Überblick zum Jahresauftakt Das ist neu im Jahr 2024: Steuern und Recht

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In Zeiten multipler Krisen benötigen Unternehmer Planungssicherheit und wirtschaftliche Impulse. Die wichtigsten Änderungen für Steuern und Recht, die 2024 auf Unternehmer zukommen, sehen Sie hier auf einen Blick. Damit Sie den Jahreswechsel nutzen können, gute Ideen für die Firma zu entwickeln.

Um Ihre Ziele im Bereich Steuern und Recht zu erreichen müssen Sie auch im Jahr 2024 viele Hürden nehmen. - © handwerk magazin

Der Bundesrat muss das Wachstumschancengesetz noch durchwinken, ehe es zum 1. Januar 2024 in Kraft treten kann. Wobei sich dies aller Voraussicht nach verzögert. Denn die Länder haben Kritik angemeldet und Ende November den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat angerufen. Ein schneller Kompromiss wird wohl auf sich warten lassen, sagen Experten, denn zunächst muss der Haushalt 2024 unter Dach und Fach gebracht werden. Womöglich wird sich die Entscheidung in den Januar hinein verzögern, daher würden dann viele der im Folgenden aufgelisteten Regelungen rückwirkend in Kraft treten.

Klimaschutzprämie

Sie gilt als Herzstück des Wachstumschancengesetzes. Mit der Klimaschutzprämie erhalten Unternehmer eine Förderung etwa für Photovoltaikanlagen, für Wärmepumpen oder für Energiespeicher und die energetische Erneuerung von Anlagen – nicht aber für Gebäudesanierungen, Fernwärme oder fossile Energieerzeugung. 15 Prozent der Aufwendungen sollen als Prämie fließen. Die Maßnahmen wären im Zeitraum von 1. März 2024 bis 1. Januar 2030 zu realisieren.

Wichtig ist, dass ein Energiesachverständiger die avisierten Energieeinsparungen vorab bestätigt. Berücksichtigt werden Investitionen von über 5.000 Euro. Einen Antrag stellen Unternehmer, wenn die Bemessungsgrundlage mindestens 10.000 Euro beträgt. Innerhalb des Förderzeitraums lassen sich maximal vier Anträge stellen.

Degressive Afa

Rückwirkend zum 1. Oktober 2023 führt das Wachstumschancengesetz die degressive Abschreibung für beweg­liche Wirtschaftsgüter des Anlagever­mögens wieder ein, befristet bis 1. Januar 2025. Maximal 25 Prozent lassen sich pro Jahr abschreiben.

Sonderabschreibung

Handwerkschefs mit einem Gewinn von bis zu 200.000 Euro können bei Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in 2024 bis zu 50 Prozent abschreiben. Dies bezieht sich auf das Jahr der Anschaffung plus vier Jahre. Das Objekt muss zu 50 Prozent betrieblich genutzt werden. Dies gilt für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2023.

Musterrechnung

Das Wirtschaftsgut wird 2024 für 40.000 Euro angeschafft. Die Nutzungsdauer beträgt sechs Jahre.

Abschreibung linear6.666 Euro
Sonderabschreibung 20.000 Euro
Abschreibung in 2024 26.666 Euro
Ende 2024 Wert13.334 Euro


Geringwertige Wirtschaftsgüter

Im Jahr der Anschaffung sollen Chefs künftig geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mit einem Kaufpreis von bis zu 1.000 Euro netto statt bisher 800 Euro absetzen können. Voraussetzung ist, dass sich die Gegenstände selbstständig nutzen lassen. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die als Sammelposten geführt werden (dies ist möglich, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 250 Euro und 1.000 Euro liegen) soll die Betragsgrenze auf 5.000 Euro steigen, die Auflösungsdauer auf drei Jahre (bisher: 5 Jahre) verringert werden. Ein gesondertes Verzeichnis ist dafür nicht nötig, die Wirtschaftsgüter werden lediglich buchmäßig erfasst. Dies gilt für Wirtschaftsgüter, die ab 1. Januar 2024 angeschafft werden.

