Aktuelle Urteile Arbeitszeitgesetz: Für Nachtzuschläge, Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge strikt die Grenzen einhalten!

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Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge bleiben steuerfrei, wenn Handwerksunternehmer bestimmte Grenzen einhalten. Zuletzt hatten die Gerichte erneut zu entscheiden. Wie Sie Fallstricke vermeiden.

Rückt das Team auch feiertags aus, gelten Vorschriften aus dem Arbeitszeitgesetz. Für die Arbeit darf der Chef steuerfreie Zuschläge gewähren.
Rückt das Team auch feiertags aus, gelten Vorschriften aus dem Arbeitszeitgesetz. Für die Arbeit darf der Chef steuerfreie Zuschläge gewähren. - © jittima - stock.adobe.com

Schätzungsweise rund jeder vierte Berufstätige arbeitet an Sonn- und Feiertagen – darunter viele Handwerker, die wie die Bäckereien oder im Notdienst den Betrieb am Laufen halten müssen. Dabei ist die Arbeit am Sonntag sonst verboten. Regelmäßig finden dazu Kontrollen statt – etwa zuletzt in Nordrhein-Westfalen. Rund 1.600 Betriebe wurden geprüft, ob illegal gearbeitet wurde. Laut Wirtschaftsministerium des Landes gab es die meisten Verstöße in den Branchen Groß- und Einzelhandel, auf Baustellen (Innenausbau, Fassadensanierung) sowie in der Reinigungsbranche (Gebäudereinigung).

Landesarbeitsminister Karl-Josef Laumann sagt dazu: „Sonntage und die gesetzlich anerkannten Feiertage dienen der Arbeitsruhe. Illegal durchgeführte Sonntagsarbeit verzerrt den Wettbewerb und benachteiligt diejenigen Betriebe, die sich an Recht und Gesetz halten. Daher werden Verstöße gegen die verfassungsmäßig geschützte Sonntagsruhe nicht toleriert und von den zuständigen Behörden geahndet.“ Unternehmer brauchen also gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung der Aufsichtsbehörden.

Arbeit an Feiertagen: Das Arbeitszeitgesetz regelt die maximale Stundenzahl

Je nach Arbeits- und Tarifvertrag dürfen die Chefs die Sonn- und Feiertagsarbeit den Mitarbeitern dann anordnen – wobei ein Ausgleich zu gewähren ist. In der Regel ist eine Arbeitszeit von bis zu acht Stunden einzuhalten.

Arbeitgeber haben Paragraf 3 des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Man kann auf bis zu zehn Stunden verlängern, falls innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb von 24 Wochen die Mitarbeiter im Durchschnitt nicht mehr als acht Stunden im Einsatz sind. Das große Plus: Für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit können Unternehmer steuerfreie Zuschläge gewähren. Das sind die Voraussetzungen:

  1. Der Zuschlag darf an Feiertagen 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. Wenn Sonntags gearbeitet wird, dürfen es bis zu 50 Prozent des Grundlohns mehr sein. Wichtig ist, dass es sich um einen echten Zuschlag handelt – er darf das regulär geschuldete Salär nicht mindern. Und: Der Unternehmer darf nicht addieren, also Feiertags- und Sonntagszuschlag gleichzeitig zahlen. Die eine Leistung schließt die andere aus.

  2. Feiertagsarbeit definiert sich zwischen 0 und 24 Uhr, wobei auch die Arbeit am Folgetag bis 4 Uhr noch dazu zählt – soweit die Tätigkeit schon am Feiertag begonnen wurde. Hinweis: Der Ostersonntag wie auch der Pfingstsonntag sind keine Feiertage – also gelten hier die Höchstsätze für den Sonntag.

  3. Wenn der Mitarbeiter nur in der Rufbereitschaft war – falls er also nicht arbeiten musste – gibt es keinen Steuervorteil. Wohl aber für die Stunden, die die Betreffenden tatsächlich im Einsatz waren und gearbeitet haben.

  4. Das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 10 K 410/17 H, L) entschied, dass Einzelabrechnungen vorliegen müssen – sonst gibt es keine Steuerfreiheit. Wenn pauschal ein Zuschlag gezahlt wird, fallen komplett Abgaben an.

  5. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein (Az.: 4 K 145/20) hatte der Arbeitgeber genau aufgezeichnet, an welchem Tag wie lange und zu welchen Konditionen die Arbeitnehmer beschäftigt waren. Zum genauen Arbeitsbeginn und -ende gab es jedoch keine Notizen. Genau diese Angaben verlangte das Finanzamt. Die Richter stellten sich aber auf die Seite des Unternehmers.

  6. Zuschläge sind nur steuerfrei, soweit der Grundlohn höchstens 50 Euro pro Stunde beträgt. Aber: Sozialversicherungsfreiheit gilt nur bis zu 25 Euro pro Stunde. Jener Anteil, der darüber liegt, unterliegt den Sozialabgaben.

Steuerfreie Zuschläge: Der Fiskus bleibt zum Teil außen vor

Wie viel vom Zuschlag vom Zugriff des Fiskus verschont bleibt, zeigt die Übersicht.

Basis ist der Grundlohn pro Stunde.

  • Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr = 25 Prozent
  • Soweit der Job schon vor Mitternacht begonnen wurde zwischen 0 Uhr und 4 Uhr = 40 Prozent
  • Sonntags von 0 Uhr bis 24 Uhr = 50 Prozent
  • Feiertagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr = in der Regel 125 Prozent
  • Ausnahmen: Heiligabend von 14 Uhr bis 24 Uhr, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, 1. Mai = 150 Prozent

Quelle: ESTG, eigene Recherchen