Urteil des Monats: Werkverträge

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Urteil des Monats

Der Bundesgerichtshof lässt enttäuschte Kunden von Schwarzarbeitern abblitzen. Sie können kein Geld zurückverlangen.

Den Werklohn ohne Rechnung kann der enttäuschte Auftraggeber nicht zurückverlangen. - © Holger Luck/Foltolia

Wer Handwerkerleistungen ohne Umsatzsteuer ausführen lässt, spart 19 Prozent. Doch der vermeintliche finanzielle Vorteil erweist sich als Bumerang: Wenn der Handwerker schlecht arbeitet, hat der Auftraggeber nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VII ZR 216/14) keine rechtliche Handhabe gegen den Schwarzarbeiter. Hat der Kunde bereits gezahlt, kann er nichts zurückverlangen.

Der Fall

In dem Fall hatte ein Hausbesitzer einen Dachdecker mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten beauftragt. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer. Der Dachdecker führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis. Der Hausbesitzer zahlte den geforderten Betrag. Später stellte er erhebliche Mängel fest, weshalb er von dem Handwerker die Rückzahlung von 8300 Euro verlangte.

Das Urteil

Vor dem Bundesgerichtshof wurde seine Klage abgeschmettert. Der Handwerker habe zwar bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen, indem er mit dem Auftraggeber vereinbarte, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Dem Besteller stehe aber kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Handwerkers zu, die darin besteht, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt laut Richterspruch nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgte Zahlung.

Die Praxisfolgen

Die Karlsruher Richter plädieren in der Entscheidung für eine strikte Anwendung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. In der jüngeren Vergangenheit hatte der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass in Schwarzarbeitsfällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen. Jetzt stellte der Bundesgerichtshof klar, dass bereits gezahlte Beträge von einem schluderig arbeitenden Schwarzarbeiter nicht zurückverlangt werden können.

Der Tipp

Die Karlsruher Richter trocknen Angebot und Nachfrage der Schwarzarbeit peu a peu aus. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Schwarzarbeit kann nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz mit bis zu 300 000 Euro Bußgeld belegt werden. Schwarzarbeiter werden zudem von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen. Wer dagegen als Handwerker für Angehörige arbeitet, Nachbarn unterstützt oder in einzelnen Fällen aus Gefälligkeit hilft, arbeitet nicht schwarz.