Neue Regeln seit Januar 2018 Mitarbeiterin im Mutterschutz: Das müssen Arbeitgeber jetzt beachten

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Elternzeit und Teilzeit

Überforderung, finanzielle Einbußen, Kündigung. Davor sollen werdende Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bewahrt werden. Deshalb gilt für sie vor und nach der Entbindung der Mutterschutz. Arbeitgeber sollten die folgenden Fakten kennen.

Mutterschutz, Bäckermeister Lampe mit Mitarbeiterinnen
"Es ist schön, wenn eine Mitarbeiterin das Abenteuer Baby wagt", sagt Klaus Lampe, Betriebsinhaber der Hamburger Konditorei "Das Caféhaus", zum Thema Mutterschutz. - © Gunnar Geller
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Um der Diskriminierung werdender Mütter und der Gefährdung von Mutter sowie Kind vorzubeugen, greift der gesetzliche Mutterschutz. Für den Arbeitgeber gibt es deshalb Vorschriften zu Kündigungsschutz, Arbeitsplatzgestaltung, Beschäftigungsverbote und Arbeitszeiten zu beachten, wenn eine Angestellte schwanger ist.

Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?

Unter dem Mutterschutz stehen alle werdenden Mütter und Mütter nach der Entbindung, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden. Das schließt neben Vollzeitangestellten auch Teilzeitbeschäftigte, Heimarbeiterinnen sowie Frauen in der beruflichen Ausbildung oder in sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnissen (geringfügig Beschäftigte) mit ein. Auch Praktikantinnen, Frauen mit einer Behinderung, die in einer entsprechenden Werkstatt beschäftigt sind, Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind sowie Schülerinnen und Studentinnen sind gesetzlich geschützt.

Nicht betroffen sind Selbständige, Organmitglieder oder Geschäftsführerinnen, wenn sie nicht überwiegend als Arbeitnehmerinnen tätig sind.

Welche Pflichten kommen auf den Arbeitgeber zu?

Wenn eine Arbeitnehmerin schwanger ist, muss der Arbeitgeber aktiv werden.

  • Meldepflicht: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft bei der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich angeben. Eine Übersicht der zuständigen Behörden der Bundesländer finden Sie auf der Website des Familienministeriums .
  • Kostenübernahme: Die Schwangere ist nicht verpflichtet, ihrem Arbeitgeber eine Schwangerschaftsbestätigung abzugeben. Fordert er dies trotzdem, muss er die Kosten dafür selbst tragen. Ein Recht auf Einsicht in den Mutterpass hat er zudem nicht.
  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld: Während der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung sind Frauen finanziell durch das Mutterschaftsgeld abgesichert. Der Arbeitgeber muss dieses bezuschussen. Allerdings wird dieser Zuschuss über die Umlage U2 von der Krankenkasse übernommen.

Wann greift der Kündigungsschutz?

Werdende Mütter haben Kündigungsschutz während der kompletten Schwangerschaft beziehungsweise bis vier Monate nach der Entbindung. Das gilt sowohl für außerordentliche als auch für ordentliche Kündigungen. Auch, wenn nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erfolgt, gilt der besondere Kündigungsschutz weiter. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war. Sie kann ihm aber auch noch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden.

Nur in besonderen Ausnahmefällen, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen. Die Gründe dürfen aber nicht mit der Schwangerschaft oder der Mutterschaft zusammenhängen. Außerdem muss sich der Arbeitgeber die Genehmigung von der Aufsichtsbehörde einholen.

Nimmt die Mutter nach der Geburt des Kindes Elternzeit, verlängert sich der Kündigungsschutz bis zum Ablauf der Elternzeit. (Weitere Informationen zur Elternzeit finden Sie unter handwerk-magazin.de/elternzeit.)

Wie muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz gestalten?

Seit 1. Januar 2018 muss eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden – und zwar unabhängig davon, ob überhaupt ein Arbeitsplatz von einer schwangeren oder stillenden Frau verwendet wird. Während und nach der Schwangerschaft muss der Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin so eingerichtet sein, dass keine Gefahr für sie oder das Kind besteht. Das schließt unter anderem schwere körperliche Tätigkeiten sowie Arbeiten mit Strahlen, Staub, Gasen, Dämpfen und Erschütterungen ein. Akkord- und Fließbandarbeiten mit vorgeschriebenem Tempo sind verboten.

Außerdem wird empfohlen, dass eine monotone und einseitige Körperhaltung vermieden wird. Das heißt, wechselnde Tätigkeiten sind sinnvoll. Entscheidungsgrundlage für ein Beschäftigungsverbot für Schwangere sind sogenannte "unverantwortbare Gefährdungen", die sich daraus zum Beispiel ergeben können. Im Zweifel sollte Kontakt zum Betriebsarzt aufgenommen werden, um die Arbeitsplatzgestaltung zu planen.

Außerdem muss es in der Arbeitsstätte eine Möglichkeit geben, wo sich die schwangere oder stillende Frau auch während der Arbeitszeit hinlegen und ausruhen kann.

