krieg wider Erwarten schnell zu Ende geht, bleibt fraglich, wer tatsächlich in die Heimat zurückkehren kann.“ Gerade im Donbass, in Luhansk oder Mariupol oder auch in den Vororten von Kiew wurden Wohngegenden durch Bomben­angriffe weitgehend zerstört. Umso wichtiger sei es, die Menschen jetzt gut zu integrieren. Chefs, die jetzt einen Arbeitsplatz anbieten möchten, haben viele ­Fragen – hier finden sie erste Antworten.

1. Visum ja oder nein?

Offiziell dürfen ukrainische Staatsbürger für drei Monate ohne Visum nach Deutschland einreisen, allerdings müssen sie einen biometrischen Reisepass vorlegen. Angesichts der Kriegsgeschehnisse dürfen Bürger auch ohne dieses Dokument ins Land, es erfolgt dann allerdings die erkennungsdienstliche Erfassung über die Meldestellen. So oder so: Eine Erwerbstätigkeit ist damit noch nicht gestattet. Während der letzten Monate befreite die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 7. März 2022 aus dem Krisengebiet einreisende Staatsbürger von der Visa- und Passpflicht, sie tritt am 1. August 2022 außer Kraft. Menschen können daher aktuell noch ohne Pass und Visum die Grenze passieren. Ablaufende Visa von Flüchtlingen, die ohne biometrischen Pass eingereist sind, können bei der Ausländerbehörde für weitere
90 Tage verlängert werden. Aufgrund der aktuellen Situation besteht für Flücht­linge allerdings kein Handlungsbedarf.

2. Wer erteilt die Aufenthaltserlaubnis?

Die Aufenthaltserlaubnis beantragen Geflüchtete bei der Ausländerbe­hörde vor Ort. Wie lange es dauert, bis der Aufenthaltstitel vorliegt, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich. Antragsberechtigt sind:

  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
  • Staatenlose und Staatsangehörige von Drittländern, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine unter internationalem oder nationalem Schutz standen
  • Familienangehörige der beiden genannten Gruppen (Ehegatten, unverheiratete Lebenspartner, minderjährige ledige Kinder und unter bestimmten Voraussetzungen enge Verwandte), auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind.

Sie stehen unter vorübergehendem Schutz und können sich von der Agentur für Arbeit beraten und vermitteln lassen.

3. Wozu berechtigt der Aufenthaltstitel?

Mit dem Aufenthaltstitel gilt für den Einreisenden Folgendes:

  • Aufenthaltstitel für ein Jahr, Verlängerungsoption auf bis zu drei Jahre
  • Unbeschränkter Arbeitsmarktzugang
  • Zugang zu Integrationskursen
  • Zugang zu Bildung
  • Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz
  • Familiennachzug.

4. Arbeiten – welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Um in Deutschland arbeiten zu dürfen, legen künftige Arbeitnehmer den Aufenthaltstitel vor. Da die Ausstellung, wie schon erwähnt, etwas dauern kann, kann die Behörde auch eine sogenannte Fiktionsbescheinigung ausstellen mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt / gestattet“. Auf germany4ukraine.de, initiiert vom Bundesinnenministerium und unterstützt von zahlreichen Verbänden, können Geflüchtete ihre Aufenthaltserlaubnis in mehr als 50 Kommunen und Landkreisen sogar online beantragen. Gunnar Roloff, Ecovis-Fachanwalt für Arbeitsrecht, erklärt: „Das Bundesinnenministerium hat die Länder aufgefordert, die Arbeitserlaubnis für geflüchtete Ukrainer schnell und vorbehaltlos zu erteilen.“ Auch weist er darauf hin, dass Flüchtlinge zum 1. Juni 2022 berechtigt sind, Arbeitslosengeld II zu beziehen.

5. Wer ist Ansprechpartner, um Geflüchteten einen Job anzubieten?

Viele Netzwerke oder gemeinnützige Organisationen vor Ort wie in unseren Fallbeispielen vermitteln Arbeitnehmer hands­­on an Betriebe. Für Unternehmer ist die Bundesagentur für Arbeit Ansprechpartner, die den Geflüchteten auch bei der beruflichen Orientierung hilft. Während der Ausbildung gibt es gezielte Förderungen, etwa Berufsausbildungsbeihilfe. Dies gilt auch, wenn künftige Mitarbeiter zuvor an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben. Daneben gibt es Jobbörsen, an die auch Arbeitgeber herantreten können, etwa

6. Was beachten Betriebe, die einen Ausbildungsplatz anbieten möchten?

„Der ZDH hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass ukrainische Geflüchtete für die Zeit ihrer Ausbildung plus weitere zwei Jahre in Deutschland bleiben dürfen“, so Jan Dannenbring vom ZDH. Die Bundesregierung hat nun zugesichert, dass diese „3+2-Regelung“, die seit 2016 für geduldete Asylbewerber gilt, auch für ukrainische Geflüchtete übertragen wird. Der Aufenthaltstitel, der nach der Ausbildung für zwei Jahre gewährt werde, könne dann sogar verlängert werden.

