Erhöhung auf 13,90 Euro Mindestlohn: Das sollten Handwerksbetriebe jetzt beachten

Zum 1. Oktober 2022 stieg der Mindestlohn auf 12,00 Euro je Stunde, zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro. Mit Jahresbeginn 2026 müssen Betriebe 13,90 Euro Mindestlohn zahlen, ab 1. Januar 2027 dann 14,60 Euro. Was das für Handwerksbetriebe bedeutet und worauf sie bei Minijobbern achten müssen, lesen Sie hier.

Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt 2026 erneut: Zum 1. Januar auf 13,90 Euro. Zuvor stieg er 2022 im Januar von 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde, zum 1. Juli 2023 weiter auf 10,45 Euro, zum 1. Oktober 2023 auf 12,00 Euro, zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro. - © racamani - Fotolia.com

Der Mindestlohn für Arbeitnehmer in Deutschland stieg 2022 dreimal: Zum 1. Januar 2022 von 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde, zum 1. Juli 2022 weiter auf 10,45 Euro und zum 1. Oktober 2022 sogar auf 12,00 Euro in der Stunde. Zum 1. Januar 2024 stieg der Mindestlohn erneut an – auf 12,41 Euro. Und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro. Mit Jahresbeginn 2026 müssen Betriebe nun 13,90 Euro Mindestlohn zahlen, ab 1. Januar 2027 dann 14,60 Euro.

Mit 13,90 Euro liegt der Mindestlohn im europäischen Vergleich in der Spitzengruppe: Den ersten Platz belegt Luxemburg mit 15,12 Euro, dahinter folgt die Niederlande mit 14,06 Euro. Platz drei belegt schon Deutschland – vor Irland mit 13,50 Euro. In Frankreich liegt der Mindestlohn bei 11,88 Euro, am Ende der Skala belegen Ungarn mit 4,23 Euro den vorletzten und Bulgarien mit 3,32 Euro den letzten Platz (Stand Januar 2025). Der neue Mindestlohn hat natürlich auch Auswirkungen auf Handwerksbetriebe. Was Firmenchefs beachten müssen:

Was bei tariflichen Mindestlöhnen gilt:

Nach wie vor können Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. ihre Vertreter über die in einer Branche gültigen tariflichen Mindestlöhne verhandeln und das Verhandlungsergebnis am Ende in einen Tarifvertrag schreiben, der für die Tarifpartner bindend ist. Tarifliche Mindestlöhne gelten laut Arbeitsrecht auch für nicht-tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Branche, wenn sie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt werden (§ 5 Tarifvertragsgesetz).

Früher konnte es aber regionale Beschränkungen geben. Auf dieser Basis war es rechtens, dass der gesetzliche Mindestlohn noch bis spätestens zum 31. Dezember 2016 vom tariflichen unterschritten wurde. Das ist seit 1. Januar 2017 nicht mehr möglich. Seit diesem Zeitpunkt darf der Mindestlohn aus dem Tarifvertrag die gesetzliche Lohnuntergrenze nicht mehr unterschreiten.

Was Arbeitgeber jetzt tun müssen:

Auf Arbeitgeber kommt zusätzliche Arbeit zu. "Unternehmer sollten bei Gehaltsbeziehern und Stundenlöhnern überprüfen, ob sie den neuen Mindestlohn einhalten und ob sie die Arbeitsverträge anpassen müssen“, sagt Rechtsanwalt Thomas G.-E. Müller, Arbeitsrechtler bei der Rechtsanwaltskanzlei Lutz und Abel in München. Denn wer den Mindestlohn unterschreitet, dem drohen bis zu 500.000 Euro Bußgeld, Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und gegebenenfalls der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. "Damit es keinen Streit gibt, sollten Arbeitgeber mit ihren Mitarbeitern reden und gegebenenfalls die Arbeitsverträge anpassen", rät Müller.

Minijob-Grenze – was bei Minijobs zu beachten ist:

"Bei Minijobs sollten Unternehmen besonders auf die maximal mögliche Stundenzahl im Monat achten“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Jennifer Otto in Osnabrück. Hier eine kurze Gegenüberstellung der alten und neuen Rechtslage ab 1. Januar 2022 und später. Am 1. Oktober 2022 veränderte sich die Berechnung grundsätzlich (Minijob-Grenze wurde an den Mindestlohn gekoppelt), sodass die maximale Stundenzahl im Monat erneut abnahm und nun konstant bei 43 Stunden liegt:

ab Januar 2022ab Juli 2022ab Oktober 2022ab Januar 2024ab Januar 2025ab Januar 2026ab Januar 2027
Ab 1. Januar 2022 dürfen Arbeitgeber mit ihren Minijobbern aufgrund des höheren Mindestlohns nur noch maximal 45,8 Stunden pro Monat vereinbaren, damit sie innerhalb der 450-Euro-Grenze bleiben (9,82 Euro x 45,8 Stunden = 449,76 Euro).Ab 1. Juli 2022 dürfen Arbeitgeber mit ihren Minijobbern aufgrund des schon wieder gestiegenen Mindestlohns nur noch maximal 43,0 Stunden pro Monat vereinbaren, damit sie innerhalb der 450-Euro-Grenze bleiben (10,45 Euro x 43,0 Stunden =
449,35 Euro).
Ab 1. Oktober 2022 erhöht sich mit dem Mindestlohn auch die Minijob-Grenze, da diese dann an den Mindestlohn gekoppelt wird. Die neue Grenze liegt dann bei 520 Euro. Arbeitnehmer dürfen bei dieser Grenze noch maximal 43 Stunden (exakt 43,33 Stunden) pro Monat arbeiten (12 Euro x 130 / 3 = 520 Euro).Die Entgeltgrenze für Minijobs steigt erneut – von 520 Euro auf 538 Euro pro Monat. Arbeitnehmer dürfen weiterhin nur maximal 43 Stunden (exakt 43,33 Stunden) pro Monat arbeiten (12,41 Euro x 130 / 3 = 537,77 Euro).Und wieder steigt die Entgeltgrenze für Minijobs. Dieses Mal auf 556 Euro je Monat. Arbeitnehmer dürfen weiterhin nur maximal 43 Stunden (exakt 43,33 Stunden) pro Monat arbeiten (12,82 Euro x 130 / 3 = 555,54 Euro).Mit der Mindestlohnerhöhung 2026 steigt die Entgeltgrenze für Minijobs auf 603 Euro je Monat. Arbeitnehmer dürfen weiterhin nur maximal 43 Stunden (exakt 43,33 Stunden) pro Monat arbeiten (13,90 Euro x 130 / 3 = 602,33 Euro).2027 steigt der Mindestlohn erneut – und somit auch die Entgeltgrenze für Minijobs, die ab 1. Januar 2027 bei 633 Euro je Monat liegt. Arbeitnehmer dürfen weiterhin nur maximal 43 Stunden (exakt 43,33 Stunden) pro Monat arbeiten (14,60 Euro x 130 / 3 = 632,67 Euro).

Ausnahmen bei der Minijob-Grenze

Ausgenommen von der Minjob-Grenze sind nicht mit Sicherheit zu erwartende Einmalzahlungen. Wie Ecovis mitteilt, betrifft dies vor allem Prämien, Tantiemen oder Sonderzahlungen, auf die Arbeitnehmer keinen Anspruch haben oder die an bestimmte Ziele geknüpft sind. Diese Einmalzahlungen führen nicht zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze, wenn folgende zwei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Einmalzahlungen liegen höchstens in zwei Monaten innerhalb von zwölf Monaten vor

  2. Der Arbeitslohn innerhalb eines Kalenderjahres überschreitet nicht das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze

Für wen der gesetzliche Mindestlohn nicht gilt:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,

  • Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung,

  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit,

  • Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet,

  • Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient,

  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen,

  • ehrenamtlich Tätige.

Wer entscheidet, wie hoch der Mindestlohn künftig steigt?

Laut "Deutsche Handwerks Zeitung" (DHZ) wurde vom damaligen Bundesarbeitsminister Hubertus Heil am 24. Januar 2022 klargestellt, dass über künftige Anpassungen der Mindestlohn-Höhe weiterhin die Mindestlohnkommission entscheiden soll. Dies gilt auch weiterhin. Die Aussage steht allerdings im klaren Widerspruch zu den neuerlichen Anpassungen für die Jahre 2026 und 2027. Dementsprechend skeptisch sehen Teile des Handwerks die Mindestlohnerhöhung: "Die Erhöhung klingt gut – ist aber ein süßes Gift. Sie schadet am Ende denen, die sie eigentlich schützen soll, den Beschäftigten“, so Roland Ermer, Präsident des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks gegenüber der "Bild"-Zeitung. Die Personalkosten würden rapide steigen. Besonders kleine Handwerksbetriebe könnten beim Preiskampf mit der Back-Industrie nicht mehr mithalten.

Zugehörige Themenseiten:
Arbeitsrecht, Arbeitszeit und Arbeitszeitmodelle, Befristeter Arbeitsvertrag, Lohn- und Gehalts-Check, Mindestlohn und Mitarbeitermotivation