Arbeitsrecht Schwangerschaft im Betrieb: Als Chef alles richtig machen

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Eine Mitarbeiterin ist schwanger. Damit kommen nicht nur auf sie, sondern auch auf den Chef Veränderungen und Herausforderungen zu: unkalkulierbare Ausfallzeiten, Einschränkungen bei der Tätigkeit oder sogar Beschäftigungsverbote. Das Mutterschutzgesetz gibt vor, was zu tun ist.

Schutz für Schwangere bei der Arbeit im Handwerk
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Die werdende Mutter freut sich auf ihr Baby. Arbeitet sie in einem Handwerksbetrieb, wird sich auch ihr berufliches Leben stark verändern. Als Chef muss man jetzt genau wissen, welche Vorschriften aus dem Mutterschutzgesetz Anwendung finden und wie sie konkret umgesetzt werden können.

Das Mutterschutzgesetz schützt die Gesundheitder schwangeren und stillenden Frau und die ihres Kindes und ermöglicht ihr gleichzeitig, weiter erwerbstätig zu sein.

Chancen und Risiken prüfen

Seit dem 1. Januar 2018 gilt das neue Mutterschutzgesetz. Es hat viele und umfangreiche Änderungen mit sich gebr acht. So wurde die Verordnung zum Schutzder Mütter am Arbeitsplatz in das Gesetz integriert. Folge:  Der gesetzliche Mutterschutz ist jetzt übersichtlicher und verständlicher. Das Gesetz schützt Frauen, die schwanger sind, ein Kind geboren haben oder inder Stillzeit sind. Im Klartext: Schwangere und stillende Frauen dürfen im Berufsleben keine N achteile erleiden. Sie sollen ihren Beruf trotz Schwangerschaft und Stillzeit ausüben können. Das Mutterschaftsgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen - gleichgültig ob es sich um Vollzeitangestellte oder Teilzeitbeschäftigte handelt.

Das Mutterschutzgesetz gilt für:
  • Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis

  • Frauen in betrieblicher Ausbildung

  • Frauen, die als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshilfe-Gesetzes arbeiten

  • Frauen, die als Freiwillige tätig sind(gem. Jugend- oder -Bundes-Freiwilligen- Dienstgesetz)

  • Frauen, die in einer geistlichen Genossenschaft, Diakonie oder ähnlichen Gemeinschaft tätig sind

  • Heimarbeiterinnen und ihnen Gleichgestellte gem. Heimarbeitsgesetz (HAG)

  • Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Selbstständige anzusehen sind

  • Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablaufder Ausbildung vorgibt

 
Die Staatsangehörigkeitder werdenden Mutter spielt keine Rolle. Wichtig ist lediglich, dass sichder Arbeitsplatz in Deutschland befindet. Ausnahme: Auf Selbstständige , Hausfrauen und geschäftsführende Gesellschafterinnen sowie Adoptiv- und Pflegemütter ist das Mutterschutzgesetz nicht anwendbar. 

Pflicht zur Information

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin dem Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen.  Wichtig daher : Die werdende Mutter sollte ihren Chef so früh wie möglich über ihre Schwangerschaft informieren. Ab Be kanntgabe gilt für die werdende Mutter das Mutterschutzgesetz – ganz gleich, ob sie Vollzeit oder Teilzeit arbeitet.

„Ideal ist natürlich, die junge Frau informiert ihren Arbeitgeber so früh wie möglich über ihren Zustand und den voraussichtlichen Entbindungstermin“, sagt Matthias Carl vonder Handwerkskammer München. Undder Münchener Fachanwalt für Arbeitsrecht Jörg Janicki ergänzt, dass dies vor allem bei für die Schwangerschaft möglicherweise gefährdenden Arbeiten mehr als sinnvoll sei, auch wenn es keine allgemeine Mitteilungspflicht gebe. Ausnahme: Handelt es sich beider werdenden Mutter um eine „Schlüsselkraft“ in einer herausgehobenen Position des Handwerksbetriebs, muss sie ihre Situation melden, damit ihr Chef beizeiten für Ersatz sorgen kann. In aller Regel wird er verlangen, dass ihm eine Bescheinigung des Frauenarztes über die Schwangerschaft vorgelegt wird. Die Kosten dafür trägtder Arbeitgeber. Anhand des voraussichtlichen Geburtstermins legt er dann die Schutzfristen fest und rechnet den Mutterschutzlohn aus.

