Fördermittel Wärmewende: Diese Förderungen plant die Bundesregierung für 2024

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Am 30. September 2023 steht der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) im Bundestag in zweiter Lesung auf der Tagesordnung. Diskussionen gibt es im Vorfeld vor allem um Art und Höhe der finanziellen Unterstützung für Immobilienbesitzer, die den Einbau klimafreundlicher Heizungen durchführen. Dieses sind die Änderungen, die von der Ampel im Gesetzentwurf beschlossen wurden und über die das Parlament beraten wird.

Grüne Energie soll gefördert werden. - © lassedesignen - stock.adobe.com

Die Bundesregierung hat Ihre Vorstellungen von der künftigen Förderung für Maßnahmen zur Wärmewende vorgelegt. Ab dem 1. Januar 2024 soll möglichst jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie betrieben werden. Die Förderung soll zwischen 30 und 70 Prozent liegen, maximal aber bei 30.000 Euro pro Einfamilienhaus.

Die Ampel will Ängste nehmen

Ziel der neuen GEG-Regelungen sei es, die Wärmewende schneller voranzubringen. „Wir tun das mit einem klaren und bewussten Fokus auf neu eingebaute Heizungen“, sagte Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck. Denn diese würden 20 bis 30 Jahre in Betrieb bleiben und müssten deshalb klimafreundlich sein. „Soziale Härten federn wir ab durch Übergangsfristen, Ausnahmeregelungen und vor allem durch eine Neuaufstellung der Förderung. Wir greifen so Bürgerinnen und Bürgern beim Heizungstausch auch finanziell unter die Arme“, sagte Habeck bei der Vorstellung der Veränderungen im Gebäudeenergiegesetz.

Eine sofortige Austauschpflicht für bestehende oder reparaturbedürftige Heizungen gibt es laut Gesetzesentwurf nicht.

Und auch Bundesbauministerin Klara Geywitz beruhigt Immobilienbesitzer. „Eine flankierende Förderung und steuerliche Maßnahmen sollen sicherstellen, dass niemand durch die neuen Vorgaben überfordert wird“, so Geywitz. „Gerade weil es das Zuhause nicht zweimal gibt, brauchen jede Wohnung und jedes Haus eine Lösung, die zu den dort lebenden Menschen passt.“

Heizungen mit fossilen Brennstoffen dürfen nicht mehr neu eingebaut werden

Aber niemand werde künftig mehr eine Gas- oder Ölheizung einbauen, das werde zu teuer. „Wie wir heizen, spüren wir im Geldbeutel. Gas wird wohl nie wieder so billig sein, wie vor dem Ukraine-Krieg“, so Geywitz. Wer auf alte Technik setzt, investiere zunehmend in Geldvernichtungstechnik und schade dem Klima. Denn im Gebäudebereich wurden die Klimaschutzziele bisher verfehlt.

Ab 2045 soll endgültig Schluss sein mit fossilen Brennstoffen, fossilem Erdgas oder Heizöl.

Regeln für reparaturbedürftige Heizungen

Kann der Handwerker eine kaputte Heizung nicht mehr reparieren, muss der Eigentümer die Heizung nicht sofort austauschen. Denn der Gesetzentwurf sieht eine Übergangsfrist von drei Jahren vor. Bei Gasetagenheizungen sind es sogar bis zu 13 Jahre. Eigentümer dürfen also für die Zeit der Übergangsfrist eine gebrauchte, fossil betriebene Heizung einbauen. Ist ein Anschluss an ein Wärmenetz vorgesehen, beträgt die Übergangsfrist bis zu zehn Jahre.

Bewohnen über 80-jährige Eigentümer ihr Mehrfamilienhaus mit mindestens sechs Wohnungen selbst, entfällt die Pflicht zur Umstellung auf klimagerechtes Heizen. Das Gleiche gilt für diese Altersgruppe für den Austausch von Etagenheizungen.

