Internet Website-Betreiber aufgepasst: Neue Regeln für Cookies

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Wer auf seiner Website für Marketingzwecke Cookies nutzt, muss laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) künftig die aktive Einwilligung seiner User einholen. Wie Handwerker-Chefs jetzt korrekt handeln.

Handwerker mit eigener Webpage passen das Formular für die Cookie-Nutzung am besten an, auch wenn eine nationale Umsetzung des EuGH-Urteils noch erfolgen muss. - © Yakobchuk Olena - stock.adobe.com

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine wichtige Entscheidung zur Verwendung von Cookies getroffen, den kleinen Textdateien, mit denen Webseiten Nutzer wiedererkennen. Das Urteil betrifft alle Handwerker und Handwerksbetriebe, die eine eigene Website betreiben. Wer darauf Cookies für Marketingzwecke nutzt oder damit die Besucher seiner Website trackt, muss hierfür laut EuGH die aktive Einwilligung der Websitebesucher einholen.

Nutzer muss Häkchen aktiv setzen können

Nach deutschem Recht war die Zustimmung bislang über voreingestelltes Ankreuzkästchen zulässig. Wir kennen es alle: Wir gehen auf eine Webseite und es erscheint ein Cookie-Banner, also ein Text mit einem bereits gesetzten Häkchen. Der Nutzer klickt den lästigen Kasten reflexartig weg und hat damit bereits der Verwendung von Cookies zugestimmt. Diese Praxis ist nun nicht mehr erlaubt . Der Gerichtshof unterstrich zweierlei: Der Websitebetreiber muss gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies genaue Angaben machen, etwa zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit durch Dritte, und der Nutzer muss vor allem selbst ein Häkchen setzen , wenn er den Cookies zustimmt.

Deutsche Rechtsprechung nicht länger haltbar

Auf Anfrage von handwerk magazin nimmt der Zentralverband des Deutschen Handwerk s (ZDH)  zu den Auswirkungen für Handwerker Stellung: „Der EuGH hat klargestellt, dass Cookies nach europäischem Recht nur gesetzt werden dürfen, wenn der Besucher der Website ausdrücklich eingewilligt hat “. Die derzeitige deutsche Rechtslage lasse sich damit nicht länger aufrechterhalten. Danach konnte unter Umständen auf eine Einwilligung verzichtet werden, wenn dem Besucher der Website die Möglichkeit gegeben wird, dem Setzen von Cookies im Nachgang zu widersprechen.

Handwerker bauen am besten vor

„Der deutsche Gesetzgeber ist deshalb gefordert, die nationale Regelung zu ändern und europarechtskonfor m zu gestalten“, so der ZDH. Bis dahin entfaltet die Entscheidung des EuGH nach seiner Einschätzung zwar noch keine unmittelbare Wirkung. „Dennoch sollte sie für Betriebe, die auf ihren Websites Cookies setzen, Anlass sein, entsprechende Maßnahmen umzusetzen.“ Der ZDH will seine Informationsmaterialien zur datenschutzkonformen Websitegestaltung daher entsprechend ergänzen und ab November unter www.zdh.de einen Mustertext für eine Einwilligung zur Verfügung stellen.

Wettbewerbsnachteil durch Gesetzgebung lösen

Der Mittelstandsverbund kritisierte die Entscheidung des EuGH. Diese stehe „der in Deutschland gelebten Praxis und dem deutschen Recht diametral entgegen“ und benachteilige den Mittelstand im Wettbewerb mit großen Plattformen. Umso wichtiger sei es, „dass der europäische und deutsche Gesetzgeber den stetig wachsenden Wettbewerbsnachteil kleiner und mittlerer Unternehmen ernst nimmt und praxisgerechte und anwenderfreundliche Lösungen findet“, forderte der Hauptgeschäftsführer des Mittelstandsverbunds, Dr. Ludwig Veltmann.

Cookies: Informationen zum Nutzerverhalten

Cookies werden Textdateien genannt, die der Anbieter einer Website auf dem Computer von deren Nutzern speichert. Bei einem abermaligen Aufruf der Website durch diesen Nutzer können diese Dateien wieder aufgerufen werden. Das Ziel von Cookies ist es, die Navigation im Internet sowie Transaktionen zu erleichtern oder auch Informationen über das Nutzerverhalten zu erlangen.

Im konkreten Fall hatte der Gerichtshof dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände recht gegeben, der gegen ein Unternehmen geklagt hatte, das bei Online-Gewinnspielen zu Werbezwecken ein Ankreuzkästchen mit voreingestelltem Häkchen verwendete. Der EuGH begründete seine Entscheidung mit dem Unionsrecht, das den Nutzer „vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen“ solle (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil in der Rechtssache C-673/17 vom 1. Oktober 2019).