Jahresausblick Was uns im Jahr 2022 erwartet: Steuern und Recht

Zugehörige Themenseiten:
Coronavirus, Fahrtenbuch, Insolvenzrecht, Mindestlohn und Steuerstrategien

Sehen Sie im Überblick, welche rechtlichen und steuerlichen Änderungen im Jahr 2022 auf Sie, Ihre Mitarbeiter und Ihr Unternehmen warten – und welche Steuergeschenke der Staat für Sie bereit hält.

Das erwartet Sie 2022 im Bereich Steuern und Recht. - © Valery Kachaev - stock.adobe.com

Grundfreibetrag erhöht

Das passiert regelmäßig. Der Grundfreibetrag wird wieder leicht erhöht von 9.744 Euro auf 9.984 Euro für allein Veranlagte und von 19.488 Euro auf 19.968 Euro für Paare. So viel bleibt stets als Existenzminimum steuerfrei – womit sich für jeden insgesamt eine leicht niedrigere Steuerlast ergibt.

Corona-Bonus läuft aus

Noch ist Zeit, aber ab Ende März unter­liegen die Zahlungen wieder der vollen Abgabenpflicht. Unternehmer sollten die nächsten Monate nutzen, wenn sie ihren Mitarbeitern einen Bonus in Höhe von 1.500 Euro überweisen wollen. Der Bonus ist gedacht für jene, die sich in der Corona-Zeit besonders eingebracht haben.

Neue Meldepflichten für Minijobber

„Ab Januar müssen Arbeitgeber Angaben darüber machen, wie ihr Minijobber krankenversichert ist“, so Czech. Außerdem soll bei der Meldung eines Minijobbers an die Minijobzentrale ein Arbeitgeber gleich eine Rückmeldung erhalten. „Der Arbeitgeber wird hiermit über weitere Beschäftigungsverhältnisse des neuen Mitarbeiters informiert und kann entsprechende Konsequenzen ziehen“, erklärt Czech. Die Rückantwort kommt elektronisch.

Mindestlohn steigt

Der Mindestlohn wird wieder angehoben. „In Deutschland müssen keine tarifvertraglichen Bestimmungen für die Zahlung des Mindestlohns beachtet werden“, sagt Lars Czech, Steuerberater und Partner der Kanzlei Czech & Stöhlein Steuerberater Partnerschaft in Diez. Derzeit liegt er bei 9,60 Euro pro Stunde. Für die Anhebung hat der Gesetzgeber zwei Termine gesetzt (siehe Kasten). „Hiervon sind Sie betroffen, wenn Sie zum Beispiel als Elektriker, Gerüstbauer oder als Schornsteinfeger tätig sind“, so Czech. Mehr zum Thema Mindestlohn lesen Sie im Beitrag "Mindestlohn: Das sollten Handwerksbetriebe jetzt beachten".

Wichtig: Der Mindestlohn betrifft auch die 450 Euro-Jobber. Und wenn er steigt, dürfen diese Mitarbeiter weniger Stunden tätig sein. Folglich sind Arbeitsverträge und -zeiten entsprechend anzupassen.

So steigt der Mindestlohn 2022:

01. Januar 2022: 9,82 Euro pro Stunde

01. Juli 2022: 10,45 Euro pro Stunde

Die Steuer-ID durchgeben

Außerdem ist ab 1. Januar 2022 die Steuer-ID der Minijobber der Minijob-Zentrale zu melden. Und dies gilt unabhängig davon, ob hier pauschal oder per Lohnsteuerkarte versteuert wird. Das bedeutet: Es wird höchste Zeit, diese Nummer bei den Mitarbeitern abzufragen.

Einen Schlag drauf beim Extra

Ab 2022 gilt eine Sachbezugsgrenze von 50 Euro im Monat – die Unternehmer bei ihren Extras nicht überschreiten sollten. Ecovis-Steuerberater  Alexander Kimmerle in Kempten: „Um als Sachbezug zu gelten, dürfen nur noch Gutscheine und Geldkarten ausgegeben werden, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen.“ Andernfalls müssen Chefs die vollen Abgaben auf die Leistungen zahlen. Bisher beträgt die Grenze 44 Euro im Monat.

Insolvenzgeldumlage geht runter

Ab 2022 soll die Insolvenzgeldumlage von 0,12 Prozent auf voraussichtlich 0,09 Prozent sinken. Diese ist mit wenigen Ausnahmen für jeden Arbeitnehmer zu zahlen. Die Techniker Krankenkasse weist darauf hin, dass seit 2013 der gesetzlich vorgeschriebene Umlagesatz 0,15 Prozent beträgt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sei aber dazu ermächtigt, jeweils für ein Kalenderjahr einen abweichenden Satz zu bestimmen – so sieht es auch das Gesetz vor. Die Größe, die Branche und die Ertragslage des jeweiligen Betriebes sind hier nicht relevant.

Spielraum nutzen beim IAB

Mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB)können Unternehmer ihre Steuerlast vorab niedrig halten, wenn sie zum Beispiel eine neue Maschine brauchen. Firmenchefs müssen innerhalb einer bestimmten Frist die Anlage kaufen, sonst ist der IAB teuer wieder aufzulösen. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag "Investitionsabzugsbetrag: Kein Jonglieren nach der Betriebsprüfung". Diese Frist wurde verlängert. Wurde der IAB vor 2019 angesetzt, kann die Investition noch 2022 erfolgen. Wer ihn 2020 oder 2021 gebildet hat, darf fünf Jahre später anschaffen. Hier geht es darum, von der Pandemie ohnehin belastete Firmen nicht in überhastete Investitionen zu drängen. Denn der IAB verspricht vorläufige Liquidität, die Betriebe jetzt gut gebrauchen können.