Diese neu einzubauenden Heizungen sind künftig erlaubt

Um die Wärmewende herbeizuführen können Immobilienbesitzer folgende Heizarten wählen – wenn der Anteil erneuerbarer Energien mindestens 65 Prozent beträgt:

  • individuelle Lösungen
  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • elektrische Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Hybridheizung (also eine Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel)
  • Heizung auf Basis von Solarthermie
  • unter bestimmten Bedingungen „H2-Ready“-Gasheizungen. Das sind jene, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind

Für bestehende Gebäude sind weitere Optionen vorgesehen: Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt – mindestens zu 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff.

So soll die neue Förderung ab 2024 aussehen

Förderfall ökologisches Heizen in vorhandenen Eigenheimen
Die Bundesregierung plant vier Maßnahmen, die das Heizen mit regenerativen Energien fördern sollen.

  1. Grundförderung für den Wechsel zu klimafreundlichen Heizungen
    Wer im selbstgenutzten Wohneigentum eine alte, fossile gegen eine klimafreundliche Heizung tauschen will, erhält eine Grundförderung. Unabhängig von der Wahl der zu mindestens 65 Prozent mit regenerativen Energien betriebenen Heizungsart, soll die Förderung 30 Prozent betragen.
    Heizungen, die künftig auch mit Wasserstoff eingesetzt werden, möchte die Bundesregierung nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readiness“ der Anlage fördern.
    Heizungen mit fossilen Brennstoffen wie Gas und Öl sind nicht förderfähig.
    Für alle anderen Gebäudeeigentümer bleibt die bisherige Förderung erhalten.

  2. Zusätzlicher Klimabonus
    Die Grundförderung ist nicht üppig. Deshalb soll es verschiedene Zuschläge geben, damit Heizungen in Wohngebäuden, die einen besonders hohen CO2-Ausstoß haben, möglichst schnell außer Betrieb gesetzt werden.

    # Klimabonus I
    Zusätzlich zur Grundförderung übernimmt der Staat 20 Prozent der förderfähigen Kosten, wenn ...
    • Kohleöfen und Öl- oder Gas-Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind, ausgetauscht werden und
    • wenn die Eigentümer über 80 Jahre alt sind oder ihre Immobilie schon vor dem Jahr 2002 bewohnten
    • oder wenn die Eigentümer einkommensabhängige Sozialleistungen erhalten.

    # Klimabonus II
    Dieser Bonus beträgt 10 Prozent zusätzlich zur Grundförderung. Er greift, wenn grundsätzliche eine Austauschpflicht besteht und der Wohnraumeigentümer mindestens fünf Jahre vor dem Datum zu gesetzlich erforderlichen Austausch, eine umweltfreundliche Heizung anschafft. Gemeint ist der Austausch von Kohleöfen und Öl- oder Gas-Konstanttemperaturkesseln, die unter die gesetzliche Austauschpflicht des § 72 GEG-E fallen.
    Dieser Bonus möchte die Bundesregierung auch für einen späteren Austausch gewähren, wenn der Anteil an erneuerbaren Energien in der neuen Heizung bei mindestens 70 Prozent liegt.

    Um weder die Handwerker noch die Hersteller zu überfordern, ist der Klimabonus zeitlich gestaffelt: Ab Januar 2024 fördert der Bund den Austausch aller Geräte, die älter als 40 Jahre sind (Herstelldatum bis 31.12.1984). Ab Januar 2025 Geräte kommen dann die Geräte hinzu, die älter als 35 Jahre sind (Herstelldatum bis 31.12.1989) und ein Jahr später sind dann die Geräte dran, die älter als 30 Jahre (Herstelldatum bis 31.12.1996) sind.

