Interview mit Dr. Dr. Norbert Mückl Steuerausblick 2023: Diese Regelungen darf das Handwerk von der Regierung erwarten

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Rechts- und Steuerberatung, Steuerstrategien und Zukunftsperspektiven im Handwerk

Der Jahresauftakt 2023 stellt Chefs vor Herausforderungen wie lange nicht. Gut beraten ist, wer sich vorbereitet auf das, was unmittelbar bevorsteht. Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Dr. Norbert Mückl sagt im Interview, wo wir stehen und was von der Regierung zu erwarten ist.

Dr. Dr. Norbert Mückl, Rechtsanwalt und Steuerberater der Kanzlei Streck Mack Schwedhelm in München.
Dr. Dr. Norbert Mückl, Rechtsanwalt und Steuerberater der Kanzlei Streck Mack Schwedhelm in München. - © Tanja Kernweiss
handwerk magazin: Herr Dr. Dr. Mückl, welche Entscheidung der Ampel-Regierung hat Sie 2022 überrascht?

Norbert Mückl: Die Bundesregierung hat relativ zügig die infolge des Ukraine-Kriegs für die Bürger entstehenden finanziellen Belastungen und Herausforderungen erkannt, sprich hohe Energiekosten und Inflation. Sie versucht, mit verschiedenen großen, auch steuerlichen Entlastungspaketen – etwa dem Inflationsausgleichsgesetz zum Abbau der kalten Progression – zumindest teilweise entgegenzusteuern. Dies ist meines Erachtens auf jeden Fall richtig, auch wenn dadurch die Staatsverschuldung steigt.

Wie bewerten Sie das Jahressteuer­gesetz 2022? Wird Unternehmen und ihren Herausforderungen hinreichend Rechnung getragen, oder hätten Sie mehr erwartet, um den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken?

Auch das diesjährige Jahressteuergesetz ist ein klassisches sogenanntes Omnibusgesetz, das unterschiedlichste Themen in diversen Steuergesetzen adressiert, ohne eine einheitliche Linie zu verfolgen. Für Unternehmer ist es kein großer Wurf, eine Unternehmenssteuerreform bleibt aus. Die Neuregelungen helfen auch nicht, die Komplexität des deutschen Steuerrechts zu vereinfachen.

Haben Sie sich dennoch über etwas gefreut, das im Jahressteuergesetz Niederschlag findet?

Eine Ausnahme bildet die Einführung eines umsatzsteuerlichen Nullsteuersatzes mit Vorsteuerabzugsrecht für die Lieferung und Installation von Photovol­taikanlagen. Bisher wurden die Betreiber privater Photovoltaikanlagen quasi in die Umsatzsteuerpflicht gezwungen, wenn sie den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend machen wollten. Damit ging für sie ein erhebliches Maß an Bürokratie einher. Die Neuregelung ist quasi ein Befreiungsschlag.

Im geplanten ‚DAC 7‘-Gesetz ist sehr versteckt die Rede davon, dass die Einführung eines Steuer-IKS (IKS steht für Internes Kontroll-System) oder Tax-Compliance-Managementsystems auch finanzbehördlich geprüft werden kann. Waren Sie überrascht?

Dieser Passus ist erst gegen Ende des Gesetzgebungsverfahrens ergänzt worden. Das hat mich überrascht, denn bislang war vonseiten des Gesetzgebers wenig Konkretes in Bezug auf Steuer-IKS oder Tax-Compliance-Managementsysteme zu hören. Insbesondere lehnte es die Finanzverwaltung nach meiner Erfahrung mit Ausnahme von vereinzelten ­Pilotversuchen ab, sich im Rahmen einer Betriebsprüfung auch mit einer Systemprüfung zu beschäftigten.

Welche Vorteile hat die Neuregelung?

