Verstärkung aus der Ferne Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Arbeiten mit Profis aus Drittstaaten

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll Menschen mit Berufsausbildung und jungen Leuten, die eine Ausbildung ­absolvieren möchten, die Zuwanderung aus Staaten außerhalb der EU erleichtern. Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen.

David Siemer (rechts), Chef der Firma Siemer Elektro GmbH aus dem niedersächsischen Löningen,mit seinem Mitarbeiter Bourchan Deli Molla aus Griechenland (links).
David Siemer (rechts), Chef der Firma Siemer Elektro GmbH aus dem niedersächsischen Löningen,mit seinem Mitarbeiter Bourchan Deli Molla aus Griechenland (links). - © Tristan Vankann

David Siemer, Chef der Firma Siemer Elektro GmbH im niedersächsischen Löningen, führt das Familienunter­nehmen gemeinsam mit seinem Vater. Er war schon länger auf der Suche nach einem Elektroniker – ohne Erfolg. „Als wir von der Handwerkskammer und der Agentur für Arbeit die Anfrage bekamen, ob wir einem jungen Mann aus Griechenland die Chance geben würden, ein Praktikum bei uns zu absolvieren, haben wir nicht lange gezögert und zugesagt.“

Was Siemer mit einem jungen Griechen vormacht, soll auch mit Arbeitnehmern aus Drittstaaten möglich sein. Siemers neuer Mitarbeiter heißt Bourchan Deli Molla, heute 30 Jahre alt. Er hatte in Griechenland eine dreijährige Ausbildung absolviert und ein Diplom des Fachbereichs „Elektrotechnik“ in der Tasche. Mit Unterstützung der IQ Beratungsstelle Oldenburg (Integration durch Qualifizierung) stellte er bei der zuständigen Handwerkskammer (HWK) einen Antrag auf Berufsanerkennung. Da seine Unterlagen nicht ausreichten, leitete Christine Leemhuis von der Anerkennungsberatung der HWK Oldenburg ein Verfahren ein, die sogenannte Qualifikationsanalyse, die es Deli Molla ermöglichte, seine handwerklichen Fertigkeiten nachzuweisen.

„Von Anfang an hat uns Bourchan überzeugt. Er hat sofort mit angepackt und zeigte sich lernbegeistert und zielstrebig“, erzählt Siemer. Zu der Zeit hatte seine Firma gerade einen großen Auftrag angenommen. Da konnte der junge Grieche gleich lernen, was von einem Elektroniker gefordert wurde. Und der Firmenchef nahm ihn auch zu Lehrgängen mit. „Auch wenn er noch nicht alles verstehen konnte, bekam er einen ersten Eindruck.“

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das am 1. März dieses Jahres in Kraft trat, erleichtert den Einstieg für qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten in den deutschen Arbeitsmarkt. „Alle, die einen Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation vorweisen, können in Deutschland arbeiten. Es gibt keine Beschränkung auf Engpassberufe mehr“, sagt Jan Dannenbring, Leiter der Abteilung Arbeitsmarkt, Tarifpolitik und Arbeitsrecht beim Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). Nach ZDH-Schätzungen fehlen im Handwerk rund 250.000 Kräfte. Auch EU-Zuwanderung löst den Engpass nicht. Deshalb sollen mit dem neuen Gesetz jährlich 25.000 zusätzliche Kräfte und Azubis aus Drittstaaten den Weg nach Deutschland finden.

Ein Punkt: Auf die Vorrangprüfung deutscher oder anderer EU-Bürger soll künftig verzichtet werden. 79 Prozent aller Stellen, die Unternehmen bei der Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2018 gemeldet haben, waren in Engpassberufen ausgeschrieben – die meisten davon für Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung, wie das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) mitteilt.

Neu ist auch: Ausländische Fachkräfte, die noch kein verbindliches Jobangebot in Deutschland haben, dürfen für sechs Monate einreisen, um sich einen Arbeitsplatz zu suchen“, erläutert Dannenbring. Der Bewerber muss Deutschkenntnisse auf Niveau B1 des Gemeinsamen Referenzrahmens für Sprachen nachweisen und für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen können. Zudem muss die volle Gleichwertigkeit des Berufs in Deutschland anerkannt sein.

