Fördermittel BEG-Förderung: 2023 bringt zahlreiche Änderungen und Verschärfungen

Zugehörige Themenseiten:
Energieberater, Energieeffizienz, Energiesparen, Finanzierung für Gründer und Nachfolger, Fördermittel, Immobilien und KfW

Die reformierte BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Die Änderungen werden in allen Bereichen greifen. Das heißt: Sowohl die allgemeinen Bestimmungen, als auch die Zuschüsse und die Mindestanforderungen an die Technik werden verschärft – bei Wärmepumpen nun jährlich. Anträge können unverändert bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt werden. Die Förderung für Einzelmaßnahmen können Handwerker beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) beantragen.

Werkstatt energieeffizient umbauen
Wer eine Werkstatt energieeffizient baut oder umbaut, kann mit finanzieller Unterstützung durch den Staat rechnen. - © industrieblick - stock.adobe.com

Energiekosten zu senken und das Klima zu schützen sind die Ziele der staatlichen Förderung bei Bau und Sanierung von Gebäuden – auch als Einzelmaßnahme. Diese Zielsetzung bleibt unangetastet.

Doch bereits im Sommer 2022 wurde eine Neuausrichtung der BEG beschlossen und in Teilen bereits umgesetzt. Nun erfolgt der zweite Schritt, mit wesentlichen Änderungen. Nicht alle greifen bereits mit Start des Jahres 2023, einige treten erst im Januar 2028 in Kraft.

BEG: Was wird gefördert?

Die BEG-Novelle ist Teil des Gebäudeenergiegesetzes und sieht viele Änderungen vor. Die stärksten Eingriffe gibt es bei der Förderung von Biomasseheizungen. Hier werden die Voraussetzungen für eine Förderfähigkeit deutlich verschärft.

Grundsätzlich ist eine BEG-Förderung für folgende Gebäude möglich:

  • alle Wohngebäude (WG), wie Eigentums­wohnungen, Ein- und Mehr­familien­häuser oder Wohnheime

  • alle Nichtwohngebäude (NWG), das sind beispielsweise Gewerbe­gebäude, kommunale Gebäude oder Krankenhäuser

Doch es gibt Änderungen - hier sind die wesentlichen:

BEG: Die wichtigsten allgemeinen Änderungen zum 1. Januar 2023

  • Künftig ist jeder Investor antragsberechtigt. Bisher konnten nur Eigentümer, Pächter und Mieter Förderanträge stellen.

  • Der Verwendungsnachweis für Vollsanierungen wird bei Anträgen zwischen dem 1.1.2022 und 31.12.2024 auf bis zu 66 Monate (begründeter Antrag erforderlich) verlängert.

  • Ab Januar fördert der Bund via KfW wieder Materialkosten bei Eigenleistungen.

  • Wer eine provisorische Zwischenlösung für eine defekte Heizung benötigt, kann die anfallenden Mietkosten künftig fördern lassen. Voraussetzung: Innerhalb eines Jahres nach Antragstellung muss eine förderfähige Heizungsanlage eingebaut werden, die die gesamte Versorgung übernimmt.

  • Alternativ kann ein förderfähiger Netzanschluss eingebaut werden.

Klimafreundlicher Neubau: eine neue Richtlinie

Zum 1. März 2023 erhält die Neubauförderung eine eigene Richtlinie. Ihr Name: „Klimafreundlicher Neubau“. Diese Richtlinie leitet das Bundesbauministerium (BMWSB). Bis dahin wird die Neubauförderung unverändert in der BEG fortgeführt.

Sehr hohe Anforderungen an die Heiztechnik

Künftig gilt: Bei einer Förderung von Wärmepumpen oder Biomasseheizungen muss das zu versorgende Gebäude nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent durch Erneuerbare Energien beheizt werden. Bisher waren es 55 Prozent.

Bei den BEG-Fördersätzen für Einzelmaßnahmen entfällt die Kategorie „EE-Hybride“ (Erneuerbare-Energien-Hybridheizung).
Mit EE-Hybriden können Anwender verschiedene Wärmeerzeuger zu einem Heizsystem kombinieren.

