Geringwertige Wirtschaftsgüter

Verbuchung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG)

Seit dem 1.1.2008 sind nach der Unternehmenssteuerreform für die Verbuchung geringwertiger Wirtschaftsgüter zwei Fälle zu unterscheiden:


  • Die Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um die darin enthaltene Vorsteuer, übersteigen für das einzelne Wirtschaftsgut nicht 150,00 EUR. Hierfür ist eine Sofortabschreibung möglich.

oder
  • Die Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um die darin enthaltene Vorsteuer, betragen über 150,00 EUR, aber nicht mehr als 1.000,00 EUR. In diesem Fall ist für alle Wirtschaftsgüter ein Sammelposten zu bilden. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Jahren jeweils mit 20 % abzuschreiben.