TopTen Einwanderungsländer

Aus diesen Ländern der Europäischen Union bzw. Drittländern gewann die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) 2018 die meisten Fachkräfte für Unternehmen in Deutschland.

LandEU/nicht EUProzent
Philippinen-16,1 %
SpanienEU10,9 %
Serbien-10,0 %
Bosnien-Herzegowina-8,0 %
ItalienEU6,6 %
BulgarienEU3,5 %
KroatienEU3,3 %
PolenEU3,3 %
SlowakeiEU3,0 %
Brasilien-2,7 %

Quelle: Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), Bundesagentur für Arbeit, 2018

Chance für Auszubildende

Nach dem neuen Gesetz dürfen jetzt auch junge Menschen aus Drittstaaten zur Suche nach einem Ausbildungsplatz einreisen. Laut Statistischem Bundesamt ist die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge in handwerklichen Mangelberufen im Jahr 2018 zwar geringfügig gesunken, doch ohne die neuen Auszubildenden ausländischer Herkunft wären nach Angaben des IW noch weit weniger Verträge geschlossen worden.

Die angehenden Auszubildenden aus Drittstaaten haben vor ihrer Einreise Hürden zu meistern : Deutschkenntnisse (Niveau B2), ein Abschluss an einer deutschen Auslandsschule oder ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, ein Höchstalter von 25 Jahren und der Nachweis über die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts. Das geforderte Sprachlevel sowohl für Fachkräfte als auch für Auszubildende, die aus Drittstaaten zuwandern möchten, ist hoch, aber laut Dannenbring gerechtfertigt: „Ohne Sprachkenntnisse kann man weder eine Schadensursache noch die Funktion der neu installierten Heizungsanlage erklären.“ Das Gesetz bürdet Chefs auch Pflichten auf. Wird das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, muss der Arbeitgeber dies der Ausländerbehörde mitteilen – binnen vier Wochen.

Anerkennung des Berufs

Wer in einem Drittstaat ein Visum beantragt, um in Deutschland arbeiten zu können, muss seinen ausländischen Berufsabschluss hier anerkennen lassen. Mancher Arbeitgeber reagiert skeptisch, sind die Verfahren doch komplex und teuer. „Auch mit dem Gesetz werden sie nicht vereinfacht, dafür läuft der Anerkennungsprozess reibungslos“, sagt ­Johanna Reutter, Leiterin Anerkennungsstelle in der Handwerkskammer Hamburg, zuständig für diese Verfahren. „Wir vergleichen die Inhalte der ausländischen Qualifikation mit einem entsprechenden deutschen Abschluss“, so Reutter. Grundlage ist das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen ( BQFG). Von der Antragstellung bis zum Bescheid hat der Gesetzgeber eine Frist von zwölf Wochen gesetzt. Anhand des Bescheids können Unternehmer dann einschätzen, welche Qualifikationen mit dem ausländischen Berufsabschluss verbunden sind und an welchen Stellen möglicherweise eine Anpassungsqualifizierung nötig ist. Bewerber dürfen sich für Qualifizierungsmaß­nahmen in Deutschland aufhalten.

Das Know-how, das die Anerkennungsstellen über ausländische Zeugnisse, Bewerbungen mit nicht-deutschen Abschlüssen, Ausbildungen, Schul- und Bildungssystemen aus anderen Ländern sammeln, fließt in das Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen www.bq-portal.de. Dort können sich in einem öffentlich zugänglichen Bereich auch Unternehmer informieren und sich ein erstes Bild von der Qualifikation einer ausländischen Fachkraft machen.

Bis zu 600 Euro Gebühr

Das s neue Regeln für die Zuwanderung von Fachkräften gelten, hat sich über die sozialen Medien im Ausland schnell herumgesprochen. „Wir hatten schon im vergangenen Jahr nach dem Kabinettsbeschluss gehäuft Anrufe und Anfragen per Mail von Menschen, die als Fachkraft in Deutschland arbeiten möchten“, berichtet Reutter. Eine Frage, die sie und ihre Kollegen oft hören: Wer trägt die Kosten von bis zu 600 Euro, die für den Anerkennungsbescheid fällig werden? In der Regel die Fachkraft, allerdings kann in Einzelfällen das Jobcenter die Gebühren übernehmen, etwa für Leistungsempfänger, oder es kann ein Zuschuss aus einem Förderprogramm beantragt werden. „Es gibt auch Arbeitgeber, die die Kosten tragen“, so Reutter.

