GmbH Steuer auf Firmenwagen des Chefs
Nutzt der beherrschende Gesellschafter und Geschäftsführer seinen Firmenwagen auch privat, ist dies mit der Ein-Prozent-Methode zu versteuern. Sind ihm intern Privatfahrten untersagt und fährt er dennoch privat, gilt das als verdeckte Gewinnausschüttung, so der Bundesfinanzhof (BFH) in München (I R 8/06). Da sich diese am tatsächlichen Vorteil orientiert und zudem mit einem Gewinnaufschlag „bestraft“ wird, kostet das in der Regel deutlich mehr Steuern. Der BFH widerspricht damit gängiger Praxis der Finanzämter.
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