Registerpflicht Transparenzregister: Stellt die Geldwäsche-Bekämpfung Chefs an den Pranger?

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Sehr viele Unternehmer müssen künftig das Transparenzregister bedienen und dort Angaben zum Betrieb eintragen. Ziel der Behörden ist es, gezielter gegen Geldwäsche vorgehen zu können. Was die neuen Pflichten für Handwerkschefs bedeuten.

Dr. Georg Haber
Dr. Georg Haber, Präsident der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz und Geschäftsführer der Haber & Brandner GmbH in Regensburg. - © Stephan Minx

Das Transparenzregister dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“, erläutert Dr. Georg Haber, Geschäftsführer der Haber & Brandner GmbH – Werkstätten für kirchliche Kunst GmbH in Regensburg und Präsident der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz, wenn er auf das Thema Geldwäsche angesprochen wird. Seine Kammer hat eine Anleitung für die Betriebe auf ihre Internetseite gestellt (www.hwkno.de), damit sich Unternehmer auf die neuen Pflichten vorbereiten können. Behörden, etwa Staatsanwaltschaften, greifen demnach ohne weitere Voraussetzungen auf Informationen des Transparenzregisters zu, ebenso das Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung.

Ansonsten besteht ein eingeschränktes Recht auf Einsichtnahme in das Transparenzregister für jedermann – das bei einem über­wiegend schutzwürdigen Interesse des wirtschaftlich Berechtigten eingeschränkt werden kann. Zum Beispiel, wenn die Betreffenden Angst vor schweren Straftaten haben müssten.

Kontrolle im Betrieb

Die Meldepflicht stellt eine weitere Hürde der Bürokratie für zahlreiche Unternehmen dar. „Die Einträge sind doch mit großem Aufwand verbunden“, sagt Ulrich Bopp, Geschäftsführer des Baubetriebes Ulrich Bopp GmbH im baden-württembergischen Widdern und Präsident der Handwerkskammer Heilbronn. Bisher noch konnten sich die allermeisten Betriebe diese Arbeit ersparen (rund 80 Prozent), wenn sie bereits in anderen Registern wie dem Handelsregister verzeichnet waren. Mit einer Gesetzesänderung, die Anfang August in Kraft trat, sind nun sehr viel mehr Handwerks­unternehmen gefordert. Prinzipiell wollen die Behörden alle Personen kennen, die im Betrieb das Sagen haben – die mehr als 25 Prozent der Firmenanteile halten oder Stimmrechte besitzen. Anzugeben sind auch jene, die auf vergleichbare Weise die Gesellschaft kontrollieren können. Das bezieht sich etwa auf Komplementäre oder jeden, der ein Vetorecht hat. Das Transparenzregister bezieht – mit Ausnahme von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Einzelunternehmen oder eingetragenen Kaufleuten – grundsätzlich alle Rechtsformen ein, unabhängig von der Größe der Firma. Anzugeben sind Vor- und Zuname, Geburts­­­datum, der Wohnort, die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie die Staatsangehörigkeit. Wer sich nicht einträgt oder falsche Angaben macht, kann von hohen Bußgeldern von bis zu einer Million Euro betroffen sein.

Dr. Gerald Reger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht der Kanzlei Noerr in München, warnt: „Die Angaben müssen immer auf Stand gehalten werden. Ändern sich der Wohnort oder der Nachname, muss das Transparenzregister umgehend aktualisiert werden“, betont Reger. Deshalb handele es sich für die Unternehmer um keine einmalige Sache.

Gläserne Unternehmer

„Jetzt müssen alle alles melden. Damit will die Regierung die Voraussetzungen zur internationalen Vernetzung schaffen“, erklärt Dr. Christine Varga-Zschau, Rechtsanwältin für Steuerstrafrecht bei der Kanzlei Rödl & Partner in Nürnberg. Für die Expertin lässt sich die neue Handhabe nur mit einer fortschreitenden „Gläsernmachung“ erklären: „Es ist einzig dem Ansinnen geschuldet, dass den Behörden und allen, die Einsicht nehmen, auf Knopfdruck sämtliche Daten eines wirtschaftlich Berechtigten zu jedem Unternehmen geliefert werden können“, meint Varga-Zschau. Schätzungsweise 2,3 Millionen Firmen seien betroffen.

