Drohende Bußgelder Mindestlohn oder Tariflohn? Wann das Bauhandwerk Bautarife bezahlen muss

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Lohn- und Gehalts-Check und Mindestlohn

Gleich drei Mal steigt 2022 nach dem Willen der Bundesregierung der Mindestlohn. Die erste Erhöhung greift zum 1. Januar, eine weitere im Juli. Im Oktober 2022 ist die vorerst letzte Anhebung auf 12 Euro vorgesehen. Doch wann genau bezahlen Handwerkschefs Mindestlohn, wann ist Tariflohn fällig? Juristisch ist dies vor allem für Bauhandwerker nicht immer trivial. Wer falsch agiert, riskiert Bußgelder.

Wann genau bezahlen Handwerkerchefs Mindestlohn, wann ist Tariflohn fällig?
Ob Bauhandwerker Mindestlohn oder Tariflohn erhalten, ist gesetzlich geregelt. In manchen Fällen befinden sich Chefs rechtlich aber in einer Grauzone. Es bedarf dann einer genauen Betrachtung von Gewerk und Arbeitsanfall. - © elmar gubisch - stock.adobe.com

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt zu Jahresbeginn 2022 9,82 Euro und steigt zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro. Zum 1. Oktober 2022 steigt der Mindestlohn noch einmal auf 12 Euro. Die Bundesregierung verspricht im Gegenzug, dass es bis 1. Januar 2024 keine weitere Erhöhung geben soll.

Parallel dazu soll die Mindestlohndokumentationspflicht verschärft werden. Demnach entfällt die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten zum Beispiel in Branchen wie Bau, Hotel und Gaststätten, Logistik, Spedition (die in Paragraph 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannt werden) erst dann, wenn der Arbeitnehmer mehr als 4.176 Euro (bisher 2.958 Euro) im Monat oder in den letzten zwölf Monaten regelmäßig mehr als 2.784 Euro (bisher 2.000 Euro) pro Monat verdient hat.

Wann tarifliche Mindestlöhne verpflichtend zu zahlen sind

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es tarifliche Mindestlöhne, die in bestimmten Branchen verpflichtend zu zahlen sind – und dies gilt nicht nur für tarifgebundene Unternehmen. Über Mindestlohnverordnungen oder Allgemeinverbindlichkeitserklärungen greifen bestimmte Mindestlohntarifverträge auch in Betrieben, die nicht als Mitglied im jeweiligen Arbeitgeberverband dem Tarif unterworfen sind. Für das Handwerk wichtig sind die Bauarbeitsbedingungenverordnung (BauArbbV) sowie die Verordnungen über zwingende Arbeitsbedingungen

  • im Dachdeckerhandwerk

  • in der Fleischwirtschaft

  • im Friseurhandwerk

  • in der Gebäudereinigung

  • im Gerüstbauerhandwerk

  • im Maler- und Lackiererhandwerk

  • für Wäschereidienstleistungen

Die Aufzählung ist nicht abschließend – wegen der besonderen Brisanz wird im Folgenden die Baubranche betrachtet.

Derzeit gilt für alle Baubetriebe die 12. BauArbbV. Diese Verordnung ist zwar zum 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten, gilt aber für alle bestehenden Arbeitsverhältnisse kraft vertraglicher Bindungen fort. Der Gesamttariflohn in der Lohngruppe 1 beträgt danach einheitlich 12,55 Euro pro Stunde. Nach wie vor ist der Tariflohn der Lohngruppe 2 nur in den alten Bundesländern und Berlin allgemeinverbindlich, er beträgt hier 15,40 Euro. Doch Vorsicht: Maßgeblich für die räumliche Geltung ist nicht der Sitz des Unternehmens, sondern der Ort der Arbeitsstelle. Aber: Es gilt weiterhin der Mindestlohn des Einstellungsortes, sofern dieser höher ist.

Unterliegen Handwerksbetriebe den Bautarifverträgen?

