Schlussabrechnung Corona-Hilfen: Bis Ende Dezember 2022 klären, ob Sie Geld an den Staat zurückführen müssen!

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Die Schlussabrechnung für die Corona-Hilfen gestaltet sich für viele Unternehmen kompliziert, auch weil sich Voraussetzungen für den Bezug der Förderungen im Nachgang immer wieder änderten. Wie Handwerkschefs den Kassensturz angehen.

Alex Lopez, Geschäftsführer des Friseursalons Blublu in Düsseldorf.
Alex Lopez: "Immerhin handelt es sich um 15.000 Euro, die der Staat von mir zurückhaben will." - © Markus J. Feger

Handwerksunternehmer Alex Lopez hat ein knappes Jahr Zeit, um die Soforthilfe zurückzuzahlen. „Das schlägt bei mir voll ins Kontor. Immerhin handelt es sich um rund 15.000 Euro, die der Staat von mir zurückhaben will“, erklärt der Geschäftsführer des Friseursalons Blublu mit fünf Mitarbeitern in Düsseldorf. Das Geld erhielt er, als der erste Lockdown beschlossen wurde. „In den Monaten März und April 2020 mussten wir komplett schließen“, erinnert sich Lopez. Im Wonnemonat Mai startete der Firmenchef mit seinem Team dann wieder voll durch. „Wir arbeiteten bis spät in den Abend und erzielten so einen ganz guten Umsatz“, meint Lopez. Die Krise war damit aber nicht vorbei. „Viele Kunden hatten noch Angst vor dem Virus und blieben aus“, so Lopez. Im Salon durften aufgrund der Abstandsregeln ohnehin nicht so viele Besucher bedient werden wie sonst, „da ist es klar, dass wir weniger Umsatz machen konnten“, sagt Lopez.

Allerdings war die Soforthilfe nicht dafür gedacht, hier zu unterstützen. Vielmehr sicherte sie die während des Lockdowns weiterlaufenden Kosten bei einem Liquiditätsengpass ab. Deshalb bittet der Staat Lopez nun um Rückzahlung. „Die Schlussabrechnung habe ich an meinen Steuerberater ausgegliedert, der dafür ein vierstelliges Honorar berechnet hat. Mir selbst war es viel zu stressig, das gesamte Prozedere rund um die Soforthilfe nachzuvollziehen“, sagt Lopez.

Soforthilfe ohne Wirkung

Unterm Strich hat ihm die Soforthilfe nichts gebracht. „Außer Spesen nichts gewesen“, kommentiert der Friseurunternehmer. Wenigstens kann er die Kosten für den Steuerexperten als Betriebsaus­gaben geltend machen. Es ärgert ihn aber auch, dass er in den Monaten des Lockdowns nichts für seinen Lebensunterhalt bekommen hat. „Ich hatte ja in dieser Zeit überhaupt keine Einnahmen“, kommentiert Lopez. Die Zahlungsfrist für die Rückzahlung will er möglichst lange ausreizen: Zum einen belastet der fünfstellige Betrag seine Liquidität. Zum anderen aber hofft er darauf, irgendwann von Klageverfahren zu profitieren. „Ich habe vorsorglich Einspruch gegen den Bescheid eingelegt und warte jetzt erst einmal ab“, sagt Lopez.

Klageverfahren in NRW

Hintergrund: In Nordrhein-Westfalen laufen mehr als 2.000 Verfahren gegen die Art und Weise, wie die Soforthilfe abgerechnet werden soll. Mitte August dieses Jahres hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in drei Urteilen (zum Beispiel Az: 20 K 7488/20) zugunsten der Selbstständigen und Unternehmer entschieden. Die Vergabekriterien zum Zeitpunkt des Antrags auf Soforthilfe stimmen nach Auffassung der Richter nicht mit jenen des Schlussbescheids überein. Der Antrag stellte auch auf den Umsatz ab. In den Schlussabrechnungen ist zu prüfen, ob möglicherweise Verluste entstanden sind – also wurden hier die Ausgaben den Einnahmen gegenübergestellt. Das geht nicht, so die Richter und ließen ­Berufung beim Oberverwaltungsgericht zu.

Hilfe durch Mehrwertsteuersenkung

Einer der Kläger gegen die Soforthilfe­regelungen ist Friseurunternehmer Michael Bredtmann in Wuppertal. Er beschäftigt 30 Mitarbeiter, davon sind sechs Auszubildende. Das Vertrauen in die Politik hat er komplett verloren. „Was uns wirklich geholfen hat, war die Mehrwertsteuersenkung. Wir mussten weniger Umsatzsteuer abführen und das hat sich gerechnet. Jetzt stehen wir vor den nächsten Problemen aufgrund der explodierenden Energiepreise, der Inflation allgemein und einer möglichen nächsten Corona-Welle in den kalten Monaten. Da kann man Angst bekommen, wie der Winter verläuft“, so Bredtmann.

