Bitcoin, Ethereum, Binance, Tether Krypto-Assets: Mehr Klarheit für die steuerliche Behandlung von digitalen Währungen

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Geldanlage, Kryptowährungen und Steuerstrategien

Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums beseitigt einige Unsicherheiten bei der Gewinnbesteuerung von Kryptowährungen. Doch es bleibt die Frage: Sollten Handwerkschefs diese Anlageform nutzen?

Gewinnbesteuerung von Kryptowährung
Der Markt an digitalen Coins ist vielfältig: Wer sich auf das Wagnis einlässt, muss seine Gewinne transparent machen. - © Andreas Prott - stock.adobe.com

Seit 2007 der Bitcoin erfunden und 2009 der erste Bitcoin-Block erzeugt wurde, hat sich auf dem Markt der Kryptowährungen viel getan. Weltweit gibt es inzwischen mehr als 17.000 verschiedene Kryptos, 170 Millionen Anleger haben insgesamt 1,6 Billionen Dollar in solchen digitalen Währungen investiert – diese Zahlen nannte jüngst das Schweizer Krypto-Asset-Management-Unternehmen 21 Shares bei einer Veranstaltung der Börse München. Während der Wert eines Bitcoin 2010 noch 0,08 Cent betrug, liegt er trotz Schwankungen infolge von Pandemie und Ukraine-Krieg inzwischen bei 20.583,30 Euro (Stand: 15.6.2022). Ende 2021 wurde ein Bitcoin mit 44.045 Euro sogar mehr als doppelt so hoch gehandelt. Der aktuelle Sinkflug zeigt allerdings, wie volatil diese Art der Geldanlage ist, die immer mehr Anleger auf den Plan ruft.

Schwankungen gehören dazu

Ecovis-Steuerberater Ulf Knorr aus Rostock bezeichnet die relativ junge Anlageform als sehr spekulativ: „Wer in Kryptowährungen investiert, muss Schwankungen von 50 Prozent aushalten können.“ Er rät nicht generell davon ab, allerdings seien Bitcoin und Co. mit Vorsicht zu genießen: „Ist die Altersversorgung erst einmal sichergestellt, kann man Kryptos als Beimischung im Depot durchaus dazunehmen“, meint er. Klar sei aber auch: Kryptoanlagen verlieren ihr Schmuddelimage und sind inzwischen durchaus vergleichbar mit Anlageklassen wie Aktien oder Gold. Entsprechend hat er auch Mandanten, die bereits aktiv auf dem Kryptomarkt mitmischen.

Steuerberaterin Songül Seker aus Köln bestätigt, dass Unternehmer das Thema aktuell häufiger nachfragen: „Das Interesse ist definitiv da, die Fragen, die mich zu Kryptos erreichen, nehmen zu – übrigens auch die von Handwerkern sind darunter.“ Das mag verschiedene Gründe haben. Um die Liquidität vor Inflation zu schützen, investierten Unternehmer gerade jetzt in gewinnträchtige Assets, auch wenn sie risikobehaftet sind.

Aber ist die potenzielle Inflationssicherung angesichts der Volatilität nicht am Ende zu teuer erkauft? Ganz zu schweigen von Schlagzeilen über Hackerangriffe, die Daten mitnahmen und Wallets von Anlegern leerräumten? „Kryptowährungen haben sich zu einer handfesten, interessanten Investitions­alternative gewandelt“, meint auch Seker. Darüber hinaus habe man die Sache in gewisser Weise in der Hand, in dem man in etablierte Werte investiert und den Markt intensiv beobachtet.

Steuerberater Knorr rät, Kryptoanlagen über zuverlässige Börsen oder Handelsplattformen abzuwickeln und in bewährte Währungen wie Bitcoin oder Ethereum zu investieren.