Manchmal möchten werdende Mütter aber noch nicht , dass im Betrieb be kannt wird, dass sie schwanger sind. Daher darfder Arbeitgeber die Information über die Schwangerschaft nicht an Dritte weitergeben. Allerdings müssen alle Personen im Betrieb, die das Mutterschutzgesetz umsetzen und anwenden müssen, vonder Schwangerschaft erfahren.

Eine weitere Ausnahme hat das Bundesarbeitsgericht entschieden: Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf Namensnennung. Es liege im Interesseder Schwangeren, dass er auch gegen ihren Willen seinen Schutzpflichten nachkomme (Beschluss vom 9. April 2019, 1 ABR 51/17).   

Am Anfang steht das Gespräch

Möglichst bald nach Be kanntwerdender Schwangerschaft müssen sich Arbeitgeber und werdende Mutter zusammensetzen und ein Gespräch führen. Das Mutterschutzgesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber, mit einer schwangeren Mitarbeiterin rasch über die konkreten Modalitäten des Mutterschutzes zu sprechen:

Da geht es um Schutzfristen, eventuelle Beschäftigungsverbote, den konkreten Arbeitsplatz und mögliche Risiken oder Gefährdungen, aber auch um Mutterschaftslohn, Erholungsurlaub und Elternzeit.  

Wann ein Beschäftigungsverbotbesteht:

  1. Ein Beschäftigungsverbot gilt grundsätzlich sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Die werdende Mutter kann in dieser Zeit arbeiten, muss es aber nicht. Ihre Bereitschaft zur Arbeit kann sie jederzeit widerrufen. 
  2. Ein absolutes Beschäftigungsverbot besteht unmittelbar nachder Entbindung: Es gilt für acht   Wochen und kann auch dann nicht aufgehoben werden, wenn die Mutter freiwillig arbeiten will.   Ausnahmen gelten nur für Schülerinnen und Studentinnen. Eine Teilnahme an Unterricht oder Hochschulbetrieb ist möglich, wenn die Mutter dies ausdrücklich wünscht . Ihre Einwilligung kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen .
    Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten gilt das Beschäftigungsverbot sogar für zwölf Wochen. Entbindet die Mutter vorzeitig , verlängert sichder Mutterschutz um die Tage, die das Kind zu früh auf die Welt gekommen ist.

    Beider Geburt eines behinderten Kindes kann die Mutter bei ihrer Krankenkasse beantragen, die Mutterschutzfrist auf zwölf Wochen zu verlängern. Kommt das Kind tot auf die Welt oder stirbt es kurz nachder Geburt, darf die betroffene Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen hin bereits vor Ablaufder achtwöchigen Schutzfrist nachder Geburt wieder beschäftigt werden. Das geht allerdings nur dann, wenn aus ärztlicher Sicht nichts dagegen spricht. Und: Währendder ersten beiden Wochen nachder Entbindungbesteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.
  3. Wennder Arbeitsplatz einer Mutter bzw. ihre konkrete Tätigkeit zu einer Gesundheitsgefährdung für sie oder ihr Un geborenes führen könnte,besteht ein individuelles Beschäftigungsverbot . Das kann allerdings nur von einem Arzt festgestellt und bestätigt werden. Die Gründe dafür müssen im Attest konkret beschrieben werden.
    Folge : Der Arbeitgeber kannder werdenden Mutter im Betrieb einen anderen Arbeitsplatz zuweisen,der nicht riskant ist. Was er nicht darf: die Mitarbeiterin mit einer Arbeit beauftragen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigt oder ihre Gesundheit gefährdet .

     „Oft ist dies schon zu einem frühen Zeitpunktder Fall“, weißder Arbeitsrechtler Jörg Janicki. Die Lösung : Der Chef weistder werdenden Mutter einen zumutbaren anderen Arbeitsplatz zu. „Der kann unter Umständen auch etwas weniger anspruchsvoll sein“, erläutert Janicki. Nichts desto trotz sollten die Arbeiten ansatzweise gleichwertig undder Schwangeren zumutbar sein. „Verweigert sie die zugewiesene Arbeit, verstößt sie gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag und Sie dürfen sie abmahnen“, sagt Janicki. „Häufig aber gelingt es Betriebsinhabern, mitder Mitarbeiterin passende Tätigkeiten zu entwickeln“, schildert Matthias Carl vonder Handwerkskammer München die Praxis.  Sind die Beschwerden nicht auf die Schwangerschaft zurückzuführen, wird die Arbeitnehmerin ganz normal krank geschrieben.   

