Grunderwerbsteuer: Bei Umwandlung verfassungswidrig
Ob Fusionen, Wechsel der Rechtsform oder Anteilsübertragung – wenn hierbei Immobilien übertragen werden, verlangt das Finanzamt 3,5 Prozent Grunderwerbsteuer. Doch während der Fiskus bei Erbschaften und Schenkungen den Wert der Immobilien nach einem günstigeren Verfahren festsetzt, orientiert sich die Grunderwerbsteuer immer noch an den alten, höheren Ansätzen. Das ist verfassungswidrig urteilte der Bundesfinanzhof.
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