    # Klimabonus III
    Auch dieser Bonus beträgt 10 Prozent zusätzlich zur Grundförderung: Ist eine Heizung jünger als 30 Jahre, aber defekt und nicht mehr reparierbar, greift die Förderung beim Austausch von Kohleöfen und Öl- oder Gaskesseln jeder Art. Die Voraussetzung: Die neue Heizung muss zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden und innerhalb von einem Jahr eingebaut sein (anstatt der gesetzlichen Frist von höchstens 3 Jahren nach § 71i Absatz 1 GEG-E).

  3. Für alle: Förderung durch KfW-Kredit und Förderung sonstiger Effizienzmaßnahmen
    Um die monatliche finanzielle Belastung für Eigentümer (selbst- oder fremdgenutzten Wohnraums) zu verkleinern, möchte der Bund Kredite mit langer Laufzeit anbieten. Wer einen Kredit in Anspruch nimmt, erhält Grundförderung und Boni als Tilgungszuschuss. Antragsberechtigt sind Haushalte mit einem zu versteuernden (Haushalts-)Einkommen von bis 90.000 Euro.

    Unverändert bleibt die BEG-Förderung von Sanierungsmaßnahmen, die nicht den Heizungsaustausch betreffen. So etwa die Sanierung auf Effizienzhaus/-gebäudeniveau (BEG Wohngebäude/Nichtwohngebäude) und Einzelmaßnahmen – wie Dämmung, Fenstertausch, Anlagentechnik.
    Für alle: Förderung durch KfW-Kredit und Förderung sonstiger Effizienzmaßnahmen
    Um die monatliche finanzielle Belastung für Eigentümer (selbst- oder fremdgenutzten Wohnraums) zu verkleinern, möchte der Bund Kredite mit langer Laufzeit anbieten. Wer einen Kredit in Anspruch nimmt, erhält Grundförderung und Boni als Tilgungszuschuss. Antragsberechtigt sind Haushalte mit einem zu versteuernden (Haushalts-)Einkommen von bis 90.000 Euro.

    Unverändert bleibt die BEG-Förderung von Sanierungsmaßnahmen, die nicht den Heizungsaustausch betreffen. So etwa die Sanierung auf Effizienzhaus/-gebäudeniveau (BEG Wohngebäude/Nichtwohngebäude) und Einzelmaßnahmen – wie Dämmung, Fenstertausch, Anlagentechnik.

  4. Auch möglich: Per Abschreibung die Einkommensteuerlast drücken
    Wie es war, so bleibt es: Laut Einkommenssteuergesetz (§35c EStG) können selbstnutzende Wohnraumbesitzer die Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen, wie Heizungstausch oder Dämmmaßnahmen in Höhe von 20 Prozent direkt von der Einkommenssteuerlast abziehen.

Betriebskostenerhöhungen für Mieter

Der Einbau einer Heizung ist immer teuer – gleichgültig für welche Art von Heizung sich ein Eigentümer entscheidet. Grundsätzlich können Immobilienbesitzer diese Kosten auf ihre Mieter umlegen. Doch bei der Höhe setzt der Gesetzgeber Grenzen

Beispiel Biomethan: Diese Heizung verursacht hohe Betriebskosten. Vermieter dürfen die Kosten für das Biomethan deshalb nur in der Höhe abrechnen, die die selbe Menge an Heizwärme mit einer effizienten Wärmepumpe verursachen würde. Dies gilt für alle biogenen Brennstoffe, wie Pellets oder feste Biomasse.

Baut ein Vermieter eine Wärmepumpe in ein nicht gedämmtes und energetisch schlechteres Gebäude ein, darf die Modernisierungsumlage auf die Mieter nur dann erfolgen, wenn der Wirkgrad der Wärmepumpe mindestens 2,5 erreicht. Ist der Wirkgrad geringer darf der Vermieter nur die Hälfte der Investitionskosten abwälzen.

2045 ist Schluss mit fossilen Brennstoffen

Ab 2045 soll in allen Gebäuden in Deutschland klimaneutral und ausschließlich mit erneuerbaren Energien geheizt werden. Das Gesetz macht den Umstieg verbindlich.