Corona-Maßnahme läuft aus Umsatzsteuer: Last-Minute-Tipps für die Rücknahme der Mehrwertsteuersenkung

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Zu Jahresbeginn wird die Umsatzsteuer wieder auf ihren ursprünglichen Wert von 19 bzw. 7 Prozent zurückgeführt. Ausnahmen gibt es für Lebensmittelhandwerker, die neben Laden- auch Bistro-Leistungen anbieten. Was Sie als Betriebschef jetzt beachten müssen.

Umsatzsteuerumstellung
Umsatzsteuer-Umstellung: Jetzt heißt es Rechnungen prüfen, Geschäfte vor Jahresende 2020 abschließen, korrekte Gutscheine ausstellen und Kasse umstellen. - © polesnoy - stock.adobe.com; Quelle: ZDH

Peter Seehuber, Handwerksunternehmer aus dem oberbayerischen Taching im Landkreis Traunstein, bleibt nicht ganz ruhig, wenn er an die Umsatzsteuer denkt und dass er nach sechs Monaten seine Rechnungsstellung zum neuen Jahr wieder umstellen muss: „Der bürokratische Aufwand ist für uns immens hoch“, sagt der Unternehmer, der einen Heizungs- und Sanitärbetrieb mit acht fest angestellten Mitarbeitern betreibt, „und wir sehen den Nutzen für uns nicht unbedingt“. Zwar hat die bevorstehende Erhöhung der Umsatzsteuer auf 19 Prozent (bzw. 7 Prozent) ab 1. Januar 2021 in seinen Augen durchaus einen positiven Effekt: Vor Weihnachten wollten viele seiner Bauherren-Kunden noch eine Heizung kaufen. „Allerdings“, so der Unternehmer, „sind das Umsätze, die womöglich im kommenden Jahr fehlen.“ Die Umstellung seines Rechnungssystems ist dank eines Softwarepflegevertrags, den er mit seiner IT-Firma abgeschlossen hat, noch das geringste Problem. Einen halben Tag Arbeit veranschlagt er dafür dennoch: „Ich bin schließlich nicht eins mit dem System, muss mich jedes Mal aufs Neue einarbeiten“, erläutert er. Was ihn allerdings die Bürokratie an Zeit kostet, wenn es um Teilleistungen auf Baustellen oder Wartungsverträge geht, da will er gar nicht dran denken. Auch wird er jetzt wieder penibel die Rechnungen seiner Lieferanten prüfen, das bringt die neuerliche Umstellung ebenfalls mit sich.

Hat die Reduzierung der Umsatzsteuersätze denn etwas gebracht? Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler: „Uns wäre ein längerer Zeitraum für die Umstellung lieber gewesen, um den Aufwand für die Betriebe zu rechtfertigen.“ Aus dem Bundesfinanzministerium heißt es dazu: „Ziel war es, einen Konjunkturimpuls zu initiieren. Dieses Ziel haben wir erreicht. Die positiven Aussichten für das Wirtschaftswachstum in 2021 machen eine Fortführung allerdings unnötig.“ Finanzminister Olaf Scholz betonte: „Wir haben uns bewusst entschieden, dass wir eine schnelle Senkung der Mehrwertsteuer ankündigen, die mehrere Prozentpunkte umfasst und befristet ist. Klassischen volkswirtschaftlichen Erkenntnissen folgend. In einer Krise besteht die Gefahr, dass die Bürgerinnen und Bürger sich zurückhalten und auf bessere Zeiten warten. Für jeden Einzelnen eine nachvollziehbare Entscheidung. Wenn es ein ganzes Volk so macht, kommen wir 10, 15 Jahre nicht aus einer solchen Krise raus. Also haben wir ein Angebot gemacht, trotz der Krise größere Anschaffungen zu tätigen. Das hat geklappt.“ Klocke schränkt ein: „Ob sich das Unterfangen insgesamt auszahlt, werden die Zahlen im kommenden Jahr zeigen.“ Aktuelle Studien über die Wirksamkeit kämen zu uneinheitlichen Ergebnissen.

