Vorsicht Steuerfalle: Besser kein gemeinsamer Pachtvertertrag

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Handwerkschefs sollten es grundsätzlich vermeiden, gemeinsam mit ihrem Ehepartner einen Pachtvertrag für den Betrieb zu unterschreiben. Sie gefährden sonst den Vorsteuerabzug ihrer Ausgaben.

Vorsicht beim gemeinsamen Unterschreiben von Pachtverträgen. - © © RRF - Fotolia.com

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte folgenden Fall zu entscheiden: Der Unternehmer unterzeichnete gemeinsam mit seiner Ehefrau einen Pachtvertrag für seine Werkstatt. Das wollte der Vermieter so, um gleich zwei Ansprechpartner bei einem Forderungsausfall zu haben.

Für das Finanzgericht Düsseldorf (Az: 1 K 2947/11) sind damit beide Eheleute gleichermaßen aus dem Pachtvertrag berechtigt und verpflichtet. Im Klartext heißt das: Der unternehmerische Ehegatte erhält die Leistung des Verpächters nur zur Hälfte. Folge: Es steht ihm auch nur der halbe Vorsteuerabzug zu.

Revision anhängig

Wer ein ähnliches Problem hat, sollte sich an die Revision (Az: V R 4/14) anhängen. Im Idealfall schließen Unternehmer solche Verträge aber gar nicht erst ab. Um den Verpächter zu beruhigen, kann der Ehepartner alternativ für eventuelle Mietschulden einfach bürgen. Dann haften beide Eheleute für die Pacht, jedoch steht dem Handwerker der volle Vorsteuerabzug zu.