Arbeitsrecht, Erbrecht, Rechtstrends und Steuerstrategien
Fiskus, Finanzen, Fuhrpark: Die Redaktion hat alle wichtigen Änderungen zum Jahresbeginn 2023 für Sie zusammengetragen und recherchiert. So gehen Sie als mittelständischer Unternehmer mit den neuen Gegebenheiten um und nutzen die staatlichen Förderungen für sich. Hier eine Zusammenstellung der steuerlichen und rechtlichen Änderungen im neuen Jahr.

Steuerspareffekt durch das Arbeitszimmer
Ein Arbeitszimmer können Handwerksunternehmer in der Regel nicht unbegrenzt absetzen, weil sie daneben auch vor Ort in der Werkstatt oder beim Kunden arbeiten. Das Jahressteuergesetz sieht eine neue Pauschale vor, die jedoch nur diejenigen in Anspruch nehmen können, bei denen das Arbeitszimmer tatsächlich den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt. Die Pauschale beträgt 1.260 Euro im Jahr. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag um ein Zwölftel.
Höhere Homeoffice-Pauschale
Bisher können Arbeitnehmer und Unternehmer im Homeoffice 600 Euro im Jahr für den Arbeitsplatz zu Hause steuerlich geltend machen. Ab 2023 darf es laut Jahressteuergesetz mehr sein: Die Pauschale soll auf 1.260 Euro im Jahr steigen. Pro Tag dürfen sechs Euro abgesetzt werden, zuvor waren es fünf Euro. Absetzbar sind nach Planung 210 Arbeitstage.
Hinweis: Man braucht kein abgeschlossenes Arbeitszimmer. Ein einfacher Arbeitsplatz – auch am Ess- oder am Wohnzimmertisch – reicht aus.
New Work: Der Großteil der Deutschen kann remote arbeiten
Welche der folgenden Aussagen trifft auf Ihre Tätigkeit am ehesten zu? – Nur 14,4 Prozent arbeiten dauerhaft an ihrem Arbeitsplatz.
Ich kann ohne Probleme komplett von zu Hause aus arbeiten | 47 % |
Ich kann mindestens zwei Tage ohne Einschränkungen von zu Hause aus arbeiten | 38,6 % |
Meine Tätigkeit erfordert zwingend, dass ich sie zum Großteil an meinem Arbeitsplatz ausübe – etwa wegen Kundenkontakt | 14,4 % |
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Von allen Arbeitnehmern muss künftig die Steueridentifikationsnummer vorliegen, die eTin entfällt.
Steuergrundfreibetrag
Ab dem kommenden Jahr soll der Steuergrundfreibetrag von aktuell 9.984 Euro auf 10.908 Euro steigen. Die Erleichterung spült allen Steuerzahlern ein Plus in die Haushaltskasse, erst ab diesem Betrag wird besteuert. Das ist nicht alles: Die Tarifeckwerte verschieben sich, um Steuerzahler wegen der Inflation zu entlasten. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent soll künftig erst ab einem Einkommen von 62.827 Euro im Jahr greifen. Der Reichensteuersatz in Höhe von 45 Prozent ab 277.836 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen bleibt laut Gesetzentwurf.
Kindergeld steigt krisenbedingt
Das Kindergeld erhöht sich so stark wie nie: Es beträgt künftig 250 Euro pro Kind, gleichgültig wie viele Kinder eine Familie hat. Auch der Kinderfreibetrag steigt – von 5.620 Euro auf 5.760 Euro im Jahr, für Verheiratete beträgt er dann 8.952 Euro pro Jahr.
Sparerfreibetrag wird erhöht
Kapitaleinkünfte sollen von der Einkommensteuer verschont bleiben, wenn sie einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Ab 2023 soll der Sparerpauschbetrag von derzeit 801 auf 1.000 Euro beim Single und bei zusammenveranlagten Ehegatten von 1.602 auf 2.000 Euro erhöht werden.
Arbeitnehmerpauschbetrag steigt
Der Arbeitnehmerpauschbetrag, auch bekannt als Werbungskostenpauschbetrag, soll auf 1.230 Euro im Jahr steigen. Hier gab es Anfang Dezember eine Änderung im Gesetzentwurf. Der Betrag wurde um 30 Euro gegenüber der ersten Fassung nach oben angepasst.
