Bundesarbeitsgericht Teilzeit: Urteil beendet Benachteiligung und sorgt für Zuschläge ab der ersten Überstunde
Das Diskriminierungsverbot verhindert, dass Überstundenzuschläge auf Vollzeitbeschäftigte begrenzt sein können – so ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2024 (Az.: 8 AZR 370/20). Damit ist eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, nichtig. Somit haben auch Arbeitsnehmer in Teilzeit einen Anspruch auf Honorierung ihrer Mehrleistung.
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