Reinvestieren mit Vorteil

Stille Reserven sind beim Verkauf etwa von Immobilien oder Grund und Boden nicht zwingend aufzudecken. Dafür hat man die Reinvestitionsrücklage nach Paragraf 6 b Einkommensteuergesetz. Vo­raussetzung ist, dass innerhalb von eigentlich vier Jahren die Rücklage entsprechend reinvestiert wird. Für neu hergestellte Gebäude ist diese Frist auf sechs Jahre verlängert, falls vor Ende des vierten Jahres mit dem Bau begonnen wurde. Wenn die Reinvestition 2021 hätte aufgelöst werden müssen, kann sie noch 2022 erfolgen.

Digitale Wirtschaftsgüter weiter Abschreiben

Die wegen Corona eingeführte digitale Abschreibung für Computerhardware und Zubehör sowie Software gilt laut Steuer-Info des Bundes der Steuerzahler auch im Jahr 2022. Die Ausgaben können im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Eine Verteilung über drei Jahre für Anschaffungen über 800 Euro netto entfällt. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag "Vereinfachte Abschreibungsregeln: Wie Chefs bei Betriebsausgaben clever Steuern sparen".

Wirtschaftsgüter richtig zuordnen

Die Steuerkanzlei dhpg in Bonn gibt Unternehmern den Hinweis, dass sie bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern aus 2021 bis Ende Juli 2022 gegenüber dem Finanzamt eine Zuordnung treffen müssen. Hintergrund: Der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Wirtschaftsgütern setzt deren Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen voraus – so im Fachjargon. Faktisch bedeutet das, „werden Wirtschaftsgüter gemischt genutzt, also sowohl betrieblich als auch privat, haben Unternehmer ein Wahlrecht. Sie können dieses entweder dem Unternehmens- oder dem Privatvermögen zuordnen. Voraussetzung ist, dass die unternehmerische Nutzung mindestens zehn Prozent beträgt“, erläutert Gert Klöttschen, Steuerberater der dhpg. Er ergänzt: „Der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung fordern, dass diese Zuordnungsentscheidung bis zum 31. Juli des Folgejahres getroffen wird. Falls nicht, wird die Zuordnung automatisch zum Privatvermögen unterstellt“, so Klöttschen. Er warnt: „Der Vorsteuerabzug ist dann nicht mehr möglich.“

Wichtig: Hier ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs zu erwarten. „Bis zu dieser Entscheidung ist die Zuordnungsfrist weiter zu beachten“, sagt Klöttschen.

Freistellungsbescheinigung prüfen

Unternehmer, die für Bauleistungen eine Freistellungsbescheinigung haben, sollten deren Ablaufdatum prüfen. Sonst kann es passieren, dass die Kunden die 15 Prozent direkt ans Finanzamt abführen.

Fahrtenbuch nicht vergessen

Wie jedes Jahr sollte man prüfen, ob der Firmenwagen günstig versteuert wird. Jeweils mit dem 1. Januar startet das neue Fahrtenbuch. Da nachträgliche Einträge nicht sein dürfen, müssen Unternehmer diesen Termin ernst nehmen. Wer 2022 den Wagen eher weniger privat nutzen wird, kann – so rät der Bund der Steuerzahler – erst einmal ein Fahrtenbuch führen. „Wer später feststellt, dass die Ein-Prozent-Regel doch günstiger für ihn wäre, kann ohne Probleme rückwirkend für das gesamte Jahr mit der Pauschal-Regelung abrechnen. Abgesehen vom Aufwand, spricht also nichts dagegen, das gesamte Jahr über ein Fahrtenbuch zu führen“, so Daniela Karbe-Geßler, Steuerexpertin beim Bund der Steuerzahler. Worauf Sie beim Führen eines Fahrtenbuches steuerrechtlich achten müssen, lesen Sie detailliert im Beitrag "Fahrtenbuch führen: Darauf müssen Sie achten". Zur Erinnerung: Bei der Ein-Prozent-Methode wird ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als privater Vorteil versteuert. Bei der Nutzung von E-Autos oder hybriden Autos kann es weniger werden. Hier gelten mitunter 0,25 Prozent bzw. 0,5 Prozent vom Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage.

Umsatzsteuersätze für Speisen

Der Bund der Steuerzahler weist auch darauf hin, dass die Sonderregel für den ermäßigten Steuersatz für den Bistroverkauf bis Ende 2022 bleibt: Für Speisen gilt weiter der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Und zwar unabhängig davon, ob sie mitgenommen oder vor Ort verzehrt werden. Der Umsatzsteuersatz für Getränke bleibt bei 19 Prozent.

Die Pläne der Ampel-Koalition

Die Pläne der Ampelkoalition
© AdobeStock.com
  • Mindestlohn
    Bereits 2022 soll der Mindestlohn auf zwölf Euro/Stunde steigen .
  • Mini- und Midijob
    Die Minijobgrenze wird auf 520 Euro bei einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden angehoben. Die Midijob-Grenze steigt von 1.300 auf 1.600 Euro.
  • Hilfen für Unternehmen
    Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III sollen fortgesetzt werden, bis die Corona-Krise überwunden ist.
  • Investitionsprämie
    Wer 2022 und 2023 in Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter investiert, kann einen Anteil der Anschaffungs- und Herstellungskosten dieser Wirtschafts-güter des Anlagevermögens vom steuerlichen Gewinn abziehen.
  • Erweiterte Verlustrechnung
    Die erweiterte Verlustrechnung soll bis Ende 2023 verlängert, der Verlustvortrag auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume ausgeweitet werden.
  • Steuervorteile Sachspenden
    Die Abzugsfähigkeit von Sachspenden soll verbessert werden – als Anreiz für Unternehmen, Waren und Lebensmittel zu spenden, statt sie zu vernichten.