Das Projekt „Unternehmen Berufsanerkennung“, 2016 auf Initiative des Deutschen Industrie- und Handelskammertages und des ZDH gestartet, zeigt Betrieben, warum es sich lohnt, den potenziellen Mitarbeiter zu unterstützen – zum Beispiel weil dies Wertschätzung signalisiert und die Loyalität der Mitarbeiter gegenüber dem Unternehmen fördert (www.unternehmen-berufsanerkennung.de).
Um die Verfahren zu beschleunigen und die Anerkennungsstellen zu entlasten, hat Anfang des Jahres die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung ( ZSBA) bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit in Bonn ihre Arbeit aufgenommen. Sie unterstützt vor allem ausländische Fachkräfte, die Unterlagen zusammenzustellen, informiert über Beratungs- und Qualifizierungsangebote und hilft bei der Suche nach einem Arbeitgeber.

Beschleunigtes Verfahren

Effizienz ist auch das Stichwort für eine weitere Neuerung: Gegen eine Gebühr von 411 Euro kann ein Betrieb mit Vollmacht der ausländischen Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren – das sich in der Praxis noch bewähren muss – bei der zentralen Ausländerbehörde beantragen. Damit sollen in verkürzter Zeit Anerkennungs- und Visumsverfahren durchgeführt sowie die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung erteilt werden. Noch dauert die Bearbeitung der Visumsanträge bis zu einem Jahr . Grund: Die Visastellen der deutschen Vertretungen im Ausland sind völlig überlastet. Das Auswärtige Amt richtet derzeit eine Behörde ein, in der die Anträge zentralisiert bearbeitet werden, um Verfahren zu beschleunigen.

Mangel an Bauhelfern

„Die Hürden für die Einwanderung sind noch zu hoch“, meint Rechtsanwalt Heribert Jöris, Geschäftsführer Sozial- und Tarifpolitik beim Zentralverband Deutsches Baugewerbe ( ZDB). „Wir haben zudem nicht nur einen Fachkräfteengpass, sondern auch einen Mangel an angelernten Bauhelfern. Den können wir mit dem neuen Gesetz nicht beheben, da es nur qualifizierten Fachkräften die Einwanderung erlaubt, nicht aber Un- oder Niedrigqualifizierten.“

Zehntausende Mitarbeiter aus den Ländern im Westbalkan arbeiten laut ZDB aktuell auf deutschen Baustellen, wo sie teils einfache, aber wichtige Arbeiten erledigen. Die sogenannte Westbalkanregelung soll nun verlängert werden. Arbeiter müssen nicht zurück in die Heimat. Der ZDH hatte sich für die Fortführung der Regelung eingesetzt.

In der Erprobung

Offen ist, wie sich das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in der Praxis bewährt. Viele Akteure – die Auslandsvertretungen, die Ausländerbehörden, die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit – arbeiten derzeit daran, ihre Prozesse aufeinander abzustimmen. Hier soll das „Pilotprojekt zur Gewinnung ausländischer Fachkräfte für das deutsche Handwerk“ weitere Erkenntnisse liefern. Das Kooperationsprojekt von ZDH und der Bundesagentur für Arbeit, gefördert vom Bundeswirtschaftsministerium, will im Ausland Fachkräfte für deutsche Handwerksbetriebe rekrutieren und den Einwanderungsprozess begleiten. Die Handwerkskammern Potsdam, München und Oberbayern sowie Koblenz sind Partner des Projekts. „Wir brauchen mittelstandstaugliche und bürokratiearme Prozesse bei der Fachkräfterekrutierung“, so ZDH-Geschäftsführer Karl-Sebastian Schulte. Das Pilotprojekt soll Ansätze für das Handwerk erproben.

