BAG-Urteil zu Gehaltsstrukturen Equal Pay: Frauen und Männer müssen gleich bezahlt werden – auch in kleinen Betrieben

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Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass es für gleiche Arbeit die gleiche Bezahlung geben muss – geschlechtsneutral und unabhängig davon, wer wie geschickt verhandelt hat. Was das für die Praxis heißt und wie Chefs die Gehaltsstruktur im Betrieb rechtssicher aufsetzen.

Steffen Marien, Geschäftsführer der Reinigungsfirma Dienstleistung Rostock GmbH in Bentwisch in Mecklenburg-Vorpommern, und Prokuristin Nadine Baumgart.
Steffen Marien, Geschäftsführer der Reinigungsfirma Dienstleistung Rostock GmbH in Bentwisch in Mecklenburg-Vorpommern, und Prokuristin Nadine Baumgart. - © Margit Wild

Steffen Marien führt den Glas- und Gebäudereinigungsbetrieb Dienstleistung Rostock GmbH in Bent­wisch in Mecklenburg-Vorpommern seit 1999. 140 Mitarbeiter beschäftigt der Handwerksmeister, sein Team reinigt Glasflächen und Gebäude, vorwiegend sind Industriekunden in und um Rostock seine Vertragspartner. Auf die Frage, ob ihn das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Aktenzeichen 8 AZR 450/21) erstaunt habe, winkt er ab: „Wenn man sich den Vorgang genauer ansieht, war damit zu rechnen.“

Außendienstmitarbeiterin erzwingt gleiches Gehalt wie männlicher Kollege

In dem vor dem BAG verhandelten Fall hatte eine Außendienstmitarbeiterin gegen ihren Arbeitgeber geklagt, weil sie weniger Grundgehalt erhielt als der etwa zeitgleich mit ihr ins Unternehmen eingestiegene männliche Kollege. Der Mann war offenbar im Einstellungsgespräch geschickter vorgegangen und hatte 1.000 Euro mehr Grundgehalt ausgehandelt. Die Arbeitnehmerin, die auf die angebotenen 3.500 Euro eingegangen war, zog vor Gericht, als sie erfuhr, dass der Kollege trotz gleichen Stellenprofils mit 4.500 Euro deutlich mehr verdiente. Sie verlangte die Nachzahlung der Entgeltdifferenz und eine Entschädigung, weil sie sich bei der Vergütung aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt sah. Zu Recht, so die BAG-Richter – anders als die Vorinstanzen.

Unabhängig vom BAG-Urteil behandelt Marien seine Reinigungskräfte alle gleich: „Unseren 140 Beschäftigten – der Anteil von Männern und Frauen ist in etwa ausgewogen – zahlen wir gleiche Löhne.“ Zudem gibt ihm die Bindung an den Tarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk einen guten Anhaltspunkt: „Wir hatten letztes Jahr eine große Lohnanpassung durch die Mindestlohnerhöhung.“ Der Tarifvertrag sehe zudem jährlich eine Erhöhung vor, von der er auch seine kaufmännischen Mitarbeiter profitieren lässt. Prokuristin Nadine Baumgart betont: „2022 gab es sogar zwei Tariferhöhungen in einem Jahr.“

Tarifvertrag als Richtschnur

Im Betrieb des Handwerksmeisters gibt es zwei Lohngruppen. Er ordnet nach Innen- und Unterhaltsreinigung und nach Glas- und Fassadenreinigung zu. Auch hat er unterschiedliche Leistungsvergütungen je nach Hierarchiestufe eingeführt. „Objektleiter und Vorarbeiter werden aufgrund der höheren Verantwortung übertariflich bezahlt“, so Marien. Auch wenn jemand einen Meisterabschluss vorweisen könne oder eine längere Berufserfahrung, müsse dies natürlich Niederschlag finden – und tut es auch im Betrieb von Marien.

