Geldanlage, Kapitalmarkt, Kryptowährungen und Vermögensaufbau
Wer in virtuelle Währungen investiert, muss unter Umständen seine Gewinne versteuern. Doch gibt es Freigrenzen und Ausnahmen. Was Anleger heute über die steuerliche Behandlung ihrer Kryptowährungen wissen und beachten müssen.
Bereits im Herbst warnte das US-Finanzministerium, Kryptowährungen bedrohten die Wirksamkeit von Sanktionen. Tatsächlich spielen Bitcoin & Co. eine zentrale Rolle im Ukraine-Krieg.
Die Ukraine nutzt die Kryptos, um Spenden für Waffen und zum Schutz der Menschen zu sammeln: Über 60 Millionen Dollar sind so umgerechnet bereits in verschiedenen Kryptowährungen zusammengekommen.
Russische Oligarchen nutzen sie, um die Sanktionen des Westens zu umgehen. Mit dem Einmarsch in die Ukraine sind so viele Rubel in Bitcoin getauscht worden wie nie zuvor. Hanna Halaburda, Professorin für Wirtschaftstechnologie an der New York University sagt: "Schon vor dem Ukraine-Krieg sind Krytowährungen für gute und für schlechte Dinge genutzt worden, weil sie staatliche Kontrolle und Regulierungen umgehen." In diesem Konflikt zeige sich das auch noch mal ganz deutlich: "Mit Krypto kann man bessere und schlechtere Sachen machen."
Was Kryptowährungen sind
Kryptowährungen sind digitale Geldeinheiten. Sie dienen als unabhängige, dezentral gesteuerte und kryptographisch verschlüsselte Bezahlsysteme. Anders als Währungen wie Euro und Dollar werden sie nicht von einer staatlichen Notenbank generiert und ausgegeben. "Die jeweilige Kryptowährung wird durch das Netzwerk an Teilnehmern, welches sie benutzen will, erzeugt und die stattfindenden Transaktionen werden von tausenden Computern innerhalb des Netzwerkes auf Richtigkeit überprüft, verifiziert und dezentral gespeichert", heißt es zur Erklärung auf der Seite onvista.de.
Besitzer von Kryptowährungen verfügen über ihr Geld mittels eines Schlüssels, dem „Private Key“. Er repräsentiert das Eigentumsrecht an der jeweiligen Menge an Kryptowährungseinheiten innerhalb des Netzwerkes. "Er wird benötigt, um Kryptowährungen zu versenden und zu empfangen und muss unbedingt immer im eigenen Besitz bleiben, da bei einem Verlust der Zugang zu den Kryptowährungen unwiederbringlich verloren ist. Das Versenden und Empfangen von Kryptowährungen findet direkt von Person zu Person statt", so onvista.de.
Kryptos in privater Hand
Zu den besseren Sachen, die man mit Kryptos machen kann, gehört die Ertragserzielung. Immer mehr Privatanleger nutzen die virtuellen Währungen wie Bitcoin, Ethereum, Ripple, Avalanche, Cardano als Ersatz oder Ergänzung zu Aktien und Anleihen. Rund 116 große Kryptowährungen gibt es bereits. Solche Investitionen versprechen hohe Renditen - bei ebenfalls hohen Risiken. Denn die Kursverläufe erinnern an eine Achterbahnfahrt - wer Sicherheit möchte, ist mit anderen Investments besser beraten.
Aktuell stehen die Digitalwährungen wieder unter Druck, da die Zentralbanken wegen der hohen Inflation ihre Geldpolitik straffen und die Zinsen erhöht haben. Das ist Gift für die Kryptos, die unverzinst sind. Zudem geben aktuell die Aktienmärkte wegen des Ukraine-Krieges nach, was für gewöhnlich eine ähnliche Reaktion der Kryptowährungen nach sich zieht.
