Dass Photovoltaik-Anlagen steuerlich begünstigt sind und teilweise sogar ganz befreit, ist gesetzt. Der Staat will damit die Energiewende vorantreiben. Das Bundesfinanzministerium hat einige Zweifelsfragen rund um die Steuerbefreiung von Photovoltaik-Anlagen in weiteren Schreiben geklärt. Welche Regelungen für Handwerksbetriebe relevant sind.

Photovoltaikanlagen können einkommensteuerfrei bleiben – abhängig von der Leistung der jeweiligen Anlage. Dies betrifft rückwirkend zum Jahresanfang 2022 jene, die eine maßgeblich installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 30 kWp erzielen. Bei größeren Anlagen – etwa auf Mehrfamilienhäusern – gilt eine Grenze von 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Wenn Steuerzahler mehrere Photovoltaikanlagen betreiben, dürfen 100 kWp nicht überschritten werden.
Das Bundesfinanzministerium erläutert die Regeln zur Einkommensteuer und zur Umsatzsteuer in aktuellen Schreiben (BMF-Schreiben IV C 6 - S 2121/23/10001 :001 und BMF-Schreiben III C 2 - S 7220/22/10002 :013), da einige Fragen noch offen waren. Wichtige Details im Überblick, damit Immobilieneigentümer planen können und Handwerkschefs im Kundengespräch die Fakten parat haben.
Zur Einkommensteuer:
- Investitionsabzugsbetrag: Für ab 2022 steuerbefreite PV-Anlagen entfällt grundsätzlich die Möglichkeit eines neuen Investitionsabzugsbetrags. Bereits gebildete IAB sind nach den Übergangsregelungen des Bundesfinanzministeriums im Einzelfall zu prüfen.
- Anlagenart: Laut Bundesfinanzministerium bleiben Fassadenphotovoltaikanlagen sowie dachintegrierte Anlagen steuerfrei. „Soweit Handwerksunternehmer auf freier Fläche Anlagen errichten, ist dies nicht der Fall“, erklärt Christina Kiefer, Steuerberaterin der Kanzlei Wessler & Söhngen Steuerberatung GmbH in Wetter. Wichtig: Betreiber müssen nicht zwingend Eigentümer des Gebäudes sein. „Steuerbefreit sind neben der Einspeisevergütung auch von Mietern gezahlte Entgelte für Stromlieferungen und erhaltene Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen“, so Steuerberater Roland Stoerring von Wessler & Söhngen. Wichtig: Die Einnahmen müssen unmittelbar mit der begünstigten PV-Anlage zusammenhängen. Ausnahmen gelten überdies für größere gewerbliche Stromliefermodelle.
Zur Umsatzsteuer:
- Entnahme: Altanlagen können zum aktuellen Zeitpunkt entnommen werden, wenn 90 Prozent des Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Rückwirkend ist dies nicht möglich. Die Entnahme für den Eigenverbrauch bedarf der Dokumentation bzw. einer Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Ein Vorsteuerabzug ist danach nur noch im Umfang der unternehmerischen Nutzung möglich.
- Kleinunternehmer: Wer vor dem 1. Januar 2023 eine Photovoltaik-Anlage angeschafft und zur Regelbesteuerung optiert hat, unterliegt weiterhin der fünfjährigen Bindungsfrist (Paragraf 19 Abs. 2 Satz 2 UstG). Ein vorzeitiger Wechsel in die Kleinunternehmerregelung ist nicht möglich. Die Einspeisevergütung unterliegt weiter der Umsatzsteuer. Achtung: Zum Jahressteuergesetz
- Null-Prozent-Steuersatz: Für die Lieferung und für die Installation von neuen PV-Anlagen sowie für Zubehör und für Speicher ist seit 2023 ein Null-Prozent-Steuersatz zu berechnen. „Das ist eine echte Neuheit, weil es bisher keinen solchen Nullsteuersatz gab“, so Stoerring. Faktisch fällt keine Umsatzsteuer mehr an.
Batterien und Speicher sind begünstigt, wenn sie im konkreten Fall dazu dienen sollen, Strom aus begünstigen Solaranlagen zu speichern. Vereinfacht wird unterstellt, dass diese Vorgabe bei Speichern von mindestens 5 kWh erfüllt ist. Ebenso sind Speicher begünstigt, soweit sie die Rückumwandlung von Wasserstoff in Strom ermöglichen. Der Null-Steuersatz kommt darüber hinaus bei Erneuerung oder Erweiterung des Zählerschranks zum Zuge – soweit die Maßnahme im Zusammenhang mit der Installation der Photovoltaik-Anlage steht. Und der Nullsteuersatz ist überdies anzuwenden, wenn etwa ein Taubenschutz anzubringen ist oder falls Sparren verbreitert werden müssen. Auch Indach-Photovoltaik-Anlagen unterliegen dem Nullsteuer-Satz. Weiterhin zu beachten: Bei gleichzeitiger Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage und eines Stromspeichers in einem einheitlichen (Werk-)Vertrag liegt eine Sachgesamtheit vor. Für die Gesamtanlage ist dann wieder der Nullsteuersatz anzuwenden. - Regulärer Steuersatz: Die Demontage und Neumontage von Platten bei Dächern mit Asbest oder die Anpassung einer Blitzschutzanlage bleiben grundsätzlich regulär umsatzsteuerpflichtig. Es gilt der Regelsteuersatz von 19 Prozent. Gleiches gilt für Bodenarbeiten. Begünstigt sind dagegen Dacharbeiten, wenn sie als unmittelbare Nebenleistung zur PV-Installation gelten. Eine reine Dachsanierung bleibt wiederum regulär steuerpflichtig.
