Energielieferungen und Teuerung Energiepreise: Wie Regierung und Energieunternehmen den Mittelstand entlasten wollen

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Das Handwerk ist besonders betroffen von den aktuell sehr hohen Energiepreisen. Sowohl die Kilowattstunde Strom als auch die Kilowattstunde Erdgas sind für Neukunden deutlich teurer als vor Beginn des Ukraine-Kriegs. Wie Politik und Energieunternehmen darauf reagieren.

Energielieferverträge
Angebote gelten oft nur sehr kurzfristig, und der dann unterzeichnete Vertrag scheint teurer als der ursprüngliche. - © ink drop - stock.adobe.com

Aktuell zahlen Verbraucher als Neukunden durchschnittlich 40 Cent für die Kilowattstunde Strom und 18,9 Cent für die Kilowattstunde Erdgas – Experten gehen davon aus, dass die Preise 2023 weiter steigen werden, für Unternehmer mit mehr als 1,5 Millionen kWh Verbrauch könnte es sogar noch teurer ausfallen, da sie in der Regel Sonderverträge haben.

Eine E.ON-Sprecherin kommentiert: „Die Lage an den Energiemärkten ist außergewöhnlich und bleibt angespannt. Die Beschaffungspreise bewegen sich mitunter stark schwankend auf einem historisch hohen Niveau. Wie andere Anbieter auch, können wir uns dem Marktgeschehen leider nicht entziehen und müssen es bei Energieverträgen und der Preisstellung für Geschäftskunden berücksichtigen.“

Energielieferverträge: Warum sie oft für den Mittelstand nicht verlängert werden

Auf die Frage, warum manche Verträge mit Handwerkern nicht verlängert werden, führt die E.ON-Sprecherin aus: „Es kann aufgrund der historischen Marktlage sein, dass wir Geschäftskundenverträge, die nicht mehr den derzeitigen Marktbedingungen entsprechen, nicht verlängern können und auslaufen lassen müssen. Zum Beispiel, weil wir die betreffenden Tarife in der Form nicht weiter anbieten können.“

Grundsätzlich handele es sich in solchen Fällen um eine vertragsgemäße Beendigung nach Ablauf der beidseitig vereinbarten Vertragslaufzeit – das sei ein ganz normaler Vorgang. „So einen Schritt machen wir uns nicht leicht, wir sind aber durch die einzigartige Marktlage dazu gezwungen. Solchen Kunden bieten wir – sofern es die jeweils aktuelle Marktlage zulässt und abhängig von Faktoren wie etwa den Verbrauchsanforderungen – die Möglichkeit, einen neuen Vertrag abzuschließen, der den aktuellen Marktbedingungen entspricht“, so die Sprecherin weiter.

Tagesaktuelle Preise und Bindefristen: Warum sie für Unternehmer relevant sind

Aber auch dies ist aus Unternehmersicht nicht immer klar zu durchschauen. Oft gelten Angebote nur sehr kurzfristig, und der dann unterzeichnete Vertrag scheint teurer als das ursprüngliche Angebot. Auch dafür hat die Sprecherin eine Erklärung: „Wir möchten generell für alle Geschäftskunden die jeweils gewünschten Angebote darstellen, müssen uns hierbei aber nach der tagesaktuellen Marktlage richten.“

Sie erklärt: „Aufgrund der mitunter innerhalb eines Tages stark schwankenden Preise kann es aktuell auch sein, dass Angebote von Energieanbietern mit Bindefristen versehen werden müssen. Betrieben, die einen neuen Vertrag abschließen möchten, empfehlen wir daher, intern schnelle Entscheidungen zu ermöglichen, um auch entsprechend reagieren zu können.“ Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die gesetzliche Ersatzversorgung, die verhindert, dass Betriebe Gefahr laufen, ganz ohne Energielieferungen dazustehen. Energieversorger nähmen ihre Verantwortung diesbezüglich sehr ernst.