Fünftelungsregel

Abfindungen und Entschädigungen oder Vergütungen vom Arbeitgeber sind aktuell gemäß Paragraf 34 Einkommensteuergesetz (EstG) steuerlich begünstigt. Hier wird so getan, als ob Arbeitnehmer das Geld verteilt über fünf Jahre erhalten hätten. Doch die sogenannte ­Fünftelungsregel kommt häufig gar nicht zum Zuge, weil sie zu kompliziert in der Umsetzung ist, daher soll sie ersatzlos entfallen, um dem Bürokratieabbau in den Unternehmen Genüge zu leisten. Mitarbeiter erleiden keinen erkennbaren Nachteil, denn sie können die Fünftelungsregel oder die Tarifermäßigung mit der Einkommensteuerveranlagung geltend machen.

Wohnungsbau

In Deutschland sollen mehr Wohnungen gebaut werden. Daher fördert das Wachstumschancengesetz Vermieter. Wer nach dem 1. Oktober 2023 gebaut oder gekauft hat, kann sechs Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten absetzen. Diese günstige Regel soll bis 2029 gelten.

Verpflegungspauschalen

Ab 2024 steigen die Verpflegungspauschalen. Für den Tag der An- und Abreise gewährt der Fiskus 16 Euro, genauso wie für eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden. Wenn Arbeitnehmer einen ganzen Tag auf Dienstreise sind, können Unternehmen 32 Euro steuerfrei erstatten. Auch diese Neuerung steht im Wachstumschancengesetz, das im Januar in Kraft treten soll.

Die Reise dauert drei Tage:

Anreisetag16 Euro
Folgetag komplett 32 Euro
Abzüglich Mittagessen vom Arbeitgeber 40 % 12,80 Euro
Folgetag 32 Euro – 12,80 Euro = 19,20 Euro
Abreisetag16 Euro
Gesamt 51,20 Euro

Elektroautos

Bisher können Firmenwagenfahrer ihre privaten Strecken besonders günstig versteuern, wenn sie bestimmte Elektroautos fahren. Hier ist eine Verbesserung vorgesehen. Statt wie üblich ein Prozent vom Bruttolistenpreis sind nur 0,25 Prozent zu versteuern, wenn das Elektroauto bis zu 70.000 Euro kostet – bisher liegt die Grenze bei 60.000 Euro. Gültig soll die Neuregelung sein für Elektro-Pkw, die ab 1. Januar 2024 angeschafft werden. Dies gilt auch, wenn E-Fahrzeug an Arbeitnehmer für die betriebliche Nutzung überlassen werden

Betriebsveranstaltung

Unternehmen können ab 2024 steuerfrei bis zu 150 Euro pro Teilnehmer für eine Betriebsfeier ausgeben. Bisher liegt die Grenze bei 110 Euro.

Verlustverrechnung

Verluste in Höhe von zehn Millionen Euro können Singles und bis zu 20 Millionen Euro Paare bislang zwei Jahre zurücktragen (ab Veranlagungszeitraum 2026 fünf bzw. zehn Millionen Euro). Mit dem Wachstums­chancengesetz soll sich die Frist auf drei Jahre verlängern. Umgekehrt lassen sich Verluste in Höhe von bis zu einer Million (Singles) bzw. zwei Millionen (Paare) vortragen. Darüber hinaus sollen ab 2024 bis 2027 bis zu 75 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, bisher 60 Prozent absetzbar sein. Beides gilt auch für die Körperschaftssteuer.

Geschenke

Geschäftspartner freuen sich über eine Aufmerksamkeit, wenn sie maximal 35 Euro gekostet hat. Steuern fallen an, falls der Betrag darüber liegt. Die Grenze erhöht sich ab 2024 auf 50 Euro.

Spenden

Ab 2024 startet das Zuwendungsempfängerregister beim Bundesamt für Steuern. Dies bezeichnet die Bundesregierung als ein technisch-organisatorisches Kernelement der Digitalisierung des Spendennachweisverfahrens. „Erstmals wird das bundesweit in vielen Vereinen und Organisationen vorhandene ehrenamtliche Engagement zentral und öffentlich sichtbar gemacht“, so das Bundesfinanzministerium. Ziel ist es, Spenden künftig digital abzuwickeln. Eine Spendenquittung entfällt, die Finanzämter werden automatisch informiert.