MidiJob-Grenze steigt nochmal deutlich
Zum 1. Januar 2023 steigt die Midijob-Grenze laut Jahressteuergesetz nochmals deutlich an. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen dann erst ab einem Einkommen von monatlich 2.000 Euro volle Sozialbeiträge zahlen. Der Handwerksunternehmer zahlt ab einem Gehalt oberhalb der Minijob-Grenze 28 Prozent Sozialversicherungsbeiträge. Bis zur Grenze von 2.000 Euro sinken die Sozialversicherungsbeiträge für den Chef langsam auf 20 Prozent ab.
Zur Erinnerung: Zum 1. Oktober 2022 war die Midijob-Grenze von 1.300 auf 1.600 Euro gestiegen. Im Oktober erfolgte eine weitere Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns auf zwölf Euro pro Stunde, (1. Januar 2022: 9,82 Euro und 1. Juli 2022: 10,45 Euro) und auch die Verdienstgrenze für Minijobber stieg von 450 auf 520 Euro.
Verbesserte Situation für Aushilfen
Das Jahressteuergesetz 2022 verbessert auch die Situation für Aushilfen. Die Mitarbeiter können bis zu 18 Arbeitstage durchgehend oder nur hin und wieder in den Betrieb kommen. Der Lohn kann unter bestimmten Voraussetzungen pauschal versteuert werden, es fällt keine Sozialversicherung an.
Geplant ist, dass sie ab kommendem Jahr durchschnittlich 150 Euro am Tag und 19 Euro in der Stunde verdienen dürfen.
Westbalkanregelung verlängert
Staatsangehörigen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien erlaubt die Westbalkanrichtlinie auch ohne berufliche Qualifikation die Einreise, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Regel wurde bis 31. Dezember 2023 verlängert.
Neu: Die Regel ist auf 25.000 Personen pro Jahr beschränkt. Einreisewillige beantragen das Visum mit Arbeitserlaubnis über die deutsche Botschaft in ihrem jeweiligen Heimatland.
Neue EU-Verordnung Maschinenprodukte
Die EU-Verordnung über Maschinenprodukte soll in Kraft treten. Sie löst die seit 2006 geltende Maschinenverordnung ab. Ziel ist es, die Vorgaben zur Maschinensicherheit an den Stand der Technik anzupassen. Es geht um Risiken digitaler Technik, die Neubewertung von Hochrisikomaschinen und weniger papierbasierte Dokumentation.
Null Steuern für Photovoltaik
Kleinere Anlagen bis zu 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien, bei Mehrfamilienhäusern bis zu 15 kW je Wohnung werden laut Jahressteuergesetz rückwirkend ab 2022 von der Ertragsbesteuerung befreit. Die Neuregelung bezieht sich auf Bestandsanlagen sowie auf neue Anlagen. Ab 2023 soll ein Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation neuer Anlagen kommen.
Das neue Lieferkettengesetz tritt in Kraft
Das neue Lieferkettengesetz (LkSG) gilt ab 1. Januar 2023. Hier ist geregelt, wie Unternehmen Menschenrechte in den Lieferketten einzuhalten haben. Firmen sind verpflichtet, ein Risikomanagement für Menschenrechtsverletzungen einzuführen und Schädigungen der Umwelt zu identifizieren, zu vermeiden und zu minimieren. Das Gesetz bezieht sich zwar zunächst auf Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern, aber indirekt sind als Lieferanten und Geschäftspartner auch Handwerksunternehmer mit betroffen.
Erhöhte Sachbezugswerte
Die Sachbezugswerte sollen angehoben werden, weil die Preise angesichts der Inflation gestiegen sind. Ab dem kommenden Jahr sind demnach für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten höhere Beträge anzusetzen.
Konkret: Ein Frühstück wird voraussichtlich mit zwei Euro anzusetzen sein, ein Mittag- und Abendessen mit 3,80 Euro, Vollverpflegung mit 9,60 Euro.
Aufmerksamkeiten für Team und Angehörige
Chefs dürfen ihren Mitarbeitern zu einem persönlichen Ereignis abgabenfrei ein Geschenk im Wert von 60 Euro machen. Das ist eine Freigrenze.
Achtung: Bisher konnte ein solches Präsent auch für die Angehörigen der Mitarbeiter gedacht sein, ohne dass Abgaben fällig wurden. Die Lohnsteuerrichtlinien 2023 ändern das: Jetzt muss der Angehörige mit im Haushalt leben.
Höhere Pauschalen für Auslandsreisen
Nach langer Zeit gibt es höhere Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen bei Auslandsreisen. Das Bundesfinanzministerium hat dazu Ende November ein Schreiben herausgebracht mit dem Aktenzeichen IV C 5-S 2353/19/10010:004.
Neu: Man darf seinen Mitarbeitern die Sätze auch dann erstatten, wenn die Kosten niedriger waren – etwa, weil der Geselle bei Freunden übernachtet hat.
