Berufskrankheit: Knieleiden reicht nicht
Eine Kniegelenksarthrose muss arbeitsbedingt entstanden sein, um als Berufskrankheit zu gelten. Einem 1955 geborenen Gerüstbauer, Gipser, Stuckateur und Bauhelfer hat das Sozialgericht Karlsruhe die Feststellung und Entschädigung einer Kniegelenksarthrose als Berufskrankheit verweigert (Az.: S 1 U 2600/15).
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