Achtung: Das neue Verfahren ist in Vorbereitung und für 2025 geplant. Ab dann lassen sich Spenden auch an ausländische Empfänger nur noch steuerlich geltend machen, wenn diese eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt haben. Dies wiederum dürfen sie nur, wenn sie im Zuwendungsempfänger­register aufgeführt sind.

Buchführungspflicht

Unternehmen unterliegen erst dann der Buchführungspflicht, wenn ihr Gesamtumsatz über 800.000 Euro liegt und ihr Gewinn die Grenze von 80.000 Euro überschreitet.

Private Veräußerungsgeschäfte

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb eines Jahres bleiben künftig steuerfrei, falls die neue Freigrenze von 1.000 Euro im Jahr nicht überschritten wurde. Bisher dürfen es nicht mehr als 600 Euro sein.

Thesaurierungsbegünstigung

Personen- und Einzelunternehmer versteuern ihren Gewinn mit dem persön­lichen Einkommensteuertarif. Nicht entnommene Gewinne unterliegen dem Thesaurierungssatz von 28,5 Prozent. Das Wachstumschancengesetz reformiert den Paragrafen 34a Einkommensteuergesetz. Neu ist, dass das begünstigungsfähige Thesaurierungsvolumen steigt. Entnommene Ertragssteuern zählen nicht mehr wie bisher als Entnahme. Ziel ist es, das Eigenkapital der Unternehmen zu stärken.

E-Rechnung

Ab 2025 sollen Unternehmen E-Rechnungen ausstellen und empfangen können. Bis Ende 2026 besteht ein Wahlrecht, danach haben dies nur noch Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 Euro - und zwar bis 31.12.2027. Ab 2028 gilt die Pflicht für alle. Das strukturierte elektronische Format einer E-Rechnung kann zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden. Demnach kann das EDI-Verfahren auch nach dem 31. Dezember 2027 weiter genutzt werden.

Wichtig: Für Rechnungsbeträge unter 250 Euro gibt es eine Nichtbeanstandungsregel.

Option Körperschaftsteuer

Personengesellschaften können sich ab dem kommenden Jahr wie Körperschaften besteuern lassen. Das heißt, auch die Gesellschaften bürger­lichen Rechts haben künftig diese Möglichkeit. Positiv in dem Zusammenhang: Thesaurierte Gewinne sollen erst dann als ausgeschüttet anzusehen sein, wenn sie wirklich den Gesellschaftern zufließen. Bisher kann dies bereits mit dem Ausschüttungs­beschluss der Fall sein.

Forschungszulage

Forschung soll steuerlich besser gefördert werden. Die bisherige Forschungszulage fördert nur die Personalkosten. Das soll sich nun ändern. Unternehmen können künftig auch Sachkosten, speziell für die Forschung notwendige bewegliche Wirtschafts­güter des Anlagevermögens, geltend machen. Die Forschungszulage soll sich von vier Millionen Euro auf zwölf Millionen Euro erhöhen. Sie beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage. Das Finanzamt verrechnet sie mit der Steuerschuld. Überdies können Unternehmer für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben 70 Prozent statt bisher 60 Prozent ansetzen. Bei Eigenleistungen soll der berücksichtigungsfähige Aufwand von derzeit 40 Euro auf 70 Euro pro ­Arbeitsstunde steigen.

Vermietung und Verpachtung

Bisher bleiben Mietüberschüsse bis zu 520 Euro im Jahr steuerfrei – wohlgemerkt nur das Plus bei Vermietung. Wer sein Objekt verpachtet, geht hier leer aus. Ab dem kommenden Jahr gewährt der Fiskus für Vermietung und Verpachtung eine Freigrenze von 1.000 Euro im Jahr

Nationale Meldepflicht

Steuergestaltungen sollen Unternehmer innerhalb von zwei Monaten elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern melden, auch dies sieht das Wachstums­chancengesetz vor. In der Regel allerdings wird diese Aufgabe der Steuerberater übernehmen – falls es für einzelne Handwerksunternehmer relevant wird. Personen und Gesellschaften mit weniger als zwei Millionen Euro Einkommen beziehungsweise Gewinn oder Umsätzen von unter 50 Millionen Euro sind ausgenommen. Bei Immobilienvermögen im Wert von mehr als fünf Millionen Euro werden Übertragungen generell meldepflichtig.