„Handwerksunternehmer sollten sich proaktiv mit ihren Gehaltsstrukturen auseinandersetzen“, rät Dr. Gunnar Roloff, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Rostock, „um nicht, wie im vor dem BAG verhandelten Fall in Verdacht zu geraten, den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin wegen des Geschlechts unterschiedlich zu entlohnen.“ In Deutschland gilt schon bisher der Grundsatz der Gleichbehandlung. Auch wenn es der aktuelle Gender Pay Gap von 18 Prozent in 2022 – das ist die durchschnittliche Differenz zwischen Stundenlohn von Frauen und Männern in Deutschland – nicht vermuten lässt: Unternehmen sind nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (der gesetzlich nicht normiert, aber via Rechtsprechung aus Paragraf 242 BGB entwickelt worden ist) und Entgelttransparenzgesetz verpflichtet, Männer und Frauen gleich zu bezahlen, darüber hinaus Diskriminierung oder Bevorzugung zu vermeiden. „Wer das Team unterschiedlich entlohnen möchte, muss dies gut begründen“, erklärt Roloff. Er führt weiter aus: „Das können objektive Anhaltspunkte wie Berufsabschlüsse, Qualifikationen oder andere Erfahrungshintergründe sein, nicht aber das Geschlecht.“ Roloff empfiehlt, losgelöst von der Grundvergütung eine leistungs- und erfolgsbezogene Vergütung nach sachlichen, geschlechtsneu­tralen Kriterien zu erstellen und dies zu dokumentieren. Auch Provisionen ließen sich nach diesem Prinzip handhaben.

Frauen verdienen im Durchschnitt 18 Prozent weniger als Männer

Der Gender Pay Gap lag 2022 bei 18 Prozent (EU: 13 Prozent). Der Verdienstunterschied ist zum Teil strukturell bedingt – Frauen arbeiten häufig in schlecht bezahlten Berufen und in Teilzeit. Bereinigt liegt er bei sieben Prozent.

© Quelle: Statistisches Bundesamt, 2023/handwerk magazin

Benachteiligung wegen Geschlecht

Die Außendienst-Mitarbeiterin im BAG-Urteil war wegen der ungleichen Grundvergütung vor Gericht gezogen. Roloff erläutert: „Der beklagte Unternehmer konnte nicht nachweisen, dass es sich nicht um eine geschlechterbezogene Benachteiligung gehandelt hat.“ Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht mit eigener Kanzlei im baden-württembergischen Offenburg und Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltsverein, kommentiert: „Überraschend ist, dass das Gericht bereits den geringeren Verdienst der Frau genügen lässt, um eine Diskriminierung wegen des Geschlechts zu vermuten und damit dem Unternehmer die Beweislast aufzuerlegen, dass keine unge­rechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegt.“ Die Richter urteilten, dass das Grundgehalt nicht am Verhandlungsgeschick festgemacht werden kann – und unterstellten die Bevorzugung des männlichen Kollegen.

Aktuell: Entgeltgleichheitsgebot & Transparenzgesetz

Das Prinzip „Gleiches Geld für gleiche Arbeit“ folgt aus dem Entgeltgleichheitsgebot, das auch Grund­­­gesetz und Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz festschreiben. Das Entgelttrans­parenz­gesetz greift für Unternehmen ab 200 Mitarbeitern, kleine Betriebe orientieren sich daran.

Entgeltgleichheitsgebot
In Deutschland: Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber – unabhängig von Rechtsform und Betriebsgröße – sind in Deutschland nach dem Entgeltgleichheitsgebot verpflichtet, weiblichen und männlichen Beschäftigen gleiches Entgelt für gleiche und gleichwertige Arbeit zu bezahlen. Alle Beschäftigten in Deutschland haben demnach den Anspruch, für gleiche und gleichwertige Arbeit genauso bezahlt zu werden, wie Kollegen des jeweils anderen Geschlechts.
In der EU: Das Entgeltgleichheitsgebot gilt europaweit. Unter anderem Artikel 157 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Entgeltgleichheitsgrundsatz sicherzustellen. Die EU-Gleichbehandlungsrichtlinie 2006/54/EG konkretisiert diese Vorgaben, daneben gibt es eine Reihe von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zum Thema.

Entgelttransparenzgesetz
Das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen nimmt Unternehmer mit mehr als 200 Mitarbeitern in die Pflicht, kann kleinen Betrieben als Richtschnur dienen. Es soll vor allem Frauen gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ermöglichen. Die Eckpunkte:

  • Auskunftsanspruch für Beschäftigte: Arbeitnehmer können erfragen, nach welchen Kriterien und Verfahren sie bezahlt werden. Auch steht es ihnen zu, die Zusammensetzung des Entgelts für eine als gleich oder gleichwertig benannte Tätigkeit zu erfahren. Üben sechs Arbeitnehmer des jeweils anderen Geschlechts die Tätigkeit aus, können Arbeitnehmer die Höhe des gezahlten Entgelts für die Vergleichstätigkeit erfragen.
  • Durchführung betrieblicher Prüfverfahren durch den Arbeitgeber: Dieser Passus des Entgelttransparenzgesetzes greift erst für Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und soll gewährleisten, dass die Entgeltstrukturen das Gleichheitsgebot erfüllen.
  • Berichtspflicht zu Gleichstellung und Entgeltgleichheit: Auch die Berichtspflicht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit greift erst für Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern. Juristen empfehlen auch kleinen Betrieben, die Gehaltsstruktur im Betrieb zu dokumentieren, um für etwaige Diskussionen gewappnet zu sein.

