- Praxistipps Richtig Einspruch einlegen

Ob Erstattung oder Nachzahlung - prüfen Sie den Steuerbescheid gleich nach dem Posteingang, damit die kurze Monatsfrist nicht verstreicht.

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Richtig Einspruch einlegen

Prüfen. Am besten liegt die Steuererklärung neben dem Steuerbescheid. So fällt am schnellsten auf,
wo und inwieweit das Finanzamt abgewichen ist. Hat der Steuerberater die Erklärung ausgefüllt, übernimmt dessen Kanzlei diese Aufgabe. Der Unternehmer sollte sich aber dann den Steuerbescheid dennoch überschlägig selbst anschauen.

Rechenfehler. Bei kleinen Fehlern des Finanzamts einfach den Sachbearbeiter anrufen, dessen Telefondurchwahl im Bescheid steht. Per Fax bestätigen, dass er einen geänderten Steuerbescheid innerhalb der Einspruchsfrist zugesagt hat. Trifft der Bescheid nicht rechtzeitig ein, Einspruch einlegen.

Frist. Innerhalb eines Monats muss der Einspruch beim Finanzamt eingegangen sein. Wenn die Zeit knapp ist, genügt es, den Einspruch zunächst ohne Gründe einzulegen und diese später nachzureichen. Wer die Frist versäumt und triftige Gründe wie Krankheit nachweisen kann, beantragt „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“.

Risiko. Entdeckt das Finanzamt nach dem Einspruch, dass es selbst Einkünfte übersehen oder zu großzügig Betriebsausgaben anerkannt hat, kann es den Steuerbescheid auch verschlechtern. Darauf muss die Behörde jedoch vor dem korrigierten Bescheid hinweisen. Durch Rücknahme des Einspruchs bleibt es dann beim alten Steuerbescheid.

Zahlungsaufschub. Trotz Einspruch muss der Unternehmer die festgesetzte Steuer pünktlich überweisen. Das lässt sich mit einem „Antrag auf Aussetzung der Vollziehung“ vermeiden. Bei offensichtlichen Fehlern gibt das Finanzamt diesem statt. Wenn nicht, Antrag beim Finanzgericht stellen.