Ob ein Handwerksbetrieb Bautarifverträge anwenden muss – dies ist in vielen Prozessen, etwa der Urlaubskasse, die entscheidende Vorfrage. Mit etwa 60.000 angestrengten Verfahren im Jahr dürfte die Urlaubskasse Spitzenreiter im Klagen sein - ein Sechstel aller Verfahren vor deutschen Arbeitsgerichten gehen auf ihre Initiative zurück. Ob ein Handwerksbetrieb an Bautarifverträge gebunden ist, lässt sich vor allem bei Mischbetrieben nicht einfach feststellen. Die Beurteilung erfolgt anhand der Überprüfung der arbeitszeitlich überwiegend ausgeübten Tätigkeit (mehr als 50 Prozent), bezogen auf die Gesamtjahresarbeitszeit. Überwiegen die Bautätigkeiten, gilt für den ganzen Betrieb die Pflicht zur Zahlung des Baumindestlohns. Zur Definition von Bautätigkeiten: In den Bautarifverträgen werden beispielhaft 45 Gewerke (von Abdichtungs- bis Zimmererarbeiten) aufgeführt, die dem Baugewerbe zugerechnet werden (so etwa in Paragraf 1 Absatz 2 Abschnitt V des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe – BRTV).

Was gilt für Betriebe, deren Gewerk nicht genannt ist?

Für Betriebe, deren Gewerk nicht genannt ist, greift die „Auffangnorm“ des Abschnitts I des BRTV: Demnach handelt es sich um „Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerbliche Bauten aller Art erstellen“ und, soweit diese nicht direkt von Abschnitt I erfasst werden, „Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen“ oder „nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen“ (Abschnitte II und III).

Sind alle Handwerksbetriebe auch Baubetriebe?

Der Umkehrschluss, alle Handwerksbetriebe seien auch Baubetriebe, funktioniert allerdings nicht ganz. Denn die Bautarifverträge sehen Ausnahmen vor. Diese Betriebe etwa werden nicht erfasst:

  • Betonwaren und Terrazzowaren herstellendes Gewerbe

  • Dachdeckerhandwerk

  • Gerüstbaugewerbe

  • Glaserhandwerk

  • Herd- und Ofensetzerhandwerk

  • Maler- und Lackiererhandwerk

  • Naturstein- und Naturwerksteinindustrie

  • Nassbaggerei

  • Parkettlegerhandwerk

  • Säurebauindustrie

  • Schreinerhandwerk sowie holzbe- und -verarbeitende Industrie

  • Klempnerhandwerk

  • Gas- und Wasserinstallationsgewerbe

  • Elektroinstallationsgewerbe

  • Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbe

  • Klimaanlagenbau

  • Steinmetzhandwerk

Für Mischbetriebe, die neben Bauleistungen auch verschiedene Leistungen der vorgenannten Ausnahmen erbringen, gilt etwa folgendes: Wenn zum Beispiel in einem Betrieb zu 10 Prozent Trockenbauarbeiten erbracht werden, zu 45 Prozent Malerleistungen und zu 45 Prozent Schreinerarbeiten, liegt ein Baubetrieb vor. Denn die Ausnahme greift nur, wenn die dort benannte Tätigkeit allein mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit ausfüllt. Die Rechtsprechung untersagt das Zusammenrechnen mehrerer Ausnahmetatbestände. Allerdings halten Experten die geltende Praxis für verfassungswidrig.

Wie erfolgt die Zuordnung von Hilfsarbeiten?

Betriebe erbringen in der Regel nicht nur reine Bauleistungen. Erst einmal muss Baufreiheit geschaffen (Hausmeistertätigkeit), Material zur Baustelle transportiert (Spedition), die Maschinen und Geräte gewartet (Mechatronik) und die Baustelle am Ende wieder aufgeräumt werden (Reinigung). Sofern diese Tätigkeiten als Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten den eigenen baulichen Haupttätigkeiten dienen, für die sachgerechte Ausführung notwendig sind und miterledigt werden, gelten sie als Zusammenhangstätigkeiten und werden den Bautätigkeiten zugerechnet. Ein Zusammenrechnen mit der baulichen Haupttätigkeit kommt jedoch nur bei solchen Tätigkeiten in Betracht, die unmittelbar zur Ausführung der jeweiligen Bautätigkeit erforderlich sind. Üblicherweise sind sie in der Wertigkeit untergeordnet und können daher auch von ungelernten Hilfskräften ausgeführt werden.

Wie werden Arbeitszeiten gehandhabt, die nicht klar zugeordnet werden können?

Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der oben ausgenommenen Gewerke zuzuordnen sind, kommt es darauf an, welchen Charakter der Betrieb mit diesen "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" aufweist. Hauptaugenmerk liegt dabei auf den überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet und verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften durchgeführt, lehnt es die Rechtsprechung regelmäßig ab, darin eine Ausnahme vom Geltungsbereich der Bautarifverträge zu sehen.

