Fremde Marken achten

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Urteil des Monats

Handwerker, deren Lizenz für die Markennutzung eines Herstellers ausgelaufen ist, müssen im Internet geschaltete Onlinewerbung zurückrufen. Mehr aber auch nicht.

Handwerker dürfen nur dann mit bekannten Marken werben, wenn sie eine gültige Lizenz haben. - © Roberto A Sanchez/iStockphoto.com

Der Fall

Daimler hatte gegen eine ehemalige Mercedes-Benz-Vertragswerkstatt in Ungarn geklagt. Für mehr als fünf Jahre war sie durch einen Kundendienstvertrag mit Daimler verbunden, dem deutschen Hersteller von Mercedes-Fahrzeugen und Inhaber der internationalen Marke „Mercedes-Benz“, die auch in Ungarn geschützt ist. Nach diesem Vertrag war die Vertragswerkstatt berechtigt, die Marke zu benutzen und sich in ihren eigenen Anzeigen als „autorisierte Mercedes-Benz-Werkstatt“ zu bezeichnen. Nach der Beendigung des Vertrags versuchte die Autowerkstatt, jede Anzeige im Internet zu löschen, aufgrund derer das Publikum annehmen könnte, dass sie weiterhin eine Vertragsbeziehung mit Daimler unterhalte. Trotz der ergriffenen Maßnahmen wurden Anzeigen, die eine solche Bezugnahme enthielten, von einigen Portalen weiterhin im Internet verbreitet und von Suchmaschinen erfasst. Dadurch sah Daimler seine Markenrechte verletzt.

Das Urteil

Doch der Europäische Gerichtshof sah das anders: Ehemals autorisierte Werkstätten von Daimler sind nicht für Anzeigen verantwortlich, die trotz ihrer Löschungsbemühungen weiterhin im Internet ihren Namen mit der Marke „Mercedes-Benz“ in Verbindung bringen (Az.: C-179/15). Zudem kann Daimler von diesen Werkstätten nicht fordern, Maßnahmen zur Löschung solcher Anzeigen im Internet zu ergreifen, wenn diese nicht in Auftrag gegeben worden sind. Der Grund: Die Versäumnisse des jeweiligen Internetbetreibers können einem Werbenden, der sich gerade darum bemüht, eine unberechtigte Benutzung der betreffenden Marke zu verhindern, nicht zugerechnet werden. Ebenso kann der Werbende nicht für Handlungen oder Unterlassungen der Betreiber anderer Websites verantwortlich gemacht werden, die ohne seine Zustimmung die Anzeige übernommen haben, um sie auf ihrer eigenen Website einzustellen.

Die Praxisfolgen

„Die unberechtigte Nutzung von Marken kann teuer werden“, warnt der Markenrechtsexperte Kevin Kruse von BRANDI Rechtsanwälte in Bielefeld. „Zwar hat ein Betrieb es nicht zu verantworten, wenn die Betreiber von Internetseiten einer Aufforderung zur Löschung nicht nachkommen oder eine Anzeige ohne sein Zutun im Internet kursiert. Die Anforderungen sind aber hoch, gegebenenfalls muss man nachhaken. Die Beweislast trifft den vermeintlichen Markenverletzer. Außerdem: Kann der Markeninhaber nachweisen, dass der Betrieb noch von der Markennutzung profitiert, drohen verschuldensunabhängig Zahlungsansprüche.“

Der Tipp

Wessen Lizenz zur Markennutzung eines Herstellers ausgelaufen ist, sollte zunächst den zugrunde liegenden Vertrag genau durchlesen, um die nachvertraglichen Pflichten einzuhalten. Werbestornierungen sollten schriftlich erfolgen, damit der Handwerker später nicht in Beweisnot gerät.