Von Vorteil ist, dass etwa die jeweiligen Apps die Steuerpflicht gleich mitberücksichtigen. Sie listen An- und Verkäufe auf und dokumentieren Gewinne minutiös. Bison etwa, die App der Börse Stuttgart, oder Software-Lösungen wie Accointing, Cryptotax oder Cointracking liefern Steuerreports quasi per Mausklick. So haben Anwender zu jeder Zeit den Überblick und können dem Finanzamt gegenüber Auskunft geben. „Der Service kostet zwar“, sagt Knorr, „aber man wird ihn gern bezahlen“, schmunzelt er. Schließlich mussten in den Anfängen noch mühsam Excel-Tabellen für Käufe und Verkäufe geführt werden. „Das Reporting ist wichtig, denn selbst die Finanzämter sind noch damit beschäftigt, sich dem Thema anzunähern“, sagt Knorr. Besser, man gerate bei den zuständigen Beamten nicht durch mangelnde Dokumentation in Misskredit.

Nichtsdestotrotz: Nach wie vor bewegen sich alle Beteiligten rechtlich auf unsicherem Terrain. Die Idee, Geld-Transak­tionen ohne zwischengeschaltetes Finanzinstitut abzuwickeln, ließ staatliche Regulatorik zunächst außen vor. Das neue Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF), das im Mai erschienen ist, und erste Finanzgerichtsentscheidungen schaffen nun einen Rechtsrahmen. Etwa erwartet die Branche mit Spannung ein Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofes (Aktenzeichen IX R 3/22), das – davon geht man aus – den Gesetzgeber womöglich ermuntern wird, gesetzliche Klarstellungen zum Besteuerungsgegenstand vorzunehmen. Im Detail geht es darum, ob die Anlage in Kryptowerte überhaupt ein Wirtschaftsgut darstellt, das dem Inhaber der Wallet zuzuordnen ist, oder nicht. Das BMF-Schreiben argumentiert auf dieser Grundlage. Knorr erläutert: „Dennoch wird sich zeigen, ob die Argumentation der Finanzverwaltung vor dem Bundesfinanzhof Bestand haben wird.“ Er empfiehlt Mandanten aktuell, gegen Steuerbescheide Einspruch einzulegen. Nur dann gibt es Geld zurück, sollten die Gerichte doch anders urteilen.

Auf Europäischer Ebene strickt man unterdessen an der MiCA-Verordnung. MiCA steht für Markets in Crypto-Assets, die die Regulierung der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) und virtueller Vermögenswerte in der Europäischen Union klar definieren, vereinheitlichen und einen soliden Rechtsrahmen schaffen soll. Die EU-Verordnung könnte in der zweiten Jahreshälfte 2023 in Kraft treten. Parallel arbeitet die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) an einem Standard für den internationalen Austausch steuerlich relevanter Daten zu Krypto-Anlagen, dem Crypto-Asset Reporting Framework (CARF).

Handlungsrahmen liegt vor

Bislang waren manche Anleger noch zurückhaltend, weil ihnen der steuerliche Umgang mit Gewinnen zu unsicher war. Mit dem BMF-Schreiben liegt nun ein Handlungsrahmen für die Finanzverwaltung und alle Beteiligten vor. „Damit wird auch das Signal gesendet, dass es der Anleger mit einem steuerrelevanten Sachverhalt zu tun hat“, meint Seker. Sie geht nicht davon aus – wie immer wieder diskutiert wird –, dass Bitcoin und Co. womöglich ganz verboten werden. „Damit würde sich der Staat eine lukrative Einnahmequelle verbauen“, bestätigt Knorr.

Eignet sich das Unterfangen nun aber eher für Privatanleger oder auch für Unternehmer? Seker: „Die meisten Privatleute kaufen und verkaufen, um kurzfristig Gewinne zu erzielen, entsprechend handelt es sich in der Regel um Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.“ Knorr macht in seinem Steuerberater-Alltag ähnliche Erfahrungen: „Chefs legen gern privat in Kryptowährungen an, weil Gewinne aus dem Verkauf bereits ein Jahr nach dem Kauf steuerfrei kassiert werden können.“ Als Betrieb hingegen müsse man Gewinne aus An- und Verkauf in jedem Fall versteuern, könne dafür aber Verluste voll verrechnen. Das wird dann interessant, wenn sich etwa der Bitcoin wie eben rasant auf Talfahrt begibt. Knorr wiederholt auch für den Fall der betrieblichen Anlage: „Man sollte nur Geld einsetzen, auf das der Betrieb nicht unmittelbar angewiesen ist.“

Was müssen Chefs beachten, wenn sie betrieblich in Kryptos investieren? Sie treffen im Vorfeld eine Entscheidung nach den allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen. Seker: „Sollen Kryptowährungen langfristig gehalten werden, erfolgt die Aktivierung im Anlage-
vermögen unter Finanzanlagen.“ Für kurzfristige Geschäfte sei die Zuordnung zum Umlaufvermögen angezeigt, unter sonstigen Vermögensgegenständen.