Gefördert wird die Optimierung von Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind. Neu ab 1.1.2023 ist eine Altersgrenze für Heizanlagen mit fossilen Brennstoffen: diese dürfen nicht älter als 20 Jahre sein.

Wärmepumpen

  • Ab 1.1.2023 werden Wärmepumpen in dafür ungeeigneten Gebäuden nicht mehr gefördert: Wärmepumpen sollen so geplant werden, dass eine Mindest-Jahresarbeitszahl (JAZ) von 2,7 erreicht wird. Ab 1.1.2024 steigt die Mindest-JAZ auf 3,0.

  • Ab 1.1.2023 gibt es einen Bonus von fünf Prozent für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel (Achtung: nicht kumulierbar mit Bonus für Wärmequellen).

  • Ab 1.1.2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel gefördert (Das Bundesministerium für Wirtschaft- und Klimaschutz will ein Vorziehen dieses Datums prüfen). Als natürliche Kältemittel werden anerkannt: R290 Propan, R600a Isobutan, R1270 Propen, R717 Ammoniak, R718 Wasser und R744 Kohlendioxid.

  • Die Absenkung der Grenzwerte für Geräuschemissionen des Außengeräts von Luft-Wasser-Wärmepumpen erfolgt in zwei Stufen: ab 2024 um 5 dB und ab 2026 um 10 dB niedriger als der gesetzliche Grenzwert. Maßgebend hierfür ist die Europäische Durchführungsverordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung vom 2.8.2013).

  • Ab 1.1.2024 steigen die Anforderung an den jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs).

  • Ab 1.1.2025 müssen geförderte Wärmepumpen verpflichtend an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden.

Biomasseheizungen

  • Ab 1.1.2023 müssen Biomasseheizungen zwingend mit einer Solarthermieanlage oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden. Diese müssen so ausgelegt werden, dass sie mindestens die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599. Alternativ reicht bei Solarthermieanlagen auch eine Auslegung nach § 35 Absatz 2 des geltenden GEG: mind. 0,04 m2 bzw. 0,03 m2 installierte Aperturfläche je m2 Nutzfläche bei Wohngebäuden mit max. zwei bzw. mit mehr als zwei Wohnungen.

  • Ab 1.1.2023 entfällt der „Innovationsbonus“ von fünf Prozent für feinstaubarme Biomasseheizungen.

  • Der zulässige Feinstaubausstoß wird ab 1.1.2023 auf 2,5mg/m3 reduziert.

  • Ab dem 1.1.2023 wird die Anforderung eines jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrades (ETAs) für Biomasseheizungen auf 81 Prozent erhöht.

Brennstoffzellenheizung

  • Ab 1.1.2023 werden Brennstoffzellen-Heizungen als BEG-Einzelmaßnahme gefördert und nicht mehr im Rahmen des KfW-Programms 433 „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle“.

  • Die Förderung beträgt 25 oder 35 Prozent

  • Bezuschusst werden jedoch nur noch Brennstoffzellen-Heizungen, die mit grünem Wasserstoff oder mit Biogas betrieben werden.

Errichtung von Gebäudenetzen

  • Mindestanteil von 65 Prozent Erneuerbare Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme.

  • Fossile Brennstoffe/Gas sind nicht mehr förderfähig.

  • Biomasseanlagen in Gebäudenetzen sind nur bivalent in Zusammenhang mit anderen EE förderfähig, deren Wärmemengen-Anteil mindestens 25 Prozent beträgt.

  • Fördersätze für die Errichtung/Erweiterung/Umbau von Gebäudenetzen werden nach dem Anteil der Biomasse differenziert

  • Für die Förderung von Errichtung/Erweiterung/Umbau von Gebäudenetzen muss die Antragstellung durch/mit Energieeffizienz-Experten erfolgen.

  • Die Anforderungen zur Förderung eines Wärmenetzanschlusses (PEF/EE-Anteil) werden aufgehoben.

Fokus auf Sanierungsförderung (KfW)

  • Serielle Sanierung Das heißt, Sie verwenden vorgefertigte Bauele­mente – zum Beispiel für Fassa­de oder Dach.: Neu – Sie erhalten bis zu 15 Prozent Extra-Tilgungszuschuss.