Maßnahmen der Bundesregierung: Umsatzsteuersenkung, Soforthilfe, Preisbremse

Die Bundesregierung hat auf die aktuelle Situation reagiert und seit dem Frühjahr drei Entlastungspakete auf den Weg gebracht. Das Budget umfasst laut Bundeswirtschaftsministerium insgesamt knapp 300 Milliarden Euro – bestehend unter anderem aus einer Umsatzsteuersenkung für Gaslieferungen von bisher 19 auf 7 Prozent, befristet von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 sowie der Soforthilfe Dezember und der avisierten Strom- und Gaspreisbremse, die sich aktuell noch im Beschlussverfahren befindet. Bundestag und Bundesrat werden noch im Dezember darüber befinden.

Die Soforthilfe Dezember: Überbrückung, bis die Gaspreisbremse greift

Die Soforthilfe Dezember, die am 19. November 2022 in Kraft getreten ist, dient der Überbrückung, bis die Strom- und Gaspreisbremse greift, die aktuell noch von Bundestag und Bundesrat und zu beschließen ist. Haushalte und Unternehmer mit einem Verbrauch von weniger als 1,5 Millionen kWH Gas oder Wärme im Jahr wird damit die monatliche Zahlung im Dezember 2022 erlassen. Die EON-Sprecherin kommentiert: „Neben Haushaltskunden und Verbrauchern mit einem Standardlastprofil, die die Soforthilfe Dezember automatisch erhalten, haben auch bestimmte Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) Anspruch auf die Soforthilfe."

Diese RLM-Kunden müssten demnach ihren Anspruch ihrem Energieversorger mitteilen, um die Entlastung zu erhalten. Energieunternehmen werden RLM-Kunden demnach schnellstmöglich darüber informieren, wie sie Ansprüche gegenüber dem Versorger anmelden können. Die E.ON-Sprecherin betont: „Wichtig ist, dass die Soforthilfe explizit zur Überbrückung der erwarteten höheren Energiekosten in diesem Winter bis zum Start der Gaspreisbremse gedacht ist und so von den Kunden auch verwendet werden sollte.“

Gas- und Strompreisbremse: Entlastung für Betriebe ab März 2023

Kleine und Mittlere Betriebe mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Millionen kWh im Jahr sollen zwischen 2023 und April 2024 nur mehr 12 Cent brutto je kWh Gas bezahlen müssen. Und zwar für 80 Prozent des Energieverbrauchs, gemessen am Vorjahr. Im März werden laut Bundeswirtschaftsministerium auch Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet, um kleine und mittlere Unternehmen vor starken Preisanstiegen zu schützen. Für die Industrie gilt die Gaspreisbremse im Januar 2023. Der Preis ist hier auf 7 Cent gedeckt für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs, um Produktion und Beschäftigung zu sichern.

Strompreisbremse und Härtefall-Regelungen

Die Strompreisbremse soll kleine und mittlere Betriebe mit einem Stromverbrauch bis zu 30.000 kWh pro Jahr ebenfalls von 1. März 2023 bis 30. April 2024 entlasten. Der Strompreis wird bei 40 Cent brutto je kWh begrenzt, inklusive Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte. Und zwar auch hier bis zu einem Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs. Für Industriekunden liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs.

Hinzu kommen laut Bundeswirtschaftsministerium Härtefall-Regelungen, die auch für Unternehmen greifen, die durch die steigenden Energiepreise besonders betroffen sind. Hierfür werden Vorgaben einzuhalten sein, um von Förderbeträgen zu profitieren.

Energieversorger: Im Vorbereitungsmodus für die Strom- und Gaspreisbremse

Für die Entlastungen durch die Strom- und die Gaspreisbremse bereiten sich die Energieversorger auf die anstehende Umsetzung bereits umfassend vor. „Angesichts der hohen und für viele Menschen und Unternehmen belastenden Energiepreise begrüßen wir generell, dass der Staat Entlastungen für Privathaushalte und Geschäftskunden plant“, so die E.ON-Sprecherin.