Jetzt umwandeln?

Rechtsform | Zwar wird die GmbH am meisten von der Unternehmensteuerreform profitieren. Der Wechsel von der Personenfirma sollte jedoch gründlich überlegt werden.

Jetzt umwandeln?

Unausgewogen ist die Unternehmensteuerreform auch aus Sicht der Bundessteuerberaterkammer: „Vor allem kleine und mittlere Personenunternehmen drohen zu den Verlierern der Reform zu werden“, warnte deren Präsident Klaus Heilgeist auf dem Deutschen Steuerberaterkongress in Dresden. Er forderte weitere Korrekturen zugunsten der meisten Handwerksbetriebe. So wie es aussieht, bleibt Peer Steinbrück dabei, in erster Linie Kapitalgesellschaften (AGs, GmbHs) zu entlasten. Das Zuckerl Thesaurierungsrücklage für die kleinen und mittelständischen Personenfirmen ist bis jetzt unattraktiv. Denn sie müssten bei späterer Entnahme ihres Gewinns aus dieser begünstigten Rücklage Steuern nachzahlen.

„Auf den ersten Blick ist diese Mittelstandslücke gar nicht zu erkennen“, räumt selbst Hanns-Eberhard Schleyer, Generalsekretär des ZDH in Berlin, ein. „Allein im Handwerk profitieren ja alle 200000 als GmbH firmierenden Unternehmen von der Senkung der Körperschaftsteuer“, weiß Schleyer. Personenfirmen profitierten immerhin über den höheren Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer. Hinzu kommen die niedrigere Gewerbesteuer-Messzahl, die Freigrenze für Fremdfinanzierungsaufwand (Kredite, Leasing etc.) von 100000 Euro und die verbesserte Ansparrücklage.

Steuerbelastungsvergleich

„Vom massenhaften Rechtsformwechsel zur GmbH ist dennoch dringend abzuraten“, warnt Winfried Eggers, Fachanwalt für Steuerrecht in Köln. Denn abgesehen davon, dass vielen Handwerkern der Umgang mit dieser juristischen Person nicht so liegt, kann die Umwandlung auch viel Steuern kosten. Detaillierte Planung und Berechnung mit dem Steuerberater ist daher unerlässlich. Zur Hilfe kommt ihm dabei der von der Datev angebotene Steuerbelastungsvergleich.

Das Umwandlungsgesetz bietet vielfache Möglichkeiten zum Wechsel der Rechtsform. „Die Gründe brauchen nicht nur in den vielfachen Änderungen des Unternehmens- und Steuerrechts zu liegen“, erklärt hm-Experte Eggers. Auch unternehmenspolitische Überlegungen könnten eine Rolle spielen:

Beispiel 1. Der geschäftlich sehr erfolgreiche Metzgermeister Fritz Müller hat eine Einzelfirma. Er zahlt über 40 Prozent Einkommensteuer. Müller hat davon gehört, dass nach der geplanten Reform der Unternehmensbesteuerung ab 2008 eine GmbH nur maximal 29 Prozent an Ertragsteuern zahlen soll. Hierin sieht er für sich ein erhebliches Potenzial an möglicher Steuerersparnis. Ferner reizt ihn die beschränkte Haftung als weiterer, nicht zu verachtender Vorteil. Der Unternehmer zieht daher eine Umwandlung seiner bisherigen Einzelfirma in eine GmbH in Betracht.

Beispiel 2. Auch Dachdeckermeister Peter Schmidt führt seinen Betrieb bisher als Einzelfirma. Nun möchte er seinen Sohn in die Firma aufnehmen. Damit würde der Betrieb zwangsläufig zu einer Gesellschaft. Dabei kommt sowohl eine Personengesellschaft, zum Beispiel eine GbR, als auch eine GmbH infrage. Wie wird nun das bisherige Einzelunternehmen in eine Gesellschaft umgewandelt?

Beispiel 3. Die Geschäftsführer zweier Gebäudereinigungs-Firmen, Topclean GmbH und Ratioreinigung GmbH, überlegen, ob sie aus Gründen eines kostengünstigeren Personaleinsatzes künftig nicht zusammengehen sollten. Sie erwägen eine Verschmelzung (Fusion) ihrer Betriebe zu einem einheitlichen Unternehmen. Die Ratioreinigung GmbH verfügt aus dem Vorjahr noch über einen Verlustvortrag in Höhe von 20 0 000 Euro und möchte diesen in das neue Unternehmen „hinüberretten“.

