SHK-Handwerk gefordert Energieversorgung in der Krise: Neue Verordnung legt Prüfung von Heizungsanlagen fest

Zugehörige Themenseiten:
Energieberater, Energieeffizienz, Energiesparen, Immobilien, Mietrecht und SHK-Handwerk

Gebäudeeigentümer und Unternehmer sind verpflichtet, in den nächsten beiden Jahren Maßnahmen zur Verbesserung erdgasbetriebener Heizungsanlagen zu treffen. Die Regierung will mit der Verordnung, die zum 1. Oktober 2022 in Kraft trat und Teil eines ganzen Bündels an Maßnahmen ist, die Gaskrise als Folge des Ukrainekriegs abmildern. Besonders das SHK-Handwerk ist jetzt gefordert.

Energieversorgung in der Krise
Mögliche Investitionskosten gleichen sich durch künftige Einsparungen wieder aus. - © Tamara - stock.adobe.com

Das neue Regelwerk, das unter der Abkürzung EnSimiMaV firmiert (Abkürzung für Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung), verpflichtet Gebäudeeigentümer, ihre erdgasbetriebenen Heizungsanlagen einer Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls Optimierungen vorzunehmen. Sie sind etwa verpflichtet

  • Heizungseinstellungen zu prüfen

  • Gaszentralheizungen in größeren Gebäuden hydraulisch abgleichen zu lassen

  • Technisch veraltete, ineffiziente Heizungspumpen austauschen zu lassen.

Heizungsanlagen prüfen und optimieren

Kernanliegen ist, unnötigen Energieverbrauch zu vermeiden und eine Mangelsituation zu verhindern beziehungsweise deutlich abzumildern. Gemeinsam mit der EnSikuaMaV (Abkürzung für Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – die am 1. September 2022 in Kraft trat) verspricht sich der Bund in den nächsten zwei Jahren Einsparungen von Energiekosten bei privaten Haushalten, Unternehmen und der öffentlichen Hand von 10,8 Milliarden Euro. Zudem hofft man auf den Vorbildcharakter der Maßnahmen, die – wenngleich nicht für alle verpflichtend – freiwillige Energiesparmaßnahmen anstoßen könnten.

Die Regierung stellte klar, dass es sich bei den Verordnungen nur um einen Teil eines ganzen Maßnahmenbündels handelt, die in der aktuellen Situation angebracht sind. Mögliche Investitionskosten gleichen sich demnach durch künftige Einsparungen wieder aus. In der Modellrechnung wurde eine finanzielle Entlastung von rund 4,2 Milliarden Euro beziffert, die sich innerhalb von zwei Jahren amortisieren könnte, heißt es.

Energieeffizienz steigern

Auch Unternehmer verpflichtet die Verordnung, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz unverzüglich umzusetzen, die durch den Einsatz von Energie- und Umweltmanagementsystemen sowie Energieaudits als wirtschaftlich sinnvoll erachtet werden. Allerdings sind zunächst nur Unternehmen betroffen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahren mehr als 10 Gigawattstunden pro Jahr betrug. Wirtschaftlichkeit ist für solche Unternehmen dann gegeben, wenn sich – innerhalb einer Zeitspanne von höchstens 15 Jahren – bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ein positiver Kapitalwert ergibt, nachdem die Anlage maximal 20 Prozent ihrer Nutzungsdauer absolviert hat.

Wie lange gilt die Verordnung

Nachdem der Bundesrat grünes Licht gegeben hatte, wurde die EnSimiMaV am 29. September 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 1. Oktober 2022 in Kraft. Sie gilt für insgesamt 24 Monate und tritt zum 30. September 2024 automatisch außer Kraft.

Prüfung und Optimierung bis 15. September 2024

Die Heizungsprüfung nach EnSimiMaV ist nicht identisch mit dem bekannten ZVSHK-Heizungscheck 2.0 nach DIN EN 15378. Das deutlich einfachere Verfahren sieht diese Prüfungen vor:

  • ob die technischen Parameter der Heizung in der Energieeffizienz optimiert sind,

  • ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,

  • ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem zum Einsatz kommen

  • und ob Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.

Die Heizungsprüfung ist von Fachleuten durchzuführen etwa Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Schornsteinfeger oder Energieberater. Wer befugt ist, lässt sich ganz einfach in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes nachschlagen.

Idealerweise finden die Heizungsprüfung sowie die notwendigen Optimierungen im Zuge ohnehin stattfindender Wartungsarbeiten statt. Sofern die Prüfung Änderungsbedarf ergibt, soll die Optimierung der Heizung bis 15. September 2024 erfolgen. In Gebäuden, die ein standardisiertes Energie- oder Umweltmanagementsystem vorweisen und für Gebäude mit standardisierter Gebäudeautomation entfällt die Prüfung. Ebenso besteht keine Pflicht, wenn in den vergangenen beiden Jahren vor dem 1. Oktober 2022 bereits eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und dabei kein Änderungsbedarf festgestellt worden ist. Das Ergebnis der Heizungsprüfung ist schriftlich zu dokumentieren. Eine entsprechende Mustervorlage stellt der Zentralverband Sanitär Heizung Klima zur Verfügung.

Hydraulischer Abgleich in Wohnanlagen

In größeren Wohnanlagen sind die Gaszentralheizungssysteme hydraulisch abzugleichen. Der Gesetzgeber sieht hierfür konkrete Fristen vor:

  • In Nichtwohngebäuden nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab 1.000 Quadratmeter Fläche oder in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten bis zum 30. September 2023.

  • In Wohngebäuden mit mindestens sechs bis neun Wohneinheiten hat der hydraulische Abgleich bis 15. September 2024 zu erfolgen.

Nicht notwendig ist der hydraulische Abgleich allerdings, wenn der hydraulische Abgleich des Heizsystems bereits erfolgte, wenn in den nächsten sechs Monaten nach dem Stichtag ohnehin ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Flächen bevorstehen. Auch wenn das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll, entfällt die Pflicht zum hydraulischen Abgleich.

Für die Energieeinsparung an Anlagen zur Trinkwarmwasserbereitung eignen sich folgende Maßnahmen:

  • Hydraulischer Abgleich

  • Einsatz energieeffizienter Anlagentechnik, zum Beispiel Hocheffizienzpumpen

  • Ausreichende Wärmedämmung von Wärmeerzeugern, Rohrleitungen und Bauteilen

  • Energiebewusste Nutzung der Trinkwasser-Installation

  • Senkung des Warmwasserbedarfes

Und was sieht die EnSikuMaV vor?

Zum 1. September 2022 trat die EnsikuMaV in Kraft und bleibt bis 28. Februar 2023 gültig. Ziel der Regelung sind Energiespar-Maßnahmen für die kommende Heizsaison:

Diese Eckpunkte sollten Sie als Vermieter kennen:

  • Mieter werden von der Pflicht entbunden, ihre Wohnung auf eine Mindesttemperatur zu heizen, auch wenn der Mietvertrag dies vorsieht. Allerdings müssen Mieter verhindern, dass Schäden durch Feuchtigkeit und Schimmel entstehen.

  • Vermieter von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten werden verpflichtet, Ihre Mieter über Energieverbrauch, -kosten und -einsparpotenziale zu informieren.

  • Private Pools dürfen nicht mehr mit Gas oder Strom aus dem Stromnetz beheizt werden.