Was müssen Arbeitgeber bei der Einstellung beachten?

Bei Einstellungsgesprächen muss auf die Frage, ob eine Schwangerschaft bei der Bewerberin besteht, nicht wahrheitsgemäß geantwortet werden. Denn sie verstößt gegen das Diskriminierungsverbot.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es sich um relativ kurz befristete Arbeitsverhältnisse handelt und wenn diese bestimmte Arbeit mit einer bestehenden Schwangerschaft nicht zu vertreten ist. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn die Arbeit ein Gesundheitsrisiko für die werdende Mutter oder das ungeborene Kind darstellt.

Hat der Mutterschutz Auswirkungen auf die Arbeitszeiten?

Für werdende Mütter beziehungsweise stillende Mütter gelten besondere Regelungen der Arbeitszeit, die die Mitarbeiterin und das Kind schützen sollen. Dazu zählen folgende Arbeitsvereinbarungen:

  • Keine Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr);
  • keine Arbeit an Sonn- und Feiertagen;
  • keine Mehrarbeit; also täglich höchstens 8,5 Stunden oder 90 Stunden pro Doppelwoche. (Bei Frauen unter 18 Jahren gelten höchstens 8 Stunden täglich und höchstens 80 Stunden in der Doppelwoche.)
Allerdings gibt es von diesen Regelungen eine branchenunabhängige Ausnahme bei Arbeiten zwischen 20 Uhr und 22 Uhr sowie Mehrarbeit und Arbeit an Sonn- und Feiertagen:
  • dazu muss die Schwangere ausdrücklich die Einwilligung geben;
  • dazu muss ein behördliches Genehmigungsverfahren in Gang gesetzt werden, schon von dem Zeitpunkt des Antrags darf aber die Arbeit umgestaltet werden. Widerspricht die Behörde nicht binnen sechs Wochen, gilt die Arbeitsumgestaltung als genehmigt.

Zum anderen zählen dazu folgende Beschäftigungsverbote:

  • Ein eingeschränktes Beschäftigungsverbot gilt in den sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. In diesem Zeitraum kann die Mutter jederzeit ihre Bereitschaft zur Arbeit widerrufen.
  • Ein absolutes Beschäftigungsverbot gilt nach der Entbindung. Im Normalfall sind das acht Wochen; bei Mehrlingen und bei Frühgeburten im medizinischen Sinn sind es zwölf Wochen. Entbindet die Angestellte vor dem errechneten Termin, verlängert sich die Schutzfrist um die Tage, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnten.
  • Ein individuelles Beschäftigungsverbot gilt mit ärztlichem Zeugnis in den Fällen, in denen werdende Mütter beziehungsweise stillende Mütter bei der Arbeit einem besonderes Gesundheitsrisiko unterstehen. Also bei bestimmten Gefahrstoffen oder Akkord-, Fließband-, Nacht-, Sonntags- und Mehrarbeit.
Gut zu wissen: Über die Umlage U2 werden bei Betrieben mit bis zu 30 Mitarbeitern Lohnkosten bei Beschäftigungsverbot und Mutterschutz erstattet.

Außerdem muss der Arbeitgeber die Mitarbeiterin für bestimmte Zeiten freistellen:

  • Vorsorgeuntersuchungen in der Arbeitszeit darf eine werdende Mutter während der Schwangerschaft in Anspruch nehmen. Ein Verdienstausfall entsteht dabei nicht.
  • Stillzeiten muss der Arbeitgeber den Angestellten ermöglichen, die die Elternzeit nicht oder nicht voll in Anspruch nehmen. Die Mutter wird dafür mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal pro Tag eine Stunde von der Arbeit freigestellt, muss diese Zeit nicht nacharbeiten und muss keinen Verdienstausfall befürchten.

Den Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können finden Sie hier als Download .