„Das Bundesverwaltungsamt als zuständige Behörde reagiert scharf. Bei leichtfertigen und sogar erstmaligen Verstößen entstehen zum Teil fünf­stellige Bußgelder“, so Varga-Zschau. Erfahrungsgemäß geht es oft gut aus, der Betrag hält sich dann mit 200 Euro in Grenzen.
Andererseits könnten die Behörden bestandskräftige Bußgeldbescheide auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes veröffentlichen. „Diesen elektronischen Pranger fürchten Unternehmen fast mehr als die hohen Bußgelder selbst. Denn damit geht ein Reputationsschaden einher“, kommentiert die Rechtsanwältin.

Unternehmer sind gehalten, sich mehrfach einzutragen – zum Beispiel ins Handels- wie auch ins Transparenzregister. „Damit entstehen Fehlerquellen, wenn die Angaben nicht übereinstimmen. Das wiederum kann schnell zu Ordnungswidrigkeitsverfahren führen“, weiß Varga-Zschau. Sie empfiehlt Firmenchefs Kontrollmechanismen zu etablieren.

Handwerksunternehmer Haber: „Als größerer Familienbetrieb können wir uns darauf einstellen, Aktualisierungen vorzunehmen, falls sich bei uns etwas ändert.“ Sein Betrieb werde die Angaben in den verschiedenen Registern regelmäßig abgleichen. „Ein bürokratischer Mehraufwand ist natürlich gegeben. Der Anfall an Bürokratie hat bereits seit Längerem ein kritisches Maß erreicht“, sagt er. Andererseits: „Es geht übergeordnet darum, die Wirtschaftskriminalität zu bekämpfen“, resümiert Haber.

Know-how: Wann es losgeht & welche Informationen lohnen

Das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFin Gw) ist seit August 2021 in Kraft.

Für Unternehmen, die durch das TraFin Gw neu in die Eintragungsverpflichtung gerutscht sind, gelten Übergangsfristen, etwa für:

  1. Aktiengesellschaften und europäische Gesellschaften (SE), Kommanditgesellschaften auf Aktien haben Zeit bis 31. März 2022
  2. GmbHs, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis Juni 2022
  3. Alle anderen wie etwa Stiftungen müssen sich bis 31. Dezember 2022 registrieren.

Besonderheiten gelten für Vereine (siehe www.bva.bund.de, Stichwort Transparenzregister). Für Unternehmen, die schon vor Einführung des neuen Gesetzes eintragungspflichtig waren, gelten keine Übergangsregeln.

In Schritten: Ihr Fahrplan zum korrekten Eintrag ins Transparenzregister

  1. Einführung ins Thema
    Infos und Merkblätter finden Sie auf den Websites der Handwerkskammern Frankfurt-Rhein-Main, Dresden, Heilbronn, Leipzig, Stuttgart, Oberfranken und Niederbayern oder unter bva.bund.de
  2. Diese Daten halten Chefs bereit
    Erforderlich sind der Name, das Geburtsdatum, der Wohnort und die Staatsangehörigkeit sowie eine E-Mail-Adresse, über die die Korrespondenz erfolgt.
  3. Wer darüber hinaus genannt werden muss
    Haben mehrere Personen in der Firma mehr als 25 Prozent der Stimmrechte, 25 Prozent der Kapital­anteile oder üben sie auf vergleichbare Weise Kontrolle aus, halten Chefs auch ihre Daten bereit.
  4. Die Registrierung vornehmen
    Mit der Basisregistrierung auf transparenzregister.de melden sich Chefs an und verwalten ihre Zugangsdaten. Die erweiterte Registrierung eröffnet den vollen Zugriff auf das Benutzerkonto, nachdem der per E-Mail zugestellte Bestätigungslink angeklickt wurde. Auf der Website für die Registrierung finden User auch ein FAQ und Links zu Webinaren. Nummer der Hotline: 0800-1234337; bei technischen Fragen: 0800-1234350;
    E-Mail: service@­transparenzregister.de
  5. Die Rechnung bezahlen
    Die Rechnung über die Kontoführungsgebühr von 4,80 Euro pro Jahr kommt per Post vom Bundesanzeiger Verlag. Vorsicht: Anfang des Jahres schrieben Betrüger Unternehmen an und verwiesen auf die Registrierungspflichten nach dem Geldwäschegesetz. Laut HWK Köln entstand der Eindruck, man müsse sich kostenpflichtig über eine verlinkte Organisation eintragen. Das ist falsch! Der Eintrag ins Transparenzregister ist – anders als die Kontoführung – kostenlos.