Übersicht Kindergeld, Unterhalt und "Düsseldorfer Tabelle": Alle Infos auf einen Blick

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Ausbildung, Elternzeit und Studium

Kinder kosten Geld, das wissen Eltern – und Kindern steht Geld auch zu: Nur so können sich die Sprösslinge optimal entwickeln. Für alle Eltern haben wir in Zusammenarbeit mit der ARAG Versicherung daher alles Wissenswerte zum Thema Kindergeld zusammengestellt.

Kindergeld, Baby
Kinder müssen gefördert werden – vom Baby-Alter bis zum Masterstudium. Mit unseren Tipps behalten Sie in Sachen Kindergeld und Kinderfreibetrag den Überblick. - © Marco Herrndorff - Fotolia.com

Wer bekommt wieviel? Oder besser gesagt: Wem steht wieviel zu? In Sachen Kindergeld können Eltern schnell den Überblick verlieren. handwerk magazin und die ARAG Versicherung helfen mit der folgenden Übersicht:

Kindergeld als Steuervergütung

Eltern, die im Inland wohnen und unbeschränkt steuerpflichtig sind, erhalten nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) Kindergeld als Steuervergütung. Kindergeld gibt es grundsätzlich...

  • für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr
  • für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr
  • für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr

Derzeit wird Kindergeld in Deutschland für rund 17 Millionen Kinder gezahlt. Es wird einkommensunabhängig gezahlt, war bis Ende 2022 allerdings nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Dies hat sich geändert. Es beträgt ab 1. Januar 2023 einheitlich...

  • für das erste und zweite Kind monatlich 250 Euro
  • für das dritte Kind monatlich 250 Euro
  • für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 250 Euro

Kindergeld nach Beendigung der Schule

Das Kindergeld wird unter bestimmten Voraussetzungen auch nach der Schule und über das Erlangen der Volljährigkeit mit 18 Jahren hinaus weiter gezahlt. Solange ein Kind für einen Beruf ausgebildet wird, kann das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiterhin bezogen werden. Für Kinder, die sich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befinden und bei einer Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet sind, besteht ein Anspruch auf Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Will ein Kind eine Berufsausbildung aufnehmen, kann diese aber mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen , kann das Kindergeld ebenfalls bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängert werden. Voraussetzung für die Verlängerung ist eine ernsthafte Bemühung nach einem Ausbildungsplatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Ebenfalls bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kann das Kindergeld auch für Übergangszeiten von bis zu vier Monaten gezahlt werden. Das gilt beispielsweise für Zeiten zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung. Zwischen dem Letzten Schultag und dem Ausbildungs- oder Studienbeginn sollte sich der Nachwuchs daher nicht allzu viel Zeit nehmen, so Experten der ARAG Versicherung. Anders ist es nur, wenn das Kind nach dem Schulabschluss ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) oder ein freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) absolviert.

Kindergeld im Masterstudium

Ein Masterstudium, das inhaltlich und zeitlich auf ein Bachelorstudium aufbaut, gehört zur Erstausbildung. Daher muss auch während des Masterstudiums Kindergeld gezahlt werden und zwar selbst dann, wenn Studenten nebenher noch über 20 Wochenstunden arbeiten . In einem konkreten Fall strich die Familienkasse einem Studenten das Kindergeld, als er direkt im Anschluss an sein Bachelorstudium ein Masterstudium aufnahm. Doch die Richter des Bundesfinanzhofs waren der Ansicht, dass ein so genanntes konsekutives, also zeitlich nachfolgendes Masterstudium zur Erstausbildung gehört, wenn das angestrebte Berufsziel nur auf diesem Wege erreicht werden kann (Az.: VI R 9/15).

In diesem Zusammenhang weisen Experten der ARAG Versicherung darauf hin, dass eine Erwerbstätigkeit von regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche jedoch zum Entfall des Kindergeldes führen kann, wenn die Erstausbildung abgeschlossen ist. Davon ist immer dann auszugehen, wenn das Kind durch Ausbildung oder Studium seinen geplanten Beruf ergreifen kann.

Entweder Kindergeld oder Kinderfreibetrag

Kindergeld und Kinderfreibetrag sind eng miteinander gekoppelt, um den Grundbedarf der Kinder einer Familie zu decken. Dabei gilt: Entweder Kindergeld oder Kinderfreibetrag, beides zusammen ist nicht möglich. Der Kinderfreibetrag wird anders als das Kindergeld nicht ausgezahlt, sondern ist ein Freibetrag, der vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird und sich bei der Berechnung der Einkommensteuer steuermindernd auswirkt. Ob die Kindergeldzahlungen oder der Kinderfreibetrag für Steuerpflichtige vorteilhafter ist, prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen einer Günstigerprüfung. Nur wenn der Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag die Höhe des Kindergeldes übersteigt, gewährt das Finanzamt diesen.