Simone Schlewitz, als Referatsleiterin beim Zentralverband des Deutschen Handwerks ( ZDH) zuständig für das Thema Umsatzsteuer, betont: „Besonders die Lebensmittelhandwerker haben von der Umsatzsteuersenkung profitiert.“ Sie kennt die Fragestellungen der Handwerker und verweist auf die Hilfestellungen des ZDH unter www.zdh.de/umsatzsteuer. Ihrer Erfahrung nach verursachte die Senkung im Sommer mehr Aufruhr als die Rückführung auf die ursprünglichen Werte, die an Neujahr ansteht.

Anzahlungsberichtigung

„Ein Highlight war die Anzahlungsberichtigung“, erzählt sie, dazu gab es im Sommer viel Unsicherheit. Für die Rückführung der Sätze ab 1. Januar 2021 heißt das: Verlangen Sie aktuell als Unternehmer für einen Umsatz eine Anzahlung, die noch vor Jahreswechsel überwiesen wird, fällt die anteilige Umsatzsteuer für den Anzahlungsbetrag zum noch niedrigen Umsatzsteuersatz an. Wird die Leistung aber erst 2021 abgeschlossen, ist für die gesamte Leistung der Steuersatz von 19 bzw. 7 Prozent anzusetzen, die Anzahlung muss dann in der Schlussrechnung korrigiert werden.

Auch Michael Stoll , Steuerberater in Pforzheim, berichtet von seinen Erfahrungen: „Manchmal wurde noch die höhere Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, obwohl der verringerte Satz korrekt gewesen wäre, und umgekehrt.“ Problematisch sei das deshalb, weil die Buchungsbelege zeitverzögert auf den Tischen der Mitarbeiter in der Buchführung landeten, sich die Fehler erst später zeigten und zwischenzeitlich fortgeführt würden. „Zum Jahreswechsel werden wir sicher ähnliche Erfahrungen machen“, meint er. Ecovis-Steuerberaterin Janine Wiede aus dem sächsischen Falkenstein hofft, dass die Umstellung zum Jahre­sende glatter verläuft als Mitte des Jahres.

Anhaltspunkt Leistungszeitpunkt

Für viele Handwerker spiele das Thema Leistungszeitpunkt und Rechnungsstellung eine Rolle, sind sich die Steuerexperten einig. „Bei Dienstleistungen gestaltet sich die Abgrenzung des Leistungszeitpunkts oft schwieriger“, weiß Stoll. „Im Bauhandwerk ist der Leistungszeitpunkt durch die Abnahme festgelegt, dokumentiert in einem Abnahmeprotokoll.“ Er weist darauf hin, dass in der Baubranche Teilleistungen vereinbart werden mit mehrfachen Abnahmen je nach Baufortschritt. Dann komme es zu mehreren verschiedenen Leistungszeitpunkten mit der Folge, dass je nach Teilleistung abweichende Steuersätze anzuwenden sind. Damit die Teilleistung überhaupt anerkannt würde, seien Abnahmeprotokolle wichtig. Auch müssen Teilleistungen in einem schriftlichen Vertrag vereinbart worden sein, damit das Finanzamt sie anerkennt. Nur wenn der Bauherr vor Abschluss sämtlicher Restarbeiten in das Haus eingezogen ist, könnte die fehlende Dokumentation im zweiten Halbjahr 2020 ohne negative Folgen bleiben. Wiede betont: „Was ich teilen will, muss auch teilbar sein.“ Und Stoll hebt für Teilleistungen noch einmal hervor: „Grundsätzlich nicht entscheidend für den Steuersatz sind der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Zeitpunkt der Rechnungserteilung und der Zeitpunkt der Zahlung.“

Er empfiehlt Unternehmern, Lieferungen und Dienstleistungen möglichst vor dem Jahreswechsel abzuschließen, um Kunden noch von der niedrigeren Umsatzsteuer profitieren zu lassen. Am besten hat man dafür in diesen Tagen noch Zeitpuffer eingeplant, um das jeweilige Geschäft formell zu beenden. Umgekehrt sollten Betriebe Lieferanten um eine entsprechend fristgerechte oder vorzeitige Auftragserfüllung bitten. Wiede rät grundsätzlich davon ab, noch kurz vor knapp einen Vertrag für eine Teilleistung zu vereinbaren, um dem Kunden die günstigere Mehrwertsteuer zukommen zu lassen. Stoll bestätigt: „Der Aufwand für Sonderregelungen mit Kunden sollte im Verhältnis zum Nutzen stehen.“

