Betriebsgebäude Voller Vorsteuerabzug bei privater Mitbenutzung

Die Fachpresse hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg (Rs. C-269/00; Seeling) bereits als "europaweites Eigenheimförderungsmodell" bejubelt: Es gewährt den vollen Vorsteuerabzug auf Betriebsgebäude, die privat mitbenutzt werden. Vorausgesetzt wird dafür nur, dass das Gebäude ganz zum Betriebsvermögen gehört und zu mindestens zehn Prozent dem Unternehmen dient. Lediglich der Wertverzehr - vor allem also die Abschreibung - auf den Privatanteil muss der Eigentümer in den Jahren nach dem Bau oder Kauf herausrechnen. Verkauft er die Immobilie nach Ablauf der zehnjährigen umsatzsteuerlichen Berichtigungsfrist, bleibt ihm der Steuervorteil des vollen Vorsteuerabzugs abzüglich des anteiligen Wertverzehrs erhalten. * hm-Rat: Fordern Sie bei noch offenen Steuerbescheiden vom Finanzamt den vollen Vorsteuerabzug mit Hinweis auf dieses Urteil (Aktenzeichen der Vorlage des BFH: V R 39/99).

Betriebsgebäude

Voller Vorsteuerabzug bei privater Mitbenutzung