Urteil des Monats: Immissionsschutz

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Baurecht und Urteil des Monats

Die Verwaltung muss ­Bauherren zur Mäßigung zwingen, wenn sich Nachbarn über Baulärm beschweren.

Unvermeidlich oder nicht? Behörden müssen Lärmrichtwerte auf Baustellen durchsetzen. - © djama/Fotolia

Überschreitet Lärm von einer Baustelle die gesetzlich festgelegten Grenzwerte, muss die Immissionsschutzbehörde auf Antrag eines Nachbarn geeignete Maßnahmen zur Begrenzung des Baulärms anordnen. Das kann bis zu einem Baustopp reichen, entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az.: 10 S 2471/14).

Der Fall

In dem Fall hatten mehrere Bauherren auf dem ehemaligen Flugfeld in Böblingen fünf Mehrfamilienhäuser nebst Tiefgarage und Stellplätzen errichtet. Die Antragstellerin ist Mieterin einer Wohnung eines Gebäudes neben der Großbaustelle. Sie beschwerte sich seit Baubeginn über unzumutbaren Lärm. Das Landratsamt ordnete Maßnahmen zur Lärmminderung an, setzte die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm festgelegten Immissions-Richtwerte von 60 dB(A) tags von 7 bis 20 Uhr sowie 45 dB(A) nachts von 20 bis 7 Uhr fest und drohte den Bauherren bei Nichtbefolgung der angeordneten Maßnahmen Zwangsgelder von 1 000 bis 1 500 Euro an. Die Nachbarin rügte anschließend, die Bauherren setzten die Anordnungen ungenügend um; die Immissions-Richtwerte würden fortlaufend überschritten. Sie beantragte daher beim Verwaltungsgericht Stuttgart eine einstweilige Anordnung mit weiter­- gehenden Maßnahmen zur Lärmminderung.

Das Urteil

Das Verwaltungsgericht Stuttgart lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Nachbarin und Mieterin fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Behörde bereits geeignete Maßnahmen ergriffen habe. Der Verwaltungsgerichtshof ist dem nicht gefolgt und hat das Landratsamt durch einstweilige Anordnung u. a. dazu verpflichtet, sich von den beigeladenen Bauherren wöchentlich Lärmprognosen sowie einen Maßnahmenkatalog zur Minderung des Baulärms auf zulässige Richtwerte vorlegen zu lassen. Außerdem gab das Gericht dem Landratsamt auf, bei Überschreitungen der Lärmrichtwerte die Bauarbeiten vorläufig einzustellen, sofern der Baulärm nicht nachweislich unvermeidbar sei.

Die Praxisfolgen

Nachbarn haben Anspruch darauf, dass die Immissionsschutzbehörde gegenüber den Bauherren geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung anordnet. Bleiben die verfügten Maßnahmen ohne durchgreifenden Erfolg, kann das Ermessen der Behörde, ob und mit welchen Mitteln sie einschreitet und ob sie einen Baustopp anordnet, „auf null reduziert“ sein. Dann bleibt nur der Baustopp.

Der Tipp

Das Gericht hat die Bauherren im konkreten Fall wegen ihrer hartnäckigen Weigerungshaltung gerügt und die möglichen Gesundheitsgefahren für die Nachbarn betont. Handwerker sollten daher die jeweiligen Lärmgrenzwerte kennen und nach Möglichkeit einhalten. Denn von einem Baustopp sind nicht nur etwaige Bauherren betroffen, sondern vor allem die Handwerker selbst. Sie müssen dann Termine schieben und länger auf ihr Geld warten.