Arbeitsrecht in Pandemie-Zeiten Angst vor der zweiten Welle: Diese Corona-Pflichten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer

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Infizierte Mitarbeiter können existenzbedrohend sein. handwerk magazin klärt zusammen mit Ecovis auf, welche Rechte Arbeitnehmer haben, wenn sie von Dienstreisen oder aus dem Urlaub zurückkehren und wie Arbeitgeber im Betriebsalltag ihre Belegschaft schützen müssen.

Coronavirus: Mitarbeiter, Maske, Helm
Der Arbeitgeber sollte dafür sorgen, dass die Anforderungen des Robert-Koch-Instituts und die für seinen Betrieb geltenden speziellen Reglungen, wie beispielsweise die Maskenpflicht, umgesetzt sind. - © Quality Stock Arts - stock.adobe.com

In Deutschland grassiert die Angst vor einer zweiten Coronavirus -Welle. Und in der Tat können infizierte Mitarbeiter und daraus resultierende Betriebsschließungen existenzbedrohend sein. Wie Arbeitgeber mit Reiserückkehrern (egal ob privat oder dienstlich) umgehen sollten, welche Rechte diese haben und wie Sie ihre Mitarbeiter vor Ansteckung schützen können, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock.

Dürfen Arbeitgeber aufgrund von Corona-Ängsten den privaten Urlaub verbieten?

Unternehmer dürfen ihrer Belegschaft keine privaten Reisen verbieten. Sie dürfen allerdings fragen, wo die Reise hingeht. Fahren Ihre Arbeitnehmer trotz Reisewarnung in ein Risikogebiet und werden anschließend positiv auf das Coronavirus getestet, müssen Sie ihnen während der Quarantäne Lohn zahlen, erhalten die Kosten aber erstattet. Zu einem Corona-Test zwingen dürfen Sie Ihre Mitarbeiter allerdings nicht. Auch nicht zur Benutzung der Corona-Warn-App .

Dürfen Chefs Mitarbeiter zu Dienstreisen zwingen?

Wer laut Arbeitsvertrag zu Dienstreisen verpflichtet ist, darf sie nicht verweigern. Arbeitgeber sollten ihren Mitarbeitern allerdings Informationen zu Präventionsmöglichkeiten und zur aktuellen Entwicklung an die Hand geben. Wenn laut Auswärtigem Amt Reisewarnungen für bestimmte Länder gelten, dann dürfen Chefs ihre Mitarbeiter nicht zu einer Reise dorthin zwingen. Prüfen Sie regelmäßig, was genau gilt. Denn manchmal gilt die Reisewarnung nur für bestimmte Regionen.

Müssen es Arbeitgeber hinnehmen, wenn sich Mitarbeiter aus Angst weigern, in die Arbeit zu gehen?

Die Mitarbeiter haben grundsätzlich kein Recht, aus Angst vor einer Ansteckung die Arbeit zu verweigern. Arbeitnehmer dürfen die Arbeit allerdings dann verweigern, wenn der Arbeitgeber die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen nicht einhält.

Welche Schutzmaßnahmen müssen Arbeitgeber seit Corona in den Betrieben einhalten?

Generell müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer schützen. Dies folgt aus dem Arbeitsschutzgesetz und aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Angestellten. Arbeitgeber sollten sich auf jeden Fall an die aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts halten. Zusätzlich können sie Regeln aufstellen, wie auf Händeschütteln zu verzichten oder regelmäßig Türgriffe zu desinfizieren.

Was passiert, wenn sich Mitarbeiter aufgrund mangelnder Hygieneregeln im Betrieb infiziert haben?

Verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten am Arbeitsplatz, muss er Schadenersatz zahlen. Der Arbeitgeber sollte dafür sorgen, dass die Anforderungen des Robert-Koch-Instituts und die für seinen Betrieb geltenden speziellen Reglungen des zuständigen Landes oder der Behörden umgesetzt sind.

Welche Handhabe haben Arbeitgeber, wenn sich Mitarbeiter nicht an Regeln wie Mindestabstand und Maskenpflicht halten?

Wer sich nicht an die die Hygieneregeln im Betrieb hält, dem drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Insoweit gilt hinsichtlich der Hygieneregeln nichts anderes als sonst auch: Der Arbeitgeber wird die Arbeitnehmer zunächst abmahnen. Befolgen die Arbeitnehmer anschließend weiterhin nicht die Vorgaben ihres Arbeitgebers, droht ihnen letztlich sogar die fristlose Kündigung.

Was müssen Arbeitgeber tun, um die Belegschaft vor potenziell infizierten Mitarbeitern zu schützen?

Chefs dürfen ihre Mitarbeiter bei Anzeichen einer Erkrankung freistellen, müssen sie aber weiterhin bezahlen. Wer ein Arbeitszeitkonto führt, kann dies auch über einen Zeitausgleich regeln oder mobiles Arbeiten anbieten. Auch wenn Arbeitnehmer keine Krankheitssymptome aufweisen, aber positiv auf Covid-19 getestet werden und in Quarantäne müssen, haben sie einen Anspruch auf Bezahlung. Der Arbeitgeber bekommt die Kosten aber von der Institution erstattet, die die Quarantäne verhängt hat. Um den Rest der Belegschaft vor einer Ansteckung zu schützen, können Chefs die Belegschaft auch in Kurzarbeit schicken. Allerdings müssen die Voraussetzungen für Kurzarbeit vorliegen und es braucht eine Meldung an die Bundesagentur für Arbeit. Eine weitere Variante wäre: Der Arbeitgeber ordnet Betriebsferien an.

*Kurzinfo zu Experte Dr. Gunnar Roloff
Gunnar Roloff
© Ecovis

Rechtsanwalt Dr. Gunnar Rolloff ist Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Bank und Kapitalmarktrecht in Rostock. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Lübeck, Rostock und Tallinn ist er seit 2005 als Rechtsanwalt tätig und seit 2016 Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock . Seine Expertise reicht von Arbeitsrecht und Handelsrecht über Banken- sowie Finanzdienstleistungsrecht bis hin zu Dienstleistungsrecht.