Mehr Bürokratie fürs Handwerk Verpackungsgesetz: LUCID-Registrierung auch für lizenzierte Behältnisse Pflicht

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Chefs, die als Letztvertreiber verpackte Waren in Verkehr bringen, müssen sich nun auch beim Verpackungsregister LUCID registrieren. Verpflichtet sind ab 1. Juli 2022 also auch Handwerksunternehmer, die Serviceverpackungen ausgeben und ihre Pflichten vollständig an die Vorvertreiber ausgegliedert haben. Bislang waren sie von der Registerpflicht befreit. Verbände kommentieren die neue Registerpflicht, die Metzger und Bäcker besonders trifft.

Verpackungsgesetz
Die Menge von Kunststoff-Verpackungen in Europa soll einerseits eingedämmt und darüber hinaus einem hochwertigen Recycling zugeführt werden. - © M. Schuppich - stock.adobe.com

Laut Verpackungsgesetz sind Unternehmer bereits seit 2019 in der Pflicht, sich beim zentralen Verpackungsregister LUCID zu registrieren, wenn sie lizenzierungspflichtige Verpackungen in Umlauf bringen. Hintergrund: Die Menge von Kunststoff-Verpackungen in Europa soll einerseits eingedämmt und darüber hinaus einem hochwertigen Recycling zugeführt werden. Auch will man auf diesem Weg die Unternehmen an den Kosten für das Recycling beteiligen.

In Deutschland sorgt das Verpackungsgesetz für die Umsetzung der EU-Richtlinien. Handwerkschefs, die lizenzierte Behältnisse befüllten, waren bislang befreit. Das wird sich zum 1. Juli 2022 ändern. Die Registerpflicht gilt dann auch für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht. Der Registrierungsprozess beim LUCID Verpackungsregister startet zum 5. Mai 2022.

Diese Verpackungen fallen unter die neue Registrierungspflicht

Die neue Registrierungspflicht gilt ab 1. Juli 2022 unabhängig von der Verpackungsart für diese Verpackungen:

  • Transportverpackungen

  • Mehrwegverpackungen

  • Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen

  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen

  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die eine Systembeteiligung nicht möglich ist

  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter

Verpackungsmengen für systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind im Register anzugeben, ebenfalls, unter welchem Markennamen Folien und Behältnisse ausgegeben werden.

Das gilt für Vertragspartner elektronischer Marktplätze

Außerdem wichtig: Elektronische Marktplätze und ihre vorgeschalteten Dienstleister dürfen ab Juli nur noch Waren von Händlern und Handwerksfirmen anbieten, die im Register stehen und die einen Systembeteiligungsvertrag abgeschlossen haben. Handwerkschefs, die elektronische Marktplätze nutzen, müssen also aktiv werden. Denn um Transparenz für alle Beteiligten zu garantieren, und die Prüfpflichten gewährleisten zu können, stellt die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister täglich eine aktualisierte XML-Datei zum Abruf zur Verfügung. So können Unternehmer sicherstellen, dass ihre Vertragspartner rechtskonform agieren.

Metzger beklagen unübersichtliche Vorgaben und hohe bürokratische Belastung

Auf die Frage, wie Handwerksbetriebe das Thema bewerten, antwortet Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks, Daniel Schneider: "Jede neue bürokratische Belastung für die Bäckereibetriebe lehnen wir ab: Es ist erneut ein Zettel mehr, der ausgefüllt werden muss und das mit zweifelhafter Wirkung und Zielrichtung der beschlossenen Regeln." Thomas Trettwer, Justiziar beim Deutschen Fleischer-Verband ergänzt: „Das Verpackungsrecht mit all seinen Neuerungen, die sich gerade im letzten Jahr aufgrund der Umsetzung europäischer Vorgaben, aber auch durch nationale Initiativen ergeben haben, ist sehr unübersichtlich geworden und damit auch schwerer umzusetzen.“ Trettwer betont auch, dass eben nicht nur Verpackungen im Gastrobereich, sondern sämtliche Verpackungen betroffen seien, die beim Endkunden verbleiben. Aus seiner Sicht war die bislang übliche Praxis, die Verlagerung der Registrierungspflicht, für Unternehmen, die lediglich Serviceverpackungen verwenden, keine Umgehung, sondern eine willkommene und erforderliche Erleichterung. Wie der künftige Aufwand für die Betriebe werden wird, lasse sich schwer abschätzen, zumal Metzgereien ohnehin bereits viele bürokratische Pflichten zu erfüllen hätten.

