Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll die Gewinnung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten für den deutschen Arbeitsmarkt erreicht werden. Ist der künftige Mitarbeiter gefunden, müssen Mitarbeiter und Chef diverse Prozesse anstoßen.

Qualifizierte Fachkräfte nennt man Personen, die eine qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen haben. Der Fachkräftemangel zwingt Arbeitgeber im Handwerk, auch über neue Wege der Fachkräftegewinnung nachzudenken. Etwa, indem man Fachkräfte aus Drittländern in den Betrieb holt.
Bislang gibt es den einheitlichen Weg nicht, wie Unternehmer an eine Fachkraft aus einem Drittland, also einem Land außerhalb der Europäischen Union, kommen. Vermittlungs-Projekte von Handwerkskammern und Zentralverband des Deutschen Handwerks oder der Bundesarbeitsagentur kommen in Frage, aber auch private Netzwerke oder Social-Media-Aktivitäten führen zum Ziel. Damit auf dem Weg dorthin nichts schiefläuft, helfen diese Punkte:
1. Wer laut Fachkräfteeinwanderungsgesetz als Arbeitskraft einwandern darf
Um nach Deutschland einreisen zu können, muss der Bewerber aus dem Drittland nachweisen, dass er eine qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Vor dem Zugang auf den deutschen Arbeitsmarkt muss von einer deutschen Anerkennungsstelle geprüft werden, ob die Berufsausbildung mit einer deutschen Berufsausbildung gleichwertig oder zumindest teilweise gleichwertig ist. Für das Handwerk sind das die Anerkennungsstellen der Handwerkskammern.
Alternativ ist eine Einreise auch über die Berufserfahrenen-Regelung möglich, wenn eine zweijährige Berufsausbildung sowie zwei Jahre Berufserfahrung vorliegen. Dann ist nur eine Bestätigung über die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) notwendig und kein Anerkennungsverfahren. Der Anwärter aus dem Drittland muss ein konkretes Jobangebot vorliegen haben mit einem Mindestjahresgehalt von Brutto 40.770 Euro (im Jahr 2024), wenn er über die Berufserfahrenen-Regel auf dem deutschen Arbeitsmarkt Fuß fasst. Alternativ reicht es, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist und entsprechend des Tarifvertrags bezahlt.
2. Aufenthaltstitel: Arbeitsplatzangebot und Qualifikation ist nachzuweisen
Die Fachkraft, die aus einem Drittland nach Deutschland kommt, kann einen Aufenthaltstitel erhalten, wenn die Ausländische Qualifikation (teil-) anerkannt wurde, ein konkretes Arbeitsplatzangebot in ihrem Beruf vorliegt (der künftige Arbeitgeber füllt dafür das Formular ‚Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis‘ aus).
Zudem müssen allgemeine Voraussetzungen vorliegen wie ein gültiger Pass und der gesicherte Lebensunterhalt. Personen über 45 Jahre weisen ein Bruttojahresgehalt von mindestens 49.830 Euro (im Jahr 2024) nach oder eine angemessene Altersvorsorge.
3. Visum: Antrag erst stellen, wenn die Voraussetzungen gemäß Fachkräfteeinwanderungsgesetz erfüllt sind
Den Visumsantrag sollte die Fachkraft erst dann stellen, wenn sie alle Voraussetzungen erfüllt. Man kann als Fachkraft auch einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Anerkennung der Berufsqualifikationen erhalten. Dann sind Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau A2 notwendig.
Alternative: Die Fachkraft reist zur Arbeitssuche ein mit einem Visum für sechs Monate. Auch dafür muss die Anerkennung der Qualifikation erfolgen. Zur Ausbildungsplatzsuche darf der Antragsteller des Visums nicht älter als 25 Jahre sein.