Finanzielle Einbußen für den Arbeitgeber

Vor allem für kleine Betriebe kann eine Schwangerschaft einen beträchtlichen finanziellen Verlust bedeuten. Auch ein Grund : Oftmals lassen sich Mitarbeiterinnen, die ein Baby erwarten, wiederholt krank schreiben. Dann fehlen sie bis zu sechs Wochen mit Attest, kommen für zwei Tage zurück und lassen sich dann wegen anderer Beschwerden wieder krank schreiben. Eine Schwangere kann so das Unternehmen im Schnitt 15.000 bis 25.000 Euro kosten, für kleine Betriebe durchaus eine be achtliche Belastung.   

Risiken am Arbeitsplatz für Schwangere

Seit dem 1. Januar 2018 sind Arbeitgeber verpflichtet,   alle Tätigkeiten in ihrem Betrieb auch in Bezug auf die Gefahr für Schwangere, Stillende und das un geborene Kind zu untersuchen und dies zu dokumentieren - unabhängig davon, ob sie überhaupt Frauen in ihrem Betrieb beschäftigen oder ob dort beschäftigte Frauen aufgrund ihres Alters überhaupt noch schwanger werden können.  

Arbeitsgefahren im Blick haben

Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen im Betrieb keinen gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sein. Dies gilt auch für den Umgang mit Druckluft, Röntgenstrahlen und radioaktiven Stoffen. Auch chemische und biologische Schadstoffe gefährden die schwangere bzw. stillende Mitarbeiterin. Schließlich kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wenn die Mitarbeiterin mit starken Erschütterungen in Berührung kommt, zum Beispiel durch laufende Produktionsmaschinen . „Etwa in einer Schreinerei können die Dezibelwerte gesundheitsgefährdend sein“, warnt Jörg Janicki. Häufig finde man in den Betriebsanleitungen Hinweise, ob das Bedienen solcher Geräte dann erlaubt ist. „Um nicht in die Haftung zu geraten, sollte ein Handwerksmeister im Zweifel einen Arbeitsmediziner oder Sicherheitsingenieur zu Rate ziehen“, empfiehltder Jurist. Die Gesundheit von Mutter und Kind steht über allem.  

Nicht nur die Arbeitszeiten ändern sich für Schwangere

Für werdende Mütter ändert sich so durch die Schwangerschaft im Arbeitsalltag vieles. Langes Stehen, das Tragen von mehr als 10 Kilogramm und auch Überstunden sind währendder Schwangerschaft nicht mehr möglich.

Natürlich stellt das im Betrieb eine große Umstellung dar, aber es gibt Möglichkeiten, gemeinsam Tätigkeiten zu entwickeln, für die sich auch Schwanger sehr gut eignen und für den Betrieb ebenfalls wertvoll sein können: Lehrlingsausbildung, Kundenausbildung und Controlling stellen spannende Herausforderungen dar. 

Vorsorgeuntersuchungen darf jede Schwangere währendder Arbeitszeit durchführen lassen, ohne dass für sie ein Verdienstausfall entsteht. Auch Stillzeiten nachder Geburt mussder Arbeitgeber in einem Umfang von zweimal einer halben Stunde oder einmal einer Stunde pro Tag währendder Arbeitszeit ohne Verdienstausfall ermöglichen. 

Das Mutterschutzgesetz sichert Schwangere finanziell ab

Ist eine Mitarbeiterin wegen ihrer Schwangerschaft im Betrieb nicht mehr voll einsatzfähig, erhält sie weiterhin ihren bisherigen Lohn vom Arbeitgeber. Geht sie aber in Mutterschutz, wird sie krank oder wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, übernehmen die Krankenkassen Teile oder sogar den ganzen Lohn. Dazu bieten sich folgende Möglichkeiten:

  1. Der Handwerksmeister bezahlt über das „ U2-Umlageverfahren“ für alle Beschäftigten Gelder an die Sozialversicherung. Die Krankenkassen bezahlen dann für Angestellte, die in den Mutterschutz gehen 100 Prozent ihres Bruttoentgelts. Dazu mussder Arbeitgeber einen Antrag stellen. Die Beitragssätze werden von den Krankenkassen festgelegt.
  2. Umlage U1 für Krankheit : Für den Zeitraum, in dem die Mitarbeiterin krank wird – und bis zu maximal sechs Wochen – mussder Handwerksmeister den Lohn weiter bezahlen. Erst da nach werden die Zahlungen vonder Krankenkasse übernommen. Um diese finanziellen Leistungen abzumildern, wurde das U1-Umlageverfahren eingeführt. Die Leistungder Krankenkasse richtet sich dabei danach, wie vielder Betrieb für seine Angestellten in die Umlage einzahlt. Der Betriebschef kann entscheiden, ob er mehr (bis zu 80 Prozent) oder weniger ( nur 50 Prozent) erstattet bekommen möchte – und muss dann einen entsprechende höheren oder niedrigeren Regelsatz bezahlen.
  3. Im Falle von ärztlichen Beschäftigungsverboten werden die Leistungen ebenso wie das Mutterschutzgeld über das U2-Umlageverfahren geregelt . Der Betrieb erhält beider Feststellung eines Beschäftigungsverbots also zumindest Teile des Bruttoentgelts vonder Krankenkasse erstattet.

Geldleistungen und Urlaub

Werdende Mütter haben finanzielle Vorteile und Rechte, etwa einen Anspruch auf Erholungsurlaub . Hat die Mitarbeiterin ihn bis zur Geburt nicht oder nicht vollständig genommen, darf sie Resttage nach den Fristen bis im Jahr darauf nehmen.
  1. Lohnfortzahlung inder Schwangerschaft bei begrenzter Einsatzfähigkeit. Mutterschutzlohn entspricht dem Durchschnittsverdienstder letzten drei Monate.
  2. Mutterschaftsgeld für gesetzlich versicherte Schwangere währendder Schutzfristen sowie den Entbindungstag in Höhe von höchstens 13 Euro pro Tag.
  3. Mutterschaftsgeld für privat versicherte Schwangere währendder Schutzfristen sowie den Entbindungstag in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro.
  4. Erstattungder Krankenkassen
    # an den Arbeitgeber auf Antrag: Mutterschaftsgeld einschließlich Sozialbeiträge
    # Lohnfortzahlung an die werdende Mutter während eines Beschäftigungsverbots
  5. Arbeitgeberzuschuss Differenz zwischen durchschnittlichem täglichen Arbeitslohn vor Beginnder Schutzfrist und dem Mutterschaftsgeldder Krankenkasse.
  6. Keine Erstattung an den Arbeitgeber für Lohnfortzahlungen in den ersten sechs Wochen bei Krankschreibungen, die nichts mitder Schwangerschaft zu tun haben.
  7. Urlaubskürzungen Nicht verbrauchter Urlaub bleibt mit Beginn des Urlaubsanspruches erhalten. Anders inder Elternzeit: Hier darfder Chef den Urlaub zeitanteilig kürzen.

Anspruch auf Erholungsurlaub

Die schwangere Mitarbeiterin hat während ihrer Schwangerschaft Anspruch auf vollen Erholungsurlaub: Er darf wegen des Mutterschutzes nicht gekürzt werden. Nimmt die Mitarbeiterin allerdings Elternzeit, kann ihr Arbeitgeber den Urlaub kürzen.  

Währendder Schwangerschaft giltder Kündigungsschutz

Werdenden Müttern darf währendder kompletten Schwangerschaft bis vier Monate nachder Entbindung weder ordentlich noch außer ordentlich   gekündigt werden. Erfolgt eine Fehlgeburt nachder 12. Schwangerschaftswoche, gilt dieser besondere Kündigungsschutz weiter . Kündigtder Arbeitgeber ohne Kenntnisder Schwangerschaft, kann ihm diese noch innerhalb von zwei Wochen nach Zugangder Kündigung mitgeteilt werden. Nimmt die Mutter nach der Geburt des Kindes Elternzeit in Anspruch, darf ihr bis zuderen Ablauf ebenfalls nicht gekündigt werden. 

Beim Einstellungsgespräch muss nicht auf die Schwangerschaft hingewiesen werden

Eine werdende Mutter muss beim Einstellungsgespräch die Frage, ob sie schwanger ist, nicht wahrheitsgemäß beantworten. Grund: Schon die Frage verstößt gegen das Diskriminierungsverbot. Wenn es sich allerdings um ein kurz befristetes Arbeitsverhältnis handelt und die konkrete Arbeit mit einer bestehenden Schwangerschaft nicht zu vereinbaren ist, weil sie zum Beispiel für die werdende Mutter oder das un geborene Kind ein Gesundheitsrisiko darstellt, muss auf die Schwangerschaft hingewiesen werden. 

