-+gt; Datenzugriff Was der Prüfer verlangt

Betriebe müssen bei der Prüfung durch das Finanzamt mitwirken und ihre Buchführungsdaten preisgeben. Doch der Zugriff hat Grenzen.

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Was der Prüfer verlangt

Datenzugriff: Der Betriebsprüfer hat das Recht, auf alle steuerlich relevanten Daten in der Firmen-EDV zuzugreifen. Alternativ kann er eine CD mit den Buchführungsdaten verlangen. Was steuerlich relevant ist, was nicht, legt zunächst der Prüfer fest.

Lügendetektor. Nicht selten setzt das Finanzamt sogenannte Zeitreihenvergleiche wie Chi-Quadrat-Tests oder Benford-Tests ein. Das sind spezielle Prüfverfahren, die beispielsweise bei einem Fahrtenbuch erkennen, ob bestimmte Lieblingszahlen beim Nachschreiben des Fahrtenbuchs unbewusst unüblich häufig verwendet wurden. Zuschätzungen zum Gewinn oder Umsatz sind bei Feststellungen durch diese Prüfprogramme jedoch nur erlaubt, wenn zusätzlich bereits Zweifel oder Fehler bei den Aufzeichnungen nachweisbar sind.

Datenschutz. Führt ein Betrieb freiwillig Aufzeichnungen, müssen diese nicht dem Finanzamt zur Verfügung gestellt werden. Das entschied der Bundesfinanzhof bei einem „Einnahmen-Überschuss-Rechner“, der für interne Zwecke freiwillig Sachkonten gebucht hatte (Az.: VIII R 80/06).