Die Neuregelung eröffnet der Finanzbehörde nun die Möglichkeit, dem Steuerpflichtigen für eine Betriebsprüfung eine Beschränkung der Ermittlungsmaßnahmen zuzusagen. Und zwar dann, wenn die Prüfung des innerbetrieblichen Steuerkontrollsystems dessen Wirksamkeit bestätigt hat. Dadurch werden dem Steuerpflichtigen weitere Anreize gegeben, ein Steuer-IKS einzurichten. Zudem muss sich die Finanzbehörde im Rahmen einer Systemprüfung dann dazu äußern, ob sie ein Steuer-IKS als ausreichend ansieht oder eben nicht.

Wie weit sind die Betriebe Ihrer Erfahrung nach in Sachen Steuer-IKS?

Es ergibt sich ein differenziertes Bild: Große Unternehmen haben erkannt, dass es ohne ein Steuer-IKS nicht geht. Bei kleinen Betrieben ist dies anders. Ursächlich dafür ist meines Erachtens die Angst vor zusätzlicher Bürokratie, andererseits aber auch unzureichendes Wissen über die konkrete Ausgestaltung von Steuer-IKS und die damit verbundenen Vorteile und Effizienzgewinne.

Auf was achten Unternehmer bei der Einführung eines Steuer-IKS?

Ein Steuer-IKS ist vereinfacht ausgedrückt ein Bündel aufbau- und ablauf­organisatorischer Maßnahmen, die sicherstellen, dass die steuerlichen Pflichten vollumfänglich beachtet werden. Dazu bedarf es einer Risikoanalyse, um darauf basierend eine Risikoeinschätzung vornehmen zu können. Letztere bildet dann den Ausgangspunkt dafür, Prozesse und Maßnahmen zu definieren, sodass sich die identifizierten steuerlichen Risiken nicht verwirklichen.

Was setzen Sie Unternehmern entgegen, die sich beschweren, die Einführung eines solchen Systems bedeute noch mehr Bürokratie, noch mehr Kontrolle für Unternehmer?

Unabhängig von der Größe sollte jedes Unternehmen das Thema Steuer-IKS oder Tax-Compliance-Managementsystem auf der Agenda haben. In unserer Praxis als Steueranwälte erleben wir beinahe täglich, dass die Finanzbehörden nicht nur im Rahmen von Betriebsprüfungen oder bei Steuerfahndungsmaßnahmen immer aggressiver auftreten. Auch wird als zusätzliches Druckmittel bei vermeintlichen steuerlichen Fehlern häufig ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung gegen die Verantwortlichen eingeleitet. Die Betroffenen finden sich dann ohne Vorwarnung in einer psychischen Extremsituation wieder, die man niemandem wünscht. Sie sehen sich nicht nur finanziellen Belastungen und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt. Begleitet wird dies zudem häufig von einem Reputationsverlust.

Die Einführung eines Steuer-IKS ist also Ihrer Meinung nach durchaus als positive Entwicklung zu sehen?

Ja, denn die Einführung eines Steuer-IKS schützt Betriebe mehrfach. Die entsprechenden Maßnahmen oder Prozesse führen erfahrungsgemäß dazu, dass weniger steuerliche Fehler passieren. Wenn sich dann trotzdem eine Steuererklärung als nicht vollkommen richtig herausstellt, geht auch die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass diese Fehler nicht vorsätzlich im Sinne von Steuerhinterziehung gemacht wurden. Voraussetzung ist, dass der Nachweis gelingt, dass ein Steuer-IKS tatsächlich gelebt wurde und nicht nur als Feigenblatt für Notfälle in der Schublade liegt.

Wie gehen Unternehmer aber genau vor?

Eine Musterlösung für ein Steuer-IKS gibt es nicht. Jedes Steuer-IKS muss individuell auf die Branche und das jeweilige Unternehmen zugeschnitten sein. Bei kleineren Betrieben kann häufig schon durch eine überschaubare Anzahl von organisatorischen Maßnahmen – etwa die Einführung des Vier-Augen-Prinzips, Checklisten und Richtlinien für Mitarbeiter in der Buchhaltung – sichergestellt werden, dass die steuerlichen Pflichten befolgt werden.

