Urteil des Monats Haftungsfrage: Bauhandwerker sollten Plan-Abweichungen sofort aufklären

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Baurecht und Urteil des Monats

Bei Anordnungen, die von den Plänen eines Bauvorhabens abweichen, sollte der Auftragnehmer unbedingt alle Widersprüche aufklären. Sonst übernimmt er schnell die Haftung.

Widerspruch aufklären
Fehlerhaften Anordnungen des Auftraggebers sollten Handwerksunternehmer sofort widersprechen. - © AzmanJaka/iStockphoto.com

Der Fall

Im Rahmen der Errichtung eines Cafés sollte ein Bauunternehmen einen Aushub vornehmen und anschließend einen aus Fertigteilen zusammengesetzten Keller errichten. Nach Durchführung des Aushubs gab ihm der Auftraggeber wie vereinbart den Nullpunkt des Kellers an – und machte dabei, wie sich später herausstellte, fehlerhafte Angaben.

Die Folge: Der Keller ragte nach Fertigstellung entgegen der ursprünglichen Planungsunterlagen circa 80 Zentimeter über die Geländeoberfläche hinaus, was schon alleine aufgrund der Abweichung von der Genehmigungsplanung einen teuren Rückbau erforderlich machte (Baurechts-Report 2017, Seite 18). Der Handwerksunternehmer lehnte die Haftung dafür ab, da die falsche Kellerhöhe auf die fehlerhafte Angabe des Nullpunkts zurückzuführen sei. Der Auftraggeber war dagegen der Auffassung, dass der Handwerker hafte, da er nicht auf den erkennbaren Widerspruch zwischen Plan und angegebenem Nullpunkt hingewiesen habe.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die fehlerhafte Angabe des Nullpunkts den Bauunternehmer nicht von seiner Haftung befreit (Az.: VII ZR 181/16). Aus dem Vertrag sei zu entnehmen, dass die Kelleroberkante ebenerdig mit der umliegenden Geländefläche abzuschließen hat. Das konnte auf Grundlage des vom Auftraggeber angegebenen Nullpunkts jedoch nicht erreicht werden. Auf diesen für den Auftragnehmer erkennbaren Widerspruch zwischen der Höhe des angegebenen Nullpunkts und der Bauzeichnung hätte er nach Auffassung der Karlsruher Richter vor Errichtung des Kellers hinweisen und den Widerspruch aufklären müssen. Das ist aber nicht geschehen.

Die Praxisfolgen

Ein Auftraggeber kann gemäß § 1 Abs. 3 VOB/B auch nach Vertragsabschluss noch verbindliche Änderungen des Bauentwurfs anordnen. Der Auftragnehmer muss dann Bedenken anmelden, wenn wie hier eine Anordnung erkennbar fehlerhaft ist. Versäumt er das, ist in der Regel eine Mithaftung für den entstandenen Schaden die Folge.

Der Tipp

Die Bedenken sind gegenüber dem Architekten und auch dem Auftraggeber selbst vorzubringen. "Im Gegensatz zum BGB verlangt die VOB/B in § 4 Abs. 3 dafür zwingend die Schriftform. Aus Beweisgründen sollte die Schriftform aber auch bei BGB-Verträgen gewählt werden", erklärt Dr. Olaf Hofmann, Lehrbeauftragter a. D. für Baurecht an der Universität der Bundeswehr München und ehemaliger Hauptgeschäftsführer der bayerischen Baugewerbeverbände. "Sollte der Auftraggeber trotzdem auf der Fortsetzung der Arbeiten bestehen, darf der Auftragnehmer die Ausführung verweigern, wenn, wie im aktuellen Fall, der Durchführung der Arbeiten gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen (OLG Hamm, Baurechts-Report 2014, S. 25)."