Trettwer fordert: „Die bürokratische Belastung ist in Zeiten der nach wie vor aktiven Pandemie und dem generellen Fachkräftemangel schon jetzt zu hoch, so dass es jede weitere Belastung zu vermeiden gilt.“ Bäckerverband-Hauptgeschäftsführer Schneider betont, dass vor allem kleinere Betriebe nicht den entsprechenden Verwaltungsapparat haben, der alle Berichts- und Dokumentationspflichten im Blick hat. "Von den Bäckermeistern wird erwartet, sich in eine weitere Rechtsmaterie einzuarbeiten, um die Vorgaben erfüllen zu können", echauffiert er sich.

Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen

Ebenfalls bleibe abzuwarten, inwieweit die erweiterte Registrierungspflicht tatsächlich die Nachhaltigkeit steigere. "An den Mengen lizenzierter Verpackungen dürfte sich nicht viel ändern", ist Trettwer überzeugt, denn es werde ja nun nicht ein Mehr an Serviceverpackungen geben. Zudem waren sie bereits über den Vorlieferanten lizenziert. „Es bleibt zu hoffen, dass die Neuaufnahme der Registrierungspflicht sämtlicher Unternehmen in das Verpackungsgesetz keine Fortsetzung der Änderungspraxis der Vorgängerregelung bedeutet, die in der Sache meist wenig Nutzen brachte.“ Auch Schneider glaubt nicht, dass die Regelungen die Nachhaltigkeit steigern: "Die Regelung schafft nur Bürokratie und sorgt nicht für mehr Umwelt- oder Ressourcenschutz. Die Steuerungswirkung ist überschaubar und wird kaum dazu führen, dass weniger Ressourcen, sprich Verpackungen benötigt werden."

In jedem Fall steige durch das Verpackungsregister das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen, die nicht automatisch mit nicht lizensierten Verpackungen einhergehen. Wie aber gehen die Bäcker und Metzger mit der neuen Registrierpflicht um? Konkrete Zahlen liegen aktuell nicht vor, wie viele Unternehmen nicht nur Serviceverpackungen verwenden und daher einer eigenen Registrierungs- und Lizensierungspflicht unterliegen.

Pfandpflicht bedeutet für Betriebe keine große Umstellung

By the way ist an dieser Stelle noch zu erwähnen, dass die bis 30. Juni 2022 gewährte Übergangsfrist, dass Einwegkunststoffgetränkeflaschen und -dosen ohne Pfand verkauft werden dürfen, ausläuft. Ab 1. Juli 2022 wird die Pfandpflicht auf alle kunststoffhaltigen Einweggetränkeflaschen und kunststoffhaltige Getränkebehältnisse sowie -dosen erweitert. Die Pfandpflicht auf Einweggetränkeflaschen und Getränkedosen war vorher nur für Getränkebehältnisse vorgesehen, in denen der Mehrweganteil besonders niedrig war: für Bier und Biermischgetränke, Mineralwasser und Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure. Davon ausgenommen waren Milch, Wein, Sekt, Spirituosen und kohlensäurefreie Erfrischungsgetränke, etwa Fruchtsäfte. Künftig müssen die Betriebe Flaschen oder Dosen, die mit Milch oder Saft gefüllt sind, mit Einwegpfand versehen und zurücknehmen.

Auf die bevorstehenden Änderungen für die Ausgabe von Pfandflaschen angesprochen meint Trettwer: „Da uns aktuell nur wenige Anfragen zur Umsetzung der erweiterten Pfandpflicht erreichen, gehen wir davon aus, dass dies für die Unternehmen keine große Problematik darstellt“. Dies könnte daran liegen, dass bereits vor der Erweiterung der Pfandpflicht Getränke abgegeben wurden, deren Verpackungen der Pfandpflicht unterlagen. Auch Schneider wiegelt ab: "Wir werden sehen, wie es ab dem Sommer in den Regalen der Betriebe aussehen wird. Für viele Betriebe ist es aufgrund des Platzmangels und der hygienischen Probleme, die das Sammeln der Pfandflaschen mit sich bringt, schlicht nicht zu leisten. Auch hier ist fraglich, ob die neuen Vorgaben einen positiven Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit leisten." Unter verpackungsregister.org finden Unternehmer Einzelheiten zur erweiterten Registrierpflicht und ein Themenpaket zu Serviceverpackungen.