  • Worst Performing Building Ein „Worst Performing Building" ist ein Gebäude, das hinsichtlich des energetischen Sanierungs­zustands zu den schlechtesten 25 Prozent der Gebäude in Deutschland gehört: Der Tilgungszuschuss steigt von fünf auf zehn Prozent und wird aus­geweitet auf das Effizienz­haus/-gebäude 70 Erneuerbare-Energien-Klasse.

  • Stromversorgung: Anlagen wie Photo­voltaik oder Wind­kraft sowie Strom­speicher werden nicht mehr gefördert.

Fördermittel für Nichtwohngebäude

Wer seine Gewerbeimmobilie energieeffizient sanieren und finanzielle Unterstützung aus der BEG-Förderung haben möchte, muss den Bau­antrag oder die Bau­anzeige für das Altgebäude bereits vor mindestens fünf Jahren gestellt haben. Aber auch der Erst­erwerb von frisch sanierten Gewerbe­gebäuden wird gefördert, wenn mit der Sanierung eine Effizienz­gebäude-Stufe erreicht wurde.

Kredit Sanierung Nichtwohngebäude (263)

  • Darlehenssumme: bis zu 10 Mio. Euro pro Vorhaben für Kauf oder Komplett­sanierung zum Effizienz­gebäude

  • Tilgungszuschuss: bis zu 2,5 Mio. Euro für Kauf oder Komplett­sanierung zum Effizienz­gebäude

  • Laufzeit: 4 bis 30 Jahre

  • bis zu 5 tilgungs­freie Anlauf­jahre

  • zusätzliche Förderung für Bau­begleitung und Nachhaltigkeits­zertifizierung möglich

Kredit Bau/Kauf Nichtwohngebäude (263)

  • Darlehenssumme: bis zu 10 Mio. Euro pro Vorhaben

  • Tilgungszuschuss: bis zu 500.000 Mio. Euro

  • Laufzeit: 4 bis 30 Jahre

  • bis zu 5 tilgungs­freie Anlauf­jahre

  • zusätzliche Förderung für Bau­begleitung und Nachhaltigkeits­zertifizierung möglich

Die Förderung der Effizienzberater-Kosten

Die KfW fördert die Baubegleitung von Sanierung oder Bau durch Effizienzberater bis zu einem Rechnungsbetrag von zehn Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, wenn eine neue Effizienzgebäude-Stufe erreicht wird. Maximal werden 40.000 Euro pro Vorhaben angerechnet, 50 Prozent davon werden als (Tilgungs-) Zuschuss gewährt – also bis zu 20.000 Euro. Bei Einzelmaßnahmen fördert die KfW bis zu einem Rechnungsbetrag von fünf Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, aber maximal 20.000 Euro pro Jahr. Davon sind ­wiederum 50 Prozent Tilgungszuschuss, also bis zu 10.000 Euro. Der Antrag für die Baubegleitung wird direkt mit dem Kredit- bzw. Zuschussantrag gestellt.

Fördermittelberatung nutzen

Unternehmer erhalten eine Fördermittelberatung bei ihrer Handwerkskammer. Aber auch die Hausbank und die KfW (kostenfreier Service: 0800-5399001) helfen bei der Antragstellung. „Sinnvoll ist es auch, sich an einen – möglichst in einem Verband organisierten Fördermittelberater zu wenden“, sagt Klaus Weiler. Diese Berater berechnen Pauschalen zwischen 1.200 Euro und 1.400 Euro oder Tagessätze – abhängig von Branche, Komplexität und Standort, „aber nur, wenn sie auch mindestens drei Programme für den Kunden finden“, sagt Weiler. Die Kosten sind bis zu 90 Prozent förderfähig.

Diese Förderprodukte können Sie seit dem 1. Juli 2021 nicht mehr beantragen

Als Stichtag gilt der Tag, an dem Ihr Antrag bei der KfW eingeht.

Energieeffizient Bauen (153)

Energieeffizient Sanieren – Kredit (151, 152)

Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss (430) – für Sanierungen zum KfW-Effizienzhaus

Energieeffizient Sanieren – Zuschuss Baubegleitung (431)

Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit (167)