Tipp: Auf der Seite des Bundesfamilienministeriums (bmfsfj.de) finden Sie eine Broschüre zum Download „Gleichstellungscheck für kleine und mittlere Unternehmen“ (geben Sie den Begriff ‚Gleichstellungscheck‘ in die Suchfunktion ein). Mithilfe von Fragebögen ermitteln Betriebe, ob und wo Handlungsbedarf besteht und welche Maßnahmen für einen Wandel in der Unternehmenskultur der Chef in Angriff nehmen sollte.

Personalnot fördert Ungleichheit

Aus seiner Praxis weiß Markowski, der vorwiegend Arbeitnehmer vertritt, dass Betriebe in Sachen Gehaltsstruktur längst nicht auf dem aktuellen Stand agieren. „In tariffreien Räumen haben wir es immer noch mit der Position zu tun: Wer sich gut verkauft, verdient auch mehr“, beobachtet er. Zwar nehme das Entgelttransparenzgesetz erst Betriebe ab 200 Mitarbeitern in die Pflicht, dennoch empfiehlt er Chefs, sich daran zu orientieren: „Wer Kriterien für eine Vergütungsstruktur formuliert und dokumentiert, kann viel Ungemach vermeiden“, ist auch er überzeugt.

Was Unternehmer Marien und Prokuristin Baumgart aktuell feststellen: Das Gehalt allein ist nicht mehr der Hauptgrund, um für den Betrieb zu arbeiten. Marien erläutert: „Wir bieten Jobtickets an oder ermöglichen es Mitarbeitern, den Führerschein zu machen.“ Auch eine betriebliche Krankenversicherung hat er im vergangenen Jahr eingeführt. Baumgart ergänzt: „Wir setzen uns dafür ein, dass unser Reinigungsteam tagsüber arbeiten kann, statt frühmorgens, abends oder nachts.“ Über das Daytime-Cleaning (Reinigung während der Betriebszeiten des Kunden) wollen die Bent­wischer die Bedingungen für ihre Mitarbeiter angenehmer gestalten. Dies eröffne auch bessere Abstimmungsmöglichkeiten mit dem Team und bringe niedrigere Energie­kosten für die Kunden mit sich. Aber vor allem zählt: „In Zeiten des Fachkräftemangels punkten wir mit attraktiven Arbeitszeiten", so Prokuristin Baumgart.

Tatsächlich spielt das Thema Fachkräftemangel für die Diskussion um gleiche Entgelte für gleiche Arbeit eine nicht unerhebliche Rolle. „Denn“, so begründet es Anwalt Roloff mit einer einfachen Fragestellung: „Wie gehen Betriebe vor, wenn sie die Fachkraft nur mit dem entsprechenden Gehalt von sich überzeugen können? Streng genommen müsste man die Gehälter der Belegschaft dann anpassen.“ Auch Markowski beobachtet, dass der Fachkräftemangel ein Paradoxon zutage fördert: „Viele Betriebe sind über die Jahre gewachsen, sie suchen hände­ringend Personal, was unter Umständen dazu führt, dass der langjährige Mitarbeiter weniger verdient als der neue Kollege.“ Demotivation im Team sei die Folge, was sich schädlich auf Betriebsklima und Umsatz auswirke. Markowski empfiehlt deshalb: „Chefs sorgen dafür, dass sich ihre gesamte Vergütungsstruktur am Markt orientiert, um gute Mitarbeiter zu halten.“

EU fordert auch kleine Betriebe

Wer bislang den Gehaltsfindungsprozess nicht strukturiert betrieben habe, werde aktiv werden müssen, ist Markowski überzeugt. So hat die Europäische Union Ende März eine Richtlinie verabschiedet, die auch kleine Betriebe einbezieht. Drei Jahre haben die Mitgliedstaaten Zeit, die Vorgaben in nationales Recht zu überführen. Besonderheiten neben Offenlegungs- und Berichtspflichten über die Gehaltsstruktur im Unternehmen: Beschäftigte dürfen nicht vertraglich daran gehindert werden, ihr Einkommen offenzulegen. Stellenbewerber haben das Recht, vom zukünftigen Arbeitgeber Informationen über das auf objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien beruhende Einstiegsgehalt zu beziehen.