4. Jobsuche: Chancenkarte als Eintrittsoption – worauf dabei zu achten ist
Mit der Chancenkarte dürfen Fachkräfte aus Drittländern für die Jobsuche einreisen und entsprechende Probebeschäftigungen bis zu zehn Stunden je Woche ausüben. Ein Familiennachzug ist für diesen Aufenthalt noch nicht vorgesehen.
Deutschkenntnisse auf Niveau A1 oder Englisch auf mindestens B2-Niveau sollten vorhanden sein. Zudem ist ein Finanzierungsnachweis durch ein Sperrkonto mit mindestens 1.027 Euro (2024) vorzulegen.
5. Deutschkenntnisse und Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Ohne Verständigung keine Anstellung
Fachkräfte mit Berufsausbildung müssen, um das Visum zu erhalten, keine Deutschkenntnisse nachweisen. Es wird jedoch empfohlen, dass die Deutschkenntnisse der angestrebten Tätigkeit entsprechen (in der Regel Niveau B1).
Ein Visum, das zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erworben wird, setzt Deutschkenntnisse auf Niveau A2 voraus. Anerkannt werden etwa Kurse des Goethe-Instituts die erworbenen Zertifikate sollten nicht älter als ein Jahr sein.
6. Fachkräfte im Anerkennungsverfahren: Dokumente müssen vollständig sein
Sie sollten mindestens A2 Deutschkenntnisse vorweisen. Unabhängig von den gesetzlich vorgesehenen Sprachkenntnissen ist es empfehlenswert, bereits im Heimatland möglichst gute Deutschkenntnisse zu erwerben, da damit die Chancen auf dem deutschen Arbeitsmarkt signifikant höher liegen, und die Neuankömmlinge sich schneller integrieren können.
7. Ausbildung: Sprachkenntnisse sind nachzuweisen
Fachkräfte mit Berufsausbildung müssen, um das Visum zu erhalten, keine Deutschkenntnisse nachweisen. Es wird jedoch empfohlen, dass die Deutschkenntnisse der angestrebten Tätigkeit entsprechen (in der Regel Niveau B1).
Für die Ausbildungsplatzsuche sind Deutschkenntnisse auf der Niveaustufe B1 erforderlich.
8. Anerkennungsverfahren: Zeugnisse parat halten
Die Berufsanerkennung einer Fachkraft aus einem Drittland erfolgt immer über die Handwerkskammern. Voraussetzung ist, dass Zeugnisdokumente und weitere Antragsdokumente vollständig und übersetzt vorliegen.
9. Beschleunigtes Verfahren im Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Vereinbarung zwischen Ausländerbehörde und Betrieb
Durch eine Vereinbarung zwischen Ausländerbehörde und Betrieb kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren in die Wege geleitet werden. Es bedarf einer Vollmacht der Fachkraft. Das Anerkennungsverfahren des jeweiligen Berufs übernimmt die Handwerkskammer, erteilt einen entsprechenden Bescheid, die Ausländerbehörde holt zudem die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein.
Innerhalb von drei Wochen erhält die Fachkraft einen Termin für den Visumsantrag, innerhalb weiterer drei Wochen wird über den Visumsantrag entschieden, die Visumgebühr beträgt 75 Euro. Die Ausländerbehörde erteilt eine Vorabzustimmung und übermittelt diese an die zuständige Auslandsvertretung. Die neue Fachkraft kann einreisen und Ehepartner und minderjährige Kinder mitbringen. Das Verfahren ist mit 411 Euro kostenpflichtig. Hinzu kommen Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation.
10. Nachqualifizierung: Mit dem Unternehmerservice der Handwerkskammern
Womöglich erfolgt der Bescheid, dass der Berufsabschluss voll gleichwertig ist. Ist der Anerkennungsbescheid nur teilweise gleichwertig, erstellt der Unternehmensservice der Handwerkskammer einen Qualifizierungsplan mit dem der Betrieb die Nachqualifizierung der neuen Fachkraft umsetzen kann. Das Visum für den Zweck der Nachqualifizierung wird in der Regel für 18 Monate ausgestellt.