Kleine und mittlere Betriebe

Klaus Dettmar, Personalberater Fachkräftesicherung bei der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade, kennt die Anliegen kleiner und mittlerer Betriebe. Im KooperationsprojektFAME gewinnt ! Fachkräftesicherung Attraktiver Mittelstand Elbe-Weser“ berät und unterstützt er Unternehmen bis zu 50 Mitarbeitern: „Gerade kleinere Betriebe haben keine Personalabteilung mit Recruiting-Teams und etablierten Onboarding-Prozessen. Sie müssen die Fachkräftesicherung neben ihrem anspruchsvollen Arbeitsalltag meistern.“ Unterstützung finden die Betriebe beispielsweise im Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung“ (kurz: IQ; www.netzwerk-iq.de), das von 16 Ländernetzwerken bundesweit umgesetzt wird. Dort bekommen Unternehmer Antworten auf Fragen zur Berufsanerkennung und Qualifizierung, zur interkulturellen Kompetenzentwicklung und Antidiskriminierung – und zum neuen Gesetz.

Seit 2019 berät die Servicestelle Fachkräftesicherung des IQ Netzwerks Niedersachen kleine und mittlere Unternehmen, wie sie internationale Fachkräfte gezielt ansprechen, einstellen und integrieren. Zum Beispiel Betriebe wie Siemer aus Löningen mit seinem Mitarbeiter Bourchan Deli Molla. Siemer freut sich, dass die Verständigung inzwischen gut klappt: „Bourchan hat schnell Deutsch gelernt und sich problemlos in unseren Betrieb integriert.“ Der deutschen Sprache mächtig zu sein sei mit das Wichtigste, so Siemer. „Nur so könne der Mitarbeiter Anweisungen und Erklärungen verstehen und sich auf einer Baustelle verständigen, auf der sich mehrere Gewerke abstimmen müssen.“

Erst Praktikant, dann Fachkraft

Die Prüfung, die Deli Molla absolviert hat, um die volle Gleichwertigkeit seiner ausländischen Qualifikation zu erlangen, sei sehr anspruchsvoll gewesen, so Siemer. „Da war ich schon beeindruckt, als ich die Aufgaben gesehen habe.“ Deli Molla hat die praktische Überprüfung seiner Fachkenntnisse absolviert und ist nun qualifizierte Fachkraft im Betrieb. War der Aufwand für die Firma hoch? „Nein“, sagt Siemer. „Hier und da ein Telefonat, etwa mit der Handwerkskammer, die uns sehr gut unterstützt hat.“

Jan Hamer, Inhaber des Familienbetriebs Günther Hamer GmbH aus Hamburg, spezialisiert auf die Gewerke Sanitär, Heizung, Klempner und Bedachung, betrat wie Siemer Neuland, als er im Sommer 2019 Vitali Manuilov in seinem Betrieb begrüßte. Manuilov, 52 Jahre, ist gelernter Anlagenmechaniker und vor zwei Jahren aus der Ostukraine zugewandert. Die Handwerkskammer Hamburg hatte ihm die teilweise Gleichwertigkeit des ukrainischen Berufsabschlusses bestätigt. Als Träger der IQ-Projekte „Mission Zukunft: Anpassungs- und Nachqualifizierung im Hamburger Handwerk“ sowie „Brücke ins Handwerk: Servicestelle für Betriebe und Innungen“ berät sie sowohl ausländische Fachkräfte als auch Betriebe – und führte beide zusammen. „Wir haben Verstärkung gesucht, als uns die Handwerkskammer Hamburg Vitali Manuilov vorstellte. Erst hat er ein Praktikum bei uns absolviert, dann haben wir ihn als Hilfsarbeiter eingestellt“, berichtet Jan Hamer. Seit November 2019 absolviert Manuilov die Anpassungsqualifizierung in der Firma und in einer überbetrieblichen Werkstatt der Innung. Noch in diesem Jahr will Manuilov die Gleichwertigkeit seines Berufsabschlusses erreichen.