Einige im Koalitionsvertrag aufgeführte steuerliche Punkte sind noch nicht erledigt. Womit ist 2023 zu rechnen?

Ein großer Wurf im Sinne einer dringend benötigten Reform der Unternehmensbesteuerung ist wohl auch 2023 nicht zu erwarten. Was allerdings noch aussteht, ist die Umsetzung der im Koalitionsvertrag angekündigten Super-Abschreibung.

Wie genau könnten Unternehmer von der Super-Abschreibung profitieren?

Die im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung angekündigte Super-Abschreibung war eine der wenigen unternehmenssteuerrechtlichen Lichtblicke, von der wir nur leider nichts mehr gehört haben. Die Super-Abschreibung soll eine Art Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter sein, die es den Steuerpflichtigen ermöglicht, einen Anteil der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im jeweiligen Jahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vom steuerlichen Gewinn abzuziehen. Durch die beschleunigte Abschreibung könnten Anreize entstehen, in entsprechende Wirtschaftsgüter zu investieren.

Aber wieso zögert die Regierung?

Wie man aus dem Bundesfinanzministerium hört, stecken wohl Abgrenzungsschwierigkeiten hinter der Verzögerung. Der gewünschte gesamtwirtschaftliche Effekt zugunsten von Klimaschutz und Digitalisierung stellt sich überdies erst dann ein, wenn sich investitionswillige Unternehmer nicht erst wieder durch einen Dschungel an zusätzlicher Bürokratie kämpfen müssen. Daran wird wohl noch gearbeitet.

Was wäre für die Unternehmen in der jetzigen Lage noch entlastend?

Als weitere Maßnahme zur Liquiditätssicherung wäre für die Unternehmer sicher gut, eine steuerfreie Inflations- beziehungsweise Energierücklage bilden zu können. Sie würden damit steuerfrei Mittel reservieren, um besser durch die Krise zu kommen und gegen weitere Unwägbarkeiten gerüstet zu sein.

Aktuell ist auch eine Reform der steuerlichen Betriebsprüfung geplant. Was ist hier zu erwarten?

Ziel ist, die Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen zu verbessern und die Betriebsprüfung an sich zu beschleunigen. Zwei Ansatzpunkte werden dabei verfolgt: Als zusätzliches Druckmittel soll etwa ein sogenanntes „qualifiziertes Mitwirkungsverlangen“ dazu beitragen, dass Unternehmer schneller agieren. Andernfalls werden innerhalb eines Monats ein Mitwirkungsverzögerungsgeld sowie weitere Zuschläge fällig. Zum anderen dürfen wir eine zügigere Abwicklung von Betriebsprüfungen, die Benennung von Prüfungsschwerpunkten, einen vorzeitigen Teilabschluss der Prüfung und die Möglichkeit der Führung von ­Zwischengesprächen erwarten.

Die Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltung steht ja ebenfalls im Koalitionsvertrag, für wen könnte so eine Regel greifen?

Die bereits 2020 eingeführte Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen soll künftig auch auf rein nationale Steuergestaltungen ausgeweitet werden und zwar für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 10 Millionen Euro. Dies würde bedeuten, dass „Steuergestaltungen“ proaktiv den Finanzämter angezeigt werden müssten. 10 Millionen Euro Umsatz werden auch von größeren Handwerksbetrieben leicht erreicht. Welche „Steuergestaltungen“ hiervon betroffen sein könnten, steht vollkommen in den Sternen. Ursächlich hierfür ist, dass das deutsche Steuerrecht so komplex ist, dass bereits klassische, betriebswirtschaftlich notwendige und zulässige Maßnahmen der Steuerplanung ohne jegliche Missbrauchsabsicht, wie etwa Nachfolgeregelungen zur Betriebsübergabe an die nächste Generation, hierunter fallen könnten. Wir können nur hoffen, dass sich die Regierungskoalition eines Besseren besinnt und von dieser Anzeigepflicht vollständig Abstand nimmt. Auch von Vertretern der Finanzverwaltung hören wir, dass sie die Sinnhaftigkeit und Administrierbarkeit einer weiteren Anzeigepflicht kritisch sehen.

