Expertentipps So gibt es bei der Vergütungshöhe keine Probleme mit dem Fiskus

Expertentipps

So gibt es bei der Vergütungshöhe keine Probleme mit dem Fiskus


Höhe der Gesamtvergütung. Die Angemessenheit der Bezüge sollte gegenüber dem Betriebsprüfer überzeugend begründet werden können, zum Beispiel anhand der Zahlen aus der BBE-Studie. Bei ertragsschwachen Gesellschaften sollten sich die Bezüge unterhalb der im Fremdvergleich festgestellten Durchschnittswerte bewegen.

Zusammensetzung der Vergütung. Das Verhältnis von Festgehalt zu Tantieme soll grundsätzlich bei 75 zu 25 Prozent liegen. Das heißt, die Vergütung soll nicht in allzu hohem Maße erfolgsabhängig ausgestaltet werden. Hierzu liegen aber abweichende Finanzgerichtsurteile vor.

Mehrere Geschäftsführer. Bei zwei oder mehr Geschäftsführern im gleichen Unternehmen ist eventuell ein Abschlag von den Vergütungen vorzunehmen.

Eigenkapitalverzinsung. Wichtig ist besonders bei Ein-Personen-Gesellschaften beziehungsweise bei reinen Familienbetrieben, dass die GmbH eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt und dass auch ein angemessener Gewinn für die GmbH verbleibt.

Tantieme. Sie sollte nur in Ausnahmefällen umsatzorientiert sein, grundsätzlich nicht mehr als 25 Prozent der Gesamtvergütungsbestandteile ausmachen und tunlichst nicht 50 Prozent des Jahresüberschusses vor Gewinntantieme und ertragsabhängigen Steuern übersteigen.

Pensionszusage. Hier ist neben der Schriftform der Abmachungen auf eine zehnjährige Erdienbarkeit bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern zu achten. Auch eine Wartezeit von zwei bis drei Jahren ist erforderlich, bei Neugründungen sogar fünf Jahre. Die in der Pensionszusage vereinbarten Rentenbezüge dürfen 75 Prozent der Aktivbezüge nicht überschreiten. Problematisch ist die Vereinbarung nur einer Pensionszusage statt eines Gehaltes.

Andere Nebeneinkünfte. Nebeneinkünfte aus anderen Quellen sind nicht grundsätzlich schädlich, wenn sie nicht mit einem Wettbewerbsverbot kollidieren. Nebeneinkünfte dürfen nicht die Leistungsfähigkeit im Rahmen der Geschäftsführervergütung in Frage stellen.

Überstundenvergütungen. Sie sind im allgemeinen tabu, weil Geschäftsführer nicht nach Stunden bezahlt werden.