Gewinne werden nicht wie Kapitalerträge besteuert
Doch wer sich für ein Kryptoinvestment entscheidet, sollte die steuerliche Behandlung kennen. Aktuell gilt eine Investition in eine Kryptowährung steuerlich nicht als Kapitalanlage, so Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Das liegt auch daran, dass es noch kein spezielles Gesetz für Kryptowährungen gibt. Sie verweist auf ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az: 5 K 1996/19). Demnach sind Kryptowährungen „immaterielle Wirtschaftsgüter“ und Gewinne aus Veräußerungen gelten als „sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften“. „Damit scheidet aktuell eine Versteuerung der Gewinne aus Kryptowährungen als Kapitalanlage unter Inanspruchnahme des Sparerfreibetrags aus“, so Karbe-Geßler. Die Gewinne werden also nicht wie Kapitalerträge mit der Kapitalertragsteuer besteuert.
Stattdessen gilt: „Die Gewinne fallen unter den persönlichen Einkommensteuersatz“, erklärt Annabel Oelmann, Vorständin der Verbraucherzentrale Bremen.
Private Veräußerungsgeschäfte
Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Gewinn einer Veräußerung ergibt sich aus der Differenz zwischen erzielten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis der Kryptowährung. Private Veräußerungsgeschäfte bleiben steuerfrei - bis zu einer Freigrenze von 600 Euro pro Jahr sowie nach einer einjährigen Spekulationsfrist.
Doch: „Anlegerinnen und Anleger sollten die Freigrenze nicht mit dem Freibetrag verwechseln“, sagt Oelmann. Wer nur einen Euro über der Freigrenze liegt, müsse den kompletten Gewinn aus der Veräußerung besteuern.
Lending: Die Kryptowährung verleihen
Es ist auch möglich, Kryptowährungen gegen eine Verzinsung zu verleihen - dann ist die Rede von Lending. „Dadurch verlängert sich die Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre“, so Oelmann. Die Einnahmen aus dem Lending bleiben Oelmann zufolge steuerfrei, wenn sie unter 256 Euro im Kalenderjahr liegen. Andernfalls müssen Privatanleger sie mit ihrem persönlichen Steuersatz besteuern.
Beim Lending gibt es als Verzinsung meist eine Kryptowährung. Daher sollten sich Anleger steuerlich beraten lassen - „das Thema ist sehr komplex“, so Oelmann.
Staking: Sperren einer Kryptowährung
Gleiches gilt für das sogenannte Staking. Dabei sperrt der Staker bestimmte Einheiten einer virtuellen Währung über einen bestimmten Zeitraum. Für das langfristige Halten der Währung bekommt er eine Belohnung - meist zusätzliche Einheiten der virtuellen Währung. Auch hier sollten Anleger einen Steuerexperten zu Rate ziehen.
Mining: So wird der Kryptokauf zur gewerblichen Tätigkeit
Oft erwerben Privatanleger Kryptos auf Online-Marktplätzen. Die virtuellen Währungen kann man aber auch durch Mining verdienen - also dem Schürfen. Dabei löst der Computer des Anwenders schwierige mathematische Gleichungen. Doch aufgepasst: „Gewinne aus Mining sind grundsätzlich Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit“, sagt Oelmann. Mit der Folge, dass man je nach Umsatz einen Jahresabschluss - in Form einer Bilanz oder Einnahme-Überschuss-Rechnung - und eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen muss, erklärt Karbe-Geßler. Die Tätigkeit als Unternehmer oder Gewerbetreibender muss man zudem dem Finanzamt melden.
Eine Ausnahme gibt es laut Oelmann nur beim Mining im geringen Umfang. Einnahmen bis 256 Euro können steuerfrei bleiben. „Aber auch das ist eine Freigrenze“, so Oelmann. Schon ein Euro über der Freigrenze, führt zur vollen Steuerpflicht. Und: „Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist keine gewerbliche Tätigkeit“, so Karbe-Geßler. Wann eine private Vermögensverwaltung vorliegt und wann nicht, hängt immer auch von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Zweifel und bei Fragen sollten Anlegerinnen und Anleger sich an einen Steuerberater oder eine -beraterin wenden.