Urteil des Monats Arzthaftungsrecht: Damit der Patientenwille zählt

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Der Bundesgerichtshof hat ein für das Arzthaftungsrecht wichtiges Urteil gesprochen.Warum es Sinn macht, eine Patientenverfügung zu verfassen.

Arzthaftungsrecht
Medizinische Behandlung ja oder nein? Das sollten Patienten in einer individuellen Verfügung festlegen. - © Yakobchuk Olena/stock.adobe.com

Der Fall

Der 1929 geborene Vater des Klägers litt an fortgeschrittener Demenz. Er war bewegungs- und kommunikationsunfähig. Der Patient wurde von 2006 bis zu seinem Tod mittels einer PEG-Magensonde künstlich ernährt. Im Oktober 2011 verstarb er. Er stand unter Betreuung eines Rechtsanwalts. Der Beklagte, ein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin, betreute den Patienten hausärztlich. Der Patient hatte keine Patientenverfügung errichtet. Sein Wille hinsichtlich des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen ließ sich auch nicht anderweitig feststellen. Es war damit nicht über die Fallgestaltung zu entscheiden, dass die künstliche Ernährung gegen den Willen des Betroffenen erfolgte. Der Kläger machte geltend, die künstliche Ernährung habe spätestens seit Anfang 2010 nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens des Patienten geführt. Der Kläger verlangt aus ererbtem Recht seines Vaters Schmerzensgeld sowie Ersatz für Behandlungs- und Pflegeaufwendungen.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (2. April 2019, Az.: VI ZR 13/18), dass dem Patienten beziehungsweise seinem Sohn kein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadenersatz zusteht. Dies begründet er damit, dass das menschliche Leben ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig ist. Ein Urteil darüber, ob das Leben ein Schaden sein kann oder nicht, steht keinem Dritten zu. Insbesondere aller staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung ist es durch das Grundgesetz verfassungsmäßig verboten, das Leben – auch wenn es ein nur leidensbehaftetes Weiterleben wäre – zivilrechtlich als Schaden anzusehen .

Vermutlich hätte der Bundesgerichtshof ebenso entschieden, wenn der Patient lebenserhaltende Maßnahmen in einer Patientenverfügung abgelehnt hätte. Das bedeutet aber nicht, dass die Errichtung einer Patientenverfügung ab sofort überflüssig ist. Denn man errichtet sie nicht, um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach dem Tod vorzubereiten, sondern um dafür zu sorgen, dass dem Patientenwillen zu Lebzeiten Folge geleistet wird. Und hier ist es weiterhin so, dass ein Arzt, der einen Patienten entgegen dessen ausdrücklich in einer Patientenverfügung geäußerten Willen behandelt, strafrechtliche und berufsrechtliche Konsequenzen fürchten muss. Darüber hinaus kann der Verstoß gegen die Patientenverfügung grundsätzlich auch weiterhin zu zivilrechtlichen Ansprüchen (wie Schmerzensgeld) gegen den Arzt führen.

Die Praxisfolgen

Die Errichtung einer Patientenverfügung ist weiterhin wichtig, um bestmöglich sicherzustellen, dass den eigenen Vorstellungen über die medizinische (Nicht-)Behandlung und über das eigene Leben entsprochen wird.

Der Tipp

Es empfiehlt sich auch, eine Vorsorgevollmacht zu errichten sowie im Rahmen der Patientenverfügung eine Vertrauensperson zu benennen, die über die Durchsetzung des Patientenwillens wachen soll. Dieser Person sollten die eigenen Vorstellungen ausführlich erläutert werden.

*Autoren Verena Hoffmann, Dr. Andreas Hofner, Rechtsanwalt und Vorstand der Acconsis GmbH Steuerberatungsgesellschaft