  • Der Kinderfreibetrag 2023 beträgt 6.024 Euro

Bei Verheirateten ergibt sich ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 60.000 Euro ein Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag gegenüber dem gezahlten Kindergeld, bei Alleinstehenden ab ca. 30.000 Euro. Das Kindergeld wird vom Finanzamt in jedem Fall auf den Steuervorteil aus dem Kinderfreibetrag angerechnet – egal, ob sie es erhalten haben oder nicht. Daher raten Experten der ARAG Versicherung dringend dazu, einen Kindergeldantrag zu stellen – auch wenn Sie von vorneherein wissen, dass der Kinderfreibetrag sich günstiger auswirkt.

Kindergeld kann Großeltern statt Eltern zustehen

Kann Kindergeld auch anderen Personen außer den Eltern zustehen? Ja, den Großeltern! Diese können beispielsweise für ihr Enkelkind Kindergeld erhalten, wenn Tochter und Enkelkind zwar aus dem gemeinsamen Haushalt ausziehen, das Kind aber tatsächlich überwiegend nach wie vor im Haushalt der Großeltern betreut und versorgt wird. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße vom 29. August 2017 hervor (Az.: 1271 E – 7/17).

Der Kläger erhielt bis Mai 2015 für seine drei Kinder und seine Enkeltochter Kindergeld. Die drei Kinder des Klägers und auch sein Enkelkind lebten in seinem Haushalt. Sowohl seine Ehefrau als auch seine Tochter (Mutter des Enkelkinds) waren mit der Zahlung an ihn einverstanden. Im Mai 2015 zog die Tochter mit Kind allerdings in eine eigene Wohnung, wurde aber weiterhin von den Eltern beispielsweise durch Betreuung des Kindes vor und nach dem Kindergarten-Besuch bei der Erziehung unterstützt. Trotzdem wollte die zuständige Familienkasse ab diesem Zeitpunkt kein Kindergeld mehr zahlen. Begründung: Das Enkelkind gehöre nicht mehr zum Haushalt des Großvaters.

Die Neustädter Richter stellten sich aber auf die Seite der betroffenen Familie und ordneten an, dass das Kindergeld weiterhin von der Familienkasse zu zahlen sei. Durch Betreuung, Erziehung und Versorgung des Enkelkinds sei zwischen Großeltern und Enkelkind eine elternähnliche Beziehung entstanden, die durch den Auszug der Tochter nicht geendet habe. Vielmehr beweise der Verzicht der Tochter auf das Kindergeld das hohe Gewicht der Betreuungsleistungen der Großeltern. Maßgeblich sei aber generell allein, in welchem Haushalt das Kind überwiegend versorgt und betreut werde.

Düsseldorfer Tabelle 2023:

Leben die Eltern getrennt, steht dem Kind Unterhalt zu. Diese Beträge der Mindestunterhaltsverordnung finden sich in der vom Oberlandesgericht Düsseldorf regelmäßig herausgegebenen "Düsseldorfer Tabelle"*. Die Bedarfssätze der höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle bauen auf dem Mindestunterhalt auf, das heißt Eltern, deren Einkommen höher ist, müssen laut der Tabelle entsprechend mehr Unterhalt zahlen. Bei den Einkommensgruppen hat es 2018 zum ersten Mal seit 2008 Veränderungen gegeben. Die neue Tabelle beginnt mit einem Nettoeinkommen von "bis 1.900 Euro" statt "bis 1.500 Euro". Die dritte Einkommensgruppe geht nun von 2.301 Euro bis 2.700 Euro statt von 1.501 bis 1.900 Euro. Entsprechend wurden auch die weiteren Einkommensgruppen angehoben. Die höchste Einkommensgruppe endet bei bis zu 11.000 Euro:

Nettoeinkommen des UnterhaltspflichtigenKind ist 0-5 Jahre altKind ist 6-11 Jahre altKind ist 12-17 Jahre altKind ist älter als 18 Jahre Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag für Unterhaltspflichtige
bis 1.900279339418330100 %960/1.160
1.901 bis 2.300300363446359105 %1.400
2.301 bis 2.700 320386473388110 %1.500
2.701 bis 3.100 340409500417115 %1.600
3.101 bis 3.500 360432527446120 %1.700
3.501 bis 3.900 393469571493128 %1.800
3.901 bis 4.300 425507614539136 %1.900
4.301 bis 4.700457544657586144 %2.000
4.701 bis 5.100490581701632152 %2.100
5.101 bis 5.500522618744678160 %2.200
5.501 bis 6.200554655788725168 %2.500
6.201 bis 7.000587692831771176 %2.900
7.001 bis 8.000619729875818184 %3.400
8.001 bis 9.500651766918864192 %4.000
9.501 bis 11.000683803961910200 %4.700

*Alle Angaben in Euro – und ohne Gewähr.