Acht Tipps zum Mutterschutz

  • Arbeitsschutzvorgaben erfüllen. Seit dem 1. Januar 2018 sind Sie verpflichtet, die jeweiligen Tätigkeiten auch in Bezug auf die Gefährdung von Schwangeren und Stillenden sowie des ungeborenen Kindes zu untersuchen und dies zu dokumentieren. Und zwar unabhängig davon, ob Sie überhaupt Frauen in Ihrem Betrieb beschäftigen oder ob beschäftigte Frauen aufgrund ihres Alters überhaupt noch schwanger werden können. Bei Zuwiderhandlung drohen Bußgelder.
  • Kündigungsschutz . Schwangere Frauen unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt auch dann, wenn die Mitarbeiterin Ihnen gegenüber die Schwangerschaft noch gar nicht angezeigt hat.
  • Bekanntgabe der Schwangerschaft. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Frau die Schwangerschaft Ihnen gegenüber bekannt gibt, gelten die Arbeitsschutzvorgaben. Sie sind verpflichtet, diese umgehend umzusetzen. Wenn dies nicht ad hoc möglich ist, darf die Schwangere solange bei Ihnen nicht beschäftigt sein.
  • Gespräch mit der Schwangeren führen. Sie sind rechtlich dazu verpflichtet, nach Bekanntgabe der Schwangerschaft ein Gespräch über die weitere Arbeitstätigkeit zu führen.
  • Beschäftigungsverbote kontrollieren. Bestimmte Tätigkeiten können für Ihre schwangere oder stillende Mitarbeiterin sowie das ungeborene Kind gefährlich sein. Ein Arzt kann deshalb ein Attest ausstellen, was ein Beschäftigungsverbot begründen kann. Es wird hier zwischen einem individuellen Beschäftigungsverbot aufgrund des Gesundheitszustandes der Schwangeren und teilweisen sowie absoluten Beschäftigungsverboten aufgrund der auszuführenden Tätigkeiten unterschieden.
  • Krankenkassenzahlungen beantragen. Auf Antrag übernimmt die Krankenkasse die Lohnkosten während des Mutterschutzes und während eines Beschäftigungsverbots. Der Antrag erfolgt über die normalen Lohnbuchhaltungsprogramme elektronisch automatisiert.
  • Zur Geburt gratulieren. Eine Selbstverständlichkeit ist es, der Mitarbeiterin zum neugeborenen Kind zu gratulieren.
  • Wiedereinstieg klären. Je nach den Bedürfnissen Ihrer Mitarbeiterin wird sie auch früher oder später erklären, wie lange sie in Elternzeit gehen möchte. Für Sie als Betriebsinhaber ist es aus organisatorischen Gründen wichtig, hier möglichst frühzeitig Bescheid zu wissen – allerdings kann das nicht jede Frau schnell entscheiden. Üblich ist es zudem, dass sich die Mitarbeiterin innerhalb ihrer Elternzeit selbst vertreten kann. Damit erhält sie ihren ursprünglichen Arbeitsvertrag formal aufrecht und kann für eine begrenzte Zeit wieder einsteigen. Bei größeren Betrieben und bereits ab einer kurzen Beschäftigungsdauer besteht daher de fakto ein Anrecht Ihrer Mitarbeiterin, welches Sie nur in Extremfällen ausschlagen können.

Mutterschutzzeiten

Der Mutterschutz ist in Deutschland ge­setzlich verankert. Die Schwangere hat Anspruch auf:

  • 6 Wochen Mutterschutz vor dem errechneten Geburtstermin.
  • 8 Wochen Mutterschutz nach einer normalen Geburt.
  • 12 Wochen Mutterschutz bei einer Mehrlingsgeburt oder wenn das Baby früher als errechnet auf die Welt kommt und deshalb mehr Pflege benötigt oder wenn das Kind mit einer Behinderung zur Welt kommt.
  • Verlängerung des Mutterschutzes bei vorzeitiger Entbindung um die Zeit, die die Mutter aufgrund der Geburt vor dem errechneten Termin die Mutterschutzzeit nicht in Anspruch nehmen konnte.

Lohnkosten übernehmen lassen

Schwangere sind im Betrieb möglicherweise nicht mehr voll einsatzfähig. Dafür gibt es keine Erstattung. Wenn sie aber krank werden, in den Mutterschutz gehen oder ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, zahlen die Krankenkassen Teile oder sogar den kompletten Lohn:

  • U2 – Mutterschutzleistungen
    Betriebe bezahlen über das U2-Umlageverfahren für alle ihre Beschäftigten Gelder an die Sozialversicherungen. Umgekehrt ist es dann aber auch so, dass die Krankenkassen für Angestellte, die in den Mutterschutz gehen, 100 Prozent des Bruttoentgelts bezahlen. Dazu muss der Arbeitgeber einen Antrag stellen. Die Beitragssätze werden von den Krankenkassen selbst festgelegt und können zum Beispiel bei 0,4 Prozent liegen. Der Arbeitgeber bezahlt diese Umlage alleine.
  • U1 – Bezahlungen bei Krankheiten
    Für den Zeitraum, in dem Schwangere krank sind – und bis zu maximal sechs Wochen – müssen Betriebe den Lohn weiter bezahlen. Erst danach werden die Zahlungen von der Krankenkasse übernommen. Um diese finanziellen Leistungen abzumildern, wurde das U1-Umlageverfahren eingeführt. Die Leistung der Krankenkasse richtet sich dabei danach, wie viel der Betrieb für seine Angestellten in die Umlage einzahlt. Der Betrieb kann sich entscheiden, ob er mehr (bis zu 80 Prozent) oder weniger (nur 50 Prozent) erstattet bekommen möchte – und muss dann einen höheren oder niedrigeren Regelsatz bezahlen. Der Arbeitgeber bezahlt diese Umlage alleine. Bei neu Angestellten besteht in den ersten vier Wochen kein Anspruch auf die Krankenkassenleistung.
  • Beschäftigungsverbot
    Die Leistungen werden ebenso wie das Mutterschutzgeld über das U2-Umlageverfahren geregelt. Der Betrieb erhält bei der Feststellung eines Beschäftigungsverbots also 100 Prozent des Bruttoentgelts von der Krankenkasse erstattet.