Verluste verrechnen

Auf eine weitere Besonderheit weist Knorr hin: „Jegliche Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen in Form von Kryptos – inzwischen akzeptieren Unternehmen wie Tesla oder Adidas Bitcoins als Zahlungsmittel – wertet das Finanzamt als Veräußerung.“ Dies sei vor allem für Unternehmer spannend, die ihre Lieferanten-Rechnungen in Kryptos bezahlen möchten. In so einem Fall ließen sich sogar Verluste innerhalb eines Jahres geltend machen, wenn der Wert des Coins zwischen An- und Verkauf gefallen sei.

Was noch wichtig ist zu wissen: Für private Veräußerungsgeschäfte gibt es eine Freigrenze von 600 Euro innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist. Der Gewinn wird ermittelt, indem man den Veräußerungspreis vom Anschaffungspreis abzieht. „Liegt der Gewinn nur einen Cent über der Freigrenze, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig – wohlgemerkt zum persönlichen Steuersatz“, betont Seker. Für Staking und Lending hat der Gesetzgeber eine Freigrenze von 256 Euro beziffert, sofern vorab gewerbliche Einkünfte ausgeschlossen wurden.

Und wie sieht die Zukunft aus? „Jedes größere Unternehmen wird über kurz oder lang eine Bitcoin-Wallet einrichten“, ist Knorr überzeugt. Neben finanziellen Erwägungen gehe es vor allem um Imagefragen und darum, auf der Höhe der Zeit zu agieren. Auch Seker
appelliert: „Das ist die Zukunft, wir haben es nicht mehr nur mit einer temporären Erscheinung zu tun.“

Sicherheit: So wehren Sie Fremdzugriffe auf Ihre Wallet ab

Mit Kryptowährungen können große Summen minutenschnell weltweit auf die Reise gehen. Der Bezahlvorgang erfolgt mittels einer digitalen Geldbörse (einer Wallet auf dem Smartphone). Mit diesen Maßnahmen minimieren Sie Risiken:

  • Legen Sie mehrere Sicherheitskopien Ihrer Wallet an, falls PC oder Smartphone gestohlen werden oder einen technischen Defekt aufweisen. Back-ups verwahren Sie mit einem kryptografischen Zugriffsschutz.
  • Wie beim Bargeld sollten Sie auch in Ihrer Wallet auf PC oder Smartphone keine großen Summen aufbewahren; nur kleinere Mengen für den täglichen Bedarf sind sinnvoll.
  • Wichtig ist die Verschlüsselung der Wallet sowie der Sicherheitskopien.

Checkliste: Unseriöse Anbieter leicht erkennen

Sechs Anzeichen, die Sie auf unseriöse Kryptowährungs-Anbieter hinweisen, hat die Verbraucherzentrale für Sie zusammengestellt. In diesen Fällen werden Sie hellhörig:

  1. Übertriebene Versprechen: Ignorieren Sie Angebote mit auffallend hohen Renditen oder dauerhaft passivem Einkommen.
  2. Sitz im Ausland: Stellen Sie sicher, dass der Anbieter seinen Unternehmenssitz nicht im Ausland hat. Denn das erschwert es im Zweifelsfall, Ihr Recht durchzusetzen.
  3. Freunde werben: Ignorieren Sie Aufforderungen, Interessenten zu werben, auch wenn Provisionen oder Renditen winken.
  4. Impressum: Vorsicht, wenn die Website des Anbieters kein Impressum besitzt.
  5. Mangelnde Transparenz: Misstrauen Sie intransparenten und unverständlichen Geschäftsmodellen, zu denen Sie erst nach Kontakt oder Registrierung mehr erfahren sollen.
  6. Unaufgeforderter Kontakt: Werden Sie kontaktiert, ohne zuvor Interesse gezeigt zu haben, sollten Sie misstrauisch sein.