Ende der Degressiven Abschreibung
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll wieder abgeschafft werden. Die Corona-Regelung galt in den Jahren 2020 bis 2022. Hier war eine Abschreibung von maximal 25 Prozent, gedeckelt auf das 2,5-Fache der linearen AfA, möglich.
Reduzierter Umsatzsteuersatz für Speisen
In der Gastronomie bleibt es für Speisen voraussichtlich beim ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Hintergrund ist die Inflation. Für Getränke bleibt es bei den üblichen 19 Prozent.
Aufwind für den Wohnungsbau
Vermieter sollen neu gebaute Mietwohnungen künftig schneller abschreiben können als bisher. Geplant ist, dass neue Mietwohngebäude, die nach dem 1.Dezember 2022 fertiggestellt wurden, mit drei Prozent jährlich abgeschrieben werden können. Für Gebäude, die vor dem 1. Januar 2023 fertiggestellt oder gekauft wurden, bleibt es bei einer Absetzung für Abnutzung (AfA) von zwei Prozent jährlich.
Neue Ansätze für die Immobilienbewertung
Das Finanzamt soll Immobilien künftig anders bewerten. Ziel des Fiskus ist es, realistische Werte zu ermitteln. Das führt in einigen Fällen dazu, dass bei Übertragung von Objekten gegebenenfalls Steuern anfallen. An den bisherigen Verfahren – wie Sachwert- oder Ertragswertverfahren – ändert sich nichts, wohl aber an den Berechnungsfaktoren.
Gegen Geldwäsche beim Immobilienkauf
Ab dem 1. April 2023 sollen Verkäufer einer Immobilie kein Bargeld mehr, keine Kryptowerte oder Rohstoffe wie Gold im Wert von mehr als 10.000 Euro annehmen dürfen. Das bezieht sich nicht nur auf Gewerbetreibende, sondern prinzipiell auch auf Privatpersonen. Überdies müssen Käufer dem Notar nachweisen, woher sie das Geld für den Immobilienkauf haben. Zahlungsbestätigungen der Kreditinstitute etwa dienen als Nachweis. Außerdem soll künftig ausschließlich der Notar den Grundbucheintrag beantragen können.
Grundsteuer: Deadline steht unmittelbar bevor
Jetzt wird es Zeit: Bis Ende Januar muss die Feststellungserklärung für die Grundsteuer beim Finanzamt vorliegen. Die Frist sollte ursprünglich zum Ende Oktober 2022 enden, das wurde verlängert. Immobilieneigentümer sollten den Stichtag ernst nehmen. Es könnte sein, dass die Beamten bei Nichtabgabe Verspätungszuschläge berechnen.
Digitale Plattformen meldepflichtig
Die Betreiber von Internetplattformen sind künftig angehalten, die Finanzbehörden über die Einkünfte der Anbieter zu informieren. Die erste Meldung erfolgt Ende Januar 2024, aber hier handelt es sich um Transaktionen ab Januar 2023. Plattformbetreiber tun gut daran, Daten ab sofort gesondert zu sammeln und aufzubereiten, um 2024 startklar zu sein.
Ab Januar 2023: Branchenspezifische Mindestlöhne in Deutschland
Statistisches Bundesamt und Bundesarbeitsministerium veröffentlichten im November branchenspezifische Mindestlöhne in Deutschland – hier eine Auswahl. Die Löhne sind inzwischen bundeseinheitlich, zwischen Ost und West gibt es keine Unterschiede.
Branche | Gültigkeit | Euro pro Stunde |
---|---|---|
Dachdeckerhandwerk | ||
Ungelernter Arbeitnehmer | 1.1.2023 – 31.12.2023 | 13,30 |
Geselle | 1.1.2023 – 31.12.2023 | 14,80 |
Elektrohandwerk | 1.1.2023 – 31.12.2023 1.1.2024 – 31.12.2024 | 13,40 13,95 |
Gebäudereinigung | ||
Innen- und Unterhaltsreinigung | 1.10. 2022 – 31.12.2023 1.1.2024 – 31.12.2024 | 13,00 13,50 |
Glas- und Fassadenarbeiten | 1.10. 2022 – 31.12.2023 1.1.2024 – 31.12.2024 | 16,20 16,70 |
Gerüstbauerhandwerk | 1.10.2022 – 30.9.2023 | 12,85 |
Schornsteinfegerhandwerk | Seit 1.1.2021 | 13,80 |
Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk | 1.8.2022 – 30.9.2023 | 13,35 |