Gutscheine richtig ausgeben

„Handwerker können in diesen Tagen vor dem Jahreswechsel aber sehr wohl noch Einzweckgutscheine ausgeben“, erklärt der Steuerexperte. Ort und Gegenstand der Lieferung oder Leistung und Höhe der Umsatzsteuer stehen dann von vornherein fest. Für Einzweckgutscheine entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Ausgabe des Gutscheins. „Stellt das Unternehmen den Gutschein noch bis 31. Dezember 2020 aus, sind die niedrigeren Umsatzsteuersätze von 16 oder 5 Prozent anzusetzen“, betont Stoll. Wenn der Kunde den Gutschein dann 2021 einlöst und die Leistungen erfolgen, riskiert man keine weitere Umsatzversteuerung .

„Die Schlussfolgerung, man könnte seinen Kunden mit Einzweckgutscheinen den günstigeren Steuersatz sichern, auch wenn die Leistung erst nächstes Jahr erfolgt, funktioniert leider nicht immer“, schränkt Stoll ein. Denn bei einem Gutschein für eine verbindliche Bestellung mit Abnahmeverpflichtung, bei der ein späterer Umtausch oder die Übertragung auf eine andere Person ausgeschlossen sind, handelt es sich steuerlich um eine Anzahlung. Die Steuer dafür richtet sich nach dem gültigen Satz bei Bezahlung und muss bei einer Lieferung oder Leistung nach Neujahr korrigiert werden. Für Mehrzweckgutscheine gilt: Hier fällt die Umsatzsteuer nicht mit der Ausgabe, sondern beim Einlösen zum dann gültigen Steuersatz an.

Kassenumstellung meistern

Die Buchhaltungsprogramme wieder auf den aktuellen Stand zu bringen, bestätigt Schlewitz die Äußerungen von Unternehmer Seehuber, das sei in den Augen vieler Handwerker zeitraubende Mehrarbeit. Dies gilt insbesondere dann, wenn für das zweite Halbjahr 2020 separate Steuerkonten eingerichtet und zum 1. Juli 2020 manuell den entsprechenden Steuerkennzeichen zugeordnet wurden. „Diese müssen nun erneut entsprechend angepasst werden“, sagt Stoll und verweist auf die einfachere Variante: „Im Rahmen der IT-Umstellung konnten für die temporäre Umsatzsteuersenkung neue Buchhaltungskonten für die geänderten Steuersätze angelegt werden. Für bestehende Steuerkennzeichen blieben die Prozentwerte stehen.“ Entsprechend seien nun lediglich die ursprünglichen Steuerkennzeichen zu reaktivieren.

Handwerkerchefs mit Kasse macht Steuerberaterin Wiede Mut: „Unsere große Hoffnung ist nun, dass den Kassenherstellern, die im Sommer mit Engpässen kämpften und Betriebe lange warten ließen, die Rolle rückwärts deutlich leichter gelingt.“ Schließlich hätten sie jetzt eine längere Vorlaufzeit für die Systemaktualisierung gehabt als im Frühsommer.

Steuerliche Auswirkungen

Wer wie Unternehmer Seehuber kurz vor Weihnachten den Umsatz aufgrund niedrigerer Umsatzsteuersätze steigern konnte, muss die steuerlichen Auswirkungen aufgrund unterschiedlicher Betriebsergebnisse 2019 und 2020 jahresübergreifend mit seinem Steuerberater abstimmen. „Durch Wahlmöglichkeiten etwa bei Abschreibungen und Rücklagen sind Steueroptimierungen durchaus möglich“, so Stoll. „Allerdings“, schränkt er ein, „hängt dies davon ab, ob das Unternehmen eine Bilanz oder eine Einnahmenüberschussrechnung erstellt.“