Schon während der Coronazeit hat der Friseurunternehmer schwer gekämpft. „Jetzt sollen wir mehr als 20.000 Euro Soforthilfe zurückzahlen“, erklärt der Firmenchef. Er hat sich der Interessengemeinschaft NRW angeschlossen, die Musterverfahren bei den Gerichten laufen hat. „Die Prozesskosten muss man vorab aus eigener Tasche tragen. Aber das Verfahren wird insgesamt nicht so teuer, weil wir im Pool standardisierte Schreiben von Rechtsanwälten bei Gericht einreichen“, meint Bredtmann. Der Handwerksunternehmer hofft auf für ihn positive Entscheidungen der Gerichte.

Weitere Unternehmen könnten sich der IG-NRW-Soforthilfe noch anschließen. In dem Bundesland sind noch rund 70.000 Schlussabrechnungen zur Soforthilfe offen. „Nur wer innerhalb der Frist von einem Monat Klage gegen seinen Bescheid einlegt, kann diesen offenhalten und bei einem positiven Ausgang der Gerichtsverfahren profitieren“, meint Reiner Hermann von der Interessengemeinschaft.

Viele Details noch offen

Wie die Kläger können Handwerksunternehmer genauso bei den anderen Hilfen von Rückzahlungen betroffen sein. Dauernde Änderungen an den Voraussetzungen und unklare Vorgaben für die Coronahilfen dürften vielfach zum Problem werden. So hat das Bundeswirtschafts­ministerium einen Fragen-Antworten-Katalog zu den Überbrückungshilfen ins Netz gestellt (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), „an dem aber immer wieder gefeilt wurde und der vieles bis heute im Unklaren lässt“, sagt Roland Stoerring, Steuerberater der Kanzlei Wessler und Söhngen im westfälischen Schwelm.

Der Experte hat mit seinen Mandanten daher verabredet, erst in den nächsten Wochen mit den Schlussabrechnungen zu beginnen. In der Regel müssen diese bis Mitte nächsten Jahres eingereicht sein. Zumeist sind prüfende Dritte wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Fachanwälte für Steuerrecht eingeschaltet. Ursprünglich war das Fristende für die Überbrückungshilfen I bis III, für die November- und die Dezemberhilfen sowie für die Überbrückungshilfe III Plus und IV auf den 31. Dezember 2022 datiert. „Wir waren über Monate mit dem Bundeswirtschaftsministerium im Gespräch, diesen Termin nach hinten zu verschieben. Wir Steuerberater sind momentan mit Jahresabschlüssen und laufenden Steuererklärungen sowie mit den zusätzlichen Feststellungserklärungen für die Grundsteuer an unserer Kapazitätsgrenze“, sagt Torsten Lüth, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbandes in Berlin. Das Bundeswirtschaftsministerium lenkte schließlich ein.

Coronabedingter Umsatzverlust?

Das ist ein Schritt in die richtige Richtung, der aber den Druck nicht nimmt. „Für die Abrechnungen der Corona-Hilfen gibt es keine Blaupause, weil es diese Form der Subventionierung bisher noch nicht gab“, so Stoerring. Manchmal ist es Definitionssache, wie die Regelungen dazu auszulegen sind. Torsten Lüth nennt Beispiele: Eine Vorgabe der Überbrückungshilfen lautet, dass der Umsatz coronabedingt gesunken sein muss. „Wann ist das aber der Fall? Viele Betriebe haben aufgrund gestiegener Kosten ihre Preise angehoben, um die Mehraufwendungen aufzufangen. Teilweise erreichten sie damit nominal in etwa den gleichen Umsatz wie zuvor, obwohl sie viel weniger Kunden bedient und weniger verkauft haben“, sagt Lüth. Bäckereien oder Fleischereien konnten während des Lockdowns zwar ihre Türen offen lassen, weshalb sie zum Beispiel keine Novemberhilfen bekamen. „Aber in vielen Filialen ging der Umsatz genauso zurück. Die Kundenfrequenz war ja in den Innenstädten reduziert, weil Geschäfte und Restaurants geschlossen waren“, erläutert Lüth.

Die Liste lässt sich weiter fortsetzen: Als Homeoffice verpflichtend war, gab es deutlich weniger Unfälle auf den Straßen. Entsprechend fielen in den Autowerkstätten weniger Reparaturen an. Verzeichneten die Autowerkstätten also auch einen coronabedingten Umsatzverlust oder wie ist das hier zu interpretieren? Große Abgrenzungsprobleme sieht Lüth überdies bei den sogenannten verbundenen Unternehmen. „Wie wirken sich Verflechtungen aus, wenn eine Familie zwei Restaurants führt und sich beide gegenseitig unterstützen. Was bedeutet das für die Schlussabrechnungen?“, so Lüth.