Zuordnung schwierig? Ein Beispiel aus der Praxis

Werden etwa in einem Betrieb Bodenbeschichtungsarbeiten nicht von Fachleuten des Malerhandwerks ausgeführt, sondern von ungelernten Arbeitskräften, liegt ein Baubetrieb vor. Einzelnen Gerichten erscheint diese Zuordnung zu den Betrieben des Baugewerbes nicht mehr zweifelsfrei zu sein. Sie fordern eine wertende Entscheidung anhand aller Umstände des Einzelfalls, ob die Zuordnung zu dem Handwerksbereich gerechtfertigt ist (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2020, Aktenzeichen 10 Sa 71/19 SK).

Vielen Handwerks-Innungen ist das Aufblähen des betrieblichen Geltungsbereichs der Bautarifverträge ein Dorn im Auge. Seit einiger Zeit verhandeln die verschiedenen Interessenvertreter Einschränkungen bei der Erstreckung der Bautarifverträge auf Betriebe, die nicht im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes oder dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie organisiert sind. Die 12. BauArbbV sieht daher in § 2 Anwendungsausnahmen vor.

Diese Ausnahmen sieht die Bauarbeitsbedingungenverordnung vor

Die 12. BauArbbV  sieht Ausnahmen vor. So erstreckt sich die Mindestlohnverordnung nicht auf Betriebe, die unter einen der fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge fallen, also der

  • holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie

  • Sägeindustrie und übrigen Holzbearbeitung

  • Steine- und Erden-Industrie

  • Mörtelindustrie

  • Transportbetonindustrie

  • chemischen oder kunststoffverarbeitenden Industrie

  • Metall- und Elektroindustrie

Ebenfalls gilt die Mindestlohnverordnung nicht für Betriebe, die „unmittelbar oder mittelbar Mitglied in diesen Verbänden sind:

  • Hauptverband der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige

  • Vereinigung Deutscher Sägewerksverbände e. V.

  • Sozialpolitische Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden

  • Bundesverband der Deutschen Mörtelindustrie e. V.

  • Bundesverband der Deutschen Transportbetonindustrie e. V.

  • Bundesarbeitgeberverbandes Chemie e. V.,

  • Verbände der kunststoffverarbeitenden Industrie

  • eines in der Anlage 3 genannten Arbeitgeberverbandes des Gesamtverbandes der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e. V. (Gesamtmetall) oder eines ihrer Mitgliedsverbände.

„Die Mindestlohnverordnung erstreckt sich auch nicht auf Betriebe, die von einem der Rahmentarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk oder deren Allgemeinverbindlichkeitserklärung erfasst werden, die ganz oder teilweise Bauwerke, technische Anlagen, Bauwerksteile oder einzelne Elemente aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Eisen, Stahl oder sonstigen Baustoffen abbrechen, demontieren, sprengen, Beton schneiden, sägen, bohren, pressen, soweit sie unmittelbar oder mittelbar tarifgebundenes Mitglied im Deutschen Abbruchverband e. V., im Fachverband Betonbohren und -sägen Deutschland e. V. oder im Abbruchverband Nord e. V. sind; die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbands Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. sind, vom Bundesrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau erfasst werden, die als tarifgebundenes Lohnunternehmen in der Land- und Forstwirtschaft überwiegend landwirtschaftliche Flächen drainieren, die unmittelbar oder mittelbar tarifgebundenes Mitglied des Bundesverbands Holz und Kunststoff, des Bundesverbands Metall – Vereinigung Deutscher Metallhandwerke, des Zentralverbands Sanitär Heizung Klima oder des Zentralverbands der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke sind.

In einigen Branchen reicht die Mitgliedschaft in den genannten Verbänden allein nicht aus. So kann es auf die konkret ausgeübten Tätigkeiten ankommen, sofern die Mitgliedschaft erst nach dem 30. Juni 2014 erworben wurde.

Fazit: Gesetzlicher Mindestlohn als Lohngröße oft fragwürdig

Als Fazit könnte man festhalten: Der gesetzliche Mindestlohn ist nicht in jedem Fall die einzige gesetzliche Lohngröße, die es zu beachten gilt. Auch tarifliche Löhne können für Arbeitsverhältnisse im Handwerk maßgeblich sein, deren Unterschreitung in gleicher Weise mit Bußgeldern geahndet werden kann. Oft ist der Rechtsrat eines Experten erforderlich.

Über den Autor:
Steffen Pasler ist Rechtsanwalt
© ETL

Steffen Pasler ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei den ETL Rechtsanwälten Rostock.