7. Arbeitsvertrag ja, aber in welcher Form?

Sobald Aufenthaltserlaubnis oder die Fiktionsbescheinigung vorliegen, können Chefs einen Arbeitsvertrag nach deutschem Arbeitsrecht in Schriftform vereinbaren – auch für Mini-Job oder Praktikum. Spricht der oder die Neue nicht besonders gut Deutsch, ist eventuell zu empfehlen, eine Übersetzung vorzunehmen. Ecovis-Anwalt Roloff meint dazu: „Wenn Sprachbarrieren bestehen, ist es sicher sinnvoll, die arbeitsvertraglichen Regelungen zweisprachig zu treffen.“ Doch in so einem Fall rät er: „Um Missverständnisse durch die Übersetzung zu vermeiden, sollten Chefs eine Klausel aufnehmen, wonach die deutsche Version maßgeblich ist.“

8. Steuer-ID und Sozialversicherungsnummer – wie geht das?

Im Anschluss melden Arbeitgeber den neuen Mitarbeiter an. Eine Sozial­versicherungsnummer erhält das neue Teammitglied von der Deutschen Rentenversicherung per Post, sobald der Chef den neuen Mitarbeiter bei Krankenkasse und Rentenversicherung anmeldet. Auch benötigt der oder die Neue eine Steueridentifikationsnummer für den Abruf der elektr­onischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Die erhält der Geflüchtete bei der Meldebehörde. Auch als Chef könnten Sie den Antrag stellen, wenn der Mitarbeiter Sie bevollmächtigt. Die Nummer muss auch vorliegen, um ein Bankkonto zu eröffnen.

9. Was muss in die Personalakte?

Der Chef ist verpflichtet, neben den Vertragsunterlagen die Kopie des Aufenthaltstitels oder der Fiktionsbescheinigung zur Personalakte zu nehmen und die Gültigkeit im Blick zu behalten. „Sobald der Aufenthaltstitel abgelaufen ist, sollte der Flüchtling das Dokument verlängern lassen“, empfiehlt Roloff.

10. Sprachkurse – muss man dafür bezahlen?

Auskünfte zu den geeigneten Sprachkursen gibt die örtliche Agentur für Arbeit, sie erteilt auch die Berechtigung zur kostenfreien Teilnahme. Eine Übersicht über kostenlose Online-An­ge­bote zum Deutschlernen findet sich auch auf der Website des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (bamf.de). „Ich kenne genügend Arbeitgeber, die sich über neue Arbeitskräfte freuen und sie am liebsten sofort in Vollzeit beschäftigen würden“, sagt Roloff. Allerdings gibt er auch zu bedenken: „Die Menschen müssen auch erst einmal in Ruhe ankommen und die Sprache lernen.“

11. Wer stellt die Qualifizierung der neuen Mitarbeiter fest?

Der Erst-Check, den Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern gerade eben ins Leben gerufen haben, ist ein unkomplizierter Weg, Qualifikationen und Berufserfahrungen von Geflüchteten für die Betriebe sichtbar und transparent zu machen. ZDH-Präsident Wollseifer erläutert das Angebot: „Mit dem Erst-Check-Dokument können Handwerksbetriebe einen Eindruck gewinnen, in welchen Berufen Bewerberinnen und Bewerber aus der Ukraine ausgebildet wurden und berufliche Erfahrungen erworben haben.“

12. Wie läuft die Anerkennung von Berufsabschlüssen?

Der im Ausland erworbene Berufsabschluss wird auf Antrag mit dem deutschen Berufsabschluss verglichen bei der Stelle, die für die jeweilige Berufsgruppe zuständig ist. Helfende Chefs erfragen diese online unter anerkennung-in-deutschland.de oder telefonisch unter 030-1815-111 (Montag bis Freitag, 8 bis 18 Uhr). Kosten für die Antragstellung können unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden.

13. Können Chefs bei der Anerkennung von Abschlüssen unterstützen?

Chefs könnten etwa an die Anlaufstellen des IQ-Netzwerkes „Integration durch Qualifizierung“ verweisen, die in allen Bundesländern auf regionaler Ebene Erstberatung für Anerkennungssuchende anbieten. Der Bund fördert diese Beratung. Ukrainische Staatsbürger finden in den Beratungsstellen Unterstützung auf ihrem Weg durch das Anerkennungsverfahren. Auch gibt es hier Infos zu Anpassungsqualifizierungen bzw. Ausgleichsmaßnahmen. Mit der Programmlinie „Faire Integration“ (faire-integration.de) gibt es in allen Bundesländern Beratungsstellen, die Geflüchtete bei sozial- und arbeitsrechtlichen Fragen beraten.

14. Welche Informationsplattformen gibt es noch?

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und der ZDH haben die Plattformen wirtschafthilft.info und erfolgreich-integrieren.de im Zusammenwirken mit der Bundesagentur für Arbeit ins Leben gerufen.

Darüber hinaus unterstützt der Arbeitgeberservice der Arbeitsagenturen, online unter arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitgeber-service