Steuerbefreiung für Energiewende Nullsteuer für Photovoltaik: Wann Steuerzahlungen für Immobilieneigentümer entfallen

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Dass Photovoltaik-Anlagen steuerlich begünstigt sind und teilweise sogar ganz befreit, ist gesetzt. Der Staat will damit die Wärmewende vorantreiben. Nun hat das Bundesfinanzministerium einige Zweifelsfragen rund um die Steuerbefreiung von Photovoltaik-Anlagen in weiteren Schreiben geklärt. Welche Neuregelungen für Handwerksbetriebe relevant sind.  

Kleine Photovoltaikanlagen bleiben einkommensteuerfrei. Die Voraussetzungen erklärt das Bundesfinanzministerium in relevanten Schreiben. - © Studio Harmony - stock.adobe.com

Photovoltaikanlagen können einkommensteuerfrei bleiben – abhängig von der Leistung der jeweiligen Anlage. Dies betrifft rückwirkend zum Jahresanfang 2022 jene, die eine maximale Bruttoleistung von 30 kWp erzielen. Bei größeren Anlagen – etwa auf Mehrfamilienhäusern – gilt eine Grenze von 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Wenn Steuerzahler mehrere Photovoltaikanlagen betreiben, dürfen 100 kWp nicht überschritten werden.

Das Bundesfinanzministerium erläutert die Regeln zur Einkommensteuer und zur Umsatzsteuer in aktuellen Schreiben (BMF-Schreiben IV C 6 - S 2121/23/10001 :001 und BMF-Schreiben III C 2 - S 7220/22/10002 :013), da einige Fragen noch offen waren. Wichtige Details im Überblick, damit Immobilieneigentümer planen können und Handwerkschefs im Kundengespräch die Fakten parat haben.

Zur Einkommensteuer:

  1. Investitionsabzugsbetrag: Seit 2022 gewährt das Finanzamt bei steuerfreien Photovoltaikanlagen keinen Betriebsausgabenabzug mehr. Damit entfällt auch der Investitionsabzugsbetrag. Unternehmer, die ihn bereits für die Anschaffung einer solchen Anlage gebildet haben, müssen ihn rückgängig machen – sie erhöhen damit ihren Gewinn.

  2. Anlagenart: Nach dem neuen Schreiben bleiben Fassadenphotovoltaikanlagen sowie dachintegrierte Anlagen steuerfrei. „Soweit Handwerksunternehmer auf freier Fläche Anlagen errichten, ist dies nicht der Fall“, erklärt Christina Kiefer, Steuerberaterin der Kanzlei Wessler & Söhngen Steuerberatung GmbH in Wetter. Wichtig: Betreiber müssen nicht zwingend Eigentümer des Gebäudes sein. „Steuerbefreit sind neben der Einspeisevergütung auch von Mietern gezahlte Entgelte für Stromlieferungen und erhaltene Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen“, so Steuerberater Roland Stoerring von Wessler & Söhngen.

Zur Umsatzsteuer:

  1. Entnahme: Altanlagen können zum aktuellen Zeitpunkt entnommen werden, wenn 90 Prozent des Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Rückwirkend ist dies nicht möglich. Die Entnahme bedarf der Dokumentation bzw. einer Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Ein Vorsteuerabzug ist danach nur noch im Umfang der unternehmerischen Nutzung möglich.

  2. Kleinunternehmer: Wer vor dem 1. Januar 2023 eine Photovoltaik-Anlage angeschafft und zur Regelbesteuerung optiert hat, unterliegt weiterhin der 5-jährigen Bindungsfrist (Paragraf 19 Abs. 2 Satz 2 UstG). Ein vorzeitiger Wechsel in die Kleinunternehmerregelung ist nicht möglich. Die Einspeisevergütung unterliegt weiter der Umsatzsteuer.

  3. Null-Prozent-Steuersatz: Für die Lieferung und für die Installation von neuen PV-Anlagen sowie für Zubehör und für Speicher ist seit 2023 ein Null-Prozent-Steuersatz zu berechnen. „Das ist eine echte Neuheit, weil es bisher keinen solchen Nullsteuersatz gab“, so Stoerring. Faktisch fällt keine Umsatzsteuer mehr an.

    Batterien und Speicher sind begünstigt, wenn sie im konkreten Fall dazu dienen sollen, Strom aus begünstigen Solaranlagen zu speichern. Vereinfacht wird unterstellt, dass diese Vorgabe bei Speichern von mindestens 5 kWh erfüllt ist. Ebenso sind Speicher begünstigt, soweit sie die Rückumwandlung von Wasserstoff in Strom ermöglichen. Der Null-Steuersatz kommt darüber hinaus bei Erneuerung oder Erweiterung des Zählerschranks zum Zuge – soweit die Maßnahme im Zusammenhang mit der Installation der Photovoltaik-Anlage steht. Und der Nullsteuersatz ist überdies anzuwenden, wenn etwa ein Taubenschutz anzubringen ist oder falls Sparren verbreitert werden müssen. Auch Indach-Photovoltaik-Anlagen unterliegen dem Nullsteuer-Satz. Weiterhin zu beachten: Bei gleichzeitiger Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage und eines Stromspeichers in einem einheitlichen (Werk-)Vertrag liegt eine Sachgesamtheit vor. Für die Gesamtanlage ist dann wieder der Nullsteuersatz anzuwenden.

  4. Regulärer Steuersatz: Die Demontage und Neumontage von Platten bei Dächern mit Asbest oder die Anpassung einer Blitzschutzanlage sind dagegen nicht begünstigt. Es gilt der Regelsteuersatz. Bodenarbeiten unterliegen 19 Prozent Steuersatz, genauso wie Dacharbeiten.