Klärung mit Behörden

Alles offene Fragen, die Steuerberater in Kooperation mit den Behörden und den Unternehmern in diesen Monaten zu klären haben. Das zeigt: Bei den Schlussabrechnungen wird es unterm Strich auch auf eine gute Argumentation gegenüber dem Fiskus ankommen, wie die eigene Entwicklung zu interpretieren ist. „Handwerksunternehmer und ihre Steuerberater müssen in jedem Fall die Ist-Zahlen der Corona-Jahre mit jenen der Vorjahre vergleichen. Die Gründe für eventuelle Differenzen sind mit dem prüfenden Dritten sehr genau zu analysieren, damit die Angaben zum guten Schluss stimmig und korrekt sind“, so Lüth. Die gesamten Einnahmen sowie alle Ausgaben und damit die Verwendung der Fördermittel kommen auf den Tisch.

Risiko Subventionsbetrug

Die Ministerien der Ressorts Wirtschaft und Finanzen weisen eigens darauf hin, dass „falsche Angaben im Antragsformular den Vorschriften des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB unterliegen.“ Die Schlussabrechnung sollten Firmenchefs nicht auf die leichte Schulter nehmen. Haftstrafen von fünf bis zehn Jahren sind bei Subventionsbetrug möglich, wenn auch erst ab sehr hohen Beträgen wahrscheinlich. Niemand wird sich darauf berufen können, von seinen Fehlern nichts gewusst zu haben. Spätestens bei einer Betriebsprüfung kommen alle Zahlen auf den Tisch. Es kann Stress geben, falls aufbewahrungspflichtige Unterlagen als Nachweise fehlen. Die Beamten gehen im Zweifel davon aus, dass prüfende Dritte nicht richtig informiert wurden.

Liquidität bereithalten

„Unternehmer sind auch angehalten, sämtliche Rechnungen bis zur Abgabe der Schlussrechnung zu begleichen, für die sie November- und Dezemberhilfen oder Überbrückungshilfen erhalten haben“, sagt Stoerring. Er empfiehlt deshalb daran zu denken, entsprechend Liquidität zu schaffen – auch mit Blick darauf, dass sie Hilfen möglicherweise zurückzahlen müssen. Diese Transfers werden Unternehmer zumeist im nächsten Jahr oder im übernächsten Jahr zu leisten haben.

Lüth befürchtet: „Die Inflation und die hohen Energiepreise belasten die Unternehmen schon jetzt. Wenn nach dem Winter die Rückzahlungen auf die Firmen zukommen, könnte dies einige Betriebe existenziell belasten.“ Firmenchefs sollten sich dann nicht scheuen, gegebenenfalls um Stundung zu bitten. „Der Fiskus zeigt sich seit der Pandemie recht großzügig. Betroffene müssen allerdings bereit sein, ihre betriebliche Situation transparent zu machen“, so Lüth.

Fragen und Antworten rund um die Schlussabrechnung

Unternehmer können sich vorab unter ueberbrueckungshilfe.de darüber informieren, was von ihnen bei der Schlussabrechnung erwartet wird.

  • Schlussabrechnung starten
    Jeder Handwerksunternehmer, der Überbrückungshilfe I bis IV oder November- und Dezemberhilfe erhalten hat, ist zur Schlussabrechnung verpflichtet. Die Soforthilfen sind in der Regel schon durch.

    Auch jene, die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus oder Neustarthilfe 2022 beantragt haben, reichen eine Endabrechnung ein. Wer einen Direktantrag auf November- bzw. Dezemberhilfe gestellt hat, braucht keine Schlussabrechnung. Falls sich an den Voraussetzungen und der geschäftlichen Situation allerdings etwas geändert hat, „muss mit der zuständigen Bewilligungsstelle Kontakt aufgenommen werden“, so das Bundeswirtschaftsministerium.
  • Umsatz vergleichen
    Wer zum Beispiel Überbrückungshilfe 1 für April und Mai 2020 erhalten hat, meldet seine tatsächlichen Umsatzzahlen. Bei einem Einbruch von bis zu 60 Prozent im Vergleich zum Vorjahr entfällt die Förderung. Dann werden die Zuschüsse zurückzuzahlen sein. Der Abgleich ergibt sich aus den Umsatzsteuervoranmeldungen.
  • Fixkosten vorhalten
    Die Beamten und Beamtinnen kontrollieren darüber hinaus die Entwicklung der Fixkosten. Zusätzliche Erstattungen, aber auch Rückzahlungen sind möglich, falls die Kostenprognose vom Ist abweicht.