Vertragsbestandteil sorgfältig prüfen AGB: Wie Chefs Allgemeine Geschäftsbedingungen korrekt formulieren

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind meist schwer verständlich, klein gedruckt und sehr lang. Dennoch sind sie wichtig: Denn Handwerksunternehmen definieren damit ihre Vertragsbedingungen. So machen Sie als Chef bei der Formulierung Ihrer AGB keine folgenschweren Fehler.

Unternehmer tun gut daran, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Verträgen korrekt aufzusetzen und eine Vermischung mit Inhalten der Datenschutzerklärung strikt zu vermeiden.
Unternehmer tun gut daran, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträgen korrekt aufzusetzen und eine Vermischung mit Inhalten der Datenschutzerklärung strikt zu vermeiden. - © fotogestoeber - stock.adobe.com

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden bei Vertragsabschluss häufig ungelesen akzeptiert – insbesondere im Internet. Denn dort bedarf es nur eines schnellen Klicks, um die AGB als gelesen zu akzeptieren. So macht sich kaum einer die Mühe, einen genauen Blick auf die Vertragsbedingungen zu werfen.

Handwerksunternehmer, die selbst Allgemeine Geschäftsbedingungen aufsetzen müssen, sollten allerdings über das ungeliebte "Kleingedruckte" bestens Bescheid wissen. Mit den folgenden vier Tipps, wie Sie Allgemeine Geschäftsbedingungen korrekt formulieren, zusammengetragen von handwerk magazin und Experten der ARAG Versicherung, vermeiden Sie Fehler.

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen: Lesbarkeit sicherstellen

Eindeutige Vorgaben, wie AGB drucktechnisch gestaltet werden müssen, gibt es nicht. Daher ist auch die Rechtsprechung zu diesem Thema durchaus unterschiedlich. Während Kölner Richter in einem konkreten Fall der Ansicht waren, dass eine Schriftgröße von unter 12 Punkt für den Leser unzumutbar sei (Landgericht Köln, Aktenzeichen 18 O 351/08), kam das Saarländische Oberlandesgericht zu einem anderen Ergebnis:

Hier waren Leasingbedingungen trotz kleiner Schriftgröße (ein Millimeter) wirksam in den Vertrag einbezogen worden, weil sie in schwarzer Farbe auf weißem Grund gedruckt waren und die Lesbarkeit durch fettgedruckte Überschriften und größere Zeilenabstände zwischen den einzelnen Bedingungen gegeben war (Aktenzeichen 8 U 380/07).

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen: Transparenzgebot beachten

Nach dem so genannten Transparenzgebot müssen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Durchschnittsverbraucher klar und verständlich sein. Ansonsten sind sie unwirksam. Klingt nicht nur nach einer dehnbaren Auslegung, ist es auch. Der Streit mit dem Kunden ist also häufig vorprogrammiert. Hinzu kommt, dass AGB oftmals zu massiv in die gesetzlich garantierten Rechte der Kunden eingreifen. Also Vorsicht: Nicht jede Klausel hat vor Gericht Bestand.

3. AGB: Formelle Vorgaben gegenüber Kunden erfüllen

AGB gelten nur unter bestimmten Voraussetzungen als wirksam vereinbart. So muss der Unternehmer den Kunden bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf die Bedingungen hinweisen und er muss genügend Zeit haben, sie zur Kenntnis zu nehmen und ihnen natürlich auch zustimmen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden meist das Ende des Vertrages, stehen also auf der allerletzten Seite. In diesem Fall muss es aber auf der ersten Vertragsseite einen Hinweis zu den noch folgenden AGB geben.

4. DSGVO anwenden und von den AGB trennen

In der digitalen Welt finden Allgemeine Geschäftsbedingungen von Unternehmen noch weniger Beachtung als auf dem Papier. Der Mausklick, der bestätigt, dass man die AGB gelesen und akzeptiert hat, ist schnell gemacht. Besonders wichtig für Unternehmer ist in diesem Zusammenhang:

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich separat von der Datenschutzerklärung auszuhändigen. Denn: Die AGB sind Vertragsbedingungen, die einer AGB-Kontrolle standhalten müssen. Die Datenschutzerklärung hingegen dient nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Information, wie das Unternehmen mit Kundendaten umgeht. Wird beides vermischt, führt das womöglich zu Abmahnungen. By the way: Enthalten die AGB etwa einen Passus, dass der Unternehmer die Datenspeicherung von personenbezogenen Daten seiner Kunden unbegrenzt vornimmt, werden die AGB damit automatisch unwirksam. Daher sind Chefs gut beraten AGB und Datenschutzerklärung strikt getrennt voneinander zu betrachten.

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