Alle Experten empfehlen gerade jetzt besondere Sorgfalt . Leistende Unternehmer gehen etwa das Risiko ein, dass ein zu geringer Steuersatz angewendet und somit zu wenig Umsatzsteuer abgeführt worden ist. Falls umgekehrt ein zu hoher Steuerbetrag ausgewiesen wurde, bleibt dieser so lange geschuldet, bis der Chef eine Rechnungsberichtigung durchgeführt hat. Leistungsempfänger laufen Gefahr, dass in einer Rechnung ein überhöhter Umsatzsteuerausweis bezahlt und als Vorsteuer geltend gemacht worden ist, obwohl das Recht auf Vorsteuerabzug nur für einen niedrigeren Steuersatz bestanden hätte. Schutz bietet eine sorgfältige Rechnungseingangskontrolle, wie sie auch Unternehmer Seehuber praktiziert.

Umsatzsteuersonderprüfung

„Nach der Wirtschaftskrise werden die Finanzverwaltungen den Umgang mit der Umstellung genau unter die Lupe nehmen“, meint Stoll. Er weist auf die Umsatz-
steuersonderprüfung
hin, die die Finanzbehörde anberaumt, wenn Veränderungen in den jeweiligen Voranmeldungszeit­räumen auffallen. Etwa, wenn einer monatlichen Umsatzsteuerzahllast plötzlich ein vergleichsweiser hoher Überhang an Vorsteuererstattung gegenübersteht. Die Umsatzsteuervoranmeldung sollte daher jetzt besonders umsichtig erfolgen (Zeilen 28 und 35 der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Zeilen 45, 84 und 96 der Umsatzsteuererklärung).

Wiede macht sich unterdessen keine allzu großen Sorgen um ihre Mandanten: „Auch nächstes Jahr wird es wieder Aufträge geben, unabhängig von aktuellen Vorzieheffekten.“ In vielen Handwerksbetrieben seien die Auftragsbücher bis in den April hinein gefüllt.

Das beachten Bäcker und Metzger mit Imbiss

Bäcker und Metzger, die auch Imbisse verkaufen, beachten im kommenden Jahr folgende Umsatzsteuersätze und rüsten ihre Kassensysteme entsprechend aus. Ab Juli 2021 gelten wieder die ursprünglichen Sätze.

Ab 01.01.2021 bis 30.06.2021:
  • Für die Abgabe von Speisen vor Ort: ermäßigter Steuersatz 7 %.
  • Für die Abgabe von Speisen außer Haus: ermäßigter Steuersatz 7 %.
  • Für die Abgabe von Getränken (egal ob im Haus oder außer Haus) Steuersatz 19 % (im Einzelfall außer Haus 7 % wie z. B. Latte macchiato vgl. Anlage 2 UStG).
Ab 01.07.2021:
  • Für die Abgabe von Speisen vor Ort: Steuersatz 19 %.
  • Für die Abgabe von Speisen außer Haus: ermäßigter Steuersatz 7 %.
  • Für die Abgabe von Getränken (egal ob im Haus oder außer Haus) Steuersatz 19 % (im Einzelfall außer Haus 7 % wie z. B. Latte macchiato vgl. Anlage 2 UStG).

Checkliste: Auf den Leistungszeitpunkt kommt es an

Ein Umsatz gilt dann als erbracht, wenn die vertraglich geschuldete Leistung beendet bzw. vollständig ausgeführt ist (Leistungszeitpunkt). Es gelten folgende Leistungszeitpunkte:
  • Lieferungen: Tag des Beginns der Beförderung (Lieferzeitpunkt)
  • Werklieferungen/Werkleistungen: Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht an dem fertigen Werk (Abnahme, Hinweis: Eine schriftliche Dokumentation wird empfohlen)
  • Sonstige Leistungen : Tag der Beendigung bzw. der vollständigen Leistungserbringung
Entsprechendes gilt für Teilleistungen, z. B. bei Bauleistungen, die in Teilen abgenommen werden, und bei Dauerverträgen (z. B. Mietverträge, Wartungsverträge, Reinigungsverträge, Dauerlieferverträge u. a.).