Darüber hinaus sollen Opfer von Entgeltdiskriminierung eine Entschädigung erhalten, die die Nachzahlung entgangener Entgelte umfasst – Boni, Sachleistungen und Verzugszinsen inklusive. Über eine Beweis­last­­umkehr sieht die EU Arbeitgeber in der Beweispflicht, dass keine Entgeltdiskriminierung vorliegt. Geldbußen, die auf dem Bruttojahresumsatz des Arbeitgebers beruhen, sollen die Umsetzung sichern. Zudem sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, eine nationale Stelle zur Sammlung der Daten zu etablieren, die Unternehmen zur Entgeltberichterstattung vorlegen.

Unternehmer Marien und Prokuristin Baumgart kennen die Diskussionen über Ungleichbehandlung beim Gehalt aus der Praxis: Schon manches Mal habe es im Team Getuschel gegeben. „Aber“, erklärt Marien, „über unsere Jahresgespräche fangen wir solche Diskussionen ab.“ Den geplanten EU-Neuerungen sieht der Handwerksmeister gelassen entgegen: „Wir handhaben unsere Vergütungsstruktur schon jetzt transparent.“

Europa sortiert sich: Lohntransparenz als Maßstab

Ende März 2023 verabschiedete das EU-Parlament die Lohntransparenz-Richtlinie. Deutschland wird das bestehende Entgelttransparenzgesetz (siehe links) an die neuen Vorgaben anpassen. Etwa spricht die EU auch Arbeitnehmern kleiner Betriebe ein Auskunftsrecht zu.

  • Grundsätzlich:
    Entgeltstrukturen sollen nach objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien beurteilt werden. Heranzuziehen sind: Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen (und weitere Faktoren, sofern für die Position relevant). Chefs stellen ihren Beschäftigten ihre jeweiligen Kriterien zur Verfügung. Für die Entgeltentwicklung (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sind davon auszunehmen) sind die individuelle Leistung, Kompetenzentwicklung und das Dienstalter heranzuziehen.
  • Auskunftsanspruch für Beschäftigte:
    Die Richtlinie sieht ein Auskunftsrecht für Arbeitnehmer (und ihre Vertretungen) über ihr individuelles Einkommen und über das Durchschnittseinkommen unabhängig von der Unternehmensgröße vor. Sie haben das Recht, diese Informationen in schriftlicher Form aufgeschlüsselt nach Geschlecht und für die Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, zu verlangen. Chefs müssen auf die Anfrage innerhalb von zwei Monaten antworten. Außerdem sollen sie ihre Arbeitnehmer jährlich über das Auskunftsrecht informieren.
  • Berichtspflicht zu Gleichstellung und Entgeltgleichheit:
    Die Berichterstattung über Entgelte, geschlechtsspezifische Entgeltgefälle, über ergänzende und variable Lohnbestandteile sollen nach der neuen Richtlinie schrittweise und in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße eingeführt werden:
    • Arbeitgeber mit mehr als 250 Beschäftigten nehmen die Entgeltberichterstattung bis ein Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinie vor – und danach jährlich.
    • Arbeitgeber mit 150 bis 249 Beschäftigten erledigen ihre Berichtspflicht bis ein Jahr nach Inkrafttreten – und danach alle drei Jahre für das vorangehende Kalenderjahr.
    • Arbeitgeber mit 100 bis 149 Beschäftigten erfüllen ihre Berichtspflicht bis fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie – und dann alle drei Jahre für das vorangehende Kalenderjahr.
    • Arbeitgeber mit weniger als 100 Arbeitnehmern können freiwillig Bericht ablegen, die Mitglied­staaten sind befugt, sie nach nationalem Recht zur Berichterstattung zu verpflichten. Motivator soll ein Entgelttransparenzsiegel sein.

      Neben der Übermittlung an Behörden der EU-Mitgliedstaaten können Arbeitgeber ihren Berichtspflichten auch auf ihrer Website oder im Lagebericht nachkommen, wenn sie der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen.
  • Wenn der Entgeltbericht Fehler aufdeckt
    Eine Entgeltbewertung in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretern ist durchzuführen, wenn Entgeltberichte Lohnunterschiede auf­decken, die der Arbeitgeber nicht begründen kann und nicht binnen sechs Monaten korrigiert.