Telefonterror: Ruf mich nicht an!

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Telekommunikation und Urteil des Monats

Handwerker werden häufig am Telefon von dubiosen Branchenbuchverlagen überrumpelt. Das lässt sich schnell ändern.

Dubiose Adressbuchverlage machen ein ­Minusgeschäft, wenn sie Handwerker anrufen. - © carballo/Fotolia

Der Fall

Handwerker stecken in einem Dilemma. Auf der einen Seite müssen sie für ihre Dienste Werbung in elektronischen und gedruckten Verzeichnissen wie etwa den Gelben Seiten  schalten, um auf sich aufmerksam zu machen. Das ruft allerdings dubiose Verlage auf den Plan, die ihre fragwürdigen Werbeplätze meist telefonisch über die Kaltakquise anbieten.

Doch jetzt hat das Amtsgericht Bonn in einer aktuellen Entscheidung Handwerkern ein effektives juristisches Verteidigungswerkzeug an die Hand gegeben, das den Schmuddelverlagen das Leben schwer macht (Az.: 109 C 348/14). Das Amtsgericht Bonn entschied nämlich, dass Handwerker, denen am Telefon ein Branchenbucheintrag aufgeschwatzt wird, gegen den Verlag einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Eintragungsgebühr haben, weil die unerbetenen Telefonanrufe einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. In dem Fall hatte ein „Verlag für virtuelle Dienste“ zwei Mal innerhalb weniger Stunden bei einem Glas- und Gebäudereinigungsunternehmen angerufen und die Inhaberin so zum Abschluss eines Eintrags in einem bedeutungslosen Branchenbuch im Internet überrumpelt.

Das Urteil

Nachdem der Gebäudereiniger die Rechnung für den 12-monatigen Eintrag in dem Internetverzeichnis in Höhe von 589,05 Euro nicht gezahlt hatte, zog der Abzockverlag vor das Amtsgericht Bonn. Das Gericht wies die Zahlungsklage ab. Begründung: Das Gebäudereinigungsunternehmen habe wegen der rechtswidrigen Werbeanrufe einen Schadensersatzanspruch gegen den Verlag in gleicher Höhe. Wörtlich schreiben die Richter: „Unverlangt erfolgende Werbeanrufe beeinträchtigen regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens. Mit dem Entgegennehmen und Auseinandersetzen unerbetener Anrufe ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden.“ Im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierung sowie Call-Center-Betriebe arbeitssparende Akquisemöglichkeit sei ohne Einschränkung des „Cold Callings“ mit einem immer weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen, betonte das Gericht.

Die Praxisfolgen

Handwerker, die von fremden Verlagen oder Callcentern unverlangt angerufen werden und zu denen bisher keine Geschäftsbeziehung besteht, können eine vorschnelle Unterschrift unter einen Branchenbucheintrag dadurch wett- machen, dass sie dem Eintragungsentgelt einen gleich hohen Schadensersatzanspruch gegenüberstellen und die Zahlung verweigern.

Der Tipp

Sofern sich der Eintragungszeitraum automatisch verlängert, muss separat noch eine Kündigung ausgesprochen werden. Handwerker, die nicht unterschrieben haben, sich aber gleichwohl durch die Werbeanrufe belästigt fühlen, sollten einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit einer Abmahnung beauftragen. Die Kosten muss der Anrufer tragen.