Richtig Integrieren

„Obwohl ein Verfahren wie die Anpassungsqualifizierung neu für uns ist, haben wir keinen größeren Arbeitsaufwand“, resümiert der Firmenchef, der noch einen Meister, fünf Gesellen und zwei Auszubildende beschäftigt. Die Handwerkskammer leiste große Unterstützung. „Zudem haben wir mit Vitali einen Mitarbeiter an Bord, der auf 20-jährige Berufserfahrung zurückblickt und selbstständig handelt.“ Einzige Hürde seien mitunter noch Sprachbarrieren. Manuilov besucht daher nach Feierabend Deutsch-Kurse.

Mit der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag ist zwar die gewünschte Verstärkung an Bord, aber die Fachkraft noch nicht integriert. Dettmar, der Fachkräfte-Experte von der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade, betont: „Wichtig ist, eine Willkommenskultur im Betrieb zu etablieren – und Unterstützung zu leisten, etwa bei der Suche nach Wohnung, Kita und Schule, falls die Fachkraft Familie mitbringt. Der Neue muss nicht nur eingearbeitet, sondern auch im Team akzeptiert werden.“ Ideal wäre es, einen Mentor im Kollegenkreis zu finden. Dettmar: „Nur wer sich hier zu Hause fühlt, wird bleiben.“ Wie das gelingen kann, zeigen auch die Praxisbeispiele unter www.make-it-in-germany.com, dem Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.

Das ist neu für Unternehmen

Diese Regeln gelten für Unternehmer. Achtung: IT-Spezialisten und Berufskraftfahrer erhalten eine Sonderbehandlung. So dürfen IT-Spezialisten auch ohne formale Qualifika-tion einreisen, müssen Berufserfahrung, Deutsch auf Niveau B1 nachweisen sowie ein Gehalt von monatlich 4.140 Euro brutto. Berufskraftfahrer benötigen die EU-Fahrerlaubnis sowie die Grundqualifikation. Die Vorrangprüfung bleibt bestehen. Mit Arbeitsplatz können Qualifikationen auch vor Ort erworben werden (max. 15 + 6 Monate).

  • Nicht nur Mangelberufe
    Die Einwanderung wird für alle Fachkräfte mit anerkanntem Berufsabschluss geöffnet. Für Fachkräfte mit Berufsausbildung entfällt die bisherige Begrenzung auf Mangelberufe.
  • Vorrangprüfung entfällt
    Es wird nicht mehr geprüft, ob Deutsche oder EU-Bürger für den Job zur Verfügung stehen. Die Prüfung der Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit bleibt weiterhin erhalten.
  • Arbeitsmarkteintritt
    - Berufs- oder Hochschulabschluss
    - Anerkennung der Berufsqualifikation (und ggf. Berufsausübungserlaubnis)
    - Arbeitsvertrag bzw. konkretes Arbeitsplatz­angebot, das der Qualifikation entspricht
  • Beschleunigtes Verfahren
    Unternehmen können ein beschleunigtes Verfahren beantragen, das die Bearbeitung der Anerkennungsanträge und Visa verkürzen soll. Die Kosten von 411 Euro trägt das Unternehmen.
  • Zentrale Ansprechpartner
    Die Ausländerbehörden werden zu zentralen Ansprechpartnern für Unternehmen und beraten zu Anerkennung, Visum und Verfahrensschritten.
  • Ausbildung
    Für Auszubildende bleiben die Vorrangprüfung und die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen bestehen. Es muss sich um eine qualifizierte Ausbildung handeln; auch Sprachkurse zur Vorbereitung sind möglich. Deutschkenntnisse (B1) sind in der Regel erforderlich.
  • Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte
    Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung wird die Einreise zur Arbeitsplatzsuche ermöglicht. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate. Voraussetzungen: Die ausländische Qualifikation wurde durch die zuständige Stelle in Deutschland anerkannt, der Lebensunterhalt ist für den Aufenthalt gesichert sowie deutsche Sprachkenntnisse (mind. Niveau B1). Maximal zehn Stunden/Woche Probearbeiten erlaubt.
  • Planungssicherheit
    Fachkräfte aus Drittländern erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für vier Jahre, es sei denn, das Arbeitsverhältnis ist auf kürzere Zeit befristet. Danach können die Behörden eine unbefristete Niederlassungserlaubnis ausstellen.
  • Meldepflicht für Arbeitgeber
    Wird das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, muss der Arbeitgeber dies der Ausländerbehörde binnen vier Wochen mitteilen. Sonst droht ein Bußgeld.
  • Alter der Fachkraft
    Fachkräfte aus Drittstaaten, die 45 Jahre und älter sind, müssen monatlich mindestens 3.795 Euro brutto verdienen oder eine angemessene Altersvorsorge nachweisen.