Befristete Einstellung einer Ersatzkraft

Der Handwerksmeister kann zur Überbrückung des Ausfalls einer schwangeren Mitarbeiterin für den Zeitraumder Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz eine Ersatzkraft einstellen und mit dieser einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen. Die Vertretung einer Arbeitnehmerin für die Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ausdrücklich als sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses an. Voraussetzung: Die Befristung muss stets schriftlich und vor Arbeitsbeginn vereinbart werden. 

Die Diskriminierung wegen einer Schwangerschaft ist verboten

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Arbeitgebern jede Ben achteiligung ihrer Mitarbeiter. Dieser Schutz vor Diskriminierung gilt für alle Bereiche des Arbeitslebens und damit auch für schwangere Mitarbeiterinnen. Im Berufsleben können unterschiedliche Formender Diskriminierung von Schwangeren vorkommen: 

  • Eine Frau wird alleine wegender Aussicht, schwanger werden zu können nicht eingestellt. Wird in einer Stellenanzeige ausschließlich nach Männern gesucht, gilt dies als Indiz für eine Diskriminierung

  • Eine schwangere Frau wird beider Beförderung zugunsten weniger qualifizierter Mitarbeiter übergangen.

  • Kündigung einer werdenden Mutter inder Probezeit+ Schlechtere Bedingungen nachder Rückkehr aus dem Mutterschutz: Der Arbeitgeber besetzt die Stelle währendder Mutterschutzzeit mit einem anderen Mitarbeiter und setzt die Rückkehrerin auf einer nicht gleichwertigen Position ein.

Gegen Diskriminierungen können sich betroffene Frauen zur Wehr setzen: Mit einer Beschwerde können sie sich an die Beschwerdestelle im Betrieb oder, wenn eine solche nicht existiert, an alle anderen Anlaufstellen oder die Personalabteilung wenden. Wirdder Diskriminierung nicht abgeholfen, stehtder Klageweg offen.

Verstößt ein Arbeitgeber gegen das Ben achteiligungsverbot, muss er Schadensersatz leisten. Auch immaterielle Schäden können geltend gem acht werden. In jedem Fall sollte zunächst das Gespräch mit dem Chef gesucht werden und erst da nach eine offizielle Beschwerde eingelegt werden.

Das müssen Arbeitgeber be achten

Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr dürfen werdende und stillende Mütter nicht arbeiten, auch nicht an Wochenenden. Überstunden sind tabu. An normalen Arbeitstagen arbeiten sie nach dem Gesetz nicht mehr als 8,5 und nicht mehr als 90 Stunden in zwei Wochen.     

  • Aushangpflicht für das Mutterschutzgesetz in Betrieben mit mehr als drei beschäftigten Frauen.
  • Anzeigepflicht der Schwangerschaft einer Beschäftigten beider zuständigen Behörde (in Bayern: Gewerbeaufsichtsamt).
  • Anzeige, wenn eine Schwangere zwischen 20 und 22 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wird.
  • Kündigungsschutz der werdenden Mutter währendder gesamten Schwangerschaft bis vier Monate nachder Geburt.
  • Schweigepflicht Die Information über die Schwangerschaft darfder Arbeitgeber nicht an Unbefugte weitergeben.
  • Beschäftigungsverbot sechs Wochen vorder Entbindung, es sei denn, die werdende Mutter will arbeiten.
  • Absolutes Beschäftigungsverbot vonder Geburt bis acht Wochen danach.
  • Ärztlich verfügtes Beschäftigungsverbot bei medizinischer Indikation.
  • Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen nachder Geburt.
  • Stillzeiten mindestens täglich zweimal eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde mussder Chef einräumen.
  • Gefährdungsbeurteilung Jeder Arbeitgeber muss diese durchführen und dokumentieren, unabhängig davon, ob er Frauen beschäftigt oder nicht.
  • Kommunikationspflicht Der Arbeitgeber muss nach Be kanntwerdender Schwangerschaft mitder werdenden Mutter ein Gespräch über die Arbeitsbedingungen währendder Schwangerschaft führen und dies dokumentieren.
  • Pflicht zum Gesundheits- und Gefahrenschutz Die Schwangere muss ihre Tätigkeit kurz unterbrechen und sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen können.
  • Vermeiden von Bußgeldern Verstößtder Chef gegen eine oder mehrereder aufgeführten Auflagen, kann ein Bußgeld zwischen 5.000 und 30.000 Euro verhängt werden.