Steuertipp Lassen Sie sich die Ökosteuer erstatten!

Unter bestimmten Umständen können sich verarbeitende Betriebe einen Teil der gezahlten Ökosteuer zurückerstatten lassen.

Steuertipp

Lassen Sie sich die Ökosteuer erstatten!

Laut Subventionslotse sollten Sie zuerst einmal prüfen, ob Sie überhaupt erstattungsberechtigt sind. Dann sollten Sie schleunigst tätig werden, denn die Steuererstattung können Sie nur immer bis zum 31. Dzember des folgenden Kalenderjahres schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt beantragen.

Das für die anteilige Erstattung der gezahlten Mineralölsteuer zu verwendende Formular Nr. 1104 "Antrag auf Erstattung bzw. Vergütung der Mineralölsteuer (§ 25 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG)" finden Sie im Internet unter www.zoll.de im Fomularcenter oder einfach hier .

Wenn Sie zu dem Kreis der Berechtigten gehören, dann besitzen Sie in der Regel bereits einen Erlaubnisschein zum Bezug von Strom mit ermäßigter Stromsteuer (ab 2003 40 % Ermäßigung, bis Ende 2002 waren es noch 80 % Ermäßigung). Dieser ermäßigte Steuersatz wird durch Ihren Stromversorger mit der Stromrechnung erhoben und abgeführt. Für den Betrag zur Auffüllung des so genannten Sockelbetrages (ab 2003 maximal 205,00 €) sind Sie unmittelbar der Steuerschuldner in Verbindung mit der Verpflichtung zur entsprechenden Steueranmeldung (Formular Nr. 1401) gegenüber dem zuständigen HZA.

Wer hat nun überhaupt eine Chance, Anträge auf Steuererstattung stellen zu können und die Aussicht auf eine Erstattung vom Staat?

1. Sie müssen ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes sein und sind ggf. im Besitz eines Erlaubnisscheins zum Bezug von steuerermäßigtem Strom, den Sie ihrem Energieversorger übergeben haben
2. der Jahresstromverbrauch muss über 25.000 kWh liegen
(Verbrauch für das Steueraufkommen entsprechend festgelegtem Sockelbetrag in Höhe von 512,50 €)
3. der jährliche Mindestverbrauch von leichtem Heizöl liegt bei ca. 25.000 l
4. der jährliche Mindestverbrauch an Erdgas liegt bei ca. 140 MWh oder
5. der jährliche Mindestverbrauch an Flüssiggas liegt bei ca. 14.625 kg

Die angegebenen Verbrauchsmengen der verschiedenen Energieträger ergeben jeweils die unabwendbar als Sockelbetrag zu entrichtende Ökosteuer. Das sind 512,50 € beim Bezug von Strom und 205 € bei dem Verbrauch von Mineralöl. Bei den Energieträgern Heizöl, Erd- und Flüssiggas kann sich der Betrag auch aus einem anteiligen Mix der bezogenen Energieträger ergeben. Die Erstattung bzw. Vergütung der Mineralölsteuer nach § 25 MinöStG steht jedem Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu.

Ergänzend kann das Formular Nr. 1450 "Antrag auf Erlass, Erstattung oder Vergütung der Stromsteuer in Sonderfällen (§ 10 Stromsteuergesetz) und /oder der Mineralölsteuer in Sonderfällen (§ 25a Mineral-
ölsteuergesetz)" ausgefüllt und beim HZA eingereicht werden.

Für die Berechnungen des Erlasses, der Erstattung oder Vergütung dieser weiteren Anteile der gezahlten Ökosteuer werden hier jedoch die Ersparnisse aus der Absenkung der Arbeitgeberanteile an der Rentenv ersicherung für die Arbeitnehmer (0,4 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgeltes) entgegengesetzt.

Hinzu kommt die Festlegung des Gesetzgebers, dass von dem jeweils errechneten Höchstbetrag nur 95 % vergütet werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die entsprechenden Bearbeiter in dem zuständigen Hauptzollamt oder klicken sich durch unterwww.zoll.de

Regelmäßig wird dieses Thema auch durch den Steuerberater mit bearbeitet.

Formulare im Überblick
- Liste aller Vordrucke von www.zoll.de
- Nr. 1401 (Stromsteueranmeldung Sockelverbrauchsmenge)
- Nr. 1417 (Antrag auf Vergütung der Stromsteuer)
- Nr. 1104 (Antrag auf Erstattung bzw. Vergütung der Mineralölsteuer)
- Nr. 1450 (Antrag in Sonderfällen)
- Nr. 1451 (Beispielberechnung)

Quelle: Subventionslotse/handwerk.com