Gruppenunfallversicherung

Unternehmer erweitern mit einer Gruppenunfallversicherung den gesetzlichen Schutz für ihre Mitarbeiter. Das ist eine soziale Leistung, die Arbeitnehmer sehr zu schätzen wissen. Das Angebot trägt zur Mitarbeiterbindung bei – insbesondere auch, weil die Versicherungsbeiträge abgabenfrei bleiben. Bisher dürfen Firmenchefs diese pauschal mit 20 Prozent versteuern, soweit sie im Durchschnitt aller Mitarbeiter maximal 100 Euro pro Jahr betragen. Sozialabgaben fallen dann keine an. Mit dem Wachstumschancengesetz verbessert sich das, denn der Grenzbetrag von 100 Euro soll zukünftig entfallen. Die Neuregelung dient dem Bürokratieabbau. Mussten Arbeitgeber bislang vor allem im Fall von Anpassungen regelmäßig überprüfen, ob sie die Grenze einhalten, ist dies dann nicht mehr notwendig. Die Gesetzesänderung betrifft Gruppenunfallversicherungen, bei denen die Mitarbeiter ihren Anspruch gegenüber der Gesellschaft geltend machen.

Dezemberhilfe

Im Dezember vergangenen Jahres gab es die Dezember-Soforthilfe 2022 für Gas- und Fernwärmekunden. Ursprünglich sollte die Leistung steuerpflichtig sein. Da der Aufwand für die Verwaltung größer als der Ertrag ist, entfällt dies. Gleiches gilt für die Gas- und Wärme­­preis- sowie die Strompreisbremse. Diese Regel tritt sicher in Kraft, da Teile des Wachstumschancengesetzes in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz überführt wurden, dem Bundestag und Bundesrat im Dezember zugestimmt haben.

Kleinunternehmer

Schon ab 2023 müssen Klein­unternehmer keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben – also Selbstständige, die im Vorjahr nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz netto erzielt haben. Es sei denn, das Finanzamt fordert ausdrücklich dazu auf.

Gut zu wissen: Der voraussichtliche Gesamtumsatz 2024 ist nicht relevant.

Gas- und Wärmelieferung

Für Erdgas und Wärmelieferungen über entsprechende Netze soll ab 1. März 2024 wieder der Regelsteuersatz von 19 Prozent gelten, statt dem ermäßigten von 7 Prozent.

Lieferkettengesetz

Das Gesetz ist bereits seit 2023 in Kraft, betrifft direkt bisher aber nur für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden. Ab dem kommenden Jahr sind auch Firmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten involviert. Inhaltlich geht es darum, im Bereich der gesamten globalen Liefer­kette verantwortlich zu handeln und Menschenrechte einzuhalten. Daher betrifft dieses Gesetz indirekt auch Handwerksunternehmen, da mehr Auftraggeber ab dem kommenden Jahr in der Pflicht sind. Also sollten sich Firmenchefs darauf einstellen, ihre Lieferanten zu checken und zu gewährleisten, dass diese faire Löhne zahlen und zum Beispiel auch die Umwelt schützen.

MoPeG

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, kurz MoPeG, kann in Kraft treten, da dafür wichtige Regelungen über das Kreditzweitmarktförderungsgesetz in Kraft treten können. Unter anderem sieht das MoPeG ein neues Gesellschaftsregister vor. Zum Beispiel können sich Gesellschaften bürgerlichen Rechts hier registrieren. Wichtig: Mit dem neuen Gesetz gibt es kein Gesamthandvermögen mehr. Die Folge: Die eingetragene GbR kann Kredite aufnehmen, für Verbindlichkeiten haftet die Gesellschaft.