Wie bewerten Sie den Stand der Digitalisierung der Betriebe?

Hier sehen wir bei vielen unseren Mandaten durchaus Fortschritte. Interessanterweise erkennen zahlreiche Unternehmen – gerade jetzt in der Krise – dass Ihnen die Digitalisierung mittel- bis langfristig deutliche Kosteneinsparungen und Effizienzgewinne erlaubt und sparen hier nicht am falschen Ende. In immer mehr Fällen wird Unternehmen zudem bewusst, dases verstärkt darum geht, die bereits vorhandenen Daten, oftmals große Mengen, durch den Einsatz künstlicher Intelligenz zu kanalisieren, um daraus die richtigen Schlussfolgerungen für unternehmerische Entscheidungen ziehen zu können und ihre Wertschöpfungsketten und Produktionsprozesse zu optimieren. Andernfalls besteht das Risiko, dass man den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sieht.

Der Branchenverband Bitcom sprach in seiner Studie „Last Call: Germany! Die Bitkom-Digitalstrategie 2025“ aus dem Jahr 2020 davon, „dass 2025 die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens zu großen Effizienzgewinnen geführt hat, die über zeitnahe Betriebsprüfungen, Entlastungen bei Dokumentationspflichten und verkürzte Aufbewahrungsfristen allen zugute kommen.“ Sind wir auf einem guten Weg oder braucht es mehr, um diese Ziele zu erreichen?

Auf dem Weg zu einer Digitalisierung der Besteuerung hinkt die Finanzverwaltung – trotz vereinzelter Fortschritte – immer noch deutlich hinterher. Um Ihnen ein Beispiel aus der Praxis zu geben: Wir als Steueranwälte sind mittlerweile gesetzlich dazu verpflichtet, mit den Gerichten über das elektronisch Anwaltspostfach (beA, besonderes elektronisches Anwaltspostfach) zu kommunizieren. Machen wir das nicht, sind beispielsweise Klagen bei Finanzgerichten, die wir für unsere Mandanten einreichen, unwirksam. Auch mit den Finanzämtern besteht theoretisch die Möglichkeit, ohne dass dies bislang verpflichtend wäre, auf diese Art und Weise zu kommunizieren. Wir haben in der Praxis die Erfahrung gemacht, dass viele Finanzämter darauf noch nicht ausreichend vorbereitet sind und unsere Schriftsätze erst mit Verzögerung bei den zuständigen Stellen ankommen. Teilweise hört man, dass diese erst ausgedruckt und dann manuell in den Ämtern verteilt werden müssen. Dies widerspricht natürlich dem Gedanken der Digitalisierung diametral. Auch hier hoffen wir jedoch auf baldige Veränderung, nachdem nun auch der Berufsstand der Steuerberater zum 1.1.2023 ein vergleichbares besonderes Postfach (besonderes elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt)) einführt.

Wie blicken Sie ins Jahr 2023? Welche positive Anschubmotivation können Sie Chefs allen Rahmenbedingungen zum Trotz geben?

Trotz widriger weltpolitischer und volkswirtschaftlicher Rahmenbedingungen bleibe ich optimistisch und blicke durchweg positiv in die Zukunft. Der furchtbare Krieg in der Ukraine wird hoffentlich bald ein Ende haben und damit können auch einige dadurch mitverursachte gesamtwirtschaftliche Krisenursachen behoben werden – hohe Energie­kosten, Inflation und erhebliche Lieferschwierigkeiten, unter denen momentan insbesondere viele Handwerks­betriebe massiv zu leiden haben.

