Fast alle sehen Verbesserungsbedarf, wenn es um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Selbständige und insbesondere um den Mutterschutz für Selbstständige geht. Ein Überblick über die aktuellen Regelungen.

Oft stehen selbstständig tätige Frauen vor erheblichen Herausforderungen, wenn sie nach der Geburt ihres Kindes ihren Job zeitweise unterbrechen müssen. Anders als bei unselbstständig Beschäftigten haben sie keinen gesetzlichen Anspruch auf eine berufliche Auszeit, die bis zu drei Jahre dauern kann. Dies kann zu finanziellen Einbußen führen, da Einnahmen aus der Selbständigkeit wegfallen, bestehende Aufträge oft nicht ausgeführt und neue nicht angenommen werden können.
Krankenversicherung beim Thema Mutterschutz für Selbstständige entscheidend
Nur etwa ein Drittel der Frauen, die während ihrer beruflichen Selbstständigkeit ein Kind bekommen haben, erhielten Mutterschaftsleistungen aus der freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Das geht aus einer repräsentativen Befragung zum Thema Mutterschutz für selbstständige Frauen hervor, die das Institut für Demoskopie Allensbach (IfD) im Auftrag des Bundesfamilienministeriums zu Beginn des Jahres 2024 durchgeführt hat. Zwei Drittel der Befragten hatten demnach keine entsprechende Versicherung abgeschlossen. 44 Prozent der selbstständigen Frauen sind nicht ausreichend über die bestehenden Möglichkeiten der Mutterschutzabsicherung informiert.
Die daraus resultierenden finanziellen Einbußen wurden zum Teil durch Unterstützung des Partners kompensiert (62 Prozent), zum Teil wurde auch von den Ersparnissen gelebt (46 Prozent). Selbst wenn nur wenige einen Überbrückungskredit aufnehmen mussten (4 Prozent), berichtet lediglich eine Minderheit von 35 Prozent, in der Zeit nach der Geburt wirtschaftlich gut über die Runden gekommen zu sein. Noch die geringsten wirtschaftlichen Probleme hatten laut IfD-Befragung jene 20 Prozent, deren meist größere Betriebe auch während ihrer Abwesenheit weiterlaufen konnten. Für den Bezug von Mutterschaftsgeld ist entscheidend, ob sich selbständig tätige Frauen privat krankenversichern oder freiwillig in eine gesetzlichen Krankenkasse begeben: Privat krankenversicherte Selbstständige erhalten kein Mutterschaftsgeld.
Privat krankenversicherte Selbstständige haben Anspruch auf Krankentagegeld
Allerdings haben selbstständige Frauen, die eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz auch während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes. Dies gilt, wenn sie in dieser Zeit nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig sind, teilt das Bundesfamilienministerium mit.
Während der Mutterschutzzeiten dürfen Versicherungsunternehmen den Krankentagegeldanspruch nicht vertraglich ausschließen. Allerdings können sie eine Wartezeit (Karenzzeit) von bis zu acht Monaten vereinbaren. In diesem Fall können Mütter das neue Krankentagegeld nicht direkt nach Abschluss des Versicherungsvertrags, sondern erst nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit in Anspruch nehmen.
Kein Mutterschutz für Selbstständige, die privat krankenversichert sind und auch kein Krankentagegeld? Verträge prüfen!
Selbstständig tätige Frauen sollten sich bei ihrer Versicherung erkundigen, welche Leistungen ihnen laut ihres Versicherungsvertrags zustehen. Falls sie einen Tarif abgeschlossen haben, der kein Krankentagegeld vorsieht, besteht laut Bundesfamilienministerium eventuell die Möglichkeit, ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 Euro zu erhalten. Ansprechpartner ist die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesamtes für Soziale Sicherung.
Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte erhalten Mutterschaftsgeld
Selbstständige Frauen, die freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, erhalten während der Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes von ihrer Krankenkasse. Wenn sie jedoch darauf verzichten, den Krankengeldanspruch mit abzusichern, haben sie – wegen der gesetzlichen Anknüpfung des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld an den Anspruch auf Krankengeld – auch keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Neuregelungen beim Elterngeld
Auch Selbständige haben Anspruch auf Elterngeld. Die Elterngeldreform brachte 2024 Neuerungen. Für Geburten ab dem 1. April 2024 gilt eine neue Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben. Bei Paaren und Alleinerziehenden ist diese Grenze einheitlich auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen festgelegt und für Geburten ab dem 1. April 2025 auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen. Bei Geburten ab 1. September 2021 bis einschließlich 31. März 2024 gilt die Einkommensgrenze von 300.000 Euro für Paare und 250.000 Euro für Alleinerziehende. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes.