Handelsrechtlich lassen sich alle diese Fälle mit den Mitteln des Umwandlungsgesetzes ohne Weiteres regeln. Das Problem steckt auf der steuerlichen Seite. Denn bei jeder Umwandlung stellen sich weitreichende steuerliche Fragen. Die Besteuerung von Umwandlungsvorgängen ist in einem besonderen Gesetz – dem Umwandlungssteuergesetz geregelt. „Und dessen Anwendung gehört so ziemlich zu dem Schwierigsten, was das Steuerrecht zu bieten hat“, weiß Winfried Eggers. „Hinzu kommt, dass dieses Gesetz vor wenigen Monaten total geändert wurde – durchaus nicht immer zum Vorteil der Unternehmen“. Für die Beispiele sehen die Lösungen so aus:

Lösung 1. Fritz Müller kann seinen Metzgereibetrieb nach Paragraf 20 Umwandlungsteuergesetz als Sacheinlage in die neu gegründete Ein-Mann-GmbH einbringen. Dabei werden die auf die GmbH übergehenden Wirtschaftsgüter grundsätzlich mit ihrem „gemeinen Wert“, also zum Verkehrswert angesetzt, was zu einer unerwünschten Besteuerung der stillen Reserven führen würde. Das kann Müller vermeiden, wenn er beim Finanzamt beantragt, die Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz der GmbH mit dem Buchwert anzusetzen, mit dem sie in der letzten Steuerbilanz des Einzelunternehmens aufgeführt worden waren. Wie diese Dinge in der Handelsbilanz behandelt wurden, ist nach dem neuen Umwandlungsteuergesetz ohne Bedeutung.

Lösung 2. Auch Dachdeckermeister Peter Schmidt kann zunächst frei wählen, ob sein Betrieb künftig als Personen- oder als Kapitalgesellschaft geführt werden soll. Entscheidet er sich für eine GmbH, so kann er die Einzelfirma (wie in Fall 1) zunächst in eine GmbH umwandeln, an der er alle Gesellschaftsanteile besitzt. Danach kann er dann Gesellschaftsanteile an seinen Sohn übertragen, der ins Geschäft eintritt.

Soll die neue Gesellschaft dagegen als Personengesellschaft, etwa als GbR betrieben werden, so gilt der neue Paragraf 24 Umwandlungsteuergesetz. Auch hier kann der Unternehmer die Wirtschaftsgüter der bisherigen Einzelfirma auf Antrag zu Buchwerten auf die GbR übertragen, sodass die stillen Reserven nicht versteuert werden müssen.

Lösung 3. Schließlich gibt es auch bei einer Fusion (Verschmelzung) mehrere Möglichkeiten. Die Firma Top-clean GmbH kann so auf die Ratioreinigung GmbH verschmolzen werden, dass letztlich nur diese übrig bleibt. Ebenso ist der umgekehrte Weg denkbar. Marktpsychologisch ungünstig ist, dass in beiden Fällen eines der beiden Unternehmen – jedenfalls dem äußeren Anschein nach – „geschluckt“ wird. Daher wird man in der Praxis eher eine „Verschmelzung durch Neugründung“ bevorzugen. Hierbei wird eine dritte, neue Gesellschaft gegründet, in die die bisherigen GmbHs eingebracht werden. Auch in diesem Fall ist auf Antrag die Übertragung der Wirtschaftsgüter der bisherigen GmbHs auf die neu gegründete Gesellschaft steuerneutral zu Buchwerten möglich (Paragraf 14 Umwandlungsteuergesetz.

Allerdings kann der Verlustvortrag der bisherigen Ratioreinigung GmbH nach neuem Recht – anders als bisher – nicht mehr auf die neue Gesellschaft übertragen werden, sondern geht verloren. „Das ist eine wesentliche Verschlechterung gegenüber früher“, kritisiert Eggers. Es gibt jedoch besondere Gestaltungsmöglichkeiten, durch die dieser Nachteil in gewissem Umfang ausgeglichen werden kann: So können zum Beispiel in der Schlussbilanz der Ratioreinigung GmbH die übergehenden Wirtschaftsgüter statt mit dem Buchwert mit einem höheren Wert (bis zur Höhe des gemeinen Werts) ausgewiesen werden. Zweck: Die neue Gesellschaft muss dann zwar die übernommenen Wirtschaftsgüter mit dem höheren Wert bilanzieren. Sie erzielt dadurch aber ein höheres Abschreibungsvolumen, das sie wiederum steuermindernd einsetzen kann. Im Idealfall lässt sich so der Verlustvortrag indirekt absetzen.

Problem Grunderwerbsteuer

Nicht übersehen werden sollte die Grunderwerbsteuer, „ein beachtliches Umwandlungsproblem in der Praxis“, so Winfried Eggers. Immer wenn bei einer Umwandlung vorhandene Grundstücke auf einen anderen Rechtsträger übergehen, fällt Grunderwerbsteuer an. Dies ist häufig ein faktisches Umwandlungshindernis. Nur bei einer rein formwechselnden Umwandlung, etwa von einer GmbH in eine GbR, fällt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keine Grunderwerbsteuer an.

Wie auch immer eine Umwandlung geplant und umgesetzt werden soll: Ohne qualifizierte steuerliche Beratung geht hier nichts! Sie sollte alle Aspekte gebündelt betrachten und nicht nur auf den Steuerspareffekt ausgerichtet sein.

harald.klein@handwerk-magazin.de