ZDH-Steuerforum: Was aus Super-Abschreibung & Co. wird

ZDH-Präsident Hans Peter Wollseifer lud Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) Ende November in Berlin zum ZDH-Steuerforum. Die wichtigsten Gesprächsinhalte:

  • „Es kann nicht sein, dass viele unserer Betriebe ums Überleben kämpfen und man ihnen trotzdem noch mehr Lasten auferlegen will. Es geht um die künftige Konkurrenzfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland“, betonte Hans Peter Wollseifer, der scheidende Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), in Berlin anlässlich des ZDH-Steuerforums, bei dem Bundesfinanzminister Christian Lindner die Positionen der Bundesregierung erläuterte.

  • Wollseifer forderte in der derzeit schwierigen Lage gezielte Entlastungen. Das Handwerk brauche ein unternehmens- und mittelstandsfreundliches Steuerrecht mit Verzicht auf Substanzsteuern. Dazu gehörten der konsequente Abbau der kalten Progression genauso wie international konkurrenzfähige Steuersätze – bei der Einkommensteuer wie bei der Strom- und Energiesteuer. „Energiesteuersätze und die weiter steigende CO2-Abgabe sollten angesichts explodierender Energiepreise kritisch überdacht werden“, so Wollseifer.

  • Darüber hinaus müsse die Politik die Sozial­abgaben in den Blick nehmen. Weiter steigende Beitragssätze seien gerade für das personalintensive Handwerk schlicht nicht mehr verkraftbar, machte Wollseifer deutlich. Politik müsse jetzt entschlossen gegensteuern. „Die Aktienrente ist dabei sicher ein erster Schritt“, betonte er. Mit Blick auf die alternde Gesellschaft brauche es dringend mutige Strukturreformen. Bürokratie müsse zurückgefahren werden, das Steuerrecht den Betrieben Luft zum Atmen geben.

  • Finanzminister Christian Lindner (FDP) lobte das Handwerk als tragende Säule der Wirtschaft. Es verkörpere den Wunsch nach Leistung, Respekt vor Eigentum, fördere durch die Ausbildung das Band zwischen den Generationen und die Loyalität zum Standort vor Ort und zum Standort Deutschland. Mit anderen Worten: Das Handwerk verkörpere die Tugenden der Sozialen Marktwirtschaft. Lindner machte deutlich, dass es mit ihm als Finanzminister keine Steuererhöhung geben werde, vielmehr wolle er sich für die rasche Umsetzung von Infrastrukturmaßnahmen einsetzen, nach dem Vorbild der LNG-Terminals, die binnen eines Jahres eingerichtet wurden.

  • So sei die Steuerfreiheit für Photovoltaik, die zum 1. Januar 2023 greife, ein starker Anreiz, dem Energieumbau mehr Tempo zu verleihen. Auch die Abschreibung Bau, die Mitte 2023 greife, stärke Investitionen. Die im Koalitionsvertrag angekündigte Super-Abschreibung sehe er frühestens 2024 vor, er werde sich auch für die Förderung von Mitarbeiterkapital einsetzen und sich in der aktuell angespannten Situation für eine Thesaurierungsrücklage stark machen.

Vita: Dr. Dr. Norbert Mückl

Dr. Dr. Norbert Mückl, Partner der Kanzlei Streck Mack Schwedhelm.
© Tanja Kernweiss

Dr. Dr. Norbert Mückl arbeitet als Rechtsanwalt und Steuerberater in der Kanzlei Streck Mack Schwedhelm in München. Als Fachanwalt für Steuerrecht und Partner der Kanzlei ist er Referent diverser Seminare und Webinare für Unternehmer und er lehrt Steuerrecht an der Universität Passau. Seine fachlichen Schwerpunkte sind unter anderem Unternehmenssteuerrecht, Steuerstreit und Steuerfahndung. Er ist Mitglied im Deutschen Anwaltverein und Mitherausgeber juristischer Fachinformationen.