Ablaufplan: So beschleunigen Sie das Verfahren

Chefs können mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten. Es soll die Dauer des Verfahrens bis zur Erteilung des Visums verkürzen. Die Gebühr beträgt 411 Euro, die Visumgebühr 75 Euro. Hinzu kommen Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation.

  1. Betrieb und Ausländerbehörde schließen eine Vereinbarung, die Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, Auslandsvertretung) beinhaltet, neben der Be-
    schreibung der Abläufe, Beteiligten und Fristen.
  2. Die Ausländerbehörde unterstützt den Chef, holt die Zustimmung der Arbeitsagentur ein, prüft rechtliche Voraussetzungen. Die Anerkennungsstellen und die Arbeits-
    agenturen entscheiden innerhalb von Fristen.
  3. Die Ausländerbehörde erteilt eine Vorabzustimmung , die sie dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft zusendet. Sie bucht einen Termin bei der Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Mitzubringen ist unter anderem das Original der Vorabzustimmung.
  4. Hat die Fachkraft den vollständigen Visumantrag gestellt, soll innerhalb von weiteren drei Wochen über diesen entschieden werden.
  5. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den Ehepartner sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.

Quelle: Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland www.make-it-in-germany.com

Checkliste: Diese Nachweise müssen vorliegen

Berufliche Anerkennung bedeutet, dass Inhalt und Dauer einer ausländischen Ausbildung mit der deutschen Ausbildung übereinstimmen. Die Zuständigkeit liegt bei den Berufskammern oder Landesbehörden. Das Verfahren soll max. drei Monate dauern.

für die berufliche Anerkennung sind Einzureichen:

  • Antrag auf Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses
  • Tabellarische Übersicht (Lebenslauf) in deutscher Sprache über Berufsausbildungen und gegebenenfalls bisherige Erwerbstätigkeit
  • Identitätsnachweis (Kopie des Personalaus­weises oder Reisepasses – Nachweis über Name, Geburtstag und Geburtsort)
  • Ausbildungsnachweise, die im Ausland erworben wurden (Kopie des Originalzeugnisses und amtlich beglaubigte Übersetzung)
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung, z. B. Arbeitszeugnis (Kopie des Originals und amtlich beglaubigte Übersetzung)
  • Sonstige Nachweise, die zur Ausübung des Berufes befähigen, z. B. Fortbildungsbescheinigung (Kopie der Bescheinigung und amtlich beglaubigte Übersetzung)
  • Erklärung, ob bereits ein Antrag für die Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses gestellt worden ist
  • Nachweis über die Absicht, in Deutschland arbeiten zu wollen, z. B. Einladung zu einem Bewerbungsgespräch
  • Fächeraufstellung, Ausbildungsrahmenplan, Notenlisten oder Curriculum der ausländischen Ausbildung

Eventuell ergänzende Unterlagen:

  • Meldebescheinigung der Gemeinde
  • Spätaussiedler-Bescheinigung
  • Heiratsurkunde (bei Namensänderung)

Ergebnisse des Anerkennungsverfahrens

  • Volle Anerkennung >>> Berufszulassung & Beschäftigung
  • Teil-Anerkennung >>> Qualifizierungsmaßnahme
  • Keine Anerkennung >>> keine Einreise aus Drittstaat möglich

Teil-Anerkennung >>> Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen
Die Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland werden ausgebaut. Voraussetzungen: Teil- Anerkennungsbescheid, A2-Sprachniveau und Arbeitsplatzangebot. Die Aufenthaltserlaubnis wird für 18 Monate (plus Verlängerung um sechs Monate) erteilt